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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: Not 8/07
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 4
BNotO § 6 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: Not 7/07 Not 8/07

In dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar und einstweiliger Anordnung

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. von Buttlar und den Richter am Kammergericht Feskorn am 11. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 - ... - wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von 50.000 € zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beträgt 10.000,00 €. Für dieses Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am ... 1960 geborene Antragsteller schloss sein juristisches Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1984 mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Juristen ab. Er ist seit 1991 bei dem Landgericht Berlin und seit 1996 auch bei dem Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen. Er bewarb sich bereits um eine der von der Antragsgegnerin im Jahr 1996 ausgeschriebenen Notarstellen. Diese Bewerbung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 ab, da der Antragsteller die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes nach dem Deutschen Richtergesetz nicht gehabt hat. Diese Entscheidung wurde ebenso wie die sie bestätigenden Beschlüsse des Senats (Not 21 und 31/97) sowie des Bundesgerichtshofs (NotZ 7/98) mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2. Kammer des Ersten Senats - vom 26. September 2001 (1 BvR 1740/98) aufgehoben. Sodann stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2002 (NotZ 30/01) fest, dass der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig gewesen sei.

Nachdem die Antragsgegnerin im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (Seite 1242) unter anderem drei Notarstellen für Bewerberinnen und Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR (im Folgenden: Diplomjuristen) ausgeschrieben hatte, bewarb sich der Antragsteller erneut. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass die Bewertung seiner fachlichen Eignung eine Gesamtpunktzahl von 88,50 ergeben habe. Er nehme daher in dem Auswahlverfahren die 7. Rangstelle ein, sodass ihm ein Notaramt nicht übertragen werden könne. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Gegen diese, ihm am 13. März 2007 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 13. April 2007 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihre rechtswidrige Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu korrigieren, indem sie ihn vorrangig vor anderen Bewerbern zum Notar bestelle. Gegebenenfalls sei ihm eine Stelle außerhalb des Ausschreibungsverfahrens zu übertragen. Dies ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie aus der Verpflichtung zur Schadensbeseitigung. Hätte die Antragsgegnerin nicht im Jahr 1997 eine rechtswidrige Entscheidung getroffen, wäre er bereits damals zum Notar bestellt worden. Denn es habe im dortigen Verfahren nur die Bewerbung von drei Diplomjuristen gegeben. Auf eine fehlende persönliche Eignung sei die Entscheidung nicht gestützt worden. Da dieser Gesichtspunkt von der Antragsgegnerin aber immer wieder angeführt werde, sei sein Feststellungsantrag erforderlich. Ihm sei auch stattzugeben, da Bedenken gegen seine persönliche Eignung aus seiner früheren hauptamtlichen Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit nicht hergeleitet werden könnten, wie bereits die Senatsverwaltung für Justiz im Jahr 1996 festgestellt habe. Kosten für die Ablehnung seines Antrags seien jedenfalls aus Billigkeitsgründen nicht zu erheben, um die Folgen aus dem rechtswidrigen Bescheid vom 30. Oktober 1999 zumindest abzumildern.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm eine Notarstelle zu übertragen,

hilfsweise die Verpflichtung auszusprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;

ferner "haupt - und hilfsweise"

festzustellen, dass der Inhalt und seine Angaben im Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. im Zulassungsantrag vom 31. Januar 1991 einer Zulassung zum Notar im Bewerbungsverfahren im Jahr 1996 nicht entgegengestanden hätten,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, von der Erhebung der für die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung zum Notar angefallenen Verwaltungsgebühr in dem Bewerbungsverfahren aus dem Jahr 2005 abzusehen,

hilfsweise festzustellen, dass das Absehen von der Erhebung einer Gebühr in diesem Verfahren aus Billigkeitsgründen nach § 12 JVKostO geboten erscheint,

hilfsweise die Gebührenanordnung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 9. März 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die bereits gezahlte Verwaltungsgebühr von 410 € zurückzuerstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie verteidigt die von ihr getroffene Entscheidung gegen die Angriffe des Antragstellers. Die Mitbewerber auf den Rängen 1 bis 3 seien dem Antragsteller vorzuziehen gewesen, da sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts nach Abwägung der auf das Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Anwaltstätigkeit, der Anwaltspraxis und des Ergebnisses des Staatsexamens eine größere fachliche Eignung aufwiesen.

Sie habe auch nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen dürfen, dass er möglicherweise in dem vorangegangenen Bewerbungsverfahren zu Unrecht abgelehnt worden sei. Sie müsse in jedem Verfahren neu die Reihenfolge der Bewerber nach § 6 Abs. 3 BNotO bestimmen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Antragsteller im Bewerbungsverfahren 1996 zum Notar bestellt worden wäre, wenn es bereits in diesem Besetzungsverfahren ein gesondertes Kontingent für Diplomjuristen gegeben hätte. Da im Dezember 1996 im Land Berlin 919 Diplomjuristen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen seien und sich theoretisch um eine Notarstelle hätten bewerben können, hätten sich weit mehr als nur die drei abgelehnten Diplomjuristen beworben. Hinzu komme, dass der Antragsteller jedenfalls seinerzeit nicht zum Notar bestellt worden wäre, da bei Ablauf der Bewerbungsfrist erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestanden hätten. Denn er habe seine hauptamtliche Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wahrheitswidrig verschwiegen. Der Feststellungsantrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig sei, sei daher auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die im Hinblick auf die Verwaltungsgebühr gestellten Anträge seien im Verfahren nach § 111 BNotO unstatthaft.

Der Antragsteller hatte ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 ausgeschriebenen Notarstellen mit den vorgesehenen anderen Bewerbern nicht zu besetzen. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen, soweit mit ihm die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Senats über den Antrag in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen für Diplomjuristen zu besetzen. Den weitergehenden Antrag haben die Beteiligten aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin, eine Stelle vorläufig freizuhalten, für erledigt erklärt.

Die Akten Not 21 und 31 /97 des Senats, die Personalakten der Rechtsanwaltskammer Berlin - ... - sowie der den Antragsteller betreffende Bewerbungsvorgang 3835 E-G 98/05 und die weiteren im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2007 angeführten Verfahrensakten haben dem Senat vorgelegen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 BNotO statthaft sowie form - und fristgerecht gestellt, soweit der Antragsteller seine Bestellung zum Notar bzw. eine Neubescheidung begehrt. Er hat aber in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit Recht den Antragsteller nicht zum Notar bestellt, da andere Bewerber eine höhere fachliche Eignung aufweisen.

Die Antragsgegnerin hat den Beurteilungsspielraum, der ihr bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung zusteht (BGH DNotZ 1994, 318 = NJW 1994, 1874), mit den in Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22.4.1996 (ABl. Seite 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30.11.2004 (ABl. Seite 4714), in Verbindung mit der Stellenausschreibung 2005 (ABl. Seite 1242) aufgestellten Auswahlkriterien zutreffend angewandt und ausgeschöpft. Da der Antragsteller insoweit auch keine Einwendungen erhebt, sieht der Senat von einer näheren Begründung ab.

Die Antragsgegnerin konnte zu seinen Gunsten nicht berücksichtigen, dass der seine Bestellung zum Notar ablehnende Bescheid vom 30. Oktober 1997 nach der Feststellung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 8. Juli 2002 rechtswidrig war. Sie konnte den Antragsteller auch nicht außerhalb eines Bewerbungsverfahrens zum Notar bestellen.

Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Gemäß § 6 b BNotO ist die Justizverwaltung verpflichtet, jede Notarstelle, für die sie einen Bedarf festgestellt hat, förmlich ausschreiben. Ohne diese kann der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1993, 131). Eine "zusätzliche" Bestellung ist nicht möglich (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2004,1700 m.w.N.).

Der Antragsteller kann auch aus seiner früheren Bewerbung für die Ausschreibung des Jahres 2005 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Seine Bewerbung im Jahr 1996 bezog sich auf die damals ausgeschriebenen Stellen. Mit der Besetzung dieser Stellen war die durch die Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung - wie im Beamtenrecht (z.B. BVerwG NVwZ 1989, 158) - beendet (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW-RR 2004, 1700). Bei der Ausschreibung einer anderen Stelle muss die Reihenfolge der geeigneten Bewerber nach den Kriterien des § 6 BNotO unter den sich in diesem Ausschreibungsverfahren bewerbenden Konkurrenten bestimmt werden (BVerwG Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3/96). Eine vorrangige Berücksichtigung des Antragstellers allein wegen der früheren rechtswidrigen Versagung der Bestellung wäre mit diesen Kriterien nicht vereinbar und daher eine unzulässige Minderung der Erfolgsaussichten der anderen Bewerber.

Der Sache nach will sich der Antragsteller auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zum Beamtenrecht vgl. z. B. BVerwG NVwZ 1999, 424 m.w.N.) besteht aber kein Anspruch auf Ausgleich der durch die rechtswidrig unterlassene Ernennung entstandenen Nachteile, weil sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands richtet. Er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für konkrete Nachteile oder Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind.

Es kann offen bleiben, ob - wie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beamtenrecht (NJW 2004, 870) - auch ein zu Unrecht abgelehnter Notarbewerber seine Bestellung trotz zwischenzeitlicher Besetzung der Stelle erreichen kann, wenn die Verwaltung eine dies untersagende einstweilige Anordnung nicht beachtet hat. Denn ein solcher Verstoß fällt der Antragsgegnerin nicht zur Last. Weder der Senat noch der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht haben zu Gunsten des Antragstellers eine einstweilige Anordnung erlassen. Die ursprüngliche Zusage der Antragsgegnerin, eine Stelle für den Antragsteller vorsorglich freizuhalten, bezog sich auf die Zeit "bis zum Abschluss des Verfahrens", wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 25. November 1997 (Not 21/97) ergab. Der Schriftsatz vom 7. April 1998 an den Bundesgerichtshof (NotZ 7/98) enthielt eine Zusage sogar nur bis zu einer Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung. Das Verfahren war spätestens mit der Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 1998 abgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung mehr, weiterhin eine Stelle freizuhalten. Sie hat nicht gegen das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verstoßen, indem sie nach rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung das Besetzungsverfahren fortgesetzt hat. Dem Antragsteller hätte es freigestanden, bei dem Bundesverfassungsgericht eine entsprechende einstweilige Anordnung zu beantragen. Diese hätte eine Besetzung der Stelle verhindern können, da in dem damaligen Besetzungsverfahren der letzte Notar erst im Jahr 2000 bestellt worden ist (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.1.2002 - NotZ 30/01).

Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Vorgehensweise auf seine Bewerbung im Jahr 1996 zum Notar bestellt worden wäre. Sein Hinweis, dass sich damals nur drei Diplomjuristen beworben hätten, rechtfertigt dies nicht. Zum einen ist die Frage, wie der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. September 2001 (1 BvR 1740/98 u.a.) festgestellte Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 12 Abs. 1 GG hätte vermieden werden können, weder in dieser Entscheidung noch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2002 (NotZ 30/01) beantwortet worden. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass es bei einer ausdrücklichen Öffnung der Bewerbung auch für Diplomjuristen nur drei Bewerber gegeben hätte.

Schließlich stünde auch nicht fest, ob auf Seiten des Antragstellers die neben dem erforderlichen Abschluss notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die von der Antragsgegnerin in Zweifel gezogene persönliche Eignung, bestanden hätten. Dazu sind in dem damaligen Verfahren keine Feststellungen getroffen worden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Juli 2002 darauf verwiesen, dass dies in einem neuen Bewerbungsverfahren geprüft werden könne. Entgegen der Argumentation des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durchaus Bedenken in dieser Hinsicht geäußert. Die von ihm in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2007 angeführten Äußerungen der Präsidentin des Kammergerichts bezogen sich allein auf seine Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit. Die Bedenken ergaben sich aber daraus, dass der Antragsteller diese Tätigkeit in seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht offen gelegt hat. Dies war u.a. Gegenstand des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2002 in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (NotZ 7/98). Das Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom 29. Mai 1996 äußert sich nur zu - danach nicht erforderlichen - Maßnahmen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die persönliche Eignung zum Amt eines Notars unterliegt anderen - und strengeren - Anforderungen. In der Sache waren die Bedenken der Antragsgegnerin aus den von ihr im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 dargelegten Gründen gerechtfertigt.

Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Mai 2007 gestellten weiteren Anträge sind unzulässig.

Der Antrag auf Feststellung, dass seine Angaben in dem Bewerbungsverfahren des Jahres 1996 einer Bestellung zum Notar nicht entgegengestanden hätten, ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Beschluss vom 20. März 2006, NotZ 40/05, ZNotP 2006, 271), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unstatthaft. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im konkreten Einzelfall im Ergebnis dazu führen würde, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer läuft. Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Antragsteller aus der damaligen Ablehnung seiner Bewerbung Rechte herleiten will, kann er dies - wie geschehen - mit seinem Antrag auf Bestellung zum Notar geltend machen. Ein anderweitiges Rechtsschutzinteresse ist von ihm weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere stellt sich die vom Antragsteller zum Gegenstand seines Feststellungsbegehrens gemachte Frage bei künftigen Bewerbungen nicht. Die damals von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken sind nach ihrer eigenen Einschätzung infolge des Zeitablaufs gegenstandslos geworden, sodass sie dem Antragsteller weder in dem Bescheid vom 9. März 2007 entgegengehalten worden sind noch künftig entgegengehalten werden.

Die Anträge, mit denen der Antragsteller eine Befreiung von der Verwaltungsgebühr für die Ablehnung des Antrags begehrt, sind ebenfalls im Verfahren nach § 111 BNotO nicht statthaft. In diesem Verfahren können Verwaltungsakte durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen sind. Dazu gehört die Erhebung der Verwaltungsgebühren nicht. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung eine Gebühr erhoben. Zur Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen ist gemäß § 13 dieses Gesetzes das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dieses ist zwischenzeitlich auch mit der Sache zum Geschäftszeichen 70 AR 1/07 befasst gewesen und hat das Begehren des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr zu entscheiden. Für dieses Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten, da dies nicht der Billigkeit entspricht, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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