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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 213/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 4 |
Aktenzeichen: 4 Ta 213/04
Verkündet am: 04.10.2004
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.05.2004 aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 30,00 € bewilligt. Nachdem er mehrfach der Ratenzahlung nicht nachgekommen ist, hat das Gericht durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen den nicht vor dem 03.05.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.06.2004 eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger zunächst angegeben hat, er sei arbeitslos gemeldet im Mai und erhalte noch keine Zahlungen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat er einen Bescheid des Arbeitsamtes nicht vorgelegt. Nachdem die Sache nach Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht zugegangen ist, hat der Kläger mit am 04.10.2004 eingegangenem Schriftsatz eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes vom 24.09.2004 vorgelegt. Danach bezieht er wöchentlich 218,40 € Arbeitslosengeld.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann angesichts seiner derzeitigen Einkommenssituation keine Ratenzahlung erbringen. Die Voraussetzung der Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor. Zwar enthält die gesetzliche Bestimmung nicht den Begriff Verzug, sondern nur das Wort Rückstand. Sachlich ist aber ein Verzug erforderlich. Der Antragsteller kommt also nicht in Rückstand, so lange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Angesichts der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche er glaubhaft gemacht hat, ist er nicht verpflichtet, Raten zu erbringen. Er verfügt über ein Bruttoeinkommen von 945,67 € pro Monat, abzuziehen sind die von ihm angesetzten Kfz-Haftpflichtversicherung mit monatlich 54,00 €, der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von 364,00 €, die Miete mit 360,00 € und die Abzahlungsverpflichtung mit 218,00 €. Somit bleibt ein anrechenbares Einkommen, welches keine Ratenzahlung auslöst.
Mithin befindet sich der Kläger nicht mit Ratenzahlungen in Verzug, wobei es ausreichend ist, dass diese Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren erfolgte. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier war daher abzuändern.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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