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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 22 Sa 1/07
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 3 Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 3 Abs. 4
BGB § 613 a
1. Die Betriebstätigkeit wird vollständig eingestellt i. S. des § 3 Abs. 4 BetrAVG, wenn die Gemeinschuldnerin die Verfolgung des Betriebszwecks endgültig aufgibt.

2. Die Fortführung des Betriebes oder von Betriebsteilen im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB steht dem Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht entgegen.

3. Auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters findet die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG keine Anwendung.

4. § 262 findet auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters keine Anwendung. Diesem steht eine Ersetzungsbefugnis zu.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.08.2006 - 3 Ca 102/06 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Recht des Beklagten zur Abfindung der im Laufe des Insolvenzverfahrens entstandenen Betriebsrentenansprüche des Klägers.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger war seit 01.01.1987 bei der Firma P. GmbH u. Co. KG als Einkaufsleiter beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt 9.458,00 EUR brutto.

Die Firma P. GmbH u. Co. KG sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Form der monatlichen Zahlung einer Betriebsrente zu (Ruhegeld-Sonderzusage AS 8 f d. Vorakten).

Mit Beschluss vom 01.10.2002 eröffnete das Amtsgericht Freiburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH u. Co. KG und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte führte den Betrieb fort. Mit Wirkung zum 01.01.2005 verkaufte er das Anlagevermögen der P. GmbH u. Co. KG an die P Holding GmbH. Der Betrieb wird von der Fa. P. GmbH fortgeführt, die auch einen Großteil der Arbeitnehmer beschäftigt.

Zwischen seiner Einstellung im Jahr 1987 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente der Kläger eine Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.821,40 EUR. Während der Zeit der Insolvenz erdiente der Kläger eine weitere Betriebsrentenanwartschaft in der monatlichen Rentenhöhe von 314,51 EUR (Berechnungsbogen AS 10 d. Vorakten).

Der Kläger schied zum 31.12.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin aus und wechselte in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft.

Mit Schreiben vom 18.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein während der Zeit der Insolvenz erdienter monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 314,51 EUR mit einem Einmalbetrag in Höhe von 22.432,49 EUR netto abgefunden werde. Diesem Schreiben lag ein auf den Namen des Klägers ausgestellter Scheck in Höhe des obengenannten Betrages bei. Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte der Kläger mit, dass er eine einmalige Abfindung nicht akzeptiere. Der Scheck wurde auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Klägervertreters eingelöst unter Erklärung, dass damit keine Annahme der Abfindung des während der Insolvenz erdienten Betriebsrentenanspruchs verbunden sei. Der Kläger bezieht seit 01.02.2006 aufgrund am 18.05.2006 gestellten Antrags vorgezogene Altersrente.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abfindung der Anwartschaft verstoße gegen das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 BetrAVG sei nicht einschlägig. Zum Einen liege eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit nicht vor, da der Betrieb der Insolvenzschuldnerin auf einen Erwerber übergegangen sei. Darüber hinaus beschränke § 3 Abs. 4 das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters auf Anwartschaften geringen Umfangs. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter sein Formenwahlrecht bereits ausgeübt, da er, wie sich aus dem Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 12 d. Vorakten) ergebe kommuniziert habe, dass eine Übertragung der betrieblichen Rentenansprüche auf ein Versicherungsunternehmen beabsichtigt sei. Darüber hinaus habe Herr W., der Leiter des Bereichs Personalwesen der P. GmbH & Co. KG anlässlich eines Telefonats am 10.05.2005 dem Kläger die monatliche Auszahlung zugesagt. Im Vertrauen auf monatliche Zuzahlung der Betriebsrente habe der Kläger vorzeitige Altersrente beantragt. Im Übrigen sei die Abfindung der Höhe nach falsch kalkuliert worden.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Monatsletzten EUR 314,51 zu zahlen, erstmals zum 31.07.2006.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.572,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 314,51 seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 3 Abs. 4 BetrAVG verfolge den Zweck, die zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Der Abschluss eines Insolvenzverfahrens würde ungebührlich verzögert, wenn der Insolvenzverwalter jahrelang volle Versorgungsleistungen zu erbringen hätte. Die Übertragung auf Dritte verursache Mehrkosten, welche im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht zumutbar seien. Zum 31.12.2004 sei die Betriebstätigkeit der P. GmbH & Co. KG vollständig eingestellt. Herr W. habe keine Zusagen über monatliche Zahlungen geben können, da er mit Wirkung zum 01.01.2005 von der Fa. P. GmbH übernommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.08.2006 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 3 BetrAVG seien vorliegend nicht gegeben. Zum Einen läge keine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne des Gesetzes vor, da infolge Veräußerung der Betriebsmittel an eine Nachfolgegesellschaft der Betrieb vom neuen Rechtsträger weitergeführt werde. Eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit sei nur bei Zerschlagung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter gegeben. Der gesetzgeberische Willen spreche für eine restriktive Anwendung des § 3 Abs. 4 BetrAVG.

Wegen der weiteren Urteilsgründe werden die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.08.2006 in Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 06.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 02.02.2007 eingegangenem Schriftsatz ausgeführte Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt vor, Ziel des § 3 Abs. 4 BetrAVG sei es, dem Insolvenzverwalter einen zügigen Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Hierbei könne es keinen Unterschied machen, ob das Insolvenzverfahren durch vollständige Einstellung des Betriebes bzw. die Liquidation des Betriebes oder durch sanierende Übertragung zum Abschluss gebracht werde. Ansonsten würde derjenige Insolvenzverwalter belohnt, der sich nicht um eine Fortführung des Betriebes mit dem Ziel einer Übertragung bemühe. Eine Auslegung des Gesetzes ergebe nicht, dass das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 3 Abs. 4 BetrAVG auf "geringe Versorgungswerte" beschränkt sei. Zutreffend sei zwar, dass im Vorfeld über die Möglichkeit einer Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf Dritte gesprochen worden sei. Die hierfür erforderlichen Kosten seien jedoch derartig hoch gewesen, dass schon im Interesse der Masseschonung diese Möglichkeit ausgeschieden sei.

Der Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.08.2006, Az.: 3 Ca 102/06, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er vor, das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin befindet sich zwar in Liquidation, der Betrieb sei jedoch nicht vollständig eingestellt, da er infolge Übertragung auf ein Nachfolgeunternehmen weitergeführt werde. Betriebsübergang und Betriebsstilllegung schlössen sich jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Daneben werde eine Betriebsrentenanwartschaft, die wesentlich über die in § 3 Abs. 2 BetrAVG genannte Geringfügigkeitswerte hinausgehe von der Norm nicht erfasst. Vorliegend sei jedoch der Schwellenwert um das Siebenfache überschritten. Darüber hinaus gewähre der Beklagte dem Arbeitnehmer F. bereits laufende monatliche Rentenzahlungen der in der Insolvenz erdienten betrieblichen Altersversorgungsansprüche. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsfall nur 12 Tage nach Vornahme der Einmalzahlung durch den Beklagten erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit Beantragung der vorzeitigen gesetzlichen Altersrente bereits Dispositionen getätigt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 29.06.2007 trägt der Beklagte vor, der Abschluss einer Liquidationsversicherung mit der Folge, dass ein Versicherungsunternehmen dem Kläger monatliche Rentenzahlungen im vertraglichen vereinbarten Umfang zu erbringen hätte, hätte einen Gesamtaufwand in Höhe von 83.561,22 EUR verursacht. Dieser Vortrag des Beklagten wird vom Kläger für das Berufungsverfahren unstreitig gestellt (Protokoll vom 03.07.2007, Bl. 48 d. Akten).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird der gesamte Akteninhalt in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung des Beklagten ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Abfindung der in der Zeit des Insolvenzverfahrens erdienten Versorgungsanwartschaft des Klägers durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht geht das Arbeitsgericht davon aus, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG seien vorliegend nicht gegeben. Auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Gründe hindern eine Abfindung der vom Kläger während des Insolvenzverfahrens erdienten Versorgungsanwartschaft durch den Insolvenzverwalter nicht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Nach § 3 Abs. 4 BetrAVG kann der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, durch den Insolvenzverwalter ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Diese bereits mit dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung im Jahr 1999 geschaffene Möglichkeit wurde aus Gründen der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens eingeräumt (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 3 Rz. 36 25).

Nach dem vorliegend unstreitigen Sachverhalt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 zur Abfindung der Versorgungsanwartschaft des Klägers gegeben. Unstreitig betreibt die Gemeinschuldnerin keinen Betrieb mehr. Mit Wirkung zum 01.01.2005 verkaufte der Beklagte das Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin. Eine Firma P. GmbH führt nunmehr den Betrieb oder zumindest Teile des Betriebes weiter. Ein solcher Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang steht der Annahme einer "Einstellung der Betriebstätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht entgegen. Unstreitig befindet sich das Unternehmen in der Liquidation. Der Anwendung des § 3 Abs. 4 BetrAVG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger während des Insolvenzverfahrens erhebliche Anwartschaften erworben hat, was darauf beruht, dass nach der Ruhegeldvereinbarung sich das zu zahlende Ruhegeld an dem sehr hohen Gehalt des Klägers bemisst.

Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet eine Auslegung des § 3 Abs. 4 BetrAVG keine gegenteilige Sicht.

1.1 Die Gesetzesauslegung vollzieht sich nach überwiegender Meinung nach der objektiven Methode. Danach ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will (Palandt/Heinrich, BGB 65. Aufl., Einleitung Rz. 50 ff. m.w. N.). Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der von ihm beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Beteiligten liefern kann (BAG v. 14.11.2006, NZA 2007, 458 - 462). Bei fortbestehenden Zweifeln kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (BAG v. 24.01.2006, AP Nr. 8 zu § 3 Arbeitszeitgesetz).

1.2 Nach diesen Auslegungskriterien ist davon auszugehen, dass "eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 4 BetrAVG vorliegt, wenn die Gemeinschuldnerin handelnd durch den Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit einstellt. Unschädlich ist, wenn der Betrieb durch Dritte fortgeführt wird. Eine solche Auslegung gebieten sowohl der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 3 Abs. 4 BetrAVG soll die Liquidation eines Unternehmens im Insolvenzverfahren erleichtern (BT-Drucksache 12 3803 S. 110). Dies wird dadurch sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter die ihm zufallenden während des Insolvenzverfahrens zugewachsenen Versorgungsanwartschaften mit einem einmaligen Zahlbetrag abfinden kann, ohne als Schuldner dieser Versorgungsanwartschaft auf unabsehbare Zeit gebunden zu sein oder die Versorgungsanwartschaft kostenaufwendig zur Erfüllung an Dritte übertragen zu müssen. Dieser Auslegung gemäß verlangt das Gesetz keine "vollständige Einstellung des Betriebes", sondern lediglich der "Betriebstätigkeit". Bereits die Verwendung dieser Begrifflichkeit zeigt, dass der Gesetzgeber damit eine auf Führung des Betriebes gerichtete Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin, handelnd durch den Insolvenzverwalter, meint, nicht aber eine Fortführung des Betriebes im Rahmen einer Betriebsübernahme. Das Unternehmen - also die Gemeinschuldnerin , darf nicht mehr operativ tätig sein (Bodel Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung, Rdn. 240, 289).

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass bei gegenteiliger Auslegung die sanierende Übertragung von Betrieben im Insolvenzverfahren erheblich erschwert würde, wenn die im Insolvenzverfahren erworbenen Anwartschaften ohne Abfindungsmöglichkeit beim Insolvenzverwalter verblieben. Dies könnte die Bereitschaft der Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Zerschlagung und schnellstmöglichen Liquidierung des Unternehmens zuführen, fördern, ein sozialpolitisch wie auch in Anbetracht der Gläubigerinteressen unerwünschtes Ergebnis.

1.3 Ebenso ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 4 BetrAVG, dass das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters sich nicht lediglich auf Bagatellanwartschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 BetrAVG bezieht. Hierzu enthält die Gesetzesbegründung zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (BT Drucksache 12/3803) folgende Ausführung:

"Da der Wert des abzufindenden Anwartschaftsteils in aller Regel sehr gering sein wird, bestehen auch hier keine Bedenken im Hinblick auf die sozialpolitische Zielsetzung des § 3".

Die der erleichterten Abfindungsmöglichkeit unterliegende im Insolvenzverfahren erdiente Versorgungsanwartschaft ist im Verhältnis zu der vor Insolvenzeröffnung zurückgelegten Anwartschaftszeit aufgrund der relativ kurzen Zeit des Insolvenzverfahrens in der Regel gering.

Dass der Gesetzgeber damit nicht auf die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 2 BetrAVG Bezug nehmen wollte, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er dies "in aller Regel" annimmt, so dass es auch nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmen von diesem Regelfall geben kann. Dass der betroffene Wert im Falle des Klägers mit 314,00 EUR nicht unbedeutend ist, beruht an der Koppelung der Versorgungsanwartschaft an das Gehalt des Klägers, welches mit weit über 9.000,00 EUR sehr hoch war. Der sozialpolitische Zweck des Abfindungsverbots steht bei dieser Sachlage einer Abfindung der Anwartschaft des Klägers nicht entgegen. Damit aber kann der Insolvenzverwalter die im Insolvenzverfahren erdiente Versorgungsanwartschaft unabhängig vom Wert des abzufindenden Anwartschaftsteils abfinden.

1.4 Ebenso wenig setzt die gesetzliche Regelung eine zeitliche Grenze für die Ausübung des Abfindungsrechts. Der Insolvenzverwalter kann das Abfindungsrecht ausüben bis zur Einstellung der Betriebstätigkeit z. B. durch Veräußerung des Betriebes oder durch Zerschlagung des Betriebes und bis zur Liquidation des Unternehmens. Denn erst im Falle der Einstellung der Betriebstätigkeiten und der Liquidation des Unternehmens ergibt sich für den Insolvenzverwalter das Erfordernis einer Abfindung der Versorgungsanwartschaften.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet § 3 Abs. 4 BetrAVG kein Formenwahlrecht des Insolvenzverwalters im Sinne § 262 f. BGB. Der Insolvenzverwalter schuldet in Bezug auf die Versorgungsanwartschaft nicht "mehrere Leistungen ", er hat lediglich das Recht verliehen, die an sich geschuldete Erfüllung der Versorgungsanwartschaft in vertragsgemäßer Art und Weise, durch Zahlung einer einmaligen Abfindung zu ersetzen. Von einer Ausübung des Formenwahlrechts durch Erklärungen in der Vergangenheit kann deshalb nicht ausgegangen werden.

3. Allerdings ist der Vortrag des Klägers, ihm sei in der Vergangenheit Erfüllung der Versorgungsanwartschaft, auch soweit sie in der Insolvenz erdient worden ist, durch monatliche Zahlung zugesagt, im Sinne einer vertraglichen Bindung des Insolvenzverwalters relevant.

Indessen ergibt sich eine vertragliche Bindung des Insolvenzverwalters aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Der Kläger behauptet, der Leiter des Personalwesens der P. GmbH & Co. KG, Herr W. habe dem Kläger die Auszahlung als monatliche Betriebsrente zugesagt, insoweit sei die Übertragung der betrieblichen Rentenansprüche auf ein Versicherungsunternehmen geplant. In diesem Zusammenhang habe Herr W. die Auffassung vertreten, die Zahlung einer einmaligen Abfindung sei unzulässig. Diese Ansicht sei auch vom Beklagten geteilt und von diesem so kommuniziert worden, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.01.2006 ergebe. Zur Person des Herrn W. teilt der Kläger (Protokoll vom 03.07.2007 Bl 47 d. A.) mit, dieser sei Personalleiter der Insolvenzschuldnerin gewesen. In dieser Position sei er auch zunächst nach Insolvenzeröffnung verblieben. Er sei dann später Personalleiter der Nachfolgefirma geworden. Aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass Herr W. am 10.05.2005, einem Zeitpunkt, zu dem Herr W. ersichtlich bereits Personalleiter der Nachfolgefirma war, nicht berechtigt war, für den Beklagten verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber auch nicht, dass Herr W. überhaupt eine den Beklagten bindende rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben wollte. Nachdem offensichtlich Herr W. von einer Unzulässigkeit einer Abfindung der Anwartschaft ausgegangen ist, sind die von ihm nach Behauptung des Klägers abgegebenen Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass die Absicht einer künftigen Verfahrensweise mitgeteilt worden ist, ohne Willen einer rechtsgeschäftlichen Bindung. Im Übrigen hat nach klägerischem Vortrag Herr W. selbst den Vorbehalt angebracht, es werde noch ein Versicherungsunternehmen zur Ausführung der Pensionsverpflichtung gesucht.

4. Die Ausübung des Abfindungsrechts durch den Insolvenzverwalter verstößt auch nicht gegen § 315 BGB. Nachdem § 3 Abs. 4 BetrAVG den Insolvenzverwalter berechtigt, einseitig eine Versorgungsanwartschaft abzufinden, hat er hierüber eine Entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu treffen. Insoweit hat er die beiderseitigen berechtigten Interessen zu berücksichtigen. Hierbei ist zunächst das Interesse des Insolvenzverwalters zu sehen, die Versorgungsanwartschaft des Klägers ohne erhebliche finanzielle Belastung der Insolvenzmasse zu regulieren. Unstreitig würde die Erfüllung der Versorgungsanwartschaft durch Dritte (Versicherungsunternehmen) zu einer erheblichen Belastung der Insolvenzmasse führen. Dem gegenüber ist zu sehen, dass der Kläger eine gewisse finanzielle Einbuße dadurch erleidet, dass im Falle einer Abfindung höhere Steuern anfallen als bei monatlicher Auszahlung der Betriebsrente entstünden. In welchem Umfang der Kläger tatsächlich mehr Steuern zu zahlen hat, ist nicht dargelegt, da der Differenzbetrag zwischen Abfindungswert und tatsächlich dem Kläger ausgezahlten Betrag nicht die Höhe der vom Kläger tatsächlich zu entrichtenden Steuern darstellt, da Korrekturmöglichkeiten nach steuerrechtlichen Vorschriften zumindest im Jahressteuerausgleich bestehen.

Dass besondere Gründe des Vertrauensschutzes die Entscheidungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach § 315 BGB einschränken, ergibt sich nicht. Der Kläger trägt zwar vor, im Vertrauen auf die monatliche Auszahlung auch der während der Insolvenz erdienten Versorgungsanwartschaft habe er vorzeitiges Altersruhegeld beantragt. Dass der in Anbetracht der Gesamtversorgung des Klägers durch gesetzliche Rente und vom Pensionssicherungsverein ausgezahlter monatlicher Betriebsrente relative kleine Anteil der streitgegenständlichen Anwartschaft für den Kläger Conditio sine qua non des Rentenantrages war, kann nicht angenommen werden. Im Übrigen verliert der Kläger diese Rente nicht, er kann vielmehr durch Zinsertragsanteile des ausgezahlten Abfindungsbetrages seine monatlichen Einkünfte erhöhen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände entspricht die vom Beklagten getroffene Entscheidung den Grundsätzen billigen Ermessens.

5. Der unstreitige Umstand, dass der Beklagte einem Arbeitnehmer die im Insolvenzzeitraum erdiente Rente monatlich zur Auszahlung bringt, bzw. insoweit eine monatliche Auszahlung veranlasst hat, begründet Ansprüche des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Unstreitig machte der Beklagte bezüglich sämtlicher Arbeitnehmer von seinem Abfindungsrecht Gebrauch mit Ausnahme dieses einen Arbeitnehmers. Die Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers kann jedoch Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz für eine vergleichbare Gruppe nicht begründen.

Insgesamt ist deshalb die Entscheidung des Beklagten die Versorgungsanwartschaft des Klägers abzufinden nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 3 Abs. 4 BetrAVG rechtmäßig.

Auf die Berufung des Beklagten war damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Nicht zu prüfen war in vorliegendem Verfahren, ob die Berechnung der Abfindung durch den Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Höhe des Abfindungsanspruchs war nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

6. Die Revision wurde zugelassen, da die Kammer dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zumisst.

Ende der Entscheidung

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