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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 185/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Der Erlass eines Teilbeschlusses ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zulässig.
Kammergericht Teilbeschluss

Geschäftsnummer: 8 U 185/06

19.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 19. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 134.798,93 € wegen Nichtausführung von Arbeiten gemäß mietvertraglicher Vereinbarung richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Die Berufung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Teilbeschluss zurückzuweisen, weil sie insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Der Erlass eines Teilbeschlusses ist zulässig (Zöller ZPO, 25. Auflage, § 522, Rdnr. 41; OLG Rostock, NJW 2003, 2754; OLG Dresden, NJ 2004, 37; KG, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 12 U 178/03 -).

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 18. Januar 2007 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Februar 2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.

Ergänzend ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund, dass der neue Mieter nnnnn nach dem Vortrag des Klägers alle Aus- und Umbauarbeiten durchgeführt haben soll, nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Kläger dadurch, dass der Beklagte die Arbeiten nicht ausgeführt hat, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sein soll.

Ende der Entscheidung

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