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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 8 W 66/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 66/06

01.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 1. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. August 2006 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2006 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 305.060,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin vom 31. August 2006 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2006 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 31. August 2006 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Klägerin oder im Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet, soweit sie geltend machen, dass es sich bei den von ihnen in der Klageschrift angekündigten Anträgen zu 1) und 2) "um zwei selbständige, von einander unabhängige Rechtsverhältnisse, die gemäß § 16 Abs. 2 GKG jeweils mit einer Jahresmiete zu bewerten" seien, handele.

Den beiden mit der Klageschrift angekündigten Anträgen, die zum einen die Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Herausgabe an die Beklagte verpflichtet ist und zum anderen die Feststellung, dass die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte zum 31. Dezember 2006 unwirksam ist, zum Gegenstand haben, liegt der gleiche Streitgegenstand zugrunde wie dem letztlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.

Den Wert dieses Streitgegenstandes hat das Landgericht zutreffend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der einjährigen Nettomiete in Höhe von (12 x 20.000,00 €) 240.000,00 € bemessen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet, soweit sie geltend machen, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000,00 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Vorliegend ist entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht von der Nämlichkeit des Streitgegenstandes auszugehen. Die Klägerin verlangt mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt, also auch im Monat Juni 2006, fortbesteht. Mit dem Klageantrag zu 2) macht die Klägerin die Feststellung geltend, dass der Nettomietzins weiterhin 20.000,00 € beträgt. Die Beklagte ihrerseits verlangt mit dem Widerklageantrag zu 2) von der Klägerin Zahlung einer über den Mietzins für den Monat Juni 2006 hinausgehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000,00 €. Voraussetzung für die Annahme der Nämlichkeit der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ist zum einen, dass der Anspruch, den der Kläger geltend macht und der Anspruch des Widerklägers nicht nebeneinander bestehen können (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 45 GKG, Rdnr. 10). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Klageantrag des Klägers und der Widerklageantrag der Beklagten schließen sich gegenseitig aus. Eine Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung wäre nur denkbar, wenn der Antrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, abgewiesen werden würde. Andererseits kommt für den Fall der Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, eine Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Weitere Voraussetzung für die Annahme der Nämlichkeit von Klage und Widerklage ist darüber hinaus, dass Klage und Widerklage dasselbe Interesse betreffen (Peter Hartmann, a.a.O., § 45 GKG, Rdnr. 11). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

Das wirtschaftliche Interesse der beiden Anträge ist nicht identisch. Das Interesse der Klägerin läuft darauf hinaus, dass festgestellt wird, dass das Mietverhältnis fortbesteht und sie keine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Das Interesse der Beklagten läuft darauf hinaus, dass das Mietverhältnis beendet ist und die Klägerin für den Monat Juni 2005 eine über den Mietzins hinausgehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen hat (vgl. hierzu Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 45 GKG, Rdnr. 8 ff).

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren Kosten- und Gebührenfrei (vgl. hierzu Peter Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rdnr. 23).

Ende der Entscheidung

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