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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 7 U 9/03
Rechtsgebiete: EuGÜV, EuGVO, EGBGB, BGB


Vorschriften:

EuGÜV Art. 13
EuGÜV Art. 14
EuGVO Art. 15
EuGVO Art. 16
EGBGB Art. 29
EGBGB Art. 40
BGB § 661a
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und dem anzuwendenden Recht bei Gewinnzusagen.

2. Die Höhe des zugesagten Betrages hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Zusage.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 9/03

verkündet am: 16.12.2003

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 23/02 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.227,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11. September 2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Fernsehgerät der Marke G M K MW 70-100/8 zu übereignen und zu übergeben.

3. Der Beklagten wird zur Übereignung und Übergabe des Fernsehgerätes eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf an den Kläger 1.354,92 EUR nebst 4 % Zinsen seit Fristablauf zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 90.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 11. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 13. Januar 2003 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 23. Januar 2003 begründet.

Der Kläger trägt vor: Das Landgericht Berlin sei entgegen seiner Ansicht international zuständig.

Er habe einen Anspruch auf Auszahlung der Gewinne, die ihm am 25. Juli 2000 in Höhe von 50.000,00 DM und mit dem Abruf-Certifikat Nr. 3.507 in Höhe von 3.000,00 DM zugesagt worden seien. Gleiches gelte auch für die weitere Gewinnzusage von 100.000,00 DM und den Fernseher der Marke G. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht Vertragsgegenstand geworden. Abgesehen davon seien die Gewinnzusagen eindeutig und nicht durch die Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Selbst wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei, könne der Kläger seinen Anspruch nicht aus § 661 a BGB herleiten. Sofern die Gewinnzusage nicht vom Abschluss eines Kaufvertrages abhängig sei, könne sich die internationale Zuständigkeit nur aus Art. 5 Nr. 3 EuGÜV (unerlaubte Handlung) ergeben, mit der Folge, dass nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB niederländisches Recht anzuwenden sei. Das niederländische Recht gewähre dem Kläger aber keinen Anspruch. Der Kläger habe aber aufgrund der übersandten Unterlagen und der Geschäftsbedingungen auch keinen Anspruch aus § 661 a BGB, weil er weder zur Preisverleihung eingeladen worden sei, noch eine telefonische Bestätigung über seinen Gewinn erhalten habe. Außerdem sei § 661 a BGB verfassungswidrig, weil sie - die Beklagte - mit der Schuld aus der Gewinnzusage augenblicklich zahlungsunfähig werde. Die in dieser Vorschrift ausgesprochene Sanktion stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des missbilligten Verhaltens.

Die Beklagte regt an, nach Art. 100 GG zu verfahren.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und wegen der gestellten Anträge auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2003 Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

a) Hinsichtlich des Antrags zu 1. auf Auszahlung der Gewinnsumme in Höhe von insgesamt 153.000,00 DM = 78.227,66 EUR, der spätestens mit der Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht am 19. Dezember 2001 rechtshängig geworden ist, hat der Bundesgerichtshof durch Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - (NJW 2003, 426 ff.) und 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit sowohl aus Art. 13, 14 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGÜV) als auch aus Art. 5 Nr. 3 EuGÜV ergibt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Insbesondere im vorliegenden Fall ist die auf Gewinnzusage gestützte Klage als eine solche aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGÜV anzusehen; denn die Auszahlung des Gewinns ist an die Testanforderung von Waren geknüpft worden.

b) Die internationale Zuständigkeit ist aber auch hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 4. gegeben, die den Fernseher betreffen und nicht Gegenstand des Mahnverfahrens waren. Diese Anträge sind zwar erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 22. Mai 2002 (Bl. 70 a d.A.) und damit zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, als bereits die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) in Kraft getreten war (Art. 76 EuGVO: 1. März 2002). An der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ändert sich aber gemäß Art. 15 Abs. 1 c) EuGVO nichts; denn die Beklagte hat, wie die Übersendung der Gewinnbestätigungen und die Zusage für die Auslieferung des Fernsehers im Schreiben vom 4. August 2000 (Bl 40 d. A.) zeigen, ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Nach Art. 16 Abs. 1 EuGVO kann die Klage in diesem Fall auch am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3 (Fristsetzung zur Lieferung des Fernsehers) gemäß § 255 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger kann danach verlangen, dass die Frist zur Herausgabe des Fernsehers im Urteil bestimmt wird.

3. Hinsichtlich des Antrags zu 4. (Verurteilung zur Zahlung von 2.650,00 DM = 1.354,92 EUR nach Fristablauf) ist die Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO zulässig; denn aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihre Gewinnzusagen zu erfüllen besteht die Besorgnis, dass sie sich der rechtzeitigen Übereignung des versprochenen Fernsehgerätes entziehen wird.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1. Die Anträge zu 1. und 2. auf Auszahlung des zugesagten Gewinns und Lieferung des Fernsehgerätes sind aus § 661 a BGB begründet.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten findet deutsches Recht Anwendung. Da die Gewinnzusagen im vorliegenden Fall stets an die unverbindliche Bestellung von Waren zum Test geknüpft worden sind, steht die Klage auf Erfüllung der Gewinnzusage, die als ein einseitiges Rechtsgeschäft oder als eine geschäftsähnliche Handlung zu werten ist (BGH NJW 2003, 426, 427), im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag. In diesem Fall ist gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.

Aber selbst wenn man die Klage dem Recht der unerlaubten Handlung zuordnen würde, kommt deutsches Recht nach Art. 40 EGBGB zur Anwendung, weil der verletzte Kläger bei dem hier vorliegenden grenzüberschreitenden Delikt nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB das Recht des Staates wählen kann, in dem der Erfolg eintritt. Der Erfolg ist am Wohnsitz des Klägers eingetreten; denn erst durch den Zugang der Gewinnzusage bei ihm realisiert sich die wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Verfahrensweise der Beklagten und löst ihre Haftung aus. Mit der Berufung auf § 661 a BGB hat der Kläger die Anwendung deutschen Rechts gewählt.

b) § 661 a BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschrift ist durch Gesetz vom 27. Juni 2000 in das BGB für Sachverhalte eingefügt worden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind (Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB). Die erste streitgegenständliche Gewinnzusage stammt vom 25. Juli 2000.

c) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB liegen vor.

Die Beklagte hat dem Kläger sowohl hinsichtlich der streitigen Geldbeträge als auch des Fernsehgerätes Zusagen gemacht, die den Eindruck erwecken, dass der Kläger einen Preis gewonnen hat. Die streitgegenständlichen Schriftstücke, die der Kläger mit der Anspruchsbegründung als Anlagen K 1 -K 9 (Bl. 35 - 43 d.A.) vorgelegt hat, lassen auch bei objektiver Betrachtung keinen Zweifel daran aufkommen, dass dem Kläger Zusagen über Geldgewinne und die Lieferung des Fernsehgerätes gemacht worden sind, deren Realisierung nur noch von der unverbindlichen Testbestellung von Waren im geringen Wert abhängig gemacht worden ist. Die Voraussetzung hat der Kläger unstreitig erfüllt.

Die Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht durch ihre Geschäftsbedingungen (Anlage B 3, Bl. 89 d. A.) ausgeschlossen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 661 a BGB stellen lediglich darauf ab, dass das Unternehmen durch die Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat. Nach Auffassung des Senats kann die vom Gesetz hieran geknüpfte Rechtsfolge (Anspruch des Verbrauchers auf Leistung des Preises) nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens wieder beseitigt werden.

Aber selbst wenn man grundsätzlich eine Regelung der Preisvergabe durch allgemeine Geschäftsbedingungen für zulässig erachtete, folgt hieraus im Ergebnis nichts anderes. Die Einschränkung, dass Gewinner von Preisen über 100,00 DM "immer persönlich zur Preisvergabe eingeladen oder telefonisch informiert" werden und "erst durch diese persönliche Einladung zur Preisvergabe die Sicherheit gewährleistet ist, einen Preis im Wert von über 100,00 DM zu erhalten", schließt die Forderung des Klägers aus § 661 a BGB nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beklagte noch nicht einmal schlüssig dargetan hat, dass und wann sie dem Kläger ihre Geschäftsbedingungen überhaupt zur Kenntnis gebracht hat (§ 2 AGBG a.F.), kommt ein Haftungsausschluss danach schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Kläger nicht nur telefonisch, sondern sogar schriftlich durch Urkunden (Anlagen K 1 und K 8), die einen offiziellen Eindruck erwecken, und damit unmissverständlich über die vermeintlichen Geldgewinne informiert hat. Zudem hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Gewinnmitteilung über 100.000,00 DM (Anlage K 7) sogar angekündigt, dass ihr Chauffeur den Kläger in seiner Wohnung abholen und zur Firmenführung mit anschließendem Festessen abholen und abends auch wieder zurückbringen wird. Deutlicher kann man den Gewinn eines Preises nicht verkünden. Dass die Geschäftsbedingungen den Gewinn bei einer so klaren und für den objektiven Betrachter eindeutigen Mitteilung ausschließen sollen, lässt sich dem Text jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Da Geschäftsbedingungen im Zweifel eng und gegen den Aussteller auszulegen sind, gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGBG a.F.). Außerdem kann die Einschränkung des Gewinns in den Geschäftsbedingungen angesichts der unmissverständlichen Gewinnzusagen nur als überraschend gewertet werden mit der Folge, dass die vorstehend zitierten Klauseln hier jedenfalls keine Anwendung finden (§ 3 AGBG a.F.).

Nichts anderes gilt für den Fernseher. Die Beklagte hat im Schreiben vom 4. August 2000 (Anlage K 6) die Auslieferung des Gerätes ausdrücklich angekündigt und dies sogar durch Unterstreichung des Textes besonders bekräftigt, sofern der Kläger Waren im Wert von mindestens 25,00 DM zum Test anfordert. Dies hat der Kläger getan.

Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Beklagte beim Wort nimmt und die Auskehrung der angekündigten Gewinne verlangt. Die Gewinne sind zwar außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zu dem Wert der Bestellungen. Die Beklagte hat aber durch die deutliche und unmissverständliche Form der Mitteilungen selbst zu verantworten, dass der Kläger die Gewinnzusagen als verbindlich verstanden hat und auch so verstehen konnte, zumal die Beklagte im Schreiben vom 4. August 2000 selbst auf den Wert der Geschenke verweist und dazu erläutert, dass sie sich wegen der Bestellungen bei ihren Kunden bedanken möchte.

d) § 661 a BGB ist verfassungsgemäß.

Der Senat verweist insoweit auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 - ZR III 106/03 -. Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt daher nicht in Betracht.

2. Die Anträge zu 3. und 4. sind ebenfalls begründet.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Nach § 283 Abs. 1 BGB a.F. kann der Kläger nicht nur die Fristsetzung sondern auch Schadenersatz nach fruchtlosem Fristablauf verlangen. Da die Beklagte die Lieferung des Fernsehers ausdrücklich zugesagt hat, hat sie die nach Ablauf der Frist eventuell unterbleibende Auslieferung auch gemäß § 283 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. zu vertreten.

Das gilt selbst dann, wenn der Fernseher während der Lieferung verloren gehen oder beschädigt werden würde. Es handelt sich vorliegend um eine Schickschuld der Beklagten (§ 269 Abs. 1 BGB a.F.). Mit der Übergabe des Fernsehers an den Transporteur hätte sich die der Gattung nach geschuldete Leistung zwar gemäß § 243 Abs. 2 BGB a.F. konkretisiert, sodass die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Empfänger übergeht. Das befreit die Beklagte vorliegend aber nicht von ihrer Haftung; denn sie befindet sich seit ihrer Ablehnung im Schreiben vom 11. September 2000 (Anl. K 11, Bl. 46 d.A.) mit der Lieferung des Fernsehers in Verzug (§ 284 BGB a.F.). Während des Verzuges hat die Beklagte aber auch den zufälligen Untergang der geschuldeten Ware gemäß § 287 S. 2 BGB a.F. zu vertreten.

Die Höhe des Schadens folgt aus den eigenen Angaben der Beklagten im Schreiben vom 4. August 2000, in dem sie den Wert des Fernsehers mit 2.650,00 DM beziffert hat.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Zinsforderung zum Antrag zu 1. folgt aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB a.F., weil sich die Beklagte seit der Leistungsverweigerung im Schreiben vom 11. September 2000 im Verzug befindet. Die Zinsforderung zum Antrag zu 4. folgt aus § 291 BGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 79.582,58 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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