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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 191/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 191/05
Entscheidung vom 01.09.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen des Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.05.2005, Az.: 4 Ca 368/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 27.05.2005 aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn sich die Partei trotz Aufforderung des Gerichts nicht darüber erklärt, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend wurde der Kläger mehrfach von Seiten des Arbeitsgerichts, zuletzt mit Schreiben vom 22.02.2005 aufgefordert, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Nachdem er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.03.2005 die Abgabe einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 29.03.2005 angekündigt hatte, diese jedoch nicht erfolgte, wurde er vom Arbeitsgericht erneut mit Schreiben vom 01.04.2005 und 22.04.2005 an seine Verpflichtung erinnert. Der Kläger hat daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2005 (erneut) um eine Fristverlängerung gebeten. Nachdem auch in der Folgezeit keine Erklärung über etwaige Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht schließlich zu Recht mit Beschluss vom 27.05.2005 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Auch der Beschwerdeschrift des Klägers vom 04.07.2005 war - entgegen der darin enthaltenen Behauptung - keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Dies wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Aktenvermerks vom 26.07.2005 (Bl. 138 d. A.) telefonisch sowohl am 19.07.2005 als auch am 25.07.2005 mitgeteilt, verbunden mit der Bitte, die betreffende Erklärung nachzureichen. Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion des Klägers.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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