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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 233/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2
Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, läßt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet ausnahmsweise nicht die Wiedereinsetzung, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlaß hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen (hier: längerfristige Untätigkeit der Verteidigerin).
Beschluß

Geschäftsnummer: 5 Ws 233/06 1 AR 371/06

E 15 / 61 Js 1183/97 VRs - 544 StVK 590/05

In der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 in dem Verfahren (318 Ds) 61 Js 1183/97 (57/00) wegen Betruges in zwei Fällen, versuchten Betruges und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und am 8. August 2002 in dem Verfahren (263 b Ds) 65 Js 1333/01 VRs (756/01) wegen Betruges in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die ihm in dem Urteil vom 3. Juli 2000 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hat das Amtsgericht wegen der dem Urteil vom 8. August 2002 zugrunde liegenden Vergehen durch Beschluß vom 15. Juli 2003 widerrufen. Das Schöffengericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer ferner am 19. April 2004 in dem Verfahren (214) 2 Wi Js 147/99 Ls (29/03) wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde zunächst nicht rechtskräftig. In der Zeit vom 1. September 2003 bis 27. August 2005 verbüßte der Beschwerdeführer die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2000 und 8. August 2002 jeweils zu zwei Dritteln. Im Anschluß daran wurde - bis zum 27. Februar 2006 - der Strafrest aus dem Urteil vom 8. August 2002 vollstreckt.

Mit Schreiben vom 13. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Haft; zur Begründung führte er - ergänzend mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 - aus, die weitere Strafvollstreckung sei unzulässig, da die "Verkehrssache" - gemeint sind die Strafen aus dem Urteil vom 3. Juli 2000 - in das Urteil des Schöffengerichts vom 19. April 2004 einbezogen worden, ein Termin zur Verhandlung über seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts aber noch immer nicht anberaumt sei. Diese Einwendungen hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit dem angefochtenen Beschluß vom 13. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren 2 Wi Js 147/99 Ls ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten auf die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 6. März 2006, rechtskräftig seit demselben Tag, im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2000 und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Deren Rest von 366 Tagen verbüßt der Verurteilte zur Zeit; das Strafende ist auf den 28. Februar 2007 notiert.

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 6. Februar 2006 ist gemäß §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist jedoch verspätet eingelegt und daher unzulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu ausgeführt:

"Mit der Zustellung am 23. Februar 2006 als Bekanntmachung (§ 35 StPO) begann der Lauf der Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO. Sie endete dementsprechend mit Ablauf des 2. März 2006. Das Beschwerdeschreiben des Verurteilten vom 26. Februar 2006 ist jedoch erst unter dem 3. März 2006 eingegangen. Da der von dem Verurteilten gewählte Übermittlungsweg nicht erkennbar ist, insbesondere nicht ersichtlich ist, inwieweit er sein Schreiben rechtzeitig der Post zur Beförderung überantwortet oder aber einen anderen Beförderungsweg gewählt hat, ist insoweit für eine amtswegige Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kein Raum (vgl. hierzu Beschluss - zu ergänzen: des Kammergerichts - vom 14. April 2004 - 5 Ws 162/04 -)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht etwa deshalb geboten, weil der angefochtene Beschluß allein dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

§ 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, daß bei Zustellung einer Entscheidung an den Beschuldigten der Verteidiger hiervon zugleich durch formlose Übersendung einer Ausfertigung zu unterrichten ist, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 1977, 640; BVerfG NJW 2002, 1640), läßt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. BayObLGSt 1992, 79; OLG Stuttgart VRS 67, 39; OLG Düsseldorf VRS 64, 269; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; Senat, Beschluß vom 14. April 2004 - 5 Ws 163/04 -; vgl. auch BVerfG NJW 1978, 1575 zu § 51 Abs. 3 OWiG), begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. OLG Düsseldorf JMBlNW 1996, 222, 223; OLG Celle StV 1994, 7; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681, 1682; BayObLGSt 1975, 150; OLG Köln VRS 42, 125, 128; OLG Hamm NJW 1965, 2216; KG StV 2003, 343; Senat, Beschlüsse vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 - und vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 -; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 145 a Rdn. 14, § 44 Rdn. 17).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vollstreckungsheft, daß sich der Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren ausschließlich von Rechtsanwältin M... - und nicht von sonstigen Rechtsanwälten - hat vertreten lassen. Rechtsanwältin M... hat, nachdem der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2004 einen Halbstrafenantrag gestellt hatte, mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 seine Verteidigung angezeigt, die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht angekündigt - die in der Folgezeit nicht einging - und Akteneinsicht beantragt. Nachdem ihre Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 15. Februar 2005 abgelehnt worden war, sagte sie ihre Teilnahme an dem auf den 4. März 2005 anberaumten Anhörungstermin zur Reststrafenaussetzung ab und wurde seither nicht mehr erkennbar für den Beschwerdeführer tätig, da dieser eigenen Angaben zufolge (vgl. protokollierte Erklärungen vom 8. Februar 2005 und 4. März 2005; Schreiben vom 21. März 2005 und 21. April 2005) zur Zahlung eines Honorars nicht in der Lage war. Vielmehr trat der Beschwerdeführer in der Folgezeit stets allein als Antragsteller und Rechtsmittelführer auf, ohne sich auf seine Verteidigerin zu berufen. Dementsprechend wurden der Verteidigerin zwar noch der Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 4. März 2005, mit dem die Reststrafenaussetzung zwischen Halb- und Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt wurde, und die hierauf ergehenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom 14. April 2005 und die des Senats vom 25. April 2005 übermittelt, nicht mehr jedoch der Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 12. August 2005 betreffend die Ablehnung der Reststrafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt und die hierauf ergehende Entscheidung des Senats vom 28. September 2005. Die unterbliebenen Mitteilungen an die Verteidigerin hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandet.

Der nunmehr vorliegende Antrag vom 13. November 2005 nebst Begründung ist von dem Beschwerdeführer allein verfaßt worden, ebenso die gesamte weitere Korrespondenz. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang weder auf Rechtsanwältin M... noch auf einen anderen Verteidiger berufen. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß unter diesen Umständen schon die Benachrichtigung der Anwältin nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO von dem angefochtenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer nicht aus Gründen prozessualer Fürsorge (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 145 a Rdn. 3) geboten war.

Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn jedenfalls fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund. Die Regelung des § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO dient dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen; der Betroffene soll sich darauf verlassen können, daß der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Betroffenen richten kann (vgl. KG StV 2003, 343; Senat, Beschluß vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 -). Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet daher (ausnahmsweise) nicht die Wiedereinsetzung, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlaß hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; KG StV 2003, 343; Senat, Beschluß vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 -). So aber lag es hier aufgrund der Gesamtumstände. Rechtsanwältin M... hat auf telefonische Nachfrage bestätigt, mit dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers nicht befaßt zu sein; sie würde für ihn wieder tätig werden, wenn er sie bezahle. Ohne Honorarzahlung aber und ohne Information über den von ihm gestellten Antrag auf Haftentlassung und eine konkret hierauf bezogene Auftragserteilung konnte der Beschwerdeführer mit einer Fristenüberwachung durch Rechtsanwältin M... nicht rechnen. Dementsprechend verließ sich der Beschwerdeführer auch ersichtlich nicht auf die Anwältin, sondern legte selbst sofortige Beschwerde ein und begründete diese.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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