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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 6 W 135/04
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 2
ZPO § 407 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 W 135/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Müller sowie die Richterinnen am Kammergericht Düe und Baara in der Sitzung vom 6. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der Zivikammer 7 des Landgerichts Berlin vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss mit Recht die Entschädigung aus der Staatskasse verweigert.

Der Sachverständige hat gegen die Verpflichtung zur persönlichen Erstattung des Gutachtens gemäß § 407 a Abs. 2 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es zwar zulässig, zur Ausführung des Gutachtens auch Hilfskräfte heranzuziehen, die z.B. ärztliche Voruntersuchungen oder Testverfahren durchführen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der im Beschluss benannte Sachverständige das Gutachten eigenverantwortlich erstellt (BGH NJW 1985, 1399, 1400). Jedenfalls muss der gerichtlich bestellte Sachverständige für das Gutachten aufgrund eigener Urteilsbildung die Verantwortung übernehmen (OLG Koblenz VersR 2000, 339; Bayerlein in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 13, Rn. 39). Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der gleichzeitig mit dem Gutachten eingereichten Stellungnahme vom 31. Juli 2003 hat der Sachverständige nicht nur Hilfs- und Vorarbeiten an die Ärztin Snnnn delegiert, sondern dieser die vollständige Begutachtung überlassen. Dies geht aus dem weiteren Schreiben vom 28. November 2003 hervor, in dem der Sachverständige außerdem erklärt, er könne sich nur nach Aktenlage äußern und damit einräumt, dass er eine eigene Untersuchung gar nicht vorgenommen hat. Damit ist das Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar (vgl. BGH, a.a.O.).

Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, hat zur Folge, dass dem Sachverständigen hierfür keine Entschädigung zu bewilligen ist (OLG München NJW-RR 1998, 1687; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rn. 87). Ob dabei, wie dies bei Fehlern, die zu einer begründeten Ablehnung des Gutachters führen, der Fall ist, grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist (vgl. dazu OLG München, a.aO.; Roeßner, a.a.O., Rn. 88), oder ob bereits einfache Fahrlässigkeit zum Wegfall des Entschädigungsanspruchs führt, kann dabei offen bleiben. Denn zum einen mussten dem Sachverständigen seine elementaren Pflichten bei der Erstattung des Gutachtens, auf die er bei Auftragserteilung durch Verfügung vom 11. März 2003 auch nochmals hingewiesen worden ist, bekannt sein. Zum anderen folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 2003, dass dem Sachverständigen die Einschränkungen, unter denen der Einsatz von Hilfskräften zulässig ist, durchaus bewusst waren. Er hat sich jedoch im konkreten Fall darüber hinweggesetzt und zudem noch eine falsche Erklärung gegenüber dem Gericht und damit auch gegenüber den Parteien abgegeben. Dieses Verhalten ist als (mindestens) grob fahrlässig zu werten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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