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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 9 W 45/07
Rechtsgebiete: LPG


Vorschriften:

LPG § 10
§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten grundsätzlich nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann auch dann davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen, wenn der Betroffene ihn aufgefordert hat, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit treffen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. (Abgrenzung zu KG AfP 2006, 476)
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 45/07

27.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, die Richterin am Landgericht Dr. Zilm sowie den Richter am Kammergericht Damaske beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 08. Februar 2007 (27.O.851/06) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 2.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der in Mnnn sitzende Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 14. Juli 2006 von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung in der Nn -Ausgabe der von dieser verlegten Tageszeitung verbunden mit der Aufforderung zur Erfüllungserklärung bis zum 19. Juli 2006. Die Gegendarstellung in der Nn -Ausgabe der Zeitung erschien am 19. Juli 2006. Der unter dem 20. Juli 2006 gefertigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 24. Juli 2006 beim Landgericht Berlin eingegangen. Das Landgericht hat dem Antragsteller nach Klagerücknahme gemäß § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, die Antragsgegnerin habe keinen Anlass zur Antragstellung gegeben. Gegen diese am 14. Februar 2007 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 28. Februar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß § 269 Absatz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt. Insbesondere konnte vorliegend der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommen, da die Antragsgegnerin keinen Anlass zur gerichtlichen Durchsetzung des Gegendarstellungsverlangens gegeben hatte.

§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Auch mit der Aufforderung an den Abdruckverpflichteten, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären, kann der Betroffene eine solche Rechtspflicht des Abdruckverpflichteten nicht einseitig begründen. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine Obliegenheit treffen, dem Betroffenen seine Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen (Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 180; a. A. - allerdings ohne Begründung - Himmelsbach AfP 2006, 430; vgl. auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn. 178). Der Abdruckverpflichtete kann deshalb grundsätzlich davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen.

So hatte auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle mit dem Abdruck der Gegendarstellung am letzten Tage der ihr hierzu gesetzten Frist, dem 19. Juli 2006, alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan, um den Antragsteller klaglos zu stellen. Dass der Antragsteller in dem Abdruckverlangen die Frist bis zum 19. Juli 2006 dem Wortlaut nach für die Mitteilung, dass der Abdruck erfolgen wird, gesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Aus dem Schreiben ergab sich, dass die Gegendarstellung nach Fristablauf gerichtlich durchgesetzt werden würde ("Anderenfalls wir unserer Mandantschaft zuraten werden, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.").

Vorliegend war damit bereits im Zeitpunkt der Fertigung der Antragsschrift am 20. Juli 2006 der Anspruch des Antragstellers durch Abdruck der Gegendarstellung erfüllt und zwar innerhalb der vom Antragsteller im Abdruckverlangen bis zum 19. Juli 2006 gesetzten Frist. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte hätte sich der Antragsteller vergewissern müssen, ob die Antragsgegnerin die Gegendarstellung innerhalb dieser Frist abgedruckt hat. Unabhängig davon, dass der Antragsteller dies an Hand der Online-Ausgabe der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung hätte prüfen können, kommt es darauf, dass die Nn -Ausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin nicht in Mnnn vertrieben wird und es dem Antragsteller daher Schwierigkeiten bereitet, den Abdruck der Gegendarstellung zu überprüfen, vorliegend bereits deshalb nicht an, weil der Antragsgegnerin dies nicht bekannt gewesen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller von der Ausgangsmitteilung in der Nn -Ausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin erfahren hatte, konnte sie davon ausgehen, dass er auch die Gegendarstellung in dieser Regionalausgabe zur Kenntnis nehmen wird. Dass der Antragsteller keine genaue Kenntnis vom Zugang des Gegendarstellungsverlangens hat, ist hierbei ebenfalls unerheblich; dieses Risiko trägt der Antragsteller.

Allenfalls nach Fristablauf - wie in dem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Senates (AfP 2006, 476) zugrunde liegenden Fall - kann sich bei dem Betroffenen die Unsicherheit ergeben, ob der Abdruck der Gegendarstellung gleichzeitig mit bzw. unmittelbar nach Einreichung der Antragsschrift doch noch erfolgen wird. Deshalb kann für den Abdruckverpflichteten in dieser Situation die aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit entstehen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. Der vorliegende Fall ist mit dem seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall daher nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin hatte dort die Gegendarstellung erst nach Ablauf der mit dem Abdruckverlangen gesetzten Frist abgedruckt.

Anders mag dies bei Zeitschriften mit längeren Erscheinungsintervallen sein. In diesen Fällen könnte sich eine Obliegenheit aus Treu und Glauben daraus ergeben, dass dem Betroffenen ein Zuwarten mit der Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung der Gegendarstellung bis zum nächsten Erscheinungstermin, um abzuwarten, ob der Abdruckverpflichtete dem Gegendarstellungsverlangen nachkommt, nicht zugemutet werden kann. Dies kann vorliegend offen bleiben, da es sich bei der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung um eine Tageszeitung handelt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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