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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 13 Ta 1076/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 149 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung
am 18. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2004 - 15 Ca 60535/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit obengenanntem Beschluss ( Bl. 45 f d.A. ) nach einem Aussetzungsantrag der Beklagten am Schluss der Sitzung der Güteverhandlung einen Auflagenbeschluss verkündet und der Beklagten unter Ziff. III des Beschlusses Gelegenheit gegeben, zur Begründung ihres Aussetzungsantrages eine Entscheidung des AG Bremen in Kopie einzureichen.
Die Beklagte sieht diesen Beschluss materiell als Zurückweisung ihres Aussetzungsantrages an und hat mit dem beim Arbeitsgericht Berlin am 10. Mai 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2004 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.Mai 2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das ArbG im Nichtabhilfebeschluss festgestellt, dass noch keine Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Aussetzungsantrag der Beklagten ergangen ist. In formeller Hinsicht ist dies unstreitig, aber auch in materieller Hinsicht hat das Arbeitsgericht noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden, da es ersichtlich der Beklagten noch Gelegenheit zur weiteren Begründung des Aussetzungsantrages geben wollte.
Im übrigen wäre ein Aussetzungsgrund nach § 149 ZPO auch nicht gegeben. Zum einen kann das Gericht nur wegen des Verdachts einer Straftat nach § 149 ZPO aussetzen, hier liegt aber ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Beklagte vor. Zum anderen schützt § 149 ZPO nicht den Beschuldigten oder Angeklagten in einem Strafverfahren. Im Gegenteil kann das Zivilgericht das Strafverfahren abwarten, um sich dessen bessere Erkenntnismöglichkeiten durch den dortigen Amtsermittlungsgrundsatz nutzbar zu machen ( vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 149 Rz. 1 ).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bei einem Beschwerdewert von 500,- €.
IV.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.
Ende der Entscheidung
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