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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 20/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 41 Abs. 1 Satz 2

Entscheidung wurde am 31.05.2005 korrigiert: der Entscheidung wurde ein Orientierungssatz hinzugefügt und die Vorschriften geändert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 20/05

29.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter am 29. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. Februar 2005 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Räumung statt auf 24.945,36 € auf 28.936,56 € festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist , wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt nach Satz 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Das Nettogrundentgelt umfasst aber auch die vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer (Dr. Dr. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 41, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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