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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 56/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 1
BRAGO § 31
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 32 Abs. 2
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 56/04

Beschluss vom 26. März 2004

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 26. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2004 - 21 Ca 12337/03 - wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 303,00 EUR

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessvergleich, in dem die Antragsgegnerin sich zur Übernahme auch der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers verpflichtet hat, abgelehnt hat. In diesen Vergleich sind auch Gegenstände einbezogen worden, die in anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig waren. Das Arbeitsgericht hat dem Festsetzungsantrag des vormaligen Klägers nur insoweit entsprochen, als es neben der Prozess- und Erörterungsgebühr aus dem hier vorliegenden Ausgangsverfahren nur eine 10/10-Gebühr aus dem erhöhten Vergleichswert, nicht aber eine zusätzliche Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aus dem Mehrwert des Vergleichs festgesetzt hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Prozessgebühr in Höhe von 303,00 EUR.

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer, dass von einzelnen Gerichten in solchen Fällen ein Anspruch auf die geltend gemachte Gebühr zuerkannt wird. Überwiegend wird dies aber, soweit ersichtlich, abgelehnt. Jedenfalls sprechen die besseren Gründe gegen einen solchen Anspruch des Rechtsanwalts.

Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 BRAGO, auf den sich der Beschwerdeführer stützt. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl in Absatz 1 wie auch in Absatz 2 auf nicht anhängig, also auch nicht auf anderweitig anhängig gewordene Gegenstände. Wie etwa das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 06. Januar 2003 - 2 WF 135/02 - Rpfleger 2003, 323 f.) zu Recht ausführt, billigt § 32 Abs. 2 BRAGO "einem Rechtsanwalt, der lediglich beantragt, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, neben der Vergleichsgebühr auch eine halbe Prozessgebühr zu. Diese Vorschrift will eine gebührenrechtliche Lücke schließen. Die anwaltliche Tätigkeit, die von vornherein nur auf die Antragstellung im Sinne des § 32 Abs. 2 BRAGO gestützt war, soll mit mehr als der - im Übrigen nur im Falle des erfolgreichen Abschlusses verdienten - Vergleichsgebühr honoriert werden. Hierfür besteht aber keine Veranlassung, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aufgrund anderweitig erteilten Prozessauftrages eine volle Prozessgebühr gemäß § 31 BRAGO bereits verdient hat. Damit ist sein mit dem Betreiben des Geschäftes verbundener Aufwand abgegolten; es ist nicht gerechtfertigt, ihm eine zusätzliche (Prozess-)Gebühr nur deshalb zuzugestehen, weil er an einer gerichtlichen Protokollierung des Vergleiches nicht in dem hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes anhängigen Rechtsstreites, sondern in einem anderen Verfahren mitwirkt. Das vom Rechtsanwalt für einen Mandanten zu besorgende Geschäft ist in beiden Fällen identisch; in derselben Angelegenheit kann ein Rechtsanwalt die Gebühren aber gemäß § 13 Abs. 1 BRAGO nur einmal fordern. Ihm steht daher keine zusätzliche 5/10-Prozessgebühr zu, wenn in einem gerichtlichen Vergleich ein Verfahren einbezogen wird, in welchem er bereits eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verdient hat". Diese Auffassung wird etwa geteilt vom OLG München (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 11 W 3382/99 - Rpfleger 2000, 240 f.), wenn es unter Berufung auf Mümmler (JurBüro 1981, 179 ff.; vgl. auch insoweit seine Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 1984 - 8 W 2/84, JurBüro 1984, 1026 f.) ausführt, dass "§ 32 Abs. 2 BRAGO vom Gesetzgeber nur eingeführt wurde, um dem Rechtsanwalt, der für in den Vergleich einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche keinen Prozessauftrag hatte, "wenigstens" eine halbe Prozessgebühr zukommen zu lassen, nicht aber sollte er neben einer bereits verdienten Prozessgebühr eine zusätzliche Gebühr erhalten". Unter diesem Gesichtspunkt ist es plausibler, den in § 32 Abs. 2 BRAGO genannten Gebührentatbestand nur auf solche Fälle zu beziehen, in denen der mitverglichene Anspruch überhaupt nicht rechtshängig und nicht lediglich in dem Verfahren nicht rechtshängig ist, in dem der Prozessvergleich geschlossen wird. Denn insoweit ist die Geschäftsführung des Anwalts in Bezug auf den mitverglichenen Gegenstand durch die im anderen Verfahren entstandene Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Insofern handelt es sich bei der Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO um eine Mindestgebühr, die dem beauftragten Rechtsanwalt auf jeden Fall zukommen soll, nicht aber um eine zusätzliche Gebühr, die ihm nicht zustünde, wenn ein Prozessvergleich in den jeweiligen Verfahren unter Beschränkung auf die dort jeweils anhängigen Gegenstände abgeschlossen worden wäre. Da es sich insoweit um eine Prozessgebühr handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, der anderweitig anhängige Gegenstand erstmals erörtert worden wäre.

Bei diesem Ergebnis ist auch nicht von Belang, ob der Vergleichswortlaut ausreichend eindeutig eine Abweichung von der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 Ta 57/00 - www.lagbw.de/Ta/1ta5700.htm), wobei allerdings insoweit Übereinstimmung zwischen den Parteien über die entsprechende Auslegung zu bestehen scheint. Denn die Antragsgegnerin hat ja gegen die Festsetzung der Kosten im angefochtenen Beschluss keine Einwendungen erhoben.

Nachdem andere Fehler nicht gerügt und solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands erfolgt nach § 3 ZPO in Höhe des Betrags, um den sich der Beschwerdeführer verbessern wollte.

Ende der Entscheidung

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