Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 8 W 72/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 93
BGB § 362 Abs. 1
Zum Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO im Falle der Zahlung unter Vorbehalt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 72/05

17.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter am 13. 10. 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 23. 6. 2005 verkündeten Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 194/04 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 1.500,- EUR zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Erledigungserklärung der Klägerin zu spät erfolgte. Auszugehen ist davon, dass die Zahlung der Beklagten vom 11. 6. 2004 zu einer Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB geführt hat. Zwar stand der Annahme der Erfüllung (zunächst) der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Zahlung unter Vorbehalt geleistet und zugleich ihre Rechtsverteidigung im laufenden Verfahren fortgesetzt hat (BGH, Urt. v. 6. 10. 1998 - XI ZR 36/98, NJW 1999, 494, 496 r. Sp.). Die Klägerin wäre deshalb berechtigt gewesen, die Leistung der Beklagten zurückzuweisen (BGH, Urt. v. 8. 6. 1998 - IV b ZR 51/87, MDR 1988, 1494). Sie hat jedoch die Zahlung der Beklagten als Erfüllung angesehen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 15. 6. 1994 (Anl. B 8) ergibt: dort hat die Klägerin nämlich die Beklagte unter ausdrücklicher Verrechnung der Zahlung von 49.065,62 EUR zur Zahlung des restlichen Rückstandes von 0,68 EUR aufgefordert. Damit hat die Klägerin sich dem Vorbehalt "unterworfen" und die Zahlung als Erfüllung akzeptiert, so dass sie widerspüchlich handelte, als sie den Rechtsstreit nicht sogleich in der Hauptsache für erledigt erklärte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. 3. 2004 - VIII ZR 161/03, MDR 2004, 1068; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 362 Rn. 11; vgl. ferner zur Notwendigkeit der frühestmöglichen Abgabe der Erledigungserklärung Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 25).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

Zurück