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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 20/07
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 11.10.2006 (10 Ca 59/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), nachdem die Beklagte deren Vergütung im Wege korrigierender Rückgruppierung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT bemisst.

Die am ... 1955 geborene Klägerin arbeitet seit dem 01.10.1985 als Verwaltungsangestellte an der Hochschule für J. H., einer staatlich anerkannten Hochschule in der Trägerschaft der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Vollzeit. Ihr monatliches Gehalt belief sich bis zum Monat Oktober 2005 auf EUR 2.682,96 brutto.

Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung zur Diplomverwaltungswirtin mit Fachhochschulabschluss. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des Arbeitsvertragsverhältnisses war sie als beamtete Kriminalkommissarin -Besoldungsgruppe A 9- im gehobenen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Im Sommer 1985 nahm die Klägerin an einem Sommerkurs teil, den die Hochschule für J. in H. veranstaltete. In diesem Zusammenhang erfuhr sie, dass die Stelle des akademischen Sekretärs an der Hochschule infolge des Ausscheidens des Stelleninhabers frei wird. Die Klägerin nahm daraufhin Kontakt zum damaligen Vorsitzenden des Direktoriums der Beklagten und Vorsitzenden des Kuratoriums der Hochschule auf und erklärte, dass sie die offene Stelle annehmen werde, wenn ihr Nettogehalt ihrer Nettobeamtenbesoldung als Kriminalbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechen werde und sie neben ihrer Tätigkeit ein zweijähriges Studium der Judaistik absolvieren könne. Auf Veranlassung des Vorsitzenden wurde daraufhin durch dessen Sekretärin und den damaligen Verwaltungsleiter ermittelt, dass der Beamtennettovergütung nach der Besoldungsgruppe A 9 des Landes Nordrhein-Westfalen eine Nettovergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT entspräche. Nach dem weiter nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin "einigte man sich" sodann auf diese Vergütungsgruppe. Der damalige Vorsitzende der Beklagten erreichte sodann aufgrund eines Schreibens vom 06.08.1985 an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Akten 1. Instanz Anlage K 18; I/104) eine Beurlaubung der Klägerin.

Am 23.09.1985 schlossen die Parteien einen befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K 1; I/8 f.), in welchem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen:

"§ 1

Frau I. R. wird als Verwaltungsassistentin im Angestelltenverhältnis eingestellt. Für das Anstellungsverhältnis gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder die an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen. § 2

Das Angestelltenverhältnis beginnt am: 01.Oktober 1985.

Die Anstellung erfolgt bis zum 30.09.1987.

...

...

§ 7

Für die Vergütung der Angestellten einschließlich etwaiger Überstundenvergütungen gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder der an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen. Die Angestellte wird in Vergütungsgruppe II a (zwei) des BAT eingewiesen. ..."

Die Klägerin wurde zunächst als persönliche Referentin des Rektors beschäftigt (zum Tätigkeitsbereich vgl. Zwischenzeugnis vom 31.12.1988, Anlage K 9; I/24 f.). Im Jahre 1987 schied sie aus dem ruhenden Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen aus, um das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unbefristet fortzusetzen. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Von Oktober 1990 bis September 1991 war die Klägerin sodann zu Studienzwecken beurlaubt. Ihr Studium schloss sie mit einem Magister Artium (MA) für Jüdische Studien ab. Danach nahm sie ihre Tätigkeit mit unveränderter Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT wieder auf. Seit November 1991 führte sie auf Veranlassung des damaligen Rektors der Hochschule den Titel "Leiterin der akademischen Verwaltung" (vgl. Schreiben vom 7.11.1991, Anlage K 19; I/105). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist diese Tätigkeit im Stellenplan der Beklagten mit der Vergütungsgruppe II a BAT aufgeführt.

In der Zeit von September 1995 bis zum 31.03.1997 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Während dieser Zeit wurde sie durch die Angestellte B. vertreten, die in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.03.1997 gleichfalls nach der Vergütungsgruppe II a BAT vergütet wurde, um danach wieder ihre frühere, geringere Vergütung zu erhalten. Die Tätigkeit der Klägerin war Gegenstand eines weiteren Zwischenzeugnisses vom 31.03.1997 (vgl. Anlage K 10; I/26 f.).

Auch nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im April 1997 erhielt die Klägerin als "Leiterin der akademischen Verwaltung" weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Eine Tätigkeitsbeschreibung wurde erstmals am 27.01.2005 (vgl. I/15 ff.) erstellt. Die dazugehörende Stellenbewertung vom 04.03.2005 (vgl. I/12 ff.) durch einen beauftragten Rechtsanwalt kam zu folgendem Ergebnis:

"Die gesamte Tätigkeit ist nach § 22 Absätze 1 und 2 BAT in Verbindung mit der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) für den Bereich des Bundes und der Länder nach der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1 b, BAT zu bewerten. Nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b BAT besteht die Möglichkeit zur Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 1b, BAT".

Die Beklagte nahm diese Stellenbewertung zum Anlass, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.11.2005 nur noch eine um monatlich EUR 685,51 brutto reduzierte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT zu zahlen. Mit Schreiben vom 09.12.2005 (vgl. Anlage K 5; I/20) forderte sie die Klägerin zudem auf, wegen Gehaltsüberzahlungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2005 einen Nettobetrag in Höhe von EUR 2.231,72 zu entrichten. Mit Schreiben vom 16.12.2005 (vgl. Anlage K 9; I/19) verlangte die Klägerin ihrerseits ohne Erfolg die Weiterzahlung des bisherigen Gehalts nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 17.02.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22.02.2006 zugestellten Klage Feststellung, dass ihr nach wie vor eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zusteht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 23.09.1985 eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT getroffen. Der diesbezügliche Wortlaut des Vertrages ("die Angestellte wird in Vergütungsgruppe II a des BAT eingewiesen") gebe das Ergebnis der mündlich mit dem damaligen Vorsitzenden des Direktoriums der Beklagten getroffenen Vereinbarung wieder. Danach habe sie im Hinblick auf ihre bisherige Vergütung als Beamtin des gehobenen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen bei ihrer Tätigkeit für die Beklagte nicht schlechter gestellt werden sollen. Unabhängig hiervon könne sich die Beklagte schon deshalb nicht auf die Grundsätze der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung im Sinne der Rechtsprechung des BAG berufen, weil sie der Klägerin bewusst eine Vergütung außerhalb des tarifvertraglichen Vergütungssystems zugesagt habe. Dies ergebe sich bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass weder bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses noch nach der jeweiligen Wiederaufnahme der Arbeit nach ihrer Beurlaubung bzw. nach ihrem Erziehungsurlaub eine Bewertung des Arbeitsplatzes in Relation zum Vergütungssystem des BAT erfolgt sei. Eine solche Tätigkeitsbeschreibung und Stellenbewertung sei vielmehr unstreitig erst nach nahezu 20-jähriger Tätigkeit im März 2005 erfolgt. Im übrigen sei der Beklagten selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütungsgruppe über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügte, weshalb die Beklagte sich bei der Festlegung der Vergütungsgruppe gemäß Vergütungsgruppe II a BAT bei Vertragsabschluss auch nicht "geirrt" habe. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei es ausgeschlossen, dass sich die Beklagte nach 20jähriger Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung berufen und ihr ein Viertel der bisher gezahlten monatlichen Gesamtvergütung streichen könne. Nach einem Zeitraum von 20 Jahren sei bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, dass es mit der Höhe ihres Gehaltes seine Richtigkeit habe, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Vorbehalt geäußert oder Zweifel an der Vergütung angemeldet, im Gegenteil während ihres Erziehungsurlaubs die Vertreterin gleichfalls nach der Vergütungsgruppe II a BAT vergütet habe. Schlussendlich stehe ihr die streitige Vergütung auch aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zu. Die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsbeschreibung vom 27.01.2005 sei unzutreffend. Zutreffend sei die von ihr unter dem 24.04.2006 erstellte Tätigkeitsbeschreibung (vgl. Anlage K 20; I/106 ff.). Zwar sei sie - teilweise - unter dem Rektorat des G. aus ihrer vertraglich zugesicherten Position verdrängt worden, doch sei dies sowohl gegen ihren Willen als auch vertragswidrig geschehen und somit gleichfalls nicht geeignet, eine Rückgruppierung zu begründen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rückgruppierung rechtmäßig. Die Parteien hätten keine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT vertraglich vereinbart. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer nach BAT zustehe. Im Arbeitsvertrag sei irrtümlich eine höhere Vergütungsgruppe angegeben als die, welche sich aufgrund der tariflichen Eingruppierung ergebe. Die Klägerin übe nur Tätigkeiten aus, die eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV b BAT rechtfertigen würden, wie sich aus der Stellenbewertung des Sachverständigen ergebe.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 11.10.2006 verkündeten Urteil nach dem Klageantrag erkannt. Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin könne für ihre Tätigkeit als Leiterin der Akademischen Verwaltung der Hochschule für J. H. weiterhin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT von der Beklagten verlangen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob bereits aufgrund des Vortrags der Klägerin zum Zustandekommen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.9.1985 und der darin enthaltenen Formulierungen über die zu zahlende Vergütung ("die Angestellte wird in Vergütungsgruppe ... eingewiesen") von einer vertraglich vereinbarten - außerhalb der tarifvertraglichen Systematik stehenden - Vergütung auszugehen sei. Die Beklagte könne sich bereits deshalb nicht auf die Grundsätze einer korrigierenden Rückgruppierung berufen, weil sie den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt habe. Die Beklagte habe weder aus Anlass der Einstellung der Klägerin noch während des weiteren, nahezu 20-jährigen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses ein für eine tarifrechtlich ordnungsgemäße Eingruppierung notwendige Tätigkeitsdarstellung oder -bewertung in der für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Form (Aufgliederung in Arbeitsvorgänge, Tätigkeitsbeschreibung, Zeitanteil u.s.w.), insbesondere mit Angaben über notwendige Fachkenntnisse und persönliche Qualifikationen erstellt, obgleich der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz dazu verpflichtet sei, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Dieses Verhalten der Beklagten spreche dafür, dass sie der Klägerin eine Vergütung unabhängig von der Anwendung der Tarifsystematik zukommen lassen wolle. Dafür spreche auch, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Auffassung an die Klägerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses eine um mindestens 4 Vergütungsgruppen (BAT II a im Verhältnis zu BAT V b) zu hohe Vergütung gezahlt haben will. Dementsprechend sei es der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch nicht gelungen, durch nachvollziehbaren Tatsachenvortrag darzulegen, inwieweit sie sich bei der Rechtsanwendung der tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschriften "geirrt" haben wolle. Außerdem sei es der Beklagten auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Klägerin im Jahr 2005 noch zurückzugruppieren. Eine korrigierende Rückgruppierung könne einen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens darstellen, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen habe. So liegt es hier. Der Klägerin sei seit nahezu 20 Jahren die auch im Stellenplan der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgewiesene Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt worden, ohne dass die Beklagte jemals auch nur den geringsten Zweifel hinsichtlich der Eingruppierung geäußert hätte. Im Gegenteil: So sei der Klägerin jeweils nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach der Beurlaubung in den Jahren 1990/1991 sowie nach dem Erziehungsurlaub in den Jahren von 1995 bis 1997 ohne weitere Prüfung das bereits zuvor gezahlte Gehalt gemäß Vergütungsgruppe II a BAT (wieder) gezahlt worden. Hinzu komme, dass die Beklagte der Erziehungsurlaubs-Vertreterin der Klägerin für die Zeit der Vertretung ebenfalls eine (erhöhte) Vergütung nach II a BAT gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass ihr nicht mehr durch eine einseitige Maßnahme der Beklagten nach 20jähriger Tätigkeit ein Viertel ihres Gesamteinkommens weggenommen werde.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 30.01.2007 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 28.02.2007 beim Landesarbeitsgericht einging und die sie innerhalb verlängerter Frist mit einem am 08.05.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte trägt vor, es bestehe kein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Der Arbeitsvertrag benenne diese Vergütungsgruppe fälschlich, da die Beklagte mangels einer entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung oder Arbeitsplatzbewertung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung erfülle. Dieser Irrtum sei erst durch den Sachverständigen aufgedeckt worden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer nach BAT zustehe. Die Beklagte habe sich nicht über den Tarifvertrag hinwegsetzen wollen. Der Sachverständige, ein ausgewiesener Kenner der Materie, sei zu dem Ergebnis der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin gekommen, was damit bewiesen sei. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete die korrigierende Rückgruppierung nicht.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 11.10.2006, Az.: 10 Ca 59/06, der Beklagten zugestellt am 30.01.2007, wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 11.10.2006, Az: 10 Ca 59/06, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Parteien hätten bewusst losgelöst vom Eingruppierungsschema des BAT eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen. Ferner sei das Fehlen einer Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung ein Zeichen dafür, dass sich die Beklagte bei der Vereinbarung der Vergütung mit der Klägerin keine Gedanken über tarifvertragliche Fragen gemacht habe. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auch noch über keine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt habe, was die Beklagte gewusst, sie aber nicht an der Vereinbarung einer Vergütungsgruppe IIa BAT gehindert habe. Ein "Irrtum" der Beklagten, welcher zu einer korrigierenden Rückgruppierung berechtige, liege nicht vor. Eine solche sei auch nach Treu und Glauben ausgeschlossen, zumal die Klägerin 20 Jahre lang Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT erhalten habe und ihr nunmehr ein Betrag von EUR 685,51 brutto, ein Viertel ihrer monatlichen Vergütung, welcher für ihren Lebensstandard von großer Bedeutung sei, gestrichen werden solle. Die Tätigkeitsbeschreibung, auf die die Beklagte die korrigierende Rückgruppierung stütze, sei fehlerhaft.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin auch über den 01.05.2005 hinaus gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zusteht, da vorliegend eine "korrigierende Rückgruppierung" nicht in Betracht kommt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur so genannten korrigierenden Rückgruppierung, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt Folgendes:

a) Der Arbeitgeber muss bei der korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall zunächst darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist, wobei er dafür entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen muss, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (vgl. BAG 28.05.1997, 10 AZR 383/95, nv.; BAG 11.06.1997, 10 AZR 724/95, AP BMT-G II § 20 Nr. 6; BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2; BAG 18.02.1998, 4 AZR 581/96, BAGE 88, 69). Dabei kommt es auf den Irrtum, das heißt dass der Arbeitgeber nicht bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat, nur für die Frage an, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Vergütungsgruppe unabhängig von der tariflichen Eingruppierung vorliegt (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, NZA-RR 2001, 216 ff.). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Denn dann hat der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt. Es kann für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unabhängig von der tariflichen Eingruppierung sprechen, wenn der Arbeitgeber bewusst eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat (vgl. BAG 17.05.2000, 4 AZR 237/99, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Eine vertragliche Regelung durch Konkretisierung liegt auch dann vor, wenn durch eine längere Übung eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden hat (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR 313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Allein auf Grund einer mehrjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann indessen noch nicht auf eine Konkretisierung geschlossen werden. Zu dem Zeitablauf müssen weitere Umstände oder Erklärungen hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, dass ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen wolle (vgl. BAG 29.06.1988, 5 AZR 425/87, nv.).

b) Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll (vgl. BAG 14.02.2002, 8 AZR313/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 99). Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340, 348 = AP NachwG § 2 Nr. 3).

c) Wenn die Mitteilung der Vergütungsgruppe, wie regelmäßig, keine bewusste Zubilligung einer übertariflichen Vergütung ist, so hat der Arbeitgeber zur Begründung der korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe, das heißt die fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit im tarifvertraglichen Vergütungsgefüge, und die dieser korrigierten Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und, so sie hinreichend bestritten werden, zu beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung "geirrt" hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. In der Sache geht es bei der Eingruppierung im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich die Zuordnung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit zu einer der in Betracht kommenden Vergütungs- und/oder Fallgruppen des BAT. Da die vom Arbeitgeber darzulegende Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits gegeben ist, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muss der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Insoweit ist der Umfang seiner Darlegungslast ein anderer als bei einem Arbeitnehmer, der grundsätzlich zu allen Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Eingruppierung substantiiert vortragen muss. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war.

d) Im Sinne eines begrenzten Vertrauensschutzes kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die von dem Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Dieser begrenzte Vertrauensschutz, nach der der Arbeitgeber die Darlegungslast für die fehlerhafte Eingruppierung trägt, ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlerhafte Eingruppierung zu berufen. In diesen Fällen führen zusätzliche spätere Umstände dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu gewähren hat (BAG 08.10.1997, 4 AZR 167/96, AP BAT § 23 b Nr. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft (vgl. BAG 14.09.2005, 4 AZR 348/04, AP Nr. 3 zu § 2 BAT-O). Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 04.12.1997, 2 AZR 799/96, BAGE 87, 200, 204 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen entstanden ist (BAG 17.07.2003, 8 AZR 376/02, EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112, zu II 2 a dd der Gründe m.w.N; BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, EzBAT BAT §§ 22,23 B. 1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 31, zu II 3 a der Gründe). Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG 10.03.2004, 4 AZR 212/03, aaO). Es kann sich aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann.

2. Nach diesem Maßstab scheidet vorliegend eine korrigierende Rückgruppierung aus.

a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits aufgrund konstitutiver arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT verlangen kann. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag, in dem die Vergütungsgruppe II a BAT für die Klägerin benannt wird, ist zwar in aller Regel dahin auszulegen, dass es sich insoweit um eine bloße Wissensmitteilung hinsichtlich der für richtig gehaltenen Eingruppierung handelt. Allerdings wäre über den bloßen schriftlichen Inhalt des Vertrages hinaus dessen Vorgeschichte zu berücksichtigen, wonach die Parteien - offenkundig losgelöst von der Anwendung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale - der Klägerin eine bestimmte Nettovergütung haben zukommen lassen wollen. Ferner wäre zu berücksichtigen, dass eine Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a BAT im Rahmen einer reinen Tarifautomatik ohne konstitutive arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien wegen des damals fehlenden Hochschulabschlusses der Klägerin erkennbar, ohne dass es einer vertieften Beschäftigung mit dem Tarifvertrag bedurft hätte, fernliegend gewesen ist.

b) Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Jedenfalls ist es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, gegenüber der Klägerin eine korrigierende Rückgruppierung durchzuführen. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Vertrauen, dass an sie auch weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt wird. Eine korrigierende Rückgruppierung durch die Beklagte würde sich als selbstwidersprüchliches Verhalten darstellen.

aa) Die Klägerin hat von der Beklagten über einen verhältnismäßig langen Zeitraum Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT bezogen. Dies gilt zum einen nach einem absoluten Maßstab, bei dem vom Beginn der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a (Einstellung ab 01.10.1985) bis zum erstmaligen Rückgruppierungsverlangen der Beklagten (Schreiben vom 04.11.2005) mehr als 20 Jahre verstrichen sind. Ein verhältnismäßig langer Zeitraum ergibt sich auch aus der relativen Betrachtung dieses Zeitraums im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Zeitraum, in dem an die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt wurde, betrifft die Gesamtdauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, bis zum Rückgruppierungsschreiben der Beklagten. Mit anderen Worten hat die Klägerin nie eine andere Vergütung von der Beklagten bezogen als diejenige, nach Vergütungsgruppe II a BAT.

bb) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht allein durch den Ablauf des verhältnismäßig langen Zeitraums, sondern aufgrund weiterer Umstände, die die Klägerin in der Auffassung bestärkt haben, die Beklagte werde die Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT ihr gegenüber nicht mehr in Frage stellen. Auch eine gewisse Änderung in der konkreten Tätigkeit der Klägerin, die zunächst als persönliche Referentin des Rektors und seit 1991 als Leiterin der Akademischen Verwaltung beschäftigt wurde, was gemeinhin mit einer Überprüfung der Eingruppierung verbunden ist, hat die Beklagte nicht zur Äußerung von Zweifeln veranlasst. Die Beklagte hat nicht nur keine Zweifel an der Eingruppierung geäußert, sondern die Stelle der Klägerin in ihrem Stellenplan auch ausdrücklich so ausgewiesen. Dies durfte die Klägerin dahingehend verstehen, dass die Beklagte losgelöst von der konkreten Person der Klägerin in einem rationalen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf dieser Stelle auszuübenden Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten sind. Das so begründete Vertrauen der Klägerin wurde durch die Beklagte auch in der Weise bestärkt, dass sie auch nachdem die Klägerin nach der Rückkehr aus der Beurlaubung zu Studienzwecken 1990/1991 und nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub 1995-1997 die Vergütung wieder nach Vergütungsgruppe II a BAT gewährte. Die Unterbrechung der Vergütungszahlungen aufgrund der Beurlaubungen und deren Wiederaufnahme hätten Anlass und Gelegenheit dazu gegeben, jeweils die Richtigkeit der Eingruppierung zu überprüfen oder zumindest Vorbehalte oder Zweifel zu äußern. Stattdessen hat die Beklagte drei Mal (bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin und bei Rückkehr aus den Beurlaubungen) die Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT ohne jede Vorbehalte aufgenommen und darum bei der Klägerin den Eindruck verfestigt, das ihr diese Vergütung auch zustehe. Dies muss um so mehr gelten, als auch an die Erziehungsurlaubsvertretung der Klägerin, welcher vorher und nachher eine geringere Vergütung gezahlt worden ist, während der Zeit der Vertretung Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt worden ist. Auch dies konnte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit, unabhängig von ihrer konkreten Person, nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten ist und ihr selbst daher dieser Anspruch zu Recht zusteht.

cc) Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren, in denen alle Handlungen der Beklagten darauf hinausliefen, den Eindruck der Richtigkeit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu bestärken, brauchte und konnte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass dies von der Beklagten in Frage gestellt werden würde. Dies gilt um so mehr, als es sich auch nicht um eine Vergütungsdifferenz handelt, die für die Klägerin erkennbar unbedeutend wäre. Vielmehr handelt es sich um 1/4 ihrer Gesamtvergütung und vom absoluten Betrag um annähernd EUR 700,00 pro Monat. Hier liegt es auf der Hand, dass die Klägerin darauf vertraute, dass ohne weitere Änderungen tatsächlicher Art sich auch nicht ihre Vergütung in derart einschneidender Weise ändern würde.

III.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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