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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 8 U 231/01
Rechtsgebiete: BGB, VermG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 134
BGB § 197
BGB § 198
BGB § 199
BGB § 200
BGB § 201
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 209 Abs. 2 Ziffer 1
BGB § 211 Abs. 2
BGB § 212 a Satz 2
BGB § 213 Satz 1
BGB § 320
BGB § 535 Satz 2
BGB § 537 Abs. 1
BGB § 539
VermG § 3
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2
VermG § 15 Abs. 2
VermG § 30
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 231/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. September 2002

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Landgericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger (273.224,00 DM) 139.687,21 Euro nebst Zinsen von jährlich 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Februar 1995 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 373.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 29. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert.

Der geltend gemachte Anspruch sei auf jeden Fall verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da nicht das sondern das diesen beantragt habe. Der rechtsunkundige Beklagte habe auch nicht erkennen können, dass das für das gehandelt habe. Das l P habe erst im Dezember 2000 Rechtsansprüche geltend gemacht. Eine Rubrumsberichtigung sei im Mahnverfahren nur auf der Antragsgegnerseite möglich.

Hilfsweise werde Verwirkung geltend gemacht.

Die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht sei ausgeblieben. Seit dem vermeintlichen Ende der vertraglichen Beziehungen der Parteien bis zur Begründung des Anspruchs seien fünf Jahre und seit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid bis zur Begründung des Anspruchs drei Jahre vergangen. Da es sich zudem um einen Scheinvertrag gehandelt habe und der Kläger selbst die Aufhebung des Vertrages für notwendig erachtet habe und aufgrund des Gespräches mit dem Bezirksbürgermeister am 22. Mai 1996 habe der Beklagte annehmen dürfen, dass der Kläger die Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt. Er, der Beklagte führe seit August 1999 in der S eine chirurgische Facharztpraxis. Diese habe er langfristig angemietet und ausgebaut im Vertrauen darauf, dass der Kläger die Ansprüche nicht mehr weiter verfolgen werde.

Ohnehin handele es sich bei dem vom Kläger in Anspruch genommenen Mietvertrag um einen Scheinvertrag. Die im Mietvertrag geschuldete Mietsumme sollte nicht gezahlt werden. Der Mietvertrag sei nur dienlich gewesen, um ein Investitionsvorrangverfahren zu ermöglichen. Der Mietvertrag verstoße zudem gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig. Da er, der Beklagte keine Gegenleistung erhalten habe, sei auch kein Ersatzanspruch geschuldet.

Er habe das Mietobjekt zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen bzw. genutzt. Nur für das Objekt Straße habe er eine Zutrittsmöglichkeit gehabt. Bei einer Besichtigung am 10. Februar 1994, bei der Vertreter des und ein Dachdeckermeister anwesend gewesen seien, sei festgestellt worden, dass die Objekte auf dem Grundstück vollständig unbenutzbar gewesen seien. Hieraus ergebe sich, dass eine Zutrittsmöglichkeit für den Beklagten nicht bestanden habe. Zwischen den Teilnehmern sei erörtert worden, dass der Mietvertrag schon wegen des Zustandes "obsolet" sei. Bei einem Gespräch am 22. Mai 1996 habe der Bezirksbürgermeister erklärt, dass der Mietvertrag aus der Welt zu schaffen sei und er alles Erforderliche hierfür einleiten werde. Auf dieser Grundlage habe die Klägerseite den Aufhebungsvertrag gefertigt. Auch aus dem Schreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 8. Juli 1996 ergebe sich, dass er, der Beklagte weder Zutritt noch Schlüsselgewalt zu dem Grundstück gehabt habe.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage unter Abänderung des am 29. März 2001 verkündeten Urteils der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Bei dem Mietvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe mit Schreiben vom 30. April 1993 mitgeteilt, dass der Beklagte am 30. April 1993 eine genaue Inspektion des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes vorgenommen habe und dass der Beklagte stark daran interessiert sei, das Grundstück kurzfristig zu nutzen. Zudem habe er in diesem Schreiben erklärt, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude eine sofortige Praxistätigkeit des Beklagten ermögliche. Auf Drängen des Bevollmächtigten des Beklagten sei der Mietvertrag bereits am 24. Juni 1993 unterzeichnet worden. Da kleinere Renovierungsarbeiten durchzuführen gewesen seien, sei der Mietvertragsbeginn auf den 1. Juli 1993 und die Mietzinszahlungspflicht auf den 1. September 1993 festgelegt worden. Parallel zu dem Mietvertrag sei das Investitionsvorrangsverfahren eingeleitet worden. Da der Beklagte erhebliche Investitionen geplant habe, sei er am 29. Juli 1993 über die von ihm bevollmächtigte Firma erneut an den Kläger herangetreten und habe um eine zeitliche Verlängerung des Mietvertrages auf mindestens zehn Jahre gebeten. Zur Beschleunigung hätten die Parteien auf die förmliche Erstellung eines Verkehrswertgutachtens verzichtet und hätten sich auf eine Miete in Höhe von 9.758,00 DM geeinigt.

Der Mietvertrag verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Die Beschränkungen des § 3 VermG führten nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes.

Der Mietvertrag sei auch nicht am 12. Februar 1994 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Noch am 15. Juni 1994 habe der Bevollmächtigte des Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass der Beklagte möglichst kurzfristig in das Gebäude W umziehen wolle und dass die alte Villa bis voraussichtlich Ende des Jahres 1994 fertig gestellt sein würde.

Mit Schreiben vom 8. August 1994 sei die an den Kläger herangetreten und habe mitgeteilt, dass sie im Begriff sei, mit dem Beklagten einen Vertrag abzuschließen, nach dem die entstandenen Rechte an dem Grundstück auf sie übergehen und der Beklagte auf das Investitionsgeschehen einbezogen werde. Die habe sich bereit erklärt, die Mietschulden des Beklagten zu übernehmen und nach Vertragsschluss zu begleichen.

Folge des Gespräches mit dem Bezirksbürgermeister sei der Vereinbarungsentwurf vom 13. Juni 1996 gewesen, der bis heute nicht unterzeichnet worden sei.

Der Beklagte habe das Mietobjekt auch in Besitz genommen.

Die Bevollmächtigte des Beklagten, die Firma sei bereits am 17. Juni 1993 an den Kläger herangetreten und habe um Übergabe der Objektschlüssel gebeten. Die zuständige Mitarbeiterin des Klägers habe die Schlüssel am 17. Juni 1993 an die Bevollmächtigte des Beklagten herausgegeben.

Unerheblich sei, dass der Beklagte am 8. Juli 1996 nicht mehr die Schlüsselgewalt für das Areal W gehabt habe. Der Mietvertrag sei schließlich wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten zum 31. Dezember 1995 wirksam gekündigt worden.

Verjährung sei nicht eingetreten.

Im Mahnbescheidsantrag sei der Kläger richtig bezeichnet worden. Aus welchem Grund das Mahngericht das B als Antragsteller im Mahnbescheid ausgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei die Parteibezeichnung auslegbar.

Verwirkung sei nicht eingetreten.

Es fehle am Zeit- und Umstandsmoment. Es werde auch bestritten, dass sich der Beklagte darauf eingestellt habe, dass er den hier verfolgten Ansprüchen nicht mehr ausgesetzt sei. Die Investitionen des Beklagten seien nicht im Vertrauen auf die Niederschlagung der Mietzinsansprüche erfolgt. Aufgrund der Kündigung vom 31. Dezember 1995 sei klar gestellt gewesen, dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr in den Räumen praktizieren konnte.

Im übrigen könne man auch dem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1998 entnehmen, dass der Beklagte von der Weiterverfolgung der Ansprüche durch den Kläger ausgegangen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Mietzinses für die Zeit von September 1993 bis Dezember 1995 in Höhe von (28 x 9.758,00 DM = 273.224,00 DM) 139.697,21 Euro.

Weshalb das Landgericht über den Antrag des Klägers hinaus zur Zahlung von 139.702,59 Euro (273.234,53 DM) verurteilt hat, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich auch nicht aus dem Urteil.

Der Kläger ist als Vertragspartner des Beklagten aktivlegitimiert.

Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag ist auch wirksam.

Er ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Soweit in § 15 Abs.2, § 3 Abs,3 Satz 2 VermG geregelt ist, dass langfristige vertragliche Verpflichtungen zu unterlassen sind, bis die staatliche Verwaltung aufgehoben ist bzw. soweit ein Antrag nach § 30 VermG vorliegt, ist diese Unterlassungspflicht als bloße schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis ausgestaltet; im Außenverhältnis entfaltet sie keine Wirkungen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, August 1997).

Der Vortrag des Beklagten, bei dem Mietvertrag handele es sich um ein bloßes Scheingeschäft gemäß § 117 BGB ist unschlüssig und widerspricht dem gesamten von den Parteien eingereichten Schriftverkehr. In dem Schreiben vom 29. Juli 1993 der von dem Beklagten beauftragten M GmbH bittet diese den Kläger um eine Verlängerung des Mietvertrages auf mindestens 10 Jahre. Mit Schreiben vom 5. Januar 1994 hat der Kläger den ausstehenden Mietzins für die Zeit von September bis Dezember 1993 angemahnt. Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 18. Januar 1994 bat dieser den Kläger um Stundung des Mietzinses und nahm zugleich auf ein Schreiben vom 30. August 1993 Bezug, in dem er schon einmal um Stundung des Mietzinses gebeten hatte. Mit Schreiben vom 28. Januar 1994 erklärte der Bevollmächtigte des Beklagten:" Sie werden die verlangten Mietzinse erhalten, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt". Bei den beiden letztgenannten Schreiben vom 18. und 28. Januar 1994 handelt es sich um deklaratorische Schuldanerkenntnisse, die zur Folge haben, dass alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen sind. Darüber hinaus stimmte aber auch der Kläger seinerseits dem Stundungsantrag mit Schreiben vom 7. Februar 1994 zu. Mit Schreiben vom 8. August 1994 erklärte die P gegenüber dem Kläger dass sie die entstandene Mietschuld des Beklagten übernehmen und nach Vorlage ihrer Konzeption und Anerkenntnis durch den Kläger begleichen werde. Darüber hinaus unterbreitete der Kläger dem Beklagten am 13. Juni 1996 ein Angebot, den streitgegenständlichen Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen als gegenstandslos zu betrachten. Sämtliche Schreiben machten keinen Sinn, wenn die Parteien nicht beide bei Unterzeichnung des Mietvertrages mit Rechtswillen gehandelt und die mit dem Abschluss des Mietvertrages verbundenen Rechtsfolgen nicht gewollt hätten. Der Beklagte versucht nicht mit einem Wort diesen Widerspruch zu erklären.

Soweit der Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhebt, ist sein Vortrag unschlüssig. Der Beklagte will in der Berufungsbegründung glauben machen, er habe das Mietobjekt zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen bzw. genutzt und er habe keine Zutrittsmöglichkeit gehabt. Dem steht der unbestrittene Vortrag des Klägers entgegen, wonach ihre zuständige Mitarbeiterin den Schlüssel am 17. Juni 1993 an die Bevollmächtigte des Beklagten herausgegeben hat. Wenn der Beklagte dann gleichwohl das Grundstück nicht in Besitz genommen haben will, kann er dies nicht dem Kläger zur Last legen. Im übrigen steht auch der gesamte Schriftverkehr, insbesondere die Schreiben vom 30. August 1993, vom 18. Januar 1994 und vom 28. Januar 1994, in denen um Stundung des Mietzinses gebeten wird, im Widerspruch zu der Behauptung, der Beklagte sei nicht in den Besitz des Mietobjektes gesetzt worden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte nicht um Stundung des Mietzinses sondern um Einräumung des Besitzes gebeten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 8. Juli 1996, in dem dieser um Übergabe des Schlüssels bittet. Da der Kläger das Mietverhältnis am 27. Dezember 1995 gekündigt hat, ist es nur folgerichtig, dass der Beklagte im Juli 1996 nicht mehr im Besitz der Schlüssel zu dem Mietobjekt war.

Der Mietzinsanspruch ist nicht gemäß § 537 Abs.1 BGB gemindert, denn der Beklagte hatte bereits bei Abschluss des Mietvertrages genaue Kenntnis von dem Mietobjekt und kannte daher auch die Mängel der gemieteten Sache, § 539 BGB. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 1993 mitgeteilt, dass der Beklagte eine genauere Inspektion des Grundstückes und des darauf befindlichen Gebäudes vorgenommen habe. Die auf dem Grundstück befindliche Villa bezeichnete er als sicherlich modernisierungs- und sanierungsbedürftig, aber insgesamt von der Bausubstanz her in Ordnung. Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch nicht schlüssig vorgetragen, durch welche Mängel im einzelnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt worden sein soll. Der Vortrag, am 10. Februar 1994 sei festgestellt worden, dass die Objekte auf dem Grundstück vollständig unbenutzbar gewesen seien, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich der Zustand gegenüber dem zum Zeitpunkt der Erstbesichtigung im Jahre 1993 verändert haben soll.

Unerheblich ist der Vortrag des Beklagten, wonach er bestreitet, dass der Verkehrswert in der Höhe vorliegt, dass eine Mietzinsforderung gerechtfertigt wäre, wie mit der Anspruchsbegründung geltend gemacht ist. Die Parteien haben sich in der Ergänzung zum Mietvertrag vom 18. August 1993 auf einen monatlichen Mietzins von 9.758,00 DM geeinigt. Die Parteien sind dabei, wie dem Wortlaut der Ergänzung zu § 3 des Mietvertrages entnommen werden kann, davon ausgegangen, dass der vereinbarte Jahresmietzins 7,5 % des Verkehrswertes entspricht. Sie haben sich jedoch eine Verrechnung mit Wirkung vom 1.9.1993 für den Fall einer sich eventuell ergebenden Differenz nach Vorlage des Verkehrswertes vorbehalten. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass den Parteien ein Verkehrswert vorliegt, der dem von den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 18. August 1993 zugrunde gelegten widerspricht.

Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt.

Gemäß § 197 BGB verjähren Ansprüche auf Mietzinsen in vier Jahren. Gemäß § 201 BGB beginnt die Verjährung der in § 197 BGB bezeichneten Ansprüche mit Schluss des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB maßgebende Zeitpunkt eintritt. Dies bedeutet, dass die Verjährung der Mietzinsansprüche aus dem Jahr 1993 am 31. Dezember 1993, die der Mietzinsansprüche aus dem Jahr 1994 am 31. Dezember 1994 und die der Mietzinsansprüche aus dem Jahre 1995 am 31. Dezember 1995 begann. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche ist durch die am 12. September 1997 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides vom 2. September 1997 gemäß § 209 Abs.2 Ziffer 1 unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist auch vom Berechtigten im Sinne von § 209 Abs.1 BGB, nämlich dem Kläger beantragt worden. Unschädlich ist, dass im Mahnbescheid selbst nicht, wie beantragt, das selbst, sondern das als Antragsteller aufgeführt ist, denn das ist Teil des und als solches keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die Parteibezeichnung ist, wenn sie fehlerhaft ist, der Auslegung zugänglich und zwar entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite (BGH in NJW 1988, 1585; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Auflage, Vorbem. § 50, Rdnr.4). Bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH, a.a.O.). Dabei ist die Bestimmung, wer Partei ist, objektiv vom Standpunkt des Antragsgegners (insbesondere Beklagten) aus vorzunehmen (Tomas/Putzo, ZPO, 20. Auflage, Vorbem. § 50, Rdnr.4). Da der Beklagte hier fast den gesamten Schriftverkehr mit dem geführt hat, das im streitgegenständlichen Mietvertrag als Vertreter des ausgewiesen ist und die Hauptforderung im Mahnbescheid eindeutig als Mietrückstand für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gemäß Mahnung vom 5. Januar 1994 ausgewiesen ist, konnte für den Beklagten keinerlei vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Antragsteller des Mahnbescheides war.

Der Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs.2 Nr.1 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Mahnsache nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde, denn der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 696 Abs.3 ZPO) hat auf die Unterbrechung der Verjährung keinen Einfluss. Verjährung ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, dass die Parteien das Verfahren in der Zeit vom 15. September 1997 (Eingang des Widerspruchs des Beklagten gegen den Mahnbescheid) bis zum 18. September 2000 (Antrag des Klägers, auf Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin) nicht betrieben haben. Zwar endet die unterbrechende Wirkung eines Mahnbescheides nach §§ 213 Satz 1, 212 a Satz 2, 211 Abs.2 BGB im Falle der Nichtbetreibung mit der Folge, dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt; da aber der Stillstand weniger als vier Jahre anhielt, kommt eine Verjährung in dieser Zeit nicht in Betracht (BGH in NJW 1996, 2152).

Verwirkung ist ebenfalls nicht eingetreten.

Vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Vertrages bis zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sind etwa 11/2 Jahre vergangen und vom Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bis zum Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Landgericht sind weitere drei Jahre vergangen. Aufgrund des bloßen Zeitablaufs ist aber die Annahme, dass für den Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, nicht möglich. Grundsätzlich steht es jedem Berechtigten frei, bei der Geltendmachung seiner Rechte die Verjährungsfrist (hier ohne Unterbrechung 4 Jahre) voll auszunutzen. Neben dem Zeitmoment ist weitere Voraussetzung der Verwirkung das Vorliegen besonderer Umstände, die die Feststellung rechtfertigen, dass der Schuldner bereits darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger die Forderung nicht, mehr geltend macht (Umstandsmoment) (KG WuM 1981, 270). In dem Zeitraum bis zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides fehlt es bereits an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Darüber hinaus hat der Kläger durch Vorlage des Entwurfs einer Vereinbarung vom 13. Juni 1996 deutlich gemacht, dass er den Beklagten nicht ohne jeglichen geldwerten Ausgleich aus dem Mietvertrag entlassen würde. Unerheblich ist auch, dass zwischen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides und dem Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Landgericht drei Jahre vergangen sind. Der Kläger hat bereits durch seien Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides klar zu erkennen gegeben, dass er auf seinem Recht beharrt (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 242, Rdnr. 94). Außer der bloßen Untätigkeit des Klägers nach Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die bloße Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI, Rdnr. 105).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1, § 92 Abs.2 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, das die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 Satz 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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