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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 73/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 141 Abs. 3 | |
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.02.2008 - 3 Ca 2344/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss gegen die zur Güteverhandlung vom 29.02.2008 persönlich geladene, jedoch nicht erschienene Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von € 400,-- festgesetzt.
Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2008 und stellt dies in entsprechender Anwendung der § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Es erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 und § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO kann gegen eine ordnungsgemäß geladene, jedoch unentschuldigt dem Termin ferngebliebene Partei - ohne dass es eines Antrages bedarf - ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das persönliche Erscheinen der Beklagten zur Güteverhandlung vom 29.02.2008 war vom Kammervorsitzenden ordnungsgemäß angeordnet worden. Auch erfolgte die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß. Die Beklagte hat jedoch der gerichtlichen Anordnung keine Folge geleistet und auch keinen geeigneten Vertreter i. S. v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Termin entsandt, sondern sich lediglich durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn durch das Ausbleiben der Partei der mit der Anordnung ihres Erscheinens verbundene Zweck vereitelt wird (verneinend: Erfurter Kommentar/Koch, 8. Auflage, § 51 ArbGG Rz. 11; LAG Baden-Württemberg vom 03.08.1987, NZA, 1987, 827). Wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausführt, hat nämlich das Fernbleiben der Beklagten im Gütetermin den Anordnungszweck dahingehend vereitelt, dass eine Erörterung maßgeblicher Fragen in der Verhandlung nicht möglich war. Letztlich hat die Beklagte - auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - keinerlei Tatsachen bzw. Umstände dargetan, die geeignet sein könnten, ihr Fernbleiben zu entschuldigen.
Hinsichtlich der Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen vorliegend keine Bedenken.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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