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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 85/99
Rechtsgebiete: BetrAVG, UR 1988


Vorschriften:

BetrAVG § 16
UR 1988 § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 85/99

verkündet am 14.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Brust-Haas und den ehrenamtlichen Richter Götz auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1999 - Az.: 29 Ca 11087/98 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Widerrufs einer Versorgungszusage.

Der am 17. Mai 1942 geborene verheiratete Kläger steht seit dem 1. April 1962 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten xxxxxxxxxxxxx. Derzeit ist er als Abteilungssekretär tätig.

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband der bei ihm organisierten Einzelgewerkschaften. Er finanziert sich durch eine Umlage von 12 % der eingenommenen Beiträge der Mitglieder der Einzelgewerkschaften. Die Ausgaben bestehen überwiegend in Personalkosten, wobei sie im Verhältnis 65:35 stehen. Die Mitgliederentwicklung beim xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx in den Jahren 1950 bis 1995 ergibt sich aus der Anlage 9 der Klagerwiderung (ABl. 251). Das Grundvermögen des Beklagten ist mangels seiner Registerfähigkeit Teil des von der VTG verwalteten Treuhandvermögens. Die Zahlen der Buchführung und der Jahresrechnung werden jährlich von unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfern geprüft.

Bei der Einstellung ist dem Kläger eine Altersversorgung zugesagt worden. Diese wird über eine Unterstützungskasse abgewickelt, welche seit dem Jahre 1957 besteht. Der Beklagte ist einer von mehreren Trägern. Die Unterstützungskasse nimmt die Durchführung der Rentenzahlungen, deren Refinanzierung und die Fortschreibung des Kassenvermögens für jedes einzelne Trägerunternehmen getrennt vor. Das Kassenvermögen der Beklagten belief sich 1996 auf 1,83 Mio. DM. Es gelten Unterstützungsrichtlinien aus verschiedenen Jahren. Die Zusage dem Kläger gegenüber erfolgte in der Form einer Gesamtzusage bzw. vertragliche Einheitsregelung. Die seit dem 01. Januar 1996 bei dem Beklagten eingetretenen Mitarbeiter erhalten keine Versorgungszusage mehr. Nach der Versorgungsordnung 1988 (UR 88) für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1982 angestellten worden sind, wird als Unterstützung der Differenzbetrag zwischen der garantierten Gesamtversorgung in Höhe von 70 % des Bruttobemessungsentgelts und den anzurechnenden Lohnersatzleistungen, insbesondere Sozialversicherungsrenten gewährt. Ursprünglich galt eine Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des Bruttoentgelts. Die Unterstützungsrichtlinien UR 83, die für seit dem 01. Januar 1983 eingestellte Mitarbeiter gelten, enthalten ein teildynamisches entgeltabhängiges System. Pensionsrückstellung sind nicht vorgenommen worden. Die Finanzierung der Unterstützung erfolgt über ein Kapitaldeckungsverfahren, wonach für die laufenden Versorgungsleistungen das Kapital zur Verfügung gestellt wird, die Anwartschaften jedoch ungedeckt sind.

Im Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des xxxxxxxx eine Neuregelung der Versorgung unter der Bezeichnung "Versorgungsordnung 1995" (VO 1995). Dadurch wurde das Prinzip, die Ausgaben der Unterstützungskasse durch Umlagen der Vereinsmitglieder bei solidarischer Unterstützung der Vereinsmitglieder untereinander aufzubringen, aufgegeben. An die stelle des Umlagesystems trat die Rückdeckung der Versorgungszusagen bei einer Lebensversicherung, für die Beiträge aufzubringen sind.

Wegen der Einführung der neuen Versorgungsordnung bei dem Beklagten ist ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt worden. Unter Einschaltung des Einigungsstellenvorsitzenden erzielten die Betriebspartner Gesamtbetriebsrat und Beklagter am 23. Januar 1998 eine Einigung.

Der Gesamtbetriebsrat informierte die Beschäftigten mit Schreiben vom 26. Januar 1998. Mit seinem Schreiben vom 09. Februar 1998 hat der Bundesvorstand des Beklagten die Versorgungszusage mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 widerrufen. Durch eine neue Zusage ab 01. Januar 1998 wurde die Unterstützungsrichtlinie UR 83, welche für Mitarbeiter galt, die seit dem 01. Januar 1983 eingestellt worden waren, und die ein teildynamisches entgeltabhängiges System enthält und die für den Kläger geltende Unterstützungsrichtlinie UR 88 durch die Versorgungsordnung VO 95 ersetzt. Der Wortlaut ergibt sich aus der Anlage 3 zur Klagerwiderung. Die Beitragssätze zur Verordnung 95 wurden mit 62,5 % festgesetzt. Die U R 83 und die U R 88 gelten für die Beschäftigten, die vor dem Jahre 1941 geboren sind, im Wesentlichen weiter. Im Jahr 1995 wurde durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse in die UR 88 der § 27 "Rentennahe Jahrgänge" eingefügt, welcher am 11. Juni 1997 geändert wurde. Die Einbeziehung des Klägers sowie weiterer in den Jahren 1941 und 1942 geborener 109 Mitarbeiter würde zu einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 200.000,00 DM führen.

Nach den Richtlinien 1988 belief sich die mögliche Unterstützung des Klägers ab dem 65. Lebensjahr auf 2.518,71 DM bei einer gesetzlichen Rente in Höhe von 2.955,99 DM. Die bis zum 31. Dezember 1997 erdienten Teilbeträge, nämlich die unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 1.993,56 DM bleiben für den Kläger erhalten. Zukünftig haben die Beschäftigten die Möglichkeit, laufende Gehaltsbezüge in zusätzliche Rentenbausteine umzuwandeln. Mit einem weiteren Schreiben vom 04. August 1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe beim Alter 65 eine weitere Leistung inkl. nicht garantierter Überschüsse in Höhe von 352,26 DM zu erwarten.

Der Beklagte hat ein versicherungsmathematisches Gutachter der xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx vom 24. Oktober 1997, welches sich dazu verhält, welche Belastungen mittelfristig, nämlich für den Prognosezeitraum 1997 bis 2014 sich ergeben würden, und darüber hinaus eine gutachterliche Stellungnahme vom 29. August 1997 zur Gerichtsakte gereicht. Am 30. Juni 1998 belief sich die Anzahl der Rentner bei dem Beklagten auf 1351 und zum 31. Dezember 1998 auf 1375. Die Anzahl der Beschäftigten soll von ehemals über 2100 auf 1700 zurückgeführt werden.

Der Kläger hat sich gegen den Widerruf gewandt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine persönlichen Umstände übersehen. Ein Widerruf von Versorgungszusagen sei nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes möglich. Es seien nur rentennahe Jahrgänge ausgenommen worden. Ihm stehe in Ergänzung des Widerrufsschreibens ein Anspruch nach der Altlastenregelung zu, da nach dem Sinn einer Versorgungszusage zuvörderst die Betriebszugehörigkeit belohnt werden solle. Zum Widerrufszeitpunkt sei er fast doppelt so lange beschäftigt gewesen als die Übergangsregelung für einen ungeschmälerten Anspruch vorsehe. Mit 37,75 Jahren Beschäftigungsdauer sei er zu Unrecht schlechter gestellt als ältere Beschäftigte, die nur 20 Beschäftigungsjahre aufwiesen. Es läge auch kein wirksamer Widerruf vor. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Soweit der Beklagte den Widerruf auf die Gesichtspunkte Überversorgung und Änderung des Sozialversicherungsrechts stütze, läge ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor. Der Beklagte könne für den Nachweis der behaupteten Überversorgung nicht auf die Einführung der Versorgung abstellen, da bereits im Jahr 1988 eine Reduzierung auf 70 % als Gesamtversorgung erfolgt sei.

Nach dem Inhalt einer Mitteilung der Unterstützungskasse vom 07. März 1988 sollte mit einer Gesamtversorgung von 70 % des Bruttobemessungsentgelts ein Versorgungsziel erreicht werden, welches im Regelfall eine Gesamtversorgung von etwa 90 - 100 % des Nettoarbeitsentgelts eines vergleichbaren aktiven Arbeitnehmers schaffe. Im Jahre 1988 habe das durchschnittliche Nettoeinkommen bei 69,6 % des Bruttoeinkommens gelegen. Diese Relation habe sich bis zum Jahr 1998 kaum verändert. Er habe durch die Herabsetzung des Gesamtversorgungssatzes von ehemals 75 % auf 70 % durch die Versorgungsrichtlinie 1988 bereits einen monatlichen Unterstützungsbetrag von 380,48 DM verloren. Jedenfalls führe der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs sondern allenfalls zu einer Anpassung. Da der Beklagte eine Überversorgung von 12 % behaupte, sei eine Absenkung von 525,00 DM auf 314,33 DM entsprechend 40 % unzulässig. Er bestreite eine Mehrbelastung durch die alte Versorgung von 61,3 %, da nach der Auskunft der Unterstützungskasse aus dem Jahr 1987 die Mehrbelastung sich auf 30 % belaufen habe. Darüber hinaus seien die einschneidenden Änderungen durch die Sozialgesetzgebung bereits durch die Unterstützungsrichtlinien 1988 beseitigt worden. Die Prognose der Beklagte für die Mitglieder- und Beitragszahlen gehe von unrichtigen Verhältnissen aus. Der Beklagte habe neben Mitgliedsbeiträgen weitere Einnahmen durch Immobilien und Unternehmensbeteiligungen in Höhe von 18,5 Mio. DM. Darüber hinaus verringerten sich die entsprechenden Aufwendungen, da der Beklagte Personal abbaue. Einer gleichbleibenden Anzahl von Beitragszahlern stehe demnach eine sinkende Anzahl von Beschäftigten gegenüber. Auch stelle die maximale Rentenlast von 38,5 Mio. DM im Jahre 2014 im Verhältnis zu den angenommenen Einnahmen in Höhe von 275,8 Mio. DM langfristig keine Substanzgefährdung dar, da die Rentenlast im Höchstfalle 13,96 % betrage. Es sei nicht ersichtlich, warum die Erhöhung der Aufwendungen für Rentenzahlungen im Jahre 1998 in Höhe von 24,81 Mio. DM auf 38,53 Mio. DM im Jahre 2014 nicht ohne weiteres aus den zukünftigen Erträgen der Beklagten bedient werden könne. Bei 7,5 Mio. Beitragszahlern würde eine jährliche Erhöhung des einzelnen Mitgliedsbeitrages von 14 Pfennige genügen. Auch sei der Widerruf nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, denn dieser setze voraus, dass eine Maßnahme geeignet oder erforderlich sei, die Missstände zu beseitigen. Wie der Beklagte selbst vortrage, belaufe sich trotz des Widerrufs die Last noch auf 19,3 %. Schließlich verweist der Kläger noch darauf, es müssten auch die stillen Reserven sowie die Haftung der Einzelgewerkschaften in Rechnung gestellt werden. Im Jahre 1996 habe der Beklagte ein Anlagevermögen im Buchwert von 414 Mio. DM besessen. Da der Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht habe, welche Versorgungsform er wähle, trage er auch das alleinige Risiko der Finanzierung. Eine Überschuldung und langfristige Substanzgefährdung sei nicht zu erkennen.

Der Kläger hat beantragt:

festzustellen, dass die Versorgungszusage des Beklagten zugunsten des Klägers in der Fassung der Versorgungsordnung 88/83 durch den Widerruf des Beklagten nicht geändert worden ist.

Der Beklagte hat zur Abwehr der Klage vorgetragen, Grund für den Widerruf seien erhebliche Versorgungslasten. Unabhängig von dem besonderen Widerruf bei Unterstützungskassenzusagen bestehe vorliegend die Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu widerrufen bzw. anzupassen. Es liege eine den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründende unzumutbare Mehrbelastung seit Erteilung der Versorgungszusage vor. Das Gesamtversorgungssystem sei durch Absenkung der gesetzlichen Renten durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz 1977 und 1998 erheblich belastet. Zu berücksichtigen sei auch das Rentenreformgesetz 1992. Die Mehrbelastungen aus der Unterstützungsrichtlinie 88 beliefen sich auf 60 % der ursprünglichen Versorgungslast. Er, der Beklagte, sei im Hinblick auf die triftigen Gründe zum Widerruf der Versorgungszusage, der einen Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe beinhalte, nicht wie ein Wirtschaftsunternehmen zu behandeln. Auch sprächen Indizien eine Vielzahl von Umständen für das Vorliegen triftiger Gründe. So sei im Einigungsstellungsverfahren Einigung über die neuen Leistungsrichtlinien und damit über den konkreten Inhalt des Widerrufs erzielt worden. Auch hätten namhafte Vertreter aus Rechtswissenschaft und Richterschaft sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass seine Darlegungen die Voraussetzungen für einen Widerruf begründeten. Er meint, ein triftiger Grund im Sinne einer schlechten wirtschaftlichen Lage gemäß § 16 BetrAVG liege immer dann vor, wenn der Arbeitgeber den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Personalbestand nicht mehr finanzieren könne. Die beabsichtigte Reduzierung des Personalbestandes auf 1700 Personen ab dem Jahre 2001 reiche nicht aus, die Personalkosten ohne Eingriff in die betriebliche Altersversorgung zu senken. Die Mittel für die Bezahlung des Personals würden ihm, dem Beklagten, aus den Beiträgen der Einzelgewerkschaften zufließen.

Maßgeblich für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage seien zum einen die für die Aufgabenstellung notwendige Personalstärke, die Entwicklung der Versorgungslasten, die Mitgliederentwicklung sowie die Beitragsentwicklung. Es sei nicht nur die vorhandene Versorgungslast, sondern es seien auch die ungedeckten Verpflichtungen zu berücksichtigen. Während im Jahre 1997 Versorgungslasten, nämlich die jährliche Rentensumme, in Höhe von 23,9 Mio. DM und ungedeckte Verpflichtungen in Höhe von 379,6 Mio. DM bestünden, würden sich diese Versorgungslasten im Jahre 2014 auf 38,53 Mio. DM und die ungedeckten Verpflichtungen auf 464,61 Mio. DM belaufen. Das Vermögen betrage am 31. Dezember 1996 283,6 Mio. DM. Durch den Widerruf werde eine Absenkung der ungedeckten Verpflichtungen bis zum Jahre 2014 auf 225,1 Mio. DM erreicht. Während sich im Jahre 1997 das Verhältnis Rentenlast zu Gehaltssumme auf 16,4 % belaufen habe, werde es im Jahre 2014 auf 26,9 % ansteigen. Trotz des Widerrufs sei eine Steigerung von 19,3 % anzunehmen. Nach einer Untersuchung belaufe sich allgemein das Verhältnis des Aufwandes für die Altersversorgung (Rentenzahlungen) zur Lohn- und Gehaltssumme in den Jahren 1987 bis 1994 auf circa 9 %. Im Jahre 1997 habe der Prozentsatz der ungedeckten Verpflichtungen zu den aktuellen Lohn- und Gehaltssummen 260 % betragen und werde ohne Widerruf auf 325 % im Jahre 2014 ansteigen. Trotz des Widerrufs belaufe sich der Anstieg auf 156 %. Auch im Hinblick auf die Mitglieder- und Beitragsentwicklung läge erhöhter Handlungsbedarf vor. Die Beitragseinnahmen und die Mitgliederzahlen hätten sich sowohl im Dreijahreszeitraum vor dem 09. Februar 1998 und auch danach rückläufig entwickelt. Es sei keineswegs sichergestellt, dass er, der Beklagte, aufgrund der Beitragseinnahmen überhaupt in der Lage sein werde, die Rentenzahlungen in dem bisherigen Umfang aufzubringen.

Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 21. Juli 1999, welches am 05. August 1999 zugestellt worden ist, nach dem Klagantrag erkannt. Es ist von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen und hat die Unwirksamkeit des Widerrufs vom 09. Februar 1998 angenommen. Dem Grundsatz nach sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte mit seinem Widerruf einen Eingriff in die zweite Stufe der höchstrichterlichen Dreistufentheorie vorgenommen habe. Eine Gefährdung der Unternehmenssubstanz sei nicht dargelegt worden. Der Beklagte habe bereits 1988 eine Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % der Bemessungsgrundlage vorgenommen und zwischen 1988 und 1998 seien keine weiteren Tatbestände hinzugekommen, die eine Überversorgung hätten entstehen lassen, denn das Verhältnis der Netto- zu den Bruttoeinkommen habe sich unstreitig so gut wie gar nicht geändert. Zudem belaufe sich die Differenz nach den eigenen Ausführungen des Beklagten auf 12 %. Darüber hinaus stammten die Rentenanpassungsgesetze aus der Zeit vor dem Jahre 1988. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, warum durch eine geringfügige Beitragserhöhung die Rentenlast nicht habe aufgefangen werden können. Auch fehle es an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da trotz des Widerrufs eine Mehrbelastung von 19,3 % im Jahre 2014 verbleibe. Dahinstehen könne, ob der Kläger durch die seiner Auffassung nach nicht genügende Übergangsregelung zu Unrecht schlechter gestellt sei als andere Beschäftigte mit kürzeren Beschäftigungszeiten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit seinem am 03. September 1999 eingereichten Rechtsmittel, welches er vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt hat. Er macht geltend, es läge eine krasse Überschreitung des Dotierungsrahmens im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die im Jahr 1957 gegründete Versorgungsregelung vor. Damals habe sich die Versorgungslast auf 23,4 % belaufen. Bis zum Jahr 1999 sei sie auf 42,8 % gestiegen. Es läge auch eine planwidrige Überversorgung vor. Die Gesamtversorgungsobergrenze müsse 62,5 % betragen, wenn auf das ursprüngliche Versorgungsziel im Jahr 1957 mit 75 % abgestellt werde. Selbst wenn auf die seit 1988 geltende Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % abgestellt werde, liege eine planwidrige Überversorgung von 12 % vor. Die Maßnahme des Jahres 1988, nämlich die Herabsetzung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % sei zur Kostensenkung vorgesehen gewesen. Das ursprüngliche Versorgungsziel von 90 % Nettoversorgungsgrad habe nicht verändert werden sollen. Der Kläger werde für seine Dienstzeit ab 1998 mit 62,5 % gemäß der Versorgungsordnung 95 versorgt. Der per 31. Dezember 1997 festgeschriebene Betrag in Höhe von 1.993,96 DM werde bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2007 um 352,62 DM auf 2.345,82 DM erhöht; das ergebe eine Dynamik von 17,7 %. Er lägen auch triftige Veränderungsgründe vor. Das Arbeitsgericht habe die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Indizwirkung verkannt, denn der Gesamtbetriebsrat habe der Neuregelung zugestimmt.

Zur Überschuldung führt der Beklagte insbesondere aus, es könne nicht ausschließlich auf die Liquidität abgestellt werden, sondern es müssten auch die ungedeckten Versorgungslasten berücksichtigt werden, die 1997 circa 380 Mio. DM betragen hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ab 1998 neue Sterbetafeln gelten würden; dies führe zu weiteren ungedeckten Versorgungslasten von rd. 10 bis 20 Mio. DM. Es gehe nicht darum, ob genügend Liquidität vorhanden sei, um die Renten tatsächlich in der früheren Höhe künftig bezahlen zu können, sondern es seien Maßnahmen zu treffen, das dramatische Volumen der ungedeckten Verpflichtungen insgesamt verkraften zu können. Obwohl als Versorgungsweg eine Unterstützungskasse gewählt worden sei, müsse gleichwohl eine Bewertung entsprechend den Verhältnissen bei unmittelbaren Versorgungszusagen vorgenommen werden. Die ungedeckten Verpflichtungen stellten wirtschaftliche Lasten dar, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Die Prognose bezüglich der Beitragsentwicklung, der Anzahl der Rentner sowie der Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten sei auch zutreffend. Sonstige Einnahmen seien zu vernachlässigen, da die Einnahmen zu fast 100 % aus Beitragseinnahmen bestünden. Rationalisierungserfolge seien durch die Reduzierung von ehemals 300 Kreisen auf jetzt 130 nicht eingetreten. Eine Beitragserhöhung sei nicht in Betracht zu ziehen, weil auch bei den Einzelgewerkschaften vergleichbare Probleme mit der Verkraftbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bestünden. Die wirtschaftliche Lage der Einzelgewerkschaften sei nicht zu berücksichtigen. Es gebe keine Haftung der Einzelgewerkschaften für seine Verbindlichkeiten.

Der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1999 - Az.: 29 Ca 11087/98 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, wenn die Unterstützungsrichtlinie 1988 bis zum Jahre 2007, in welchem er sein 65. Lebensjahr vollende, fortgeführt worden wäre, hätte er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Höhe von 3.345,08 DM. Durch den Widerruf trete ein Verlust zwischen 1.037,16 DM und 999,23 DM ein. Er anerkenne ausdrücklich nicht, dass die Unterstützungsrichtlinie 1988 für ihn gelte und stelle in Abrede, dass das Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 90 % eingeführt worden sei. Erst im Jahr 1988 habe der Beklagte eine Begrenzung eingeführt. Von einer Überversorgung könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Gesamtversorgung mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens betrage. Der Beklagte habe jedoch schon im Jahr 1988 die Überversorgung abgebaut. Darüber hinaus sei der Ertragsteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ebenso wie die Leistung der Unterstützungskasse. Der Beklagte könne sich für den Widerruf der Versorgungszusage nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Zum einen liege schon keine Geschäftsgrundlage vor, die habe wegfallen können. Zum anderen sei die planwidrige Überversorgung bereits im Jahre 1988 abgebaut worden. Eine Indizwirkung könne nicht angenommen werden, da der Betriebsrat erst unter dem Eindruck der für ihn ungünstigen Stellungnahme der Einigungsstelle der Regelung zugestimmt habe. Für ihn sei nicht erkennbar, ob es sich bei der Versorgungszusage um eine freiwillige Leistung handele oder um eine Leistung, deren Widerruf sich der Beklagte vorbehalten habe. Eine wirtschaftliche Notlage sei nicht vorgetragen worden. Er bestreite mit Nichtwissen die Höhe der ungedeckten Versorgungslasten. Auch sei nicht dargelegt worden, inwieweit die unterstellte Rentenlast im Jahre 2014 in Höhe von 38,5 Mio. DM im Verhältnis zu den Einnahmen in Höhe von 275,8 Mio. DM eine Substanzgefährdung darstellen solle. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Erhöhung der Rentenlast um 114 Mio. DM im Vergleich der Jahre 1998 zu 2014 nicht ohne weiteres aus künftigen Erträgen bedient werden könne. Zwar werde er von der Härtefallregelung nicht erfasst, da er nicht vor dem Jahre 1941 geboren worden sei. Nach der Unterstützungsrichtlinie 1988 zähle er nach deren § 27 zu den rentennahen Jahrgängen. Er habe bereits vor dem 11. Juni 1997 die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Für eine konkrete, auf seine Person bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Beklagte nichts vorgetragen.

Durch Beschluss der Berufungskammer vom 19. Juni 2000 ist dem Beklagten aufgegeben worden, seinen Vortrag zu ergänzen. Daraufhin hat er vorgetragen, ab dem Jahr 1985 habe sich ein dauerhafter Substanzverzehr eingestellt. Deshalb sei im Jahr 1988 die Altersversorgung modifiziert worden. Die Änderungen seien nicht ausreichend gewesen. Gleichwohl habe der Substanzverzehr von 13,2 Mio. DM im Jahr 1988 gestoppt und in eine Substanzmehrung im Jahr 1992 in Höhe von 7,4 Mio. DM umgedreht werden können. Erstmals im Jahr 1993 habe das ausgewiesene Vermögen die Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr gedeckt. Die Einnahmen bestünden zu über 95 % aus Beitragseinnahmen. In dem Zeitraum der Jahre 1993 bis 1998 seien die abgerechneten Beiträge von 329,3 Mio. DM auf 297,7 Mio. DM, also um 31,6 Mio. DM gesunken. Die Anzahl der Rentner belaufe sich zum 31. Dezember 1998 auf 1375. Als Saldo von Aktiva und Passiva ergebe sich für 1996 ein Vermögen von rd. 284 Mio. DM, dem ungedeckte Verpflichtungen aus der Altersversorgung von mindestens 380 Mio. DM gegenüber stünden. Die Unterdeckung belaufe sich auf rd. 94 Mio. DM. Würden die den Jahrgängen 1941 und 1942 angehörenden Mitarbeiter entsprechend den Personen des Jahrgangs 1940 behandelt, beliefe sich der jährliche Mehraufwand auf ca. 200.000,00 DM. Dies mache einen Verpflichtungswert von ca. 2 Mio. DM aus. Zu einer zu ändernden betrieblichen Altersversorgung gehöre auch die darin möglicherweise enthaltene Übergangsregelung.

Der Kläger erwidert, würde die Richtigkeit der vom Beklagten angeführten Zahlen unterstellt, hätte es bei den geringen Steigerungsbeträgen auf der Ertragsseite jedem Verantwortlichen auffallen müssen, dass die Kosten für die Betriebsrente davongaloppieren würden. Die Summe der Zuwächse der Beitragseinnahmen der Jahre 1990 bis 1992 um 103 Mio. DM sei wiedervereinigungsbedingt gewesen. Im Jahre 1993 habe sich gezeigt, dass die Änderungen in der Unterstützungsrichtlinie 1988 kein Erfolg gehabt haben konnte, nachdem viele xxxxxxxxxxmitglieder aus der ehemaligen DDR den Verbänden den Rücken gekehrt hätten. Der Beklagte habe eine ernstgemeinte Sanierung der betrieblichen Altersversorgung, obwohl ihm das Problem der steigenden Rentenlasten schon aus den 70-er Jahren bekannt gewesen sein müsse, bis 1995 unterlassen. Dies müsse sich der Beklagte vollständig zurechnen lassen. Er, der Kläger, habe bereits im Jahre 1983 die höchsterreichbare Unterstützungskassenanwartschaft von 70 % der Bruttovergütung besessen. Dem Beklagten, der Änderungen der Unterstützungsrichtlinien 1975 und 1980 vorgenommen habe, hätte frühzeitig klar sein müssen, dass die Umlagefinanzierung auf Dauer untauglich sei, weil wirtschaftliche Schwankungen nicht ausgeglichen werden könnten. Der Kläger meint, wer sich bei einer Pensionszusage ausschließlich für eine Umlagefinanzierung entscheide und damit für ein Modell, welches zwangsläufig zur Unterkapitalisierung führe, aber keine Rücklagen bilde, könne sich später nicht auf triftige Gründe für einen Widerruf berufen.

Rentenanwartschaften begründeten, selbst wenn sie widerruflich ausgestaltet seien, einen gewissen Vertrauenstatbestand, den der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zerstören dürfe. Die Übergangsregelungen in der Unterstützungsrichtlinie gingen darüber hinaus und hätten ein erhebliches Vertrauenspotential geschaffen, welches nicht nach den für "einfache" Anwartschaften geltende Kriterien aufgelöst werden dürfe. Er unterfalle der Übergangsregelung des § 27 UR 1988 und habe ihren Tatbestand vor dem 11. Juni 1997 (dem Tag der Änderung) und erst recht vor dem 09. Februar 1998 (Tag des Widerrufs) erfüllt. Deshalb habe die Aberkennung des Status als rentennaher Jahrgang nicht durch einen Widerruf erreicht werden können. Trotz seiner überlangen Betriebszugehörigkeit von 37,5 Jahren unterfalle er nicht der Altlastenregelung der VO 95, welche einen Arbeitnehmer mit relativ kurzer Betriebszugehörigkeit allein deshalb begünstige, weil dieser einem früheren Jahrgang angehöre. Der VO 95 liege keine sachgerechte Interessenabwägung zugrunde. Im übrigen lägen keine triftigen Gründe vor, da der jährliche Betrag von 200.000,00 DM aus den laufenden Beträgen erbracht werden könne.

Die Ersetzung der Unterstützungsrichtlinie 1988 und der Versorgungsordnung 1995 sei nicht geeignet, die von dem Beklagten als notwendig behaupteten Änderungen herbeizuführen. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, auch bei Durchführung der Maßnahme verbliebe eine Mehrbelastung von 19,3 % bis zum Jahre 2014.

Im Hinblick auf zwei beim Bundesarbeitsgericht anhängige Revisionsverfahren ist im Einverständnis der Parteien das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet worden.

Nunmehr macht der Kläger noch geltend, der vormalige § 27 der Unterstützungsrichtlinie 1988 habe festgelegt, ein rentennahes Lebensalter sei anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zum Beginn des möglichen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge kürzer als zehn Jahre sei. Die Klausel des § 27 sei am 06. Juni 1995 Bestandteil der Unterstützungsrichtlinie 1988 geworden und am 11. Juni 1997 durch eine anderslautende Regelung ersetzt worden, wonach das jeweilige Kassenmitglied bestimme, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen sei. Er unterfalle der Härteregelung des § 27 der Unterstützungsrichtlinien 1988 in der Fassung vom 06. Juni 1995, die nicht schon aus triftigen Gründen widerrufen werden könne, sondern allenfalls nach den nichtgegebenen Voraussetzungen der Änderungen der Geschäftsgrundlage.

Der Beklagte habe in der Wahl des Jahrgangs 1940 eine unsachliche Regelung getroffen. Eine stichtagsbezogene Unterscheidung bedürfe zu ihrer Gültigkeit eines sachlichen Grundes. Dieser könne nicht allein im Alter unter Außerachtlassung der Dauer der Betriebszugehörigkeit liegen. Er, der Kläger, unterschreite die Altersgrenze nur um zwei Jahre, die der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit aber um fast das Vierfache.

Der Beklagte erwidert, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte allein nach der UR 88 richteten. Der Kläger könne sich auf die Regelung im § 27 (Rentennahe Jahrgänge), der am 06. Juni 1995 in die Richtlinien aufgenommen worden sei, nicht berufen, da sie nur bis zum 11. Juni 1997 gegolten habe. § 27 der Richtlinie in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gebe dem einzelnen Kassenmitglied das ausdrückliche Bestimmungsrecht, ab welchem Lebensalter ein rentenahes Lebensalter anzunehmen sei.

Maßgeblich sei die Fassung der Richtlinien zum Ablösezeitpunkt, vorliegend der Zeitpunkt des Widerrufs vom 09./26. Februar 1998. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger den 10-Jahreszeitraum gemäß § 27 der Richtlinie in der ab dem 26. Juni 1995 aufgenommenen Fassung erreicht gehabt habe, bevor diese Vorschrift neu gefasst worden sei. Aus denselben Gründen sei der Wegfall der "Altlast-Regelung" in den Unterstützungskassenrichtlinien durch den Widerruf nicht zu beanstanden.

Der Einzelfall des Klägers gebe keine Veranlassung, die mit dem GBR abgestimmte Regelung zur Ablösung der UR 88 nach Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, dass ein Teilwiderruf gegenüber dem Kläger nicht gerechtfertigt sei. Die Einigungsstelle habe eine volle Besitzstandswahrung nur für die vor dem Jahre 1941 geborenen Beschäftigten vorgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung des beklagten xxxxxxxxxxxxxxxxx gegen das dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Juli 1999 ist nach den vor der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30. März 2000 (BGBl I. S. 333) geltenden Bestimmungen statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

2. Im Einverständnis der Parteien war das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Revisionsverfahren 3 AZR 512/00 und 3 AZR 513/00 durch Beschluss vom 09. Juni 2001 angeordnet worden. Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 wieder angerufen. Soweit im Revisionsverfahren 3 AZR 512/00 durch das Urteil vom 11. Dezember 2001 (AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung) zu Gunsten des beklagten xxxxxxxxxxxxxxxxxxx entschieden worden ist, der dortige Kläger habe aus den Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88), welche für bis zum 31. Dezember 1982 angestellte Mitarbeiter galt, Rechte nur noch in dem sich aus dem Widerruf vom Februar 1998 ergebenden Umfang und seine Versorgungsrechte richteten sich für die Zeit ab dem 01. Januar 1998 nach dem Widerruf im Zusammenhang mit der Versorgungsordnung 95, wendet sich der Kläger dieses Verfahrens nicht gegen die Feststellung, der beklagte xxxxxxxxxxxxxxx könne sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Verschlechterung des Versorgungswerkes berufen.

Der Kläger, der sich somit nicht mehr grundsätzlich gegen den erfolgten Eingriff in die Versorgungsbesitzstände wendet, betreibt das Berufungsverfahren bezüglich der in der Berufungsverhandlung vom 09. Juni 2001 erörterten, jedoch nicht aufzuklärenden Frage einer Härtefallregelung und deswegen weiter, weil der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx entsprechend einem Vorstandsbeschluss der Unterstützungskasse vom 11. Juni 1997, wonach das Kassenmitglied, welches die Gesamtversorgungszusagen durch eine andere Regelung ablöse, bestimme, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen sei, ihn, den Kläger, zu Unrecht trotz seiner überlangen Betriebzugehörigkeit nicht der Altlastenregelung der Versorgungsordnung 1995 unterstellt habe. In der Wahl des Jahrgangs 1940 habe der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, so meint er, eine unsachliche Regelung getroffen. Die Unterstützungsrichtlinien 1983 und 1988 sollten nur für Beschäftigte weitergelten, die vor dem Jahr 1941 geboren worden seien. Er unterschreite die Altersgrenze nur um zwei Jahre, überschreite jedoch die maßgebliche Betriebszugehörigkeit um fast das Vierfache. Die lange Betriebszugehörigkeit müsse daher ebenfalls Berücksichtigung finden.

II.

Die vom Kläger nach der Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht, welches über die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Versorgungszusage gegenüber einem nur ein Jahr jüngeren Kläger entschieden hat, noch geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

1. Der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx verweist zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe unter I. 1 des Urteils vom 11. Dezember 2001 darauf, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch des Inhalts, dass sich die Versorgungsrechte nur nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 richteten. Inhalt der Versorgungszusage seien vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung. Wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, hat das Bundesarbeitsgericht auf den Grundsatz abgestellt, es liege, wenn außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen würden, hierin üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.

Einen vertraglichen Anspruch des Inhalts, seine Versorgungsrechte richteten sich allein nach den Unterstützungsrichtlinien 1988, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er im zweiten Rechtszug ausgeführt, er anerkenne ausdrücklich nicht die Geltung der Unterstützungsrichtlinie 1988 für sich. Wenn der Kläger, der im Jahre 1962 in die Dienste des beklagten xxxxxxxxxxxxxxxxxxx getreten ist, wobei in der Folgezeit Unterstützungsrichtlinien aus verschiedenen Jahren galten, einerseits die Geltung der Unterstützungsrichtlinie 1988 nicht anerkennt, andererseits sich jedoch darauf beruft, im Jahre 1995 sei in die Unterstützungsrichtlinie eine für ihn gültige Schutzvorschrift eingefügt worden, verhält er sich widersprüchlich. Seine Berufung auf die Einfügung einer für ihn gültigen Schutzvorschrift in die Unterstützungsrichtlinien 1988 im Jahre 1995, wonach ein rentennahes Lebensalter anzunehmen sei, wenn der Zeitraum vom Ablösungszeitpunkt bis zum Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge kürzer als 10 Jahre sei, bestätigt die von den Vertragsparteien gewollte Einbeziehung der jeweiligen Fassung der Richtlinien. Um eine solche jeweilige, die bis zum 11. Juni 1997 geltende Fassung ablösende Fassung handelt es sich dann auch bei der nunmehr geltenden Regelung, nach welcher das jeweilige Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung ist von dem beklagten xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Kassenmitglied vorgenommen worden, als er unter Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Grundsätze sich mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat geeinigt hat. Insoweit ist auf die Entscheidungsgründe in dem höchstrichterlichen Urteil unter I. 3 der Gründe zu verweisen.

Somit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die vom 06. Juni 1995 bis zum 11. Juni 1957 geltende Bestimmung bezüglich rentennaher Jahrgänge berufen. Darauf, dass er den Zehnjahreszeitraum erreicht hat, bevor die Fassung des § 27 der Unterstützungsrichtlinien 1988 geändert wurde, kommt es daher nicht an. Bei der am 11. Juni 1997 geänderten Fassung handelt es sich um die jeweilige, nunmehr geltende Fassung. Da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die jeweilige Fassung der Richtlinien gilt, konnte ein Vertrauenstatbestand dahingehend, eine Übergangsregelung begründe ein "Mehr" an Vertrauen, wie der Kläger geltend macht, nicht entstehen.

2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, mit der Wahl des Jahrgangs 1940 - für Beschäftigte, die vor dem Jahr 1941 geboren sind, gelten die Unterstützungsrichtlinien 1983 und 1988 weiter - habe der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine unsachliche Regelung getroffen. Eine stichtagsbezogene Unterscheidung bedürfe zu ihrer Gültigkeit eines sachlichen Grundes, der nicht allein im Alter unter Außerachtlassung der Dauer der Betriebszugehörigkeit liegen könne.

Der Kläger lässt schon unbeachtet, dass selbst die Regelung bezüglich rentennaher Jahrgänge, die bis zum 11. Juni 1997 galt, allein auf das Lebensalter, nicht jedoch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt hat. Auch die diese Regelung ablösende Fassung der Richtlinie hebt allein auf das Lebensalter ab. Dieser Anknüpfungspunkt ist auch sachgerecht, denn die Höhe der Atersunterstützung hängt von der Dauer der Anmeldezeit ab (§§ 5, 6 der Unterstützungsrichtlinien 1988/92). Somit wirkt sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Höhe der Altersunterstützung aus. Wenn Arbeitnehmer mit einer relativ kürzeren Betriebszugehörigkeit als die des Klägers deshalb begünstigt werden, weil sie einem früheren Jahrgang angehören, so wird die an diese auszuzahlende Altersunterstützung die des Klägers nicht übersteigen. Gegenteiliges wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

Stichtags- bzw. an den Jahrgang anknüpfende Regelungen, die aufgrund ihres Lebensalters früher in den Ruhestand eintretende Arbeitnehmer begünstigen, im übrigen die finanzielle Belastung des Arbeitgebers beschränken sollen, sind nicht willkürlich (vgl. BAG, Urteil v. 06. Juni 1974 - 3 AZR 44/74, BAGE 26, 178 = AP Nr. 165 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Stichtagsbezogene Unterscheidungen, sei es, dass die Verbesserung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur Arbeitnehmern zu gute kommen soll, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten (vgl. BAG, Urteil v. 11. September 1980 - 3 AZR 606/79, AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt), oder sei es, dass Arbeitnehmer bestimmter Jahrgänge von einem teilweisen Widerruf einer Versorgungszusage ausgenommen werden, begünstigen bzw. benachteiligen Gruppen von Arbeitnehmern. Vorliegend werden diejenigen Beschäftigten begünstigt, die im Jahr 1940 oder früher geboren worden sind. Bei dieser Begünstigung spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle, denn bei einer Gesamtbeschäftigungszeit von weniger als 20 Jahren wird das Bemessungsentgelt nach einer Staffel reduziert. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass nach der Entscheidung des Dritten Senats vom 11. Dezember 2001 der beklagte xxxxxx xxxxxxxxxxxxx im Jahr 1997 für den vorgenommenen Eingriff in die Unterstützungsrichtlinien 1988 triftige Gründe hatte, so dass der Teilwiderruf der Versorgungszusage gerechtfertigt war. Dies gilt sowohl gegenüber Arbeitnehmern, die im Jahr 1940 oder früher geboren sind, als auch gegenüber Arbeitnehmern, die den Jahrgängen 1941 und aufwärts angehören. Wenn der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Absprache mit dem Gesamtbetriebsrat Arbeitnehmer der Jahrgänge 1940 und früher von dem Teilwiderruf ausgenommen hat, so war dies, wie der beklagte xxxxxxxxxxxxxxxxxxx geltend macht, für die finanzielle Kalkulation der künftigen Belastungen bzw. der notwendigen Entlastungen maßgebend. Würden allein die den Geburtsjahrgängen 1941 und 1942 angehörigen 109 Beschäftigten von der Neuregelung ausgenommen, käme auf den beklagten xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein geschätzter jährlicher Mehraufwand an Rentenzahlungen in Höhe von ca. 200.000,00 DM zu, welcher sich auf einen Verpflichtungswert von ca. 2 Mio. DM summiert. Soweit der Kläger geltend macht, er unterschreite die Altersgrenze nur um zwei Jahre, kommt es somit darauf nicht an. Er wird durch die Ausnahmeregelung nicht begünstigt und kann nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als gehöre er dem Jahrgang 1940 oder früher an.

1. Da somit die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben musste, so dass die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen war, waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO aufzuerlegen.

2. Gegen dieses Urteil findet für den unterlegenen Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt. Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Berufungsurteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten ebenfalls nach der Zustellung des Berufungsurteils bei dem Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00 eingehen.

Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Ende der Entscheidung

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