Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 20 Sa 82/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
ZPO § 91
ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 267
BGB § 268
BGB § 278
BGB § 362
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
20 Sa 82/01

verkündet am 09. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Beier und den ehrenamtlichen Richter Katz auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.08.2001 - 13 Ca 446/00 - abgeändert, soweit darin der Klage entsprochen wurde.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von netto DM 7.950,-- als Vergütung für die Monate Januar bis April 2000 nebst Zinsen seit 24.10.2000 verurteilt hat.

Die Berufung ist begründet. Denn der dem Kläger unstreitig gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien zustehende Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen (I.), ohne dass es auf den Aufrechnungseinwand des Beklagten ankommt. Dies führt unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils zur vollständigen Klagabweisung.

I.

1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

a) Unter Leistung ist im § 362 BGB nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen (BGH NJW 1994, 2948). Der Gläubiger muss zur freien Verfügung über den Leistungsgegenstand berechtigt sein. Erfüllung tritt nicht ein, wenn der Gläubiger den Leistungsgegenstand nicht behalten darf (BGH NJW 1996, 1207). Tritt der Leistungserfolg ohne eine Handlung des Schuldners ein (Beispiel: Überweisung ohne Auftrag), liegt keine Erfüllung vor (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 362 Rnr. 1). Nicht erforderlich ist aber, dass der Leistungserfolg allein auf das Handeln des Schuldners zurückzuführen ist.

b) Nur wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird, tritt Erfüllung ein. Ihr Inhalt ergibt sich aus dem zu erfüllenden Schuldverhältnis. Vom Sonderfall der höchstpersönlichen Leistung abgesehen, kann die Leistung auch durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder einen Dritten (§§ 267, 268 BGB) bewirkt werden.

c) Die Leistung muss an den Gläubiger bewirkt werden. Erfüllung tritt aber nur ein, wenn der Gläubiger zur Annahme der Leistung befugt ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 362 Rnr. 3).

d) Nach der von der h. M. (BGH NJW 1992, 2698; BAG NJW 1993, 2397; Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 362 Rnr. 5) vertretenen Theorie der realen Leistungsbewirkung tritt Erfüllung als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zum Tatbestand der Erfüllung.

e) Der Schuldner trägt für die Erfüllung die Beweislast. Dies gilt sowohl für die Tatsache der Leistung als auch dafür, dass die Leistung obligationsgemäß war (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 363 Rnr. 1).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Vergütungsansprüche des Klägers für Januar bis April 2000 durch die Kassenentnahmen des Klägers in der Zeit vom 04.04. bis 07.06.2000 erfüllt.

a) Der Beklagte hat im Termin zur Berufungsverhandlung eingeräumt, laufend in das allein vom Kläger geführte Kassenbuch Einblick genommen und deshalb über die Entnahmen des Klägers Bescheid gewusst zu haben. Er habe jeweils nur die fehlende vorherige Absprache gerügt, den Kläger letztlich aber immer gewähren lassen, weil der Kläger sich darauf berufen habe, die Entnahmen dringend zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und zur Begleichung von Verbindlichkeiten zu benötigen. Der Beklagte hat den Klägervortrag auch insoweit bestätigt, als der Kläger grundsätzlich über die Kasse verfügungsberechtigt war. Er habe lediglich ab 04.04.2000 die Führung eines Kassenbuchs verlangt, weil er zuvor unkontrollierte und überhöhte Abgänge vermutet habe.

b) Bei diesem Sachverhalt stellen die Entnahmen des Klägers Leistungen des Beklagten im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB an diesen dar. Sie bezwecken eine vom Willen des Beklagten getragene dauerhafte Vermögensmehrung des Klägers.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers gelten sie auch als auf die geschuldeten Vergütungsansprüche für Januar bis April 2000 bewirkt.

aa) Voraussetzung für die Tilgungswirkung ist lediglich, dass die Leistung sich einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen lässt (BGH NJW 1991, 1294). Soweit danach überhaupt eine besondere Tilgungsbestimmung nötig ist, genügt zwar nicht der innere Wille des Leistenden, sondern dieser muss auch nach außen zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 1980, 452). Dabei kommt es allein auf die Sicht des Leistungsempfängers, hier also des Klägers, an. Musste er die Leistung als Vergütungszahlung auffassen, dann ist diese damit erbracht (vgl. BGH NJW 1992, 2698, 2699).

bb) So liegt der Fall hier.

aaa) Es muss zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Kassenentnahmen nur seine streitgegenständlichen Vergütungsforderungen gegen den Beklagten bestanden. Demzufolge konnte er die Geldbeträge auch nur als zur Erfüllung dieser Forderungen an ihn zur Verfügung gestellt ansehen.

bbb) Der Kläger hat sich zwar darauf berufen, die Entnahmen nicht zum Zwecke der Erfüllung seiner Monatsvergütungen für Januar bis April 2000 getätigt zu haben. Soweit er diesen nur seinen Vornamen "Duran" zugeordnet habe, habe es sich um Betriebsausgaben gehandelt, deren Empfänger noch nicht abschließend bekannt gewesen seien oder deren Höhe noch nicht festgestanden habe. Bei den mit dem Zusatz "Duran Privat" versehenen Entnahmen handele es sich um die Erfüllung von Sondervergütungs-/-provisionsansprüchen für besonders vorteilhafte Gebrauchtwagenverkäufe. Der Beklagte hat diese Tilgungsbestimmungen bestritten. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast wäre es deshalb am Kläger gewesen, im Einzelnen darzutun, welche Betriebsausgaben er getätigt haben will und für welche Verkaufsvorgänge ihm welche Provisionen zugestanden haben sollen. Nur dann wäre dem Gericht eine Überprüfung der Plausibilität der klägerischen Einlassungen und dem Beklagten ein konkretes Bestreiten möglich gewesen. So erweisen sich die nur pauschalen, ohne jegliches Tatsachensubstrat versehenen Behauptungen als unsubstanziiert. Sie erscheinen im Übrigen auch völlig unplausibel. Gegen die Behauptung der Bargeldentnahme für nach Empfänger oder Höhe nicht feststehender Betriebsausgaben spricht zum einen - neben der völligen Lebensfremdheit - die ansonsten erforderliche, aber fehlende nachherige Abrechnung. Zum anderen hat der Kläger Betriebsausgaben ansonsten ausweislich der vorgelegten Kassenbucheintragungen auch namentlich oder gegenständlich bezeichnet. Auch der Argumentation des Beklagten, Provisionen in der vom Kläger behaupteten Höhe von DM 2.400,-- für einen Gebrauchtwagenverkauf seien völlig illusorisch, ist der Kläger nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Dies gilt auch für den weiteren Einwand mangelnder Plausibilität, weshalb solche angeblichen Sonderprovisionen denn nicht auch in den ersten Beschäftigungsmonaten des Klägers angefallen seien.

d) Der Höhe nach steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 04.04. bis 07.06.2000 insgesamt DM 8.400,-- für sich zum Zwecke der Befriedigung seiner Lohnforderungen entnommen hat (am 04.04. DM 100,--, am 05.04. DM 200,--, am 10.04. DM 200,--, am 13.04. DM 200,--, am 15.04. DM 200,--, am 20.04. DM 2.400,-- sowie DM 200,--, am 27.04. DM 1.000,-- am 07.05. DM 1.700,--, am 15.05. DM 700,--, am 19.05. DM 200,--, am 24.05. DM 400,--, am 29.05. DM 200,-- und am 07.06. DM 400,-- und DM 300,--).

aa) Soweit der Kläger die Urheberschaft der Kassenbucheintragung "27.04. Duran Priv. 1000,--" bestreitet, folgt ihm die Kammer nicht, weil sie davon überzeugt ist, dass der Kläger diese Eintragung selbst vorgenommen hat. Zum einen ist das Schriftbild nahezu identisch wie dasjenige der nachfolgenden Eintragung vom 07.05.2000. Letztere stammt unstreitig vom Kläger selbst. Anzeichen dafür, dass jemand anderer betreffend den Eintrag vom 27.04.2000 die Schrift des Klägers gefälscht haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen erscheint es ausgeschlossen, dass dem Kläger eine etwaige Unkorrektheit anlässlich der noch folgenden acht Einträge nicht aufgefallen wäre.

bb) Es ist unerheblich, ob der Kläger betreffend die Entnahmen vom 15.05., 19.05. und 07.06.2000 hinter seinen Vornamen den Zusatz "Priv." angebracht hat oder ob dieser nachträglich von jemand anderem angefügt worden ist (für ersteres spricht das mit den anderen, unstreitig vom Kläger stammenden Eintragungen im wesentlich überstimmende Schriftbild). Denn nach den obigen Ausführungen unter 2 b muss der Kläger sämtliche Entnahmen, die in der Spalte "Gehaltsvorschuss" seinen Vornamen - mit oder ohne Zusatz "Priv." - tragen, als Erfüllungshandlungen gegen sich gelten lassen.

cc) Es kann dahinstehen, ob der Kassenbucheintrag "09.06. D. Priv. 50" vom Kläger stammt. Denn diese Zahlung wäre zur Herbeiführung der vollständigen Erfüllung der Vergütungsansprüche für Januar bis April 2000 in Höhe von netto DM 7.950,-- nicht erforderlich. Hierfür reichen die Entnahmen vom 04.04. bis 29.05. sowie DM 200,-- von der ersten Entnahme vom 07.06.2000 aus.

II.

Der für die Zeit ab 24.10.2000 geltend gemachte Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist gleichfalls unbegründet, nachdem die Gesamtforderung am 07.06.2000 bereits vollständig erfüllt war.

III.

Der in der Hauptsache unterliegende Kläger hat gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück