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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 39/04
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 11 Ta 39/04
Verkündet am: 16.07.2004
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens war die Anordnung einer Unterlassung von mitbestimmungswidrig erteiltem Betriebsurlaub am 29. und 30.12.2003. Betroffen davon wären etwa 100 Mitarbeiter gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die beantragte Verfügung mit Beschluss vom 22.12.2003 erlassen und den Gegenstandswert mit Beschluss vom 29.01.2004 auf 1.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss, der dem Beschwerdeführer am 05.02.2004 zugestellt wurde, richtet sich seine am 06.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Auf die Beschwerde hin war der Gegenstandswert wie tenoriert neu festzusetzen.
1.
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 567, 569 ZPO.
2.
Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hält einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € - Hilfswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO - für angemessen und hinreichend.
a) Die Bemessung richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Der Gegenstand ist nicht vermögensrechtlicher Art, da er der Sicherung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Antragsstellerin dient und allenfalls mittelbare Auswirkungen auf das Vermögen der Beteiligten zeitigt (vgl. LAG Hamburg 06.01.1999 - 4 Ta 9/98 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44).
b) Ein genügender Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes ist nicht ersichtlich. Die Bemessung richtet sich demnach im Rahmen billigen Ermessens am Hilfswert von 4.000,00 € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus. Anhaltspunkte der Bemessung sind die Anzahl der betroffenen Belegschaftsangehörigen, die Dauer der getroffenen Maßnahme, die wirtschaftliche Auswirkung des Vorgangs wie auch das rechtliche Interesse an der Wahrung der von der Maßnahme betroffenen gegenseitigen Ansprüche. Ferner sind die Schwierigkeit der Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht wie auch die daraus folgende Arbeitsintensität des befassten Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen (vgl. etwa LAG Düsseldorf 16.02.1989, Juristisches Büro 1989, 953; LAG Hamburg aaO; Arbeitsgericht München 06.12.2003 AuA 2003, 50).
c) Nach diesen Vorgaben hält die Kammer den einfach Satz des Hilfswertes für angemessen und hinreichend. Die in Rede stehende Maßnahme betraf die volle Belegschaft mit immerhin 100 Beschäftigten. Sie war zur Wahrung kollektiver Ansprüche des Antragsstellers notwendig. Die Dauer der Maßnahme war allerdings mit zwei Arbeitstagen von überschaubarer Länge. Die rechtliche Behandlung war angesichts der höchstrichterlich geklärten Rechtslage nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit. Es erscheint deshalb angemessen, den Hilfswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festzusetzen, der für einen Fall mittlerer Tragweite und Schwierigkeit gedacht ist.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 10 Abs. 3 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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