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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 9/00
Rechtsgebiete: BPflV, AVB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BPflV § 7
BPflV § 7 Abs. 2 Nr. 4
BPflV § 13 Abs. 3
AVB § 6
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 72a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 9/00

Verkündet am 07. September 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Hackel und den ehrenamtlichen Richter Späth auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.11.1999 - 15 Ca 4870/98 - abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie sich die "variable Vergütung" des Klägers berechnet.

Der Kläger ist seit 01.06.86 als "Leitender Abteilungsarzt der Radiologischen Abteilung" des Kreiskrankenhauses B. bei dem Beklagten angestellt. Als "Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich" erhält er "als feste Vergütung" im wesentlichen Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I BAT; ferner als "variable, nicht gesamtversorgungsfähige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus den gemäß § 7 BPflV und § 6 AVB des Krankenhauses gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;"

Hierzu ist in § 7 Nr. 2 der Vertragsurkunde vom 26.05.86 (VA Bl. 5 ff.) weiter bestimmt:

"Vor der Beteiligung des Arztes an dem vorstehend genannten Einnahmen werden diese um den anteiligen Kostenabzug gekürzt, den der Krankenhausträger für die in Buchstabe a und b genannten Leistungen des Arztes bei der Ermittlung der Selbstkosten aus den Gesamtkosten des Krankenhauses im Selbstkostenblatt auszugliedern hat.

Dieser anteilige Kostenabzug bemisst sich nach dem Betrag, der sich bei der Aufteilung des Kostenabzugs entsprechend dem prozentualen Verhältnis der Bruttoeinnahmen aus der Tätigkeit der Leitenden Ärzte bei gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen zueinander ergibt."

Welche Kosten im Selbstkostenblatt auszugliedern waren regelte § 13 Abs. 3 BPflV.

In der Folge hat sich die durch die BPflV bestimmte Rechtslage dahin geändert, dass bei wahlärztlichen Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt, als Kosten 40 bzw. 20 % der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV näher bestimmten Gebühren in Ansatz zu bringen sind.

Der beklagte Landkreis hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei hiernach zu verfahren.

Das hat der Kläger mit der am 05.06.98 eingereichten Klage nicht für Rechtens gehalten, denn der Sache nach enthalte die Parteivereinbarung seine Berechtigung, wahlärztliche Leistungen gesondert zu berechnen (§ 24 Abs. 3 BPflV).

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1996 eine Beteiligung an den Einnahmen aus den gemäß § 7 BPflV gesondert berechneten ärztlichen Wahlleistungen der Radiologischen Abteilung unter Kürzung desjenigen Kostenabzugs auszuzahlen, der bis zum 31.12.1995 Anwendung gefunden hat (Kostenerstattung im prozentualen Verhältnis der Brutto-Einnahmen aller leitenden Ärzte des KKH B.).

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

denn die Vereinbarung der Parteien könne nicht als sogenannter Altvertrag angesehen werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.

Der Kläger genieße den Schutz des sogenannten "Alt"-Vertrages, denn die Vereinbarung der Parteien über die Vergütung wahlärztlicher Leistungen sei so zu verstehen als liquidiere der Arzt selbst. Eine Anpassung im Sinne der von dem beklagten Landkreis vertretenen Rechtsauffassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, denn es fehle an einer entsprechenden vertraglichen Anpassungsklausel. Eine das erstrebte Ergebnis bewirkende Anpassungsentscheidung wäre unbillig.

Mit der Berufung verfolgt der beklagte Landkreis sein Klageabweisungsziel weiter.

Er meint, maßgeblich sei die von den Parteien getroffene Vereinbarung über den Kostenabzug. Diese sei dahin zu verstehen, dass der Kläger an den wahlärztlichen Honoraren nur insoweit zu beteiligen sei, als diese dem beklagten Landkreis nach den jeweiligen pflegesatzrechtlichen Bestimmungen verblieben. Da vorliegend das Krankenhaus selbst für die wahlärztlichen Leistungen liquidiere, sei die Vereinbarung der Parteien weder dem Wortlaut noch der Sache nach als sogenannter Altvertrag zu qualifizieren. Demgemäß sei bereits für die Zeit ab dem 01.01.93 nach den für das liquidierende Krankenhaus geltenden Regeln verfahren worden.

Der beklagte Landkreis beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet die Behauptung über die in der Zeit vom 01.01.93 bis 31.12.95 geübte Verfahrensweise und meint, die Differenzierung zwischen sogenannten Alt- und Neuverträgen betreffe alle Gestaltungen, in denen der Chefarzt nicht (ausschließlich) eine feste Vergütung erhalte.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere durch formgerechtes Telefax rechtzeitig ausgeführt. Sie hat Erfolg, denn die Klage ist nicht sachbescheidungsfähig.

1. Zunächst ist (im Wege der Auslegung) klarzustellen, dass der Rechtsstreit - wie die Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt hat, - bildlich formuliert - allein die Frage betrifft, ob der Kostenabzug an den von dem Krankenhausträger "in Rechnung gestellten" (und eingenommenen) Vergütungen für wahlärztliche Leistungen, die der Kläger "ausgeführt" hat, nach den pflegesatzrechtlichen Regeln zu geschehen hat, die gelten, wenn "das Krankenhaus [sie] in Rechnung stellt" (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV vom 26.09.94).

2. Den statthaften Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann - hier von Bedeutung - ausschließlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bilden. Dazu zählen auch aus einem (Gesamt-)Rechtsverhältnis fließende einzelne Rechte und Pflichten, nicht aber - unter anderem - bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (BGH vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97). Der Streit der Parteien betrifft ein solches Element eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Frage, ob in die Grundlage für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Klägers der Honoraranspruch nach der GOÄ gekürzt um den Kostenfaktor A oder B einzustellen ist. Es geht mithin um einen Teil (Element) der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs.

Der Antrag des Klägers kann nicht als auf die Feststellung gerichtet verstanden werden, sein Anspruch habe einen bestimmten Inhalt. Dem steht vorliegend die in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte Begrenzung des Begehrens auf dieses Element der Berechungsgrundlage entgegen; insoweit unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des BGH vom 03.11.95 (- V ZR 182/94) zu Grunde lag.

3. Selbst wenn der Klageantrag in dieser Hinsicht sachentscheidungsfähig verstanden werden könnte, rechtfertige das keine andere Beurteilung. Dem Kläger fehlt das rechtliche Interesse an der erstrebten Feststellung.

Der beklagte Landkreis hat in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt, er sei tatsächlich nicht (mehr) in der Lage, nach der von dem Kläger erstrebten Berechnungsgrundlage zu verfahren. Daraus folgt ein Zweifaches: Durch die erstrebte Feststellung wird der Streit der Parteien darüber, welche variable Vergütung der Kläger ab dem 01.01.1996 zu beanspruchen hat, nicht einer - wie es der BGH formuliert - umfassenden und sachgerechten Lösung zugeführt; der Streit setzte sich vielmehr über die weiteren - es soll verkürzend so bezeichnet sein - (streitigen) Elemente der Berechnungsgrundlage fort.

Außerdem führt die Feststellung den Kläger nicht zum Ziel. Denn sieht sich der beklagte Landkreis aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, entsprechend der erstrebten Feststellung zu verfahren, bedarf der Kläger von seinem Rechtsstandpunkt aus des Mittels der Zwangsvollstreckung, was in erster Linie einen der Vollstreckung zugänglichen Titel voraussetzt, den er vorliegend nicht zu erlangen vermag.

Seine dagegen gerichteten Einwendungen begründen kein anderes Ergebnis.

Mit diesem Vorbringen ist der beklagte Landkreis nicht (als verspätet) ausgeschlossen. Es betrifft eine - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - Sachentscheidungsvoraussetzung. Die Berücksichtigung dieses Sachvortrags führt außerdem nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung, denn die "Besorgnis" hindert die aus der Sicht des Klägers erforderliche (positive) Feststellung, die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Zudem kann von einem prozessualen Verschulden, also dem subjektiv vorwerfbaren Verstoß gegen die hier gebotene prozessuale Förderungspflicht, nicht gesprochen werden. Dieser Problembereich hat sich nämlich erst in der mündlichen Berufungsverhandlung als solcher herausgestellt, im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis zu den Bedenken wegen des Gegenstandes der Klage (Rechtsverhältnis) einerseits und andererseits der Überlegung, ob diesen abgeholfen werden könne, angesichts der - vorläufigen - Annahme, das sei der alleinige Streitpunkt zwischen den Parteien. Die Überlegung, der beklagte Landkreis könne entsprechend der Empfehlung einer sachkundigen Drittinstitution verfahren, vermag den Standpunkt des Klägers nicht zu tragen. Es kommt im gegenwärtigem Zusammenhang darauf an, ob die Klage ihn ihrer Art und ihrem Gegenstand nach zum Ziele führt. Das ist - wie sich aus dieser Erwägung des Klägers selbst ergibt - nicht der Fall. Sie bestätigt zum einen, dass (auch) in diesem Punkt zwischen den Parteien Regelungs-, ggf. gerichtlicher Entscheidungsbedarf besteht, dem zum anderen vorliegend, da nicht vom Streitgegenstand umfasst, nicht Genüge getan werden kann. Daran ändert sich durch die "Abrechnung" in VA Bl. 28 nichts, bei der es sich - hier von Bedeutung - um eine "fiktive" handelt. Ein "rechtsmißbräuchliches" Verhalten des beklagten Landkreises vermöchte vorliegend die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung nicht zu ersetzen. Überdies liegt ein solches rechtlich zu mißbilligendes Verhalten nicht vor, insbesondere haben die Parteien, die Grenzen ihrer diesbezüglichen Dispositionsbefugnis seien vernachlässigt, keinen den Kläger in diesem Punkte begünstigenden Prozessvertrag geschlossen.

Das führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO; die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO sind, wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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