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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 150/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 |
Aktenzeichen: 2 Ta 150/04
Verkündet am: 03.08.2004
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben bei einem Beschwerdewert von 500,00 Euro.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
Die Kosten waren nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
Bei einer Entscheidung hätte es intensiver rechtlicher Überlegungen bedurft, ob das Begehren des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren als rechtsmissbräuchlich einzustufen war.
Die Parteien hatten die Erteilung eines Zeugnisses mit einem feststehenden eindeutigen Inhalt vereinbart gehabt. Unzweifelhaft entsprach das daraufhin zunächst erteilte Zeugnis inhaltlich dieser Vereinbarung; es waren lediglich die ersten drei Absätze neu geordnet, weil die Schuldnerin - mit beachtlichen Argumenten - die Neuordnung entsprechend den allgemein geübten Grundsätzen für eine Zeugniserteilung im Sinne des Gläubigers formell neu ausgerichtet hat. Ob Rechtsmissbrauch auch vorliegen dürfte, für das Weglassen der Anschrift, mag offen bleiben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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