Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 46/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
BRAGO § 35
BRAGO § 121
BRAGO § 128 Abs. 4
StGB § 352
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 46/03

Beschluss vom 09. April 2003

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 09. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13. März 2003 - 6 Ca 742/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, im Rahmen der Vergütung nach § 121 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 35 BRAGO festzusetzen.

Der Beteiligte zu 1 ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Januar 2003 im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Beteiligten zu 2 für die erhobene Kündigungsschutzklage als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Noch vor Durchführung der Güteverhandlung hat der Beteiligte zu 1 dem Arbeitsgericht mitgeteilt, mit der Beklagten sei ein außergerichtlicher Vergleich erzielt worden. Hierauf hat das Arbeitsgericht den Gütetermin wieder aufgehoben und auf Bitte des Beteiligten zu 1 einen von diesem vorformulierten Vergleichsvorschlag den Parteien unterbreitet, den beide Parteien sodann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsgericht angenommen haben. Mit Beschluss vom 05. Februar 2003 stellte das Arbeitsgericht die Erledigung des Rechtsstreits nach § 278 Abs. 6 ZPO fest.

Im Rahmen des hierauf an das Arbeitsgericht gerichteten Antrags auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen hat der Beteiligte zu 1 unter anderem eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 234,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. In der Vergütungsfestsetzung vom 12.02.2003 hat der Urkundsbeamte diese Gebühr abgesetzt, da sie nicht entstanden sei. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem sich mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergebenden Antrag, auch die begehrte Verhandlungsgebühr festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 01.04.2003 (Bl. 43 ff. der Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt. Die Landeskasse ist dem Antrag bereits vor Festsetzung der Vergütung entgegengetreten.

II. Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, den Antrag und die Erinnerung zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers findet in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen keine Stütze. § 35 BRAGO findet auf die hier vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung, da keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass das Verfahren durch Vergleich geendet hat. Damit scheidet die Anwendung des § 35 BRAGO aus. Auch der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ist schon deshalb keine Entscheidung im Sinne des § 35 BRAGO, weil er ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 128 Abs. 4 ZPO), § 35 BRAGO aber ein Verfahren voraussetzt, in dem die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Die Annahme, dass mit der Einführung des § 278 Abs. 6 ZPO auch eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr im Falle eines Abschlusses eines Vergleichs in dieser Form entstanden sein soll, ist auch sonst durch nichts gerechtfertigt. Die Regelung erspart den Parteien oder ihren Bevollmächtigten nur, dass sie sich nicht zur Protokollierung einer Einigung, auf die sie sich bereits außerhalb einer Güte- oder mündlichen Verhandlung verständigt haben, zur Gerichtsstelle begeben müssen. Die Protokollierung eines Vergleichs ohne vorhergehende Erörterung in einem Gütetermin oder ohne mündliche Verhandlung lässt eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ebenfalls nicht entstehen. Wieso dies im Bereich des § 278 Abs. 6 ZPO, der den Aufwand demgegenüber ja vermindert, der Fall sein soll, lässt sich durch nichts begründen. Dass die außergerichtlichen Erörterungen der Parteivertreter bezüglich des Zustandekommens einer Einigung keine mündliche Verhandlung ersetzen können, hat das Arbeitsgericht im Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung schon ausgeführt. Die Auffassung des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch überzeugender, dass sie in Fachzeitschriften und Schulungsunterlagen vertreten wird. Ihr liegt ein unrichtiges Verständnis vom Charakter einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 BRAGO und ihrer Ergänzung durch § 35 BRAGO zugrunde. Wenn es keine mündliche Verhandlung im Hinblick auf gestellte Anträge oder eine richterliche Erörterung der Sache mit den Parteien oder einer von diesen in einer Verhandlung gibt und auch - mangels Entscheidung - § 35 BRAGO nicht eingreift, gibt es keinen sachlichen Grund für die Festsetzung einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr. Dass dies dazu führen kann, dass Scheinverhandlungen geführt werden, um die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 BRAGO entstehen zu lassen, ist im Hinblick auf § 352 StGB nicht zu erwarten.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO).

Ende der Entscheidung

Zurück