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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 45/01
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, BGB, EFZG


Vorschriften:

BAT § 37
BAT § 37 Abs. 1
BAT § 37 Abs. 2
BAT § 50 Abs. 1
BAT § 71
BAT § 71 Abs. 1
BAT § 71 Abs. 1 UA 2
BAT § 71 Abs. 1 UA 2 S. 1
BAT § 71 Abs. 2
BAT § 71 Abs. 2 UA 1
BAT § 71 Abs. 2 UA 3
BAT § 71 Abs. 3 UA 1
ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. 3
ArbGG § 64 Abs. 3 a
ArbGG § 72 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 267
ZPO § 308 Abs. 1
BGB § 611
EFZG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 45/01

verkündet am 30. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Gembus und den ehrenamtlichen Richter Haag auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21.09.2001 - 6 Ca 138/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf Grund am 07.03.01 eingereichter Klage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankenbezügen für einen (weiteren) Zeitraum von zwei Wochen.

Die Klägerin ist seit 1978 bei dem Beklagten angestellt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (VKA), dessen Geltung einzelvertraglich vereinbart ist.

Die Klägerin unterzog sich vom 26.01. bis 27.02.00 einer von der BfA bewilligten Maßnahme gesundheitlicher Rehabilitation, aus der sie als arbeitsunfähig krank entlassen wurde. Sie war weiterhin bis einschließlich 08.10.00 krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

Der Beklagte gewährte vom 26.01. bis einschließlich 25.07.00, also für die Dauer von 26 Wochen, Krankenbezüge i. S. von § 37 Abs. 2 BAT.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 BAT die Ansicht vertreten, ihr stehe dieser Anspruch für weitere zwei Wochen zu.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 09.04.01 zugestellte Versäumnisurteil (VA Bl. 18/19; 21) hat sie am 10.04.01 den Einspruch eingelegt (VA Bl. 23).

Sie hat beantragt:

Der Beklagte hat an die Klägerin für die Zeit vom 26.07.2000 bis zum 08.08.2000 anteilige Bezüge (14/31 der Monatsbezüge) in Höhe von DM 1.928,24, verringert um die darauf entfallenden Steuer-, Zusatzversicherungs- und Sozialversicherungsabgaben von insgesamt DM 788,80 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.

Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil durch Urteil vom 21.09.01 aufrechterhalten. Es hat die Frage, ob die Klägerin sachbefugt sei, unbeantwortet gelassen und ausgeführt, eine weitere Zahlung könne nicht beansprucht werden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter und meint, das Arbeitsgericht habe § 71 Abs. 2 UA 1, 3 unrichtig ausgelegt.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern wie folgt:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.04.01, Az.: 6 Ca 138/01 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.928,24 brutto zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und stellt die Sachbefugnis der Klägerin in Abrede.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

(1) Die Berufung ist zulässig.

1. Sie ist insbesondere - im engeren Sinn - an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts betrifft keine Bestandsstreitigkeit i. S. von § 64 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Es hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Entscheidung findet sich an keiner Stelle des Urteils, und die Rechtsmittelbelehrung geht umstandslos von einem DM 1.200,00 übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes als Zulässigkeitsvoraussetzung aus. Fehlt die (positive) Entscheidung, die Berufung sei zugelassen, so ist darin in Verfolg der Rechtsprechung des BGH die Negative zu sehen, das Rechtsmittel sei nicht zugelassen. Der Grund dafür ist unerheblich, denn selbst wenn eine versehentliche Nichtbescheidung dieses Punktes anzunehmen sein sollte, ist die Frist für ein Ergänzungsurteil nach § 64 Abs. 3 a ArbGG längst verstrichen. Mithin kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel als Beschwerberufung statthaft ist. Für die Bemessung der Beschwer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert maßgebend. Beläuft er sich auf einen DM 1.200,00 übersteigenden Betrag und wird das abgewiesene (und so bewertete) Klagbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert gebunden, es sei denn, er sei - im Sinne der Rechtsprechung des BAG - offenkundig unrichtig. Das ist (vgl. auch § 319 Abs. 1 ZPO) der Fall, wenn sich der (gem. § 3 ZPO) nach dem Nominalprinzip zu bestimmende Wert als rechnerisch unzutreffend erweist. So liegt es hier. Nach dem Wortlaut des Sachantrags erstrebt die Klägerin die Zahlung von DM 1.928,24 abzüglich DM 788,80. Hieraus errechnet sich ein Streitwert von DM 1.139,44. Er übersteigt die maßgebende Grenze nicht.

Vorliegend liegt es jedoch anders, denn das Urteil des Arbeitsgerichts ist dahin zu verstehen, es habe über einen Anspruch auf Zahlung von DM 1.928,24 brutto befunden, womit der festgesetzte Streitwert zutreffend ist. Die angefochtene Entscheidung befasst sich zwar mit dem Sachantrag nicht, vor allem wird nicht ausgeführt, er werde im angeführten Sinne ausgelegt. Das Arbeitsgericht leitet jedoch den Urteilsabschnitt "Tatbestand" mit der Wendung ein, die Klägerin verlange Krankenbezüge "in Höhe von DM 1.928,24 brutto" (Unterstreichung hierseits). Deshalb und weil sich der festgesetzte Streitwert allein auf dieser Grundlage als zutreffend erklärt, ist das Urteil im eingangs genannten Sinn zu verstehen.

2. Hiernach begründet der Berufungsantrag auch keine Zweifel dahin, ob mit ihm die Beseitigung der erfahrenen Beschwer erstrebt werde.

(2) Die Berufung ist nicht begründet. Für den erhobenen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage, deshalb ist die Klage mit Recht abgewiesen.

A Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht.

1. Einer solchen steht nach dem Vorgesagten die von Amts wegen zu beachtende Bestimmung des § 308 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn die Klägerin erhebt - jedenfalls - das, was ihr abgewiesen wurde, zum Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehrens.

2. Gleichfalls ist im Lichte der Klagänderung (§ 264 ZPO) kein Hinderungsgrund gegeben. Denn nicht die Klägerin, sondern das Arbeitsgericht hätte den Gegenstand der Klage verändert, indem es der Klägerin etwas abgewiesen hätte, was nicht beantragt gewesen war. Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung dieser Klage. Auf § 267 ZPO kommt deshalb nichts mehr an.

3. Die Klage ist als solche im Lichte von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, denn auch der klagegegenständliche Zeitraum (26.07. bis 08.08.00) ist bezeichnet.

B Die Klage ist nicht begründet.

I Nach dem Klagevortrag kommt als Anspruchsgrundlage für den erhobenen Anspruch allein in Betracht § 611 BGB i. V. m. § 71 Abs. 1 UA 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 UA 1, UA 3 BAT.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zufolge einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung der BAT (VKA).

2. Die Klägerin steht seit 1978 als Verwaltungsangestellte im Dienste des Beklagten, sonach bestand das am 30.06.1994 bestehende Arbeitsverhältnis am 01.07.1994 zu demselben Arbeitgeber fort. Anstelle von § 37 BAT "Krankenbezüge" gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien sonach § 71 BAT.

3. Mithin erhält die Klägerin Krankenbezüge nach Maßgabe von Abs. 2 bis 5 dieser Vorschrift, wenn sie, ohne dass sie ein Verschulden trifft, durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war (§ 71 Abs. 1 UA 1 BAT). Als eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt die Arbeitsverhinderung infolge einer von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (§ 71 Abs. 1 UA 2 S. 1 BAT).

Das bedeutet:

Die Klägerin war vom 26.01.00 bis 08.10.00, je einschließlich, vom 26.01. bis 27.02.00 als Folge einer normativ bestimmten Fiktion, unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie hat mithin Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen.

4. Die Dauer, für die Krankenbezüge zu zahlen ist, bestimmt § 71 Abs. 2 BAT. Hiernach werden sie bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71 Abs. 2 UA 1 BAT). Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend der angeführten Fiktion zufolge der Beginn des 26.01.00 anzunehmen. Die Dauer von 26 Wochen endete sonach (gem. § 187 Abs. 2 Alt. 1 BGB) mit Ablauf des 25.07.00. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte Krankenbezüge bezahlt. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen. Sie beruft sich zu Unrecht auf § 71 Abs. 2 UA 3 BAT.

5. Nach dieser Vorschrift wird die Zeit einer die Fiktion von Abs. 1 UA 2 auslösenden Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des UA 1 S. 2 angerechnet.

Diese Bestimmung bedarf der Auslegung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa v. 01.08.01 - 4 AZR 810/98; v. 24.10.01 - 10 AZR 132/01) erfolgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist also vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf die Fristen des UA 1 S. 2 - von, wie zwanglos zu ergänzen ist, Abs. 2 des § 71 BAT. Hierbei handelt es sich um die (zufolge erhöhter Dienstzeit) über die Dauer von sechs Wochen hinausgehenden, bis zum Ende der 26. Woche gestaffelten (weiteren) Fristen. Hieraus folgt: Eine - im gegenwärtigen Zusammenhang bedeutsame - Anrechnungslage ist nur gegeben, wenn und soweit die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme auf die nach Satz 2 verlängerten Fristen entfällt. Dieses - eindeutige - Ergebnis der Wortinterpretation wird durch den weiteren Zusammenhang bestätigt. Nach § 71 Abs. 3 UA 1 BAT, der den Inhalt des Anspruchs regelt, wird als Krankenbezug - verkürzt formuliert - die Urlaubsvergütung gezahlt. In Abweichung davon regelt UA 2, für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme werde ein - näher bestimmter - Krankengeldzuschuss gewährt. Allerdings bestimmt der folgende Satz 2, der Anspruch auf Krankenbezüge nach UA 1 (= "Urlaubsvergütung") für die Dauer von sechs Wochen (= Abs. 2 UA 1 S. 1) bleibe unberührt. Die Tarifvertragsparteien behandeln mithin die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die fingierte solche (= Zeit der Rehabilitationsmaßnahme) für die in Abs. 2 UA 1 S. 1 bestimmte Dauer von sechs Wochen gleich.

Die Differenzierung beginnt mit dem Ende dieser Bezugsdauer. Einerseits wird die Zeit einer derartigen Maßnahme auf eine (weitere) Frist nach S. 2 nur beschränkt angerechnet, nämlich wenn sie zu einer Überschreitung der Frist für höchstens zwei Wochen führte. Zum andern wird für die Zeit der Maßnahme (nach Ablauf der Dauer von sechs Wochen) lediglich noch der Krankengeldzuschuss bezahlt.

In diesem Zusammenhang muss die tarifliche Entwicklung bedacht werden, die zudem verdeutlicht, dass § 71 Abs. 1 UA 2 BAT nicht einer "Besitzstandswahrung" dient. Die Bestimmung des § 71 als "Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen" nach § 37 BAT wurde durch den 69. Änderungstarifvertrag vom 25.04.1994 mit Wirkung ab 01.07.94 eingefügt. Neu gefasst wurden § 37 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 BAT durch den 71. Änderungstarifvertrag vom 12.06.1995 mit Wirkung vom 01.09.95 an. Es wurden die hier interessierenden Maßnahmen der Rehabilitation (je im UA 2) einer neuen Regelung zugeführt. Zwischen den beiden Angestellten-Gruppen wird also ("gerade") nicht differenziert. Die Tarifvertragsparteien haben diese Fallgestaltung vielmehr unter gleichzeitiger Aufhebung von § 50 Abs. 1 BAT einer dem § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994 entsprechenden Regelung zugeführt. Das entspricht - jedenfalls im Ergebnis - auch der Auffassung des Schrifttums (vgl. Crisolli-Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 71 BAT Rdnr. 25 - Stand Mai 2001; Clemens-Scheuring-Steingen-Wiese, BAT, Bd. 4, § 71 Erl. Nr. 9 - Stand August 97; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Bd. 4, § 71 Rdnr. 35 - Stand September 95; Bd. 2, § 37 Rdnr. 169 - Stand Mai 2000).

II Darauf, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin sachbefugt ist, muss nicht eingegangen werden. Nach der sinngemäßen Feststellung des Arbeitsgerichts (Urteilsabschnitt "Entscheidungsgründe" zu Nr. 1) hat die Klägerin (nach §§ 44, 46 SGB V) Krankengeld bezogen. In diesem Umfang ist ein - etwaiger - Anspruch der Klägerin auf den Leistungsträger übergegangen (§ 115 Abs. 1, 2 SGB X). Auf eine Übergangsanzeige kommt für den Wechsel in der Gläubigerstellung nichts an. Sie kann für die Frage Bedeutung gewinnen, ob mit befreiender Wirkung gezahlt wurde (§ 407 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, denn die Entscheidung beruht im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu § 72 a ArbGG auf der Auslegung eines Tarifvertrags.

Ende der Entscheidung

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