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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 160/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 U 160/06

06.03.2007

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, den Richter am Kammergericht Ninnemann und die Richterin am Kammergericht Düe am 6. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 2. Februar 2007 einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 führen zu keiner anderen Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch die erste Instanz liegen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dann vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht auf die Einholung sachverständigen Rates verzichtet, sondern auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen und Bewertungen eine eigene abschließende Bewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommen, wonach der Sitz der unfallbedingten Schädigung maßgebend für die Invaliditätsbemessung ist. Dies ist hier das Handgelenk, zu dem auch die bei dem Kläger durch einen Trümmerbruch verletzten körperfernen Enden von Speiche und Elle gehören. Unzweifelhaft sind durch den Unfall nicht nur beide Handgelenke in ihrer Funktion beeinträchtigt, sondern auch die beiden Unterarme, und zwar sowohl in ihrer Drehbeweglichkeit als auch durch die Schmerzsymptomatik, wie vom Sachverständigen auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Beeinträchtigungen hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens alternative Bewertungsmethoden aufgezeigt. Auch wenn aus Rechtsgründen die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen im Ergebnis allein auf den Handwert bezogen zu berechnen sind, bedeutet dies keinesfalls, dass die vorliegend festgestellte, über die Funktionsbeeinträchtigung der Handgelenke hinausgehende Funktionsbeeinträchtigung der Unterarme nicht zu berücksichtigen wäre und hierfür nicht zunächst einer Bewertung bedürfte, um sie dann in die Bemessung des Handwertes einfließen zu lassen. Eine allein zulässige Methode, um die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen allein in dem Handwert auszudrücken, gibt es nicht. Die erstinstanzlichen sachverständigen Feststellungen und Bewertungen aus medizinischer Sicht stellen insoweit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach den vorgegebenen rechtlichen Kriterien dar. Es trifft auch nicht zu, dass sich der Sachverständige mit den Bewertungskriterien in der privaten Unfallversicherung nicht auskannte. Aus dem schriftlichen Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme ergibt sich vielmehr, dass er diese Bewertungskriterien herangezogen, sich jedoch auf medizinische Literatur gestützt hat, die vorschlägt, dass im Falle eines körperfernen Speichenbruchs zunächst gedanklich die Funktionsstörung im Handgelenk bewertet wird, um sodann in einem zweiten Schritt die Drehstörung im Unterarm nach dem Armwert zu beurteilen, und anschließend beide Bewertungen in einer einzigen Bewertung nach dem Armwert zusammenzuführen (Ergänzende Stellungnahme S. 3).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage der Angabe des Sachverständigen bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens, dass er "allein unter medizinisch-logischen Gesichtspunkten bei der Bewertung der Beeinträchtigung bezogen auf den Armteil bis unterhalb des Ellenbogengelenks auf eine Beeinträchtigung von knapp hälftig (käme)", den Invaliditätsgrad pro Arm mit 48 % des Handwertes bemessen hat. Sofern diese Angabe auf den Invaliditätsgrad "eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks" von 60 % und nicht auf denjenigen "einer Hand im Handgelenk" bezogen gewesen sein sollte, also den so genannten Handwert, wäre die Beklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert, weil der Invaliditätsgrad "einer Hand im Handgelenk" nach den Unfallversicherungsbedingungen 55 % beträgt und damit niedriger ist. Bei einem Ansatz von 48 % für "knapp hälftig" bezogen auf den Arm unterhalb des Ellenbogengelenks würde sich ein Invaliditätsgrad von 57,6 % (48 % x 60 %-28,8 % x 2) ergeben, der über dem vom Landgericht errechneten von 52,8 % läge. Auch bei einem Ansatz von 45 % läge der Invaliditätsgrad noch höher als bei 52,8 %. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nach allem nicht.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Anschlussberufung des Klägers wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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