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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 8 W 71/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 574
Zur Vorwegnahme der Würdigung einer Beweisaufnahme im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 71/05

27.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin am 27. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2005 gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 - 30 O 150/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat eine Gerichtsgebühr von 50,00 EUR zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, dass es vorliegend nicht aussichtslos erscheine, dass die Antragstellerin den Beweis führen kann, dass der Erblasser am 11. September 1998 ein Testament mit dem von ihr behaupteten Inhalt errichtet hat. Die Rechtsverfolgung bietet nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin mit ihren Vorbringen durchdringt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt nicht allein der Umstand, dass das Vorbringen möglicherweise zu einer Beweiserhebung zwingt. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass ernsthaft mit einem Erfolg der Beweisaufnahme im Sinne der Antragstellerin zu rechnen ist ( Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 ZPO; Rdnr. 19; vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 791). Das Verbot der Beweisantizipation gilt unmittelbar nur im Erkenntnisverfahren. Im Verfahren über die Prüfung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber in begrenztem Umfang statthaft, die Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zu prognostizieren (BGH NJW 1994, 1160; BVerfG NJW 1997, 1745, 2746; BVerfG NJW-RR 2002, 1069). Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist insoweit statthaft, als die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lassen (BVerfG, a.a.O.). Dies ist vorliegend aber - wie das Landgericht aus den zutreffenden Gründen angenommen hat - der Fall. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich ist. In der Antragsschrift hat sie behauptet, dass der Erblasser nach dessen Erklärungen das Testament beim Notar Nacke persönlich hinterlegt habe. In dem Schriftsatz vom 08. Juni 2005 trägt sie vor, dass sie nach dem Ableben des Erblassers selbst dem Notar das Testament ausgehändigt habe, wobei sie den benannten Zeugen das Schriftstück gezeigt haben will. Diesen Widerspruch hat sie auch in ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgeklärt. Selbst wenn aber die von der Antragstellerin angebotenen Zeugen ihren Vortrag stützen sollten, so bestehen im Hinblick auf die Einlassungen des Notars Nacke in der Nachlasssache vor dem AG Köpenick - 61 VI 31/00 - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde (vgl. BGH NJW 1993, 1090). Der Notar Nacke hat mit Schriftsatz vom 04. September 2003 in dem Nachlassverfahren mitgeteilt, dass ihm ein Testament des Erblassers vom 11. September 1998 nicht vorlag und nicht vorliegt und er ein solches weder als Entwurf oder Kopie oder Durchschrift gesehen habe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin für ihre Behauptung den Beweis nicht wird führen können. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Erblasser gegenüber Dritten geäußert haben soll, dass die Antragstellerin versorgt sei. Soweit die Antragstellerin sich auf das in Kopie vorgelegte Schreiben des Erblassers vom 13. April 1998 beruft, ist dies allenfalls ein Indiz zugunsten der Antragstellerin. Andererseits ist dieses an das Anwaltsbüro Nacke adressierte Schreiben vom Erblasser zu keiner Zeit abgesandt worden. Dies könnte dafür sprechen, dass der Erblasser gerade nicht wollte, dass die darin abgegebenen Erklärungen rechtsverbindlich sein sollten .

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter mit der Beschwerde geltend, dass das Schreiben vom 13. April 1998 als Testament zu bewerten sei. Ein eindeutiger Testierwille ist darin - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht erkennbar. Die Antragstellerin trägt mit der Beschwerde auch nicht vor, aus welchen Umständen sich dies ergeben soll. Im Übrigen tritt der Senat der Würdigung des Landgerichts zum Inhalt des Schreibens bei. Die Antragstellerin ist dem in ihren Beschwerdevorbringen nicht erheblich entgegen getreten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; eine Kostenerstattung findet nicht statt, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Verpflichtung der Antragstellerin zu Tragung einer Gerichtsgebühr von 50,00 EUR folgt aus GKG - KV Nr. 1811.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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