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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 162/08
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
KSchG § 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.08.2008 - Az.: 3 Ca 1827/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Wie bereits das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist das PKH-Gesuch der Klägerin bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie - entgegen der Ankündigung in ihrer Klageschrift vom 03.09.2007 - bis dato in dem mittlerweile ruhenden Verfahren keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. In Ermangelung einer solchen Erklärung, zu deren Abgabe die Klägerin nach § 117 Abs. 2 ZPO verpflichtet war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung gemäß § 114 ZPO vorliegen. Insoweit fehlt es an jeglicher Grundlage für eine positive Bescheidung des Antrages.
Darüber hinaus fehlt es bezüglich der Kündigungsschutzklage der Klägerin an der für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass die streitbefangene ordentliche Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG hin zu überprüfen ist. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte beschäftige mehr als 6 Mitarbeiter. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin erst ab dem 01.03.2006 bei dem Beklagten beschäftigt war, könnten die Vorschriften des § 1 KSchG vorliegend jedoch nur dann Anwendung finden, wenn der Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Insoweit erweist sich die Klage daher als unschlüssig, worauf die Klägerin, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.09.2007 ergibt, auch bereits seitens des Arbeitsgerichts hingewiesen wurde. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind bezüglich der streitbefangenen Kündigung weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist daher zu verneinen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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