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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 3/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 808 Abs. 1
Die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheines hat keine befreiende Wirkung, wenn dem Versicherer mit dem Versicherungsschein zugleich eine gefälschte Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers vorgelegt wird. Denn die gegenüber § 808 Abs. 1 BGB nach den Lebensversicherungsbedingungen erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstreckt sich auf die Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zur Kündigung, nicht auf die Echtheit vorgelegter weiterer Urkunden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 U 3/07

Berlin, den 23. März 2007

In Sachen

Gründe:

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag durch die Vorlage des Versicherungsscheins und das nicht unterzeichnete Kündigungsschreiben nicht beendet wurde.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf die Botenmacht bezieht, wenn - wie Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 11 ALB Rn. 3 im Gegensatz zu Prölls in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 11 ALB 86 Rn. 3 erwägen - der Bote ein eigenes Besitzrecht an der Urkunde konkludent behauptet, indem er unter Vorlage des Versicherungsscheins Zahlung zu seinen Händen verlangt.

Denn auch im Falle der Erstreckung der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf den Boten bedürfte es für die vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages einer Kündigungserklärung. Darüber kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2000, 709,710) nicht hinweghelfen, wonach sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auf das Kündigungsrecht erstreckt und die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages als vertraglich versprochene Leistung im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Denn dies ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes erst mit der Kündigung des Vertrages zur Entstehung gelangt (vgl. BGHZ 45, 162,167) und die erweiterte Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen lediglich die Befugnis des die Kündigung erklärenden Inhabers des Versicherungsscheins zum Ausspruch der Kündigung ersetzen kann, nicht jedoch den Ausspruch der Kündigung selbst. Zwar mag in der Vorlage einer Legitimationsurkunde mit dem Begehren der Auszahlung der darin versprochenen Leistung zugleich eine konkludente Kündigungserklärung des Inhabers des Versicherungsscheines enthalten sein. Eine solche Auslegung des Verhaltens des Inhabers der Urkunde scheidet jedoch dann aus, wenn - wie hier - mit dem Versicherungsschein ein Schriftstück vorgelegt wird, das eine ausdrückliche Kündigungserklärung des Gläubigers der Forderung enthält. Da diese Erklärung vorliegend jedoch nicht echt war, fehlt es schon an einer den Vertrag beendenden Erklärung. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie - wie die Beklagte unter Berufung auf Prölls/Martin aaO § 12 Rn 3 meint - auf die Einhaltung der in § 12 Abs. 1 S. 1 ALB vorgesehene Schriftform verzichten kann, weil sie nur in ihrem Interesse vereinbart sei.

Das Landgericht hat damit zu Recht ausgeführt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nicht dazu führen kann, die Kündigungserklärung zu fingieren. Eine derart erweiternde Auslegung der im Vergleich zu § 808 Abs. 1 S. 1 BGB bereits erweiterten Inhaberklausel ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit dieser Klausel (VersR 2000, 709) nicht gedeckt. Dies führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen. Vielmehr würde die Erstreckung der Legitimationswirkung auf die Echtheit sonstiger, mit dem Versicherungsschein vorgelegter Urkunden einen nicht vorgesehenen Gutglaubensschutz hinsichtlich der Echtheit von Urkunden begründen. Es liegt auch sonst kein Wertungswiderspruch vor; die Zahlung der Beklagten hatte keine befreiende Wirkung, da der Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht entstanden war und mangels Kündigung - wie ausgeführt - nicht die vertraglich versprochene Leistung darstellte.

Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. In dem durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte der Versicherungsmakler, an den die Versicherungsleistung erbracht wurde, den Vertrag im eigenen Namen gekündigt (Urteil vom 4.1.2002 - 10 U 595/01 - Rz. 10 zit. nach Juris). In dem der Entscheidung des OLG Karlruhe VersR 1979, 929 zugrunde liegenden Fall hatte ebenfalls der Inhaber des Versicherungsscheins die Kündigung ausgesprochen, dort auf der Grundlage vorgelegter - teilweise gefälschter - Vollmachten. In beiden Fällen ging es damit allein darum, ob die fehlende Befugnis des Inhabers des Versicherungsscheins zum Ausspruch der Kündigung durch die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ersetzt werden kann.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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