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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 9 W 65/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtete Verleger kann gehalten sein, auf Verlangen seine Bereitschaft zum Abdruck der geforderten Gegendarstellung zu erklären.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 65/06

In pp.

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe sowie die Richter am Kammergericht Bulling und Langematz am 27. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 04.04.2006 - 27 O 33/06 - geändert:

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von bis zu 4.500,00 Euro gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Kostentragungspflicht beurteilt sich in Fällen, in denen der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Hier entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Zum einen war im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Anlass zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben hat. Sie hat die ihr mit dem Abdruckverlangen gesetzte Frist, ihre Bereitschaft zum Abdruck der Gegendarstellung zu erklären, ohne Antwort oder Veröffentlichung verstreichen lassen. An sich sind Abdruckverpflichtete zwar nur zum Abdruck und nicht auch zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. Es entspricht jedoch einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Verpflichtung, dass die Abdruckverpflichteten sich jedenfalls bei einem entsprechenden Verlangen des Anspruchstellers diesem gegenüber in angemessener Frist erklären (so auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 178).

Zum anderen war zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung nach summarischer Prüfung nur in Gestalt des mit Schriftsatz an das Landgericht vom 17.1.2006 gestellten Hilfsantrages Erfolg gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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