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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 8 W 234/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 234/03
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Dr. Müther und Markgraf am 9. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten vom 23. Juli 2003 gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 wird bei einem Beschwerdewert von 300,00 bis 600,00 EUR als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Amtsgerichts oder Landgerichts handelt (§ 567 ZPO). Nach der Zivilprozessreform ist die bisher von der Rechtsprechung anerkannte sogenannte außerordentliche Beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mehr gegeben; in Betracht kommen nur noch Gegenvorstellung bei dem Gericht, dessen Entscheidung beanstandet wird und die Verfassungsbeschwerde. Insoweit verweist der Senat auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2003 - IX ZB 11/2 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, S. 1924 ff.). Es mag zutreffen, dass durch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend entschieden wurde, ob die sogenannte außerordentliche Beschwerde weiterhin zulässig ist.
Jedenfalls hält das Bundesverfassungsgericht die Einlegung der außerordentlichen Beschwerde nicht mehr für erforderlich, um die Voraussetzung zu schaffen, dass der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Da das Bundesverfassungsgericht ständig darauf abstellt, dass die Prüfung der sogenannten Gehörsrüge in erster Linie durch die Fachgerichte zu erfolgen hat, spricht die Entscheidung aber immerhin dafür, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar die außerordentliche Beschwerde nicht mehr als den gegebenen Rechtsbehelf in derartigen Fällen (Beendigung des Rechtszuges) für gegeben hält. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Beschluss eindeutig erklärt, dass nach der Zivilprozessreform die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass in dem dort entschiedenen Fall die Entscheidung eines Beschwerdegerichts angefochten war. Der tragende Grund der Entscheidung ist die Beendigung des Rechtszugs, die auch im vorliegenden Falle gegeben ist.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde nach dem bisherigen Recht auch nicht für gegeben hält. Es liegt keine sogenannte greifbare Gesetzwidrigkeit vor. Es ist zwar anerkannt, dass zur Prüfung der sogenannten Erfolgsaussicht in § 114 ZPO keine abschließende Erfolgsprüfung notwendig oder auch nur zulässig ist. Die diesbezügliche Begrenzung der Überprüfung ist jedoch fließend. Anerkannt ist jedenfalls, dass die Erfolgsaussicht zu verneinen ist, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass die Klage bzw. die Rechtsverteidigung unschlüssig sind. Eine derartige Prüfung hat das Landgericht vorgenommen, wobei es nach Auffassung des Senats keine Rolle spielt, dass die Entscheidung der Rechtsfrage in dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsfrage betrifft, für deren Lösung sich noch keine einheitliche Meinung in Rechtsprechung und Literatur gebildet hat.
Ende der Entscheidung
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