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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 8 U 6894/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 6894/99

Verkündet am: 5. März 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Blunck und Markgraf auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen von 130.418,62 DM für die Zeit vom 2. Januar 1999 bis zum 5. Februar 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien einen Mietvertrag für das Jahr 1999 für das Produkt geschlossen hätten. Es habe keine Einigung über eine Vertragsverlängerung für 1999 gegeben.

Die Verlängerungsklausel sei in das Vertragsverhältnis der Parteien nicht einbezogen worden. Deshalb habe es eine Vereinbarung nur für das Produkt gegeben. Die Email vom 30. September 1998 sei nur eine Absichtserklärung. Sie genüge auch nicht der Schriftform nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin.

Die Zeugin sei nicht befugt gewesen, Verträge selbstständig zu schließen.

Ferner werde Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19. April 1999 und 7. Juni 1999.

Es habe keine Vertragsverlängerung zum 30. September 1998 gegeben, weil noch keine Einigung über den Mietzins für 1999 erzielt worden sei.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 3. September 1998 einen Mietzins von 22,90 DM + Mehrwertsteuer bei Aufstockung weiterer Standorte vorgeschlagen. Zu einer Aufstockung um weitere Standorte sei es jedoch nicht gekommen.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 18. Oktober 1998 erklärt, dass sie sich bis zum 21. Oktober 1998 gebunden fühle. Das habe das Landgericht falsch gewürdigt. Die Plakate seien von ihr, der Beklagten, der Klägerin zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin habe gewusst, dass die Zeugin nur zusammen mit dem Zeugen befugt gewesen sei, Aufträge für sie, die Beklagte, zu vergeben.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Auf ihre Anfrage vom 2. September 1998 habe die Beklagte durch die Email vom 30. September 1998 die Fortsetzung des Mietvertrages bestätigt.

Am 30. September 1998 gegen 15.00 Uhr habe ein Telefongespräch zwischen ihrer Geschäftsführerin und der Zeugin bei der Beklagten stattgefunden.

Bei diesem Telefonat habe die Zeugin nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich angekündigt, dass sie sich um eine Freigabe des Kunden bemühen würde. Wenn dann die Beklagte in Kenntnis der Notwendigkeit einer Entscheidung bis zum 30. September 1998 und in Kenntnis ihrer, der Klägerin, Anfrage vom 2. September 1998 das Bestätigungsschreiben vom 30. September 1998 an sie, die Klägerin, sende, so könne dies nicht anders gewertet werden, als dass mit diesem Bestätigungsschreiben die Verträge auch für 1999 verlängert worden seien.

Die Verträge seien schon vor Buchung sämtlicher Flächen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 geschlossen worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, nämlich auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Oktober 1999 und die Berufungserwiderung der Klägerin vom 14. März 2000 sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 15. Februar 2001 und 26. Februar 2001 und die Schriftsätze der Beklagten vom 8. Februar 2001 und 12. Februar 2001.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Mangels Begründung unzulässig ist sie, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf den gezahlten Betrag für die Zeit von Fälligkeit bis Zahlung verurteilt worden ist.

Zwischen den Parteien ist für das Jahr 1999 kein Mietvertrag über die Werbeflächen für S. zustande gekommen.

Die Klägerin hat den Abschluss der Einzelverträge mit Verlängerungsklausel angeboten.

Die Beklagte hat ursprünglich die Verlängerungsklausel vor der Unterzeichnung gestrichen. Sie hat damit das Angebot der Klägerin abgelehnt und ein neues Angebot gemacht (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war mit der Streichung der Verlängerungsklausel nicht einverstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1997 ergibt. Sie hat damit das Angebot der Beklagten abgelehnt. Die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Verlängerungsklausel ist damit nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses der Parteien geworden.

Es bedurfte daher für das Jahr 1999 des Abschlusses einzelner Mietverträge.

Die Rechnung vom 8. Dezember 1997 ist erstellt worden aufgrund des Auftrags der Beklagten vom 8. Oktober 1997, den die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 bestätigt hatte. Die Bezahlung dieser Rechnung durch die Beklagte kann keine über den Auftrag vom 8. Oktober 1997 hinausgehende Bedeutung haben.

Entscheidend ist damit die Email der Zeugin vom 30. September 1998 (Anlage 15).

Der erste Satz in dieser Email ist die Bekanntgabe einer Entscheidung der -Brauerei, welche die Brauerei der Beklagten oder der gegenüber erklärt hatte. Diese Mitteilung von einer Entscheidung der - Brauerei hat im Verhältnis zwischen den Parteien keinen rechtsgeschäftlichen Inhalt.

Der zweite Satz dieser Email ist die Ankündigung einer Buchung, d. h. einer Auftragserteilung, die dann durch das Schreiben vom 9. Oktober 1998 erfolgt ist. Diese Auftragserteilung bezog sich nur auf die Werbeflächen von. Für die Werbeflächen von ist kein Mietvertrag zustande gekommen.

Der Zusatz auf dem Email "P. S. Es bleibt bei der bisherigen Netzgröße", ist lediglich eine Klarstellung auf das Angebot der Klägerin vom 3. September 1998, mit dem diese einen Bruttotagespreis von 22,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer Aufstockung weiterer Standorte angeboten hat. Mit diesem Zusatz, dass es bei der bisherigen Netzgröße bleibt, hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass es nicht zur Aufstockung weiterer Standorte kommen werde. Außerdem lauten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Nr. 2:

"Der Auftrag wird für den Auftraggeber durch die Unterschriftsleistung auf dem umseitigen Vertrag verbindlich, für die GmbH durch die von ihr zu erteilende schriftliche Auftragsbestätigung."

Dieser von der Klägerin verlangten Schriftform genügt die Email vom 30. September 1998 nicht, weil sie keine Unterschrift enthält. Der Name "ist lediglich in Maschinenschrift wiedergegeben.

Im Übrigen hat die Klägerin der Behauptung der Beklagten nicht widersprochen, dass die Zeugin allein gar nicht zum Abschluss von Verträgen befugt gewesen sei, vielmehr sei die Zeugin nur zusammen mit Herrn zum Abschluss von Verträgen befugt gewesen.

Aus dem Telefongespräch vom 30. September 1998 ergibt sich auch bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Inhalts nichts für das Zustandekommen eines Vertrages. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat zwar verlangt, dass eine Entscheidung zur Verlängerung der Verträge über das bisherige Gesamtnetz noch am selben Tag fallen müsse, und die Zeugin hat eine entsprechende Mitteilung hierzu noch für diesen Tag zugesagt. Diese Zusage hat die Zeugin mit der Email vom 30. September 1998 jedoch nicht eingehalten, weil darin - wie oben dargelegt - keine verbindliche Entscheidung enthalten ist, sondern lediglich für die nächsten Tage angekündigt worden ist.

Aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 1997 erklärten Option für das Jahr 1998 kann die Klägerin für das Jahr 1999 nichts herleiten. Im Übrigen ist in Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lediglich geregelt, was bei Inanspruchnahme der Option erfolgt. Die Einräumung einer Option ergibt sich aus Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Auch aus dem übrigen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine Verlängerungsoption haben sollte. Die von der Beklagten gestrichene Verlängerungsklausel begründet kein Optionsrecht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, §§ 711, 546 Abs. 2.

Ende der Entscheidung

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