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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 7 U 98/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 271 Abs. 1
HGB § 128
Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten ist es eine Frage der Auslegung, ob die Fälligkeit sofort oder erst nach Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden eintritt. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige und noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches auszugehen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 98/08

verkündet am : 20.01.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Sellin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 14/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf anteilige Zahlung der rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge aus den Aufwendungsdarlehen aus eigenem Recht analog § 128 HGB.

Die Aufwendungsdarlehen sind der Grundstücksgesellschaft ... GbR (Grundstücksgesellschaft) gewährt worden. An dieser Gesellschaft ist die Beklagte nicht unmittelbar beteiligt. Sie ist lediglich Gesellschafterin der K GbR (Fondsgesellschaft), die mit der ... GmbH (L ) einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Danach hielt die L zwar 94 % der Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft als Treuhänderin für die Fondsgesellschaft. Allein dieser Umstand begründet aber keine Haftung der Fondsgesellschaft für Verbindlichkeiten der ... gegenüber der Klägerin. Vielmehr haben die Parteien des Treuhandvertrages durch den Freistellungsanspruch in Ziff. B 8 der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Treuhandvertrag (AGB) die Haftung für die Verbindlichkeiten der L geregelt, wenn das Treuhandverhältnis beendet wird.

Für eine doppelt analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB auf einen Treugeber-Gesellschafter fehlt es schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, da der Treuhänder-Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern nach § 128 HGB analog haftet. Überdies gibt es keinen überzeugenden Grund, Gesellschaftsgläubigern wie der Klägerin das Privileg einzuräumen, nicht nur den Treuhänder-Gesellschafter, sondern daneben auch noch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen zu können. Zudem besteht für eine Erstreckung der strengen Haftungsregeln der §§ 128, 130 HGB auf den Treugeber-Gesellschafter im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung kein Bedürfnis. Es ist dem Gesellschaftsgläubiger aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit unbenommen, mit dem Treugeber-Gesellschafter etwa eine der "wirtschaftlichen" Beteiligung entsprechende Mithaftungsübernahme zu vereinbaren (BGH ZIP 2008, 2354, zitiert nach juris Rdn. 22, 24). Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber einen Anspruch auf anteilige Zahlung der rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge aus den Aufwendungsdarlehen in Höhe von 3.241,43 EUR aufgrund des gemäß Ziff. B 8 der AGB zwischen der ... und der Fondsgesellschaft vereinbarten Freistellungsanspruchs, der an die Klägerin durch Vereinbarung vom 19./20. Dezember 2007 abgetreten worden ist. a) Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft dem Grunde nach zu Recht angenommen.

Der Schuldner eines Befreiungsanspruches ist verpflichtet, den Befreiungsgläubiger von dem Risiko seiner Inanspruchnahme durch die Drittgläubiger freizustellen (vgl. BGHZ 55, 117, 120), d.h. ihn so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Durch die Abtretung an den Gläubiger wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rdn. 4 m.w.N.). Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils, das insoweit mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, kann im Übrigen verwiesen werden. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin aber teilweise verjährt. Die Einrede der Verjährung des Freistellungsanspruchs kann die Beklagte der Klägerin gemäß § 404 BGB entgegenhalten.

(aa) Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt der Beginn der Verjährungsfrist von der Fälligkeit des Anspruchs ab. Der Freistellungsanspruch ist gemäß Ziff. B 8 AGB mit der Kündigung des Treuhandvertrages durch die ... am 17. Dezember 2004 aus wichtigem Grund jedenfalls für die bis dahin fällig gewordenen Darlehenszinsen und Tilgungsbeiträge aus dem Aufwendungsersatzdarlehen entstanden und damit sofort fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB).

Für die erst zukünftig fällig werden Forderungen der Klägerin aus dem Aufwendungsersatzdarlehen ist dagegen auch bezüglich des Freistellungsanspruchs noch keine Fälligkeit eingetreten. Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten ist es eine Frage der Auslegung, ob die Fälligkeit sofort oder erst nach Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden eintritt (BGH NJW 1984, 2151). Wenn die Drittschulden, von denen der Schuldner und Befreiungsgläubiger freizustellen ist, erst künftig fällig werden, sind die Interessen der Beteiligten hinsichtlich der Fälligkeit des Befreiungsanspruches unterschiedlich. Zur Regelung dieses Interessengegensatzes sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, die wiederum von den besonderen Umständen des Einzelfalles wie der Rechtsnatur der Schulden, von denen freizustellen ist, Anlass und wirtschaftlichem Hintergrund der Freistellungsverpflichtung abhängen. Dabei können auch besondere rechtliche und praktische Schwierigkeiten der sofortigen Durchsetzung des Befreiungsanspruchs eine Rolle spielen. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss daher bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige und noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches auszugehen (BGH a.a.O.).

Die Auslegung der Ziff. B 8 der AGB ergibt, dass keine sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs für zukünftige Forderungen zwischen den Parteien des Treuhandvertrages gewollt war. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte, die ... im Falle der ab 1985 möglichen Kündigung des Treuhandvertrags von den Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrags zu befreien, den diese als Treuhändern im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fondsgesellschaft mit der Klägerin geschlossen hatte. Die Darlehen wurden für die Dauer von 16 Jahren zins- und tilgungsfrei gewährt, sodass in diesem Zeitraum - bis auf einen Verwaltungskostenbeitrag - überhaupt keine Verbindlichkeiten entstanden. Danach waren das Darlehen mit 6 % jährlich zu verzinsen und mit jährlich 2 % zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Es handelte sich bei den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag also um langjährige Verbindlichkeiten. Zinsen, Tilgungsraten und Verwaltungskostenbeitrag waren nach Ablauf der zins- und tilgungsfreien Zeit in halbjährlichen, gleich bleibenden Raten zu zahlen, sodass für alle Beteiligten überschaubar war, welche Verpflichtungen zu welcher Zeit fällig werden würden. Dem haben die Parteien des Treuhandvertrages dadurch Rechnung getragen, dass sie den Freistellungsanspruch an diese langfristigen Verbindlichkeiten angeknüpft und klargestellt haben, dass die Zertifikat-Inhaber die ... davon zu befreien "haben". Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass die Darlehen nach der Kündigung des Treuhandvertrages zu unveränderten Konditionen weiterlaufen und die jeweiligen Raten weiterhin zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt werden sollten, wobei die Zahlungen nach der erfolgten Abtretung nun nicht mehr durch die Treuhänderin, sondern durch die Treugeberin bzw. ihre Gesellschafter zu erfolgen hatten. Anderenfalls wäre, falls der Befreiungsanspruch gleichwohl schon fällig ist, der Befreiungsschuldner verpflichtet, den vorerwähnten Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von der Inanspruchnahme wegen der Drittschulden sofort, und nicht etwa erst nach deren Entstehen und Fälligkeit, herbeizuführen (BGH a.a.O.) Das haben die Parteien des Treuhandvertrages offensichtlich nicht gewollt.

(bb) Die dreijährige Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs richtet sich mithin nach der Fälligkeit der Forderungen, die von der Freistellung erfasst werden.

Für die bei Kündigung des Treuhandvertrages bereits fälligen Forderungen aus den beiden Aufwendungsdarlehen begann die Verjährung somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten Forderungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht mehr durchsetzbar sind, da sie verjährt sind, sodass insoweit die von der Beklagten in beiden Instanzen erhobene Einrede der Verjährung Erfolg haben muss. Die Verjährung für diese Ansprüche endete am 31. Dezember 2007. Die Kenntnis der ... von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die sich aus der von ihr selbst erklärten Kündigung ergibt, muss sich die Klägerin zurechnen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 404 Rdn. 5).

(cc) Die Verjährung des Freistellungsanspruchs ist nicht durch Verhandlungen oder Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der L(( gehemmt (§§ 203, 205 BGB) worden und hat auch nicht durch das in der Vereinbarung vom 19./20. Dezember 2007 enthaltene Anerkenntnis neu begonnen (§ 212 Nr. 1 BGB). Da es hier nur um die Verjährung des Freistellungsanspruchs geht, kommt es allein darauf an, ob verjährungshemmende Maßnahmen zwischen der ... und der Fondsgesellschaft oder der Beklagten bezüglich dieses Anspruchs ergriffen worden sind. Das ist nicht der Fall.

Die erste Maßnahme, die die Verjährung des Freistellungsanspruchs hätte hemmen können, ist die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage gehemmt, wobei diese Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags eintritt, wenn die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll und wenn die Zustellung demnächst erfolgt ist. Vorliegend ist die Zustellung aber nicht "demnächst" erfolgt, sodass eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO hier nicht eintreten konnte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen Sinn und Zweck der in der ZPO angeordneten Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages oder der Klage darin, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbereichs zu bewahren. Diese Vorschriften sind nicht rein zeitlich zu verstehen. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang bei Gericht bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Demgegenüber sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (vergl. BGH NJW 1999, 3125; BGH NJW 1995, 2230 m.w.N.). Dabei sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (BGH NJW 2004, 3775, 3776 m.w.N.); eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen wird dagegen nicht mehr als geringfügig und damit als schädlich angesehen (BGH, NJW 1996, 1060, 1061). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung, die auf vorwerfbarer Nachlässigkeit des Antragstellers beruht, stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Zeitspanne ab, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers bzw. des Klägers verzögert (BGH NJW 1999, 3125). Die Nachlässigkeit, die zur Verzögerung der Zustellung liegt, kann in der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses liegen, sie kann auch in Mängeln der Klageschrift oder aber darin bestehen, dass der Klageschrift nicht die nach § 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften beigefügt worden sind (vergl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rdn. 15; BGH VersR 1974, 1106; OLGR Stuttgart 2000, 297). Maßgeblich ist, ob die die Zustellung betreibende Partei darauf vertrauen konnte, dass die Zustellung rechtzeitig zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt.

Vorliegend ist die Klage zwar am 28. Dezember 2007, also unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist, beim Landgericht eingegangen. Die Zustellung der Klage ist aber erst am 21. Februar 2008 erfolgt, also einen Monat und drei Wochen nach Eintritt der Verjährung. Diese Verzögerung beruhte zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, dass der Gerichtskostenvorschuss. Dieser ist mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2008 angefordert worden und ihr somit spätestens am 14. Januar 2008 zugegangen. Der Vorschuss ist aber erst am 5. Februar 2008 bei Gericht eingegangen. Unter Diese Verzögerung ist allein durch die Klägerin zu vertreten. Die Klägerin musste wissen, dass es darum ging, die Hemmung der Verjährung noch rechtzeitig herbeizuführen. Wenn sie gleichwohl drei Wochen zuwartete, bis sie den angeforderten Kostenvorschuss einzahlte, so ist dies allein ihr anzulasten. Von einer "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage kann danach nicht mehr ausgegangen werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhielt, das daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Zwar kann sich der Zustellungsempfänger unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht auf die Verzögerung berufen, wenn diese auch auf seinem Verhalten beruht (vergl. BGH NJW-RR 2006, 789, 790). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Schreiben vom 17. Januar 2008 an die Klägerin gerichtet hätte, um diese an der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung zu hindern. Offensichtlich war ihr noch nicht einmal bekannt, dass die Klägerin bereits die Klage bei Gericht eingereicht hatte. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Februar 2008 konnte darauf keinen Einfluss mehr haben.

Für die Beklagte gab es ersichtlich keine Veranlassung, auf die Einrede der Verjährung zu insoweit zu verzichten, als die Forderung der Klägerin bereits (teilweise) verjährt war. Für die Klägerin konnte es in dieser Situation nur noch darum gehen, die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses herbeizuführen, da andernfalls Vergleichsverhandlungen von vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass ohne die Überlegungen zu eventuellen Vergleichsverhandlungen der Gerichtskostenvorschuss früher eingezahlt worden wäre.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen, Tilgungsraten und Verwaltungskostenbeitrag aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 ist hingegen keine Verjährung eingetreten, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt.

Insoweit ergibt sich die folgende Berechnung:

Darlehen Nr. 108 00 27 183 über 672.390,00 DM = 343.787,55 EUR:

Jahr 2005: 29.393,84 EUR

Jahr 2006: 29.393,84 EUR

Jahr 2007: 29.393,84 EUR

Summe: 88.181,52 EUR

Darlehen Nr. 108 00 27 182 über 1.075.824,00 DM = 550.060,08 EUR:

Jahr 2005: 47.030,14 EUR

Jahr 2006: 47.030,14 EUR

Jahr 2007: 47.030,14 EUR

Summe: 141.090,42 EUR

Insgesamt: 229.271,94 EUR

Davon Anteil der ... - 94 %: 215.515,62 EUR

Davon Anteil der Beklagten : 1,504035 % : 3.241,43 EUR

4. In Höhe dieses Betrages ist die Klage also begründet. Da die Forderung der Klägerin wegen der weitergehenden Ansprüche der Klägerin verjährt ist, musste die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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