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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 9211/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 535 Satz 2
BGB § 537 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 9211/00

Verkündet am: 11. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Landgericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. August 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Mietzinses für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von jeweils 983,21 Euro (1.923,00 DM) gemäß § 535 Satz 2 BGB, da der Mietzins in diesen beiden Monaten gemäß § 537 Abs.1 BGB gemindert ist.

Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass in den Monaten Januar und Februar 2000 in den Mieträumen regelmäßig Temperaturen deutlich unter 20 Grad Celsius geherrscht haben. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen J F, R K, R K, F D, M K, G S, G K und S K in der angefochtenen Entscheidung umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es besteht keinerlei Veranlassung von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts abzuweichen. Unerheblich ist, dass keiner der Zeugen das zur Ermittlung der in den Messprotokollen festgehaltenen Temperaturen verwendete Thermometer auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft hat und dass die Beklagten nicht den Nachweis erbracht haben, dass das verwendete Thermometer zuvor geeicht worden ist. Sämtliche Zeugen haben, wie das Landgericht auch zutreffend gewürdigt hat, das subjektive Kälteempfinden eindringlich und überzeugend geschildert. Da sich das geschilderte subjektive Kälteempfinden mit den gemessenen und in den von den Beklagten eingereichten Messprotokollen festgehaltenen Temperaturen in Einklang bringen lässt, können keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Raumtemperaturen, wie von den Beklagten behauptet, in den Monaten Januar und Februar 2000 regelmäßig deutlich unter 20 Grad Celsius lagen.

Wegen dieser geringen Raumtemperaturen war die Mietsache mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch zumindest in dem vom Landgericht festgestellten Umfang von 35 % des Bruttomietzinses minderte. Schon allein aufgrund der in § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages vertraglich vereinbarten vertraglichen Nutzung des Mietobjektes als Geschäft zum Betrieb einer Kaffee- und Bierbar, durften die Beklagten erwarten, dass die Räume auf mindestens 20 Grad Celsius zu beheizen sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Anlage 5 zum Mietvertrag, dem Standard-Mieter-Handbuch. Dort ist unter Ziffer 3.4.2.1 auf Seite 9 Folgendes geregelt:

"Alle Läden mit an die Außenluft grenzenden Flächen erhalten eine Ausstattung mit statischen Heizflächen für die Abdeckung der Grundheizlast auf ca. + 15 ° C Raumtemperatur bezogen auf eine Außentemperatur von - 14 °C. Innerhalb der Heizperiode wird im Mietbereich die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zugluft auf 15 - 16 ° C erwärmt. Die notwendige Nachbeheizung erfolgt durch das bauseits eingebaute Nachheizregister, regelbar durch den Mieter über ein Raumthermostat."

Lediglich solche Mieter, die aufgrund einer speziellen Warengruppe besonders niedrige Temperaturen benötigen - wozu die Beklagten eindeutig nicht gehören - sind gehalten, den Vermieter damit zu beauftragen, ein gesondertes Kälteregister einzubauen.

Dies ergibt sich aus der im Standard-Mieter-Handbuch unter 3.2 auf Seite 12 enthaltenen Regelung, die wie folgt lautet:

.........Für einzelne Bereiche wie z.B. Süßwaren, Blumen u.s.w., die Temperaturen benötigen, die von den im Center allgemein beanspruchten Raumtemperaturen abweichen, kann der Vermieter nach Beauftragung durch den Mieter besondere Kälteregister zusätzlich einbauen, soweit die technischen und baulichen Voraussetzungen es gestatten. In diesem Fall ist es möglich, von Seiten des Mieters die mit annähernd konstanter Temperatur von 16 Grad Celsius bis max. 22 Grad Celsius vorbehandelte Luft mit Hilfe des vom Vermieter als Standard eingebauten Heizregisters die eingeblasene Luft seinen Temperaturansprüchen angepasst zu erwärmen bzw. über das Sonderbeauftragte Kühlregister zu kühlen........

Unerheblich ist letztlich, ob die Heizungs- und Lüftungsanlage, wie von der Klägerin behauptet, nicht mangelbehaftet ist. Entscheidend ist, dass sich die streitgegenständlichen Räume - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend beheizen lassen.

Für die Behauptung, die Beklagten hätten die geringen Raumtemperaturen selbst zu verantworten, weil sie ständig nicht nur die Tür zur Mall sondern auch die Tür zur Breiten Straße offen hielten und hierdurch Zugluft entstehe, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Dass die Beklagten - auch im Winter - berechtigt sind, die zur Mall ausgerichtete dreiteilige Falttür geöffnet zu lassen, ergibt sich bereits aus der Lage der Mieträume selbst. Der Reiz eines in einer Mall gelegenen Geschäftsbetriebes besteht üblicherweise gerade darin, das ein potentieller Kunde schon von der Mall aus, in den Geschäftsbetrieb hineinsehen kann und diesen ohne eine weitere Hemmschwelle - wie etwa eine Tür - überwinden zu müssen, betreten kann. Dieser Anziehungseffekt wäre zerstört, wenn der Geschäftsbetrieb von der Mall - durch eine Tür, oder gar durch einen zusätzlichen kälteabhaltenden Vorhang abgetrennt werden würde. Die Falttür, die wie die Beklagten ausgeführt haben, so konstruiert ist, dass sie nicht ständig geöffnet und wieder geschlossen werden kann, lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten Sommers wie Winters zur Mall hin geöffnet sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, das die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 Satz 1 und 2 ZPO.

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