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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 5 TaBV 6/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 19
BetrVG § 27 Abs. 1
BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 3
BetrVG § 27 Abs. 2
BetrVG § 31
BetrVG § 47
BetrVG § 47 Abs. 1
BetrVG § 47 Abs. 2
BetrVG § 47 Abs. 7
BetrVG § 51 Abs. 1
BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 81 Abs. 3
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 5 TaBV 6/03

verkündet am 26.03.2004

Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Dombrowsky und den ehrenamtlichen Richter Fuchs auf die Anhörung der Beteiligten am 26.03.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 bis 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1.7.2003 - 7 BV 261/02 - abgeändert und wie folgt neu erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass ein rechtmäßig gebildeter Gesamtbetriebsausschuss bei der Beteiligten Ziffer 10 nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, dass bei der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren ist, soweit nicht nur ein Wahlvorschlag gemacht wird.

3. Der Verpflichtungsantrag wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 gegen den unter I. bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob bei der Beteiligten zu 10., der xxxxxxxxxxxxxx GmbH (im Folgenden: GmbH), ein rechtmäßig gebildeter Gesamtbetriebsausschuss besteht, ob der bei der Beteiligten zu 10. errichtete Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 9. und Antragsgegner, verpflichtet ist, sämtliche weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses neu zu wählen oder die Erweiterung des Gesamtbetriebsausschusses von 7 auf 9 Mitglieder durch Zuwahl von zwei weiteren Ausschussmitgliedern neu vorzunehmen, sowie über die Frage, nach welchen Grundsätzen die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses durchzuführen ist.

Die Beteiligte zu 10. übernahm zum 01.11.2002 die xxxxxx xxxxxxxxr GmbH (im Folgenden: xx GmbH). Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beteiligte zu 10. in der Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen Betriebsstätten insgesamt 6.635 Arbeitnehmer. In diesen Betriebsstätten waren insgesamt 10 Betriebsräte gebildet. Außerdem war bei der Beteiligten zu 10. auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 21.02.2002 (Blatt 43 der Akten I. Instanz) ein aus 18 Mitgliedern bestehender Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 9. und Antragsgegner, gebildet. Die xx GmbH beschäftigte im Zeitpunkt ihrer Übernahme in 10 Betrieben, in denen jeweils ein Betriebsrat gebildet war, insgesamt 2.144 Arbeitnehmer. Infolge der Übernahme dieser 10 Betriebe erhöhte sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der Beteiligten zu 10. auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 21.02.2002 von 18 auf 29 und demzufolge gemäß § 51 Abs. 1 BetrVG die Zahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses von 5 auf 7.

Die erste Sitzung des auf 29 Mitglieder vergrößerten Gesamtbetriebsrats fand am 11./12.12.2002 statt. Zu dieser hatte der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 9. mit E-Mails vom 02., 04. und 09.12.2002 (Blatt 54 - 61 der Akten I. Instanz) unter Mitteilung der Tagesordnung und ihrer Änderungen eingeladen. Die mit E-Mail vom 02.12.2002 übersandte Tagsordnung sah unter TOP 6 die Nachwahl von einem Mitglied in den - bisher aus 7 Mitgliedern bestehenden - Gesamtbetriebsausschuss vor. Mit E-Mail vom 04.12.2002 wurde mitgeteilt, dass ein Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses mit sofortiger Wirkung zurückgetreten sei und für dieses als erstes Ersatzmitglied M.F. nachrücke und dass der Gesamtbetriebsausschuss von 7 auf 9 Mitglieder erhöht werde, so dass in diesen zwei Mitglieder zusätzlich zu wählen seien, sofern die Ersatzmitglieder auf ihr Nachrücken verzichteten und sich TOP 6 der Tagesordnung entsprechend ändere. Die mit E-Mail vom 09.12.2002 übermittelte endgültige Tagesordnung enthielt insoweit keine Änderung.

Ausweislich des Protokolls der Gesamtbetriebsratsitzung vom 11./12.12.2002 (Blatt 62 - 72 der Akten I. Instanz) wurde auf dieser die mitgeteilte Tagesordnung einstimmig angenommen. Zu TOP 5 (u.a. Erweiterung des GBA von 7 auf 9 Mitglieder) teilte der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 9. auf Frage des - ebenso wie die vormaligen Beteiligten zu 4., 5. und 10. - am 30.06.2003 aus dem Unternehmen der Beteiligten zu 10. ausgeschiedenen vormaligen Beteiligten zu 6. mit, dass die Frage des Status von Gesamtbetriebsräten bei der Zusammenlegung von Firmen diskutiert worden sei und gehandelt werde, wenn das BAG entschieden habe. Im Anschluss daran wurde einstimmig beschlossen, den Gesamtbetriebsausschuss von 7 auf 9 Mitglieder zu erhöhen. Nach Mitteilung, dass alle Ersatzmitglieder bis auf xxxxx xxxxxxx auf ihr Nachrücken verzichtet hätten, wurde einstimmig beschlossen, die Wahl für alle Ausschüsse auf einem Stimmzettel zusammenzufassen und pro Ausschuss jeweils einen Namen der vorgeschlagenen neuen Ausschussmitglieder auf dem Stimmzettel zu notieren. Ausweislich des Protokolls zu TOP 6 - 11 (u.a. Nachwahl von einem Mitglied in den GBA) wurden sodann für die Wahl in den Gesamtbetriebsausschuss der vormalige Beteiligte zu 6. und xxxxxx xxxxxxxx vorgeschlagen, von denen letzterer dann mit 5718 Stimmen gewählt wurde. Auf den vormaligen Beteiligten zu 6. entfielen 2.993 Stimmen.

Die Beteiligten zu 1. - 7. sind Mitglieder des Beteiligten zu 9., die Beteiligte zu 8. ist eine im Unternehmen der Beteiligten zu 10. vertretene Gewerkschaft. Die Beteiligten zu 1. - 8. haben mit ihrer am 24.12.2002 eingegangenen Antragsschrift vom 19.12.2002 geltend gemacht, dass infolge der Fusion und die damit verbundene Eingliederung von 10 weiteren Betrieben in das Unternehmen der Beteiligten zu 9. sich der Gesamtbetriebsrat neu hätte konstituieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Beteiligte zu 9. nicht ordnungsgemäß im Amt. Dies gelte zwangsläufig auch für den bei diesem bestehenden Gesamtbetriebsausschuss, dessen 7 weitere Mitglieder neu hätten gewählt werden müssen, und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht der Mehrheitswahl. Weder sei ein "Nachrücken" eines vor der Fusion gewählten Ersatzmitgliedes noch die Nachwahl eines einzelnen Ausschussmitgliedes zulässig gewesen. Die Antragsbefugnis auch der Beteiligten zu 8. ergebe sich aus § 51 Abs. 1 i.V.m. § 31 BetrVG.

Die Beteiligten zu 1. - 8., die mit Antragsschrift vom 19.12.2002 außerdem unter Ziff. 3. und 4. die Anträge festzustellen, dass das Gesamtbetriebsratsmitglied xxxxx xxxxxx kein Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses ist und die Wahl des Gesamtbetriebsratsmitglieds xxxxxx xxxxxxx rechtsunwirksam ist, angekündigt hatten, haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, hilfsweise die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses neu zu wählen,

2. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Wahl gemäß Antrag Ziff. 1 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzugehen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Der Beteiligte zu 9. hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass der Beteiligten zu 8 die Beteiligungs- und Antragsbefugnis fehle. Im übrigen sei die Nachwahl eines Mitglieds in den Gesamtbetriebsausschuss zulässig gewesen. Eine Neukonstituierung des Beteiligten zu 9. sei nicht erforderlich gewesen, da er bereits errichtet gewesen und der bei der xx GmbH gebildete Gesamtbetriebsrat infolge des Betriebsübergangs erloschen sei. Demzufolge seien auch die Mitglieder des beim Beteiligten zu 9. vorhanden gewesenen Gesamtbetriebsausschusses nicht neu zu wählen gewesen. Eine Nachwahl aufgrund der Erhöhung der Zahl der weiteren Mitglieder sei nur in Betracht gekommen, soweit keine Ersatzmitglieder vorhanden gewesen seien, die hätten nachrücken können. Die Sachlage sei rechtlich nicht anders zu bewerten als im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsausschuss. Da hiernach nur ein weiteres Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses zu wählen gewesen sei und hierzu keine Listen eingereicht worden seien, habe im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden können.

Die Beteiligte zu 10. hat schriftsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Neukonstituierung des Gesamtbetriebsrates und damit eine Neuwahl des Gesamtbetriebsausschusses nicht erforderlich gewesen seien, weil ihr Unternehmen seine Identität nicht geändert habe, sondern eine Reihe neuer Betriebe hinzugekommen seien. Sich aus § 31 BetrVG ergebende Reflexwirkungen würden die Beteiligungsbefugnis der Beteiligten zu 8. nicht begründen.

Das Arbeitsgericht hat mit am 1.7.2003 verkündeten, den Beteiligten zu 1. - 8. am 20.8.2003 zugestellten Beschluss (Blatt 84 - 92 der Akten I. Instanz), auf den verwiesen wird, die Anträge als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anträge der Beteiligten zu 8. unzulässig seien, weil dieser nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 30.10.1986 - 6 ABR 52/83) die Antragsbefugnis fehle. Der von den Beteiligten zu 1. - 7. gestellte Antrag Ziff. 1. sei unzulässig, weil sowohl dem mit diesem verfolgten Haupt- als auch dem mit diesem verfolgten Hilfsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Beteiligten zu 1. - 7. hätten ihr prozessuales Begehren im Wege eines Leistungsantrags verfolgen können und müssen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beteiligte zu 9. auf einen lediglich feststellenden Beschluss hin eine Neuwahl durchführen werde. Der Antrag Ziff. 2. sei als uneigentlicher Hilfsantrag der Entscheidung nicht angefallen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. - 8. mit ihrer am 22.9.2003 (Montag) eingelegten und ausgeführten Beschwerde. Die Beteiligte zu 8. hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, ihr fehle die Antragsbefugnis, für unzutreffend. Im Hinblick auf die Regelung des § 31 BetrVG sei ihre Interessenlage unmittelbar berührt, so dass sie mit der Überprüfung der Zusammensetzung des Gesamtbetriebsausschusses eigene Rechte geltend mache. Außerdem sei die Behauptung eigener Rechte für die Antragsbefugnis ausreichend. Ob diese Rechte bestünden, sei keine Frage der Antragsbefugnis, sondern eine Frage der Begründetheit der Anträge. Im übrigen rügen die Beteiligten zu 1. bis 8. es als fehlerhaft, dass das Arbeitsgericht den Antrag Ziff. 1. nicht als Leistungsantrag ausgelegt habe, da die begehrte Verpflichtung lediglich in die Form einer Feststellungsformulierung gekleidet worden sei. Unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags Ziff. 1. als Hilfsantrag werde das mit ihm verfolgte Verfahrensziel aber nunmehr in Form eines Feststellungs- und eines Leistungsantrags weiterverfolgt. Bei dem vorliegenden Streitgegenstand handele es sich um eine Konstellation, die im Rahmen des § 19 BetrVG idealtypisch festgehalten sei. Das Begehren der Antragsteller betreffe erkennbar die Frage, ob der Gesamtbetriebsausschuss rechtmäßig gewählt bzw. zusammengesetzt sei, die nur im Rahmen einer Feststellung geklärt werden könne. Der Antrag Ziff. 2. sei trotz seiner Bezugnahme auf den Antrag Ziff. 1. nicht nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag Ziff. 1 zur Entscheidung gestellt worden, vielmehr beziehe sich dieser allgemein auf jede Neuwahl des Gesamtbetriebsausschusses, gleich aus welchem Grunde diese stattfinde. Für diesen Antrag sei auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da zwischen den Beteiligten streitig sei, nach welchen Grundsätzen der Gesamtbetriebsausschuss zu wählen sei. Zur Begründetheit der Anträge wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 1. - 8. ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

Die Beteiligten zu 1. - 8. beantragen zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses

1. festzustellen, dass der Gesamtbetriebsausschuss rechtswidrig zusammengesetzt und deshalb rechtsunwirksam ist sowie den Antragsgegner zu verpflichten, eine Neuwahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses durchzuführen, äusserst hilfsweise die Zuwahl von zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses erneut durchzuführen.

2. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzugehen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt,

hilfsweise zum Antrag Ziff. 1.

festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, hilfsweise die beiden zusätzlichen weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses neu zu wählen.

Der Beteiligte zu 9. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 8. und die Zulässigkeit der Anträge der Beteiligten zu 1. - 7. zu Recht verneint. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens seien die Anträge mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der erstinstanzlich gestellte Antrag Ziff. 1. wäre aber auch als Leistungsantrag unzulässig, da die Beteiligten zu 1. - 7. die Nachwahl von Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG angefochten hätten. Der im Beschwerdeverfahren zunächst als Hilfsantrag angekündigte, dann jedoch als Hauptantrag unter Ziff. 1. gestellte Feststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig. Denn dieser laufe auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Rechtswirksamkeit der Zusammensetzung des Gesamtbetriebsausschusses hinaus. Der erstinstanzlich gestellte Antrag Ziff. 2. habe lediglich als Eventualantrag verstanden werden können, im übrigen liefe auch dieser auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Zur Begründetheit der Anträge weist der Antragsgegner darauf hin, dass der von den Beteiligten zu 1. - 8. angezogene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 - im Streitfall nicht einschlägig sei und sich seine Rechtsauffassung, dass die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen seien, auf den Kommentar von Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (BetrVG, 21. Auflage, § 51 Rn 20) stütze.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1. - 9. im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 16.09.2003 (Aktenblatt 1 - 16), die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 15.10.2003 (Aktenblatt 31 - 34) und das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2004 (Aktenblatt 46 - 48) ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligte zu 10. hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäussert.

B.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 8. ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 7. ist auch überwiegend begründet, während die Beschwerde der Beteiligten zu 8. unbegründet ist.

I.

Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 7.

1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des mit dem Antrag Ziff. 1. verfolgten Feststellungsantrags begründet.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Mit ihm begehren die Beteiligten zu 1. - 7., wie sich aus den zu ihm angeführten Begründungen ergibt, der Sache nach in erster Linie die Feststellung, dass - als Folge der zum 01.11.2002 erfolgten Übernahme der Betriebe der xx GmbH durch die Beteiligte zu 10. - bei dieser ein rechtmäßig gebildeter Gesamtbetriebsausschuss nicht - mehr - besteht, und erst in zweiter Linie entsprechend seinem Wortlaut die Feststellung, dass - aufgrund der erfolgten Aufstockung des Gesamtbetriebsausschusses um zwei weitere Mitglieder durch das Nachrücken eines bereits vor der Fusion gewählten Ersatzmitgliedes und die Zuwahl eines weiteren Mitgliedes - der Gesamtbetriebsausschuss rechtswidrig zusammengesetzt und deshalb - ganz oder teilweise - rechtsunwirksam ist. Dieses im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren war als Vorfrage auch bereits in dem in I. Instanz gestellten, auf die Feststellung der Verpflichtung zur Neuwahl der weiteren, hilfsweise der zusätzlichen weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses gerichteten Antrag enthalten. Denn die Beteiligten zu 1. - 7. stützten diesen Antrag auf denselben Streitstoff wie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, auch kommt die Verpflichtung zur Neuwahl, deren Feststellung die Beteiligten zu 1. - 7. in der I. Instanz begehrten, überhaupt nur im Fall der Begründetheit des in II. Instanz verfolgten Feststellungsbegehrens in Betracht. Wenn man gleichwohl in dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag eine Antragsänderung sehen wollte, wäre diese daher gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, da sie für sachdienlich zu erachten wäre. Denn durch eine Entscheidung über den geänderten Antrag wird der Streit der Beteiligten endgültig beigelegt. Durch diese wird nämlich endgültig geklärt, ob der vor der Fusion bei der Beteiligten zu 10. errichtete Gesamtbetriebsausschuss weiterhin besteht und ggf. um zwei weitere Mitglieder aufgestockt werden konnte und dies im letzteren Fall in rechtmäßiger Weise vorgenommen wurde, woran auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dem steht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht der Vorrang des Leistungsantrags vor dem Feststellungsantrag entgegen. Denn im Bereich der Betriebsverfassung ist davon auszugehen, dass sich das dazu berufene betriebsverfassungsrechtliche Organ pflichtgemäß verhält und auf eine gerichtliche Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass ein betriebsratsinternes Organ im Rechtssinne nicht - mehr - existiert oder rechtsfehlerhaft zusammengesetzt ist, das demgemäß Erforderliche unternimmt, um insoweit wieder einen rechtmäßigen Zustand zu schaffen und die Funktionsfähigkeit des Organs wieder herzustellen. Außerdem übersieht das Arbeitsgericht, dass im Streitfall eine feststellende Entscheidung weiterreichende Rechtsfolgen haben kann als eine Entscheidung, die lediglich die Verpflichtung zur Vornahme einer Neuwahl ausspricht, da sie auf die Wirksamkeit der vom Gesamtbetriebsausschuss im Rahmen der ihm gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 BetrVG obliegenden und übertragenen Aufgaben gefassten Beschlüsse von Einfluss sein kann.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Aufgrund der Übernahme weiterer 10 Betriebe durch die Beteiligte zu 10. als Folge deren Fusion mit der xx GmbH ging der bei der Beteiligten zu 10. bestehende Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 9., und damit auch der von diesem gebildete Gesamtbetriebsausschuss unter. Für eine Aufstockung des Gesamtbetriebsausschusses um zwei Mitglieder durch Nachrücken eines bereits vor der Fusion gewählten Ersatzmitgliedes und durch Zuwahl eines weiteren Mitgliedes blieb daher kein Raum. Vielmehr hätte der Gesamtbetriebsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat nach seiner - bisher nicht erfolgten - Neukonstituierung insgesamt durch Neuwahl aller von 5 auf 7 erhöhten weiteren Ausschussmitglieder neu errichtet werden müssen.

aa) Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrates ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und nicht an eine Amtszeit gebunden. Das Amt des Gesamtbetriebsrates endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen. Im Falle des Übergangs aller Betriebe vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Inhaber endet daher das Amt des im Unternehmen des bisherigen Inhabers gebildeten Gesamtbetriebsrats bei diesem. Hieraus folgt für den Streitfall, dass die zum 01.11.2002 vollzogene Übertragung aller Betriebe der xx GmbH auf die Beteiligte zu 10. zur Beendigung des Amts des bei der xx GmbH gebildeten Gesamtbetriebsrats zu diesem Zeitpunkt führte. Dieser bestand auch nicht als Gesamtbetriebsrat bei der neuen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 10., fort, da bei dieser bereits ein Gesamtbetriebsrat bestand. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

bb) Aber auch das Amt des bei der Beteiligten zu 10. bestehenden Gesamtbetriebsrats hat aufgrund der Übernahme der Betriebe der xx GmbH zum 01.11.2002 geendet.

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Betriebsinhaberwechsels der beim neuen Inhaber bereits bestehende Gesamtbetriebsrat in seinem Bestände unberührt bleibt und dem Umstand des Hinzutretens weiterer Betriebe dadurch ausreichend Rechnung getragen ist, dass die Betriebsräte der übernommenen Betriebe gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG berechtigt sind, ebenfalls Mitglieder in den fortbestehenden Gesamtbetriebsrat zu entsenden, wie dies im Streitfall geschehen ist. Diese Auffassung übersieht aber, dass sich im Falle des Hinzutretens weiterer Betriebe die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen verändern und der in diesem bestehende Gesamtbetriebsrat seine demokratische Legitimation verliert. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 -AP Nr. 11 zu § 47 BetrVG 1972) zur Frage des Fortbestandes des beim bisherigen Inhaber gebildeten Gesamtbetriebsrates beim neuen Inhaber ausgeführt, dass ein solcher Fortbestand dann nicht in Betracht komme, wenn das übernehmende Unternehmen bereits einen oder mehrere Betriebe habe und sich die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen entsprechend änderten. In diesem Falle müsse bei dem neuen Inhaber ein neuer Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe des § 47 BetrVG errichtet werden. Ein Grund, diese zum Fortbestand des beim bisherigen Betriebsinhaber gebildeten Gesamtbetriebsrats entwickelten Grundsätze nicht auch auf den beim Betriebserwerber bestehenden Gesamtbetriebsrats anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Auch das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) geht offenbar davon aus, dass diese Grundsätze gleichermaßen auch für den beim Betriebserwerber bestehenden Gesamtbetriebsrat gelten. Denn es geht von dem Erfordernis der Errichtung eines neuen Gesamtbetriebsrats bei diesem u.a. dann aus, wenn das übernehmende Unternehmen mehrere Betriebe und damit in der Regel ebenfalls einen Gesamtbetriebsrat hat. Soweit das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) dahin zu verstehen sein sollte, dass eine das Erfordernis der Errichtung eines neuen Gesamtbetriebsrats begründende Änderung der betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen nur dann anzunehmen sei, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Identität eines Betriebs im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang verändert wird, könnte dem nicht gefolgt werden. Denn unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation des Gesamtbetriebsrates (§ 47 Abs. 7 BetrVG) kann von der Erhaltung der betrieblichen Strukturen im Sinne der Identität der Betriebe, für die der Gesamtbetriebsrat gebildet worden ist, auch dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn in das übernehmende Unternehmen neue Betriebe integriert werden, ohne dass in diesem Zusammenhang zugleich die betriebsverfassungsrechtliche Identität eines der bisherigen oder neuen Betriebe verändert wird und in diesen daher ein neuer Betriebsrat zu wählen ist. Vielmehr ist danach eine Änderung der betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen, die zum Fortfall - auch - des im übernehmenden Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrats führt und das Erfordernis der Errichtung eines neuen Gesamtbetriebsrates bei diesem begründet, jedenfalls immer bereits dann anzunehmen, wenn die Anzahl der übernommenen Betriebe und der in diesen beschäftigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Anzahl der bereits vorhandenen Betriebe und der in diesen beschäftigten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Stimmengewichtung des § 47 Abs. 7 BetrVG nicht ganz unwesentlich ist (a.A. Hohenstatt/Müller-Bonanni, NZA 2003, 766 ff., die vom Fortbestand des Gesamtbetriebsrates beim Betriebserwerber ausgehen, wenn die Anzahl der bisherigen Betriebe und der in diesen beschäftigten Arbeitnehmer die Anzahl der übernommenen Betriebe und der in diesen beschäftigten Arbeitnehmer deutlich überwiegt). Bei einem Verhältnis von jeweils 10 zu 10 Betriebsräten und 6.635 zu 2144 Arbeitnehmern im Streitfall kann von einer nur ganz unwesentlichen Änderung der betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen im vorstehenden Sinne daher selbst dann nicht die Rede sein, wenn im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang die betriebsverfassungsrechtliche Identität keines der bisherigen oder neuen Betriebe der Beteiligten zu 10. selbst verändert worden sein sollte. Daher hat der Betriebsübergang auch zur Beendigung des Amts des bei der Beteiligten zu 10. bestehenden Gesamtbetriebsrats geführt, so dass bei dieser nach dem 01.11.2002 ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten war.

cc) Als Folge des Untergangs des bei der Beteiligten zu 10. bestehenden Gesamtbetriebsrats ist auch der von diesem vor der Fusion gebildete Gesamtbetriebsausschuss zum 01.11.2002 untergegangen, weil dieser als dessen geschäftsführendes Organ das rechtliche Schicksal des Gesamtbetriebsrates teilt. Der Gesamtbetriebsausschuss hätte also nach der Fusion von dem neu errichteten Gesamtbetriebsrat neu gebildet werden müssen. Dies heißt, der neu zu errichtende Gesamtbetriebsrat hätte sich konstituieren und in seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen müssen. Alsdann hätte der so errichtete neue Gesamtbetriebsrat die infolge der Fusion von 5 auf 7 erhöhte Anzahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses wählen müssen. All dies ist nicht geschehen. Weder hat sich der infolge der Fusion von 18 auf 29 Mitglieder vergrößerte Gesamtbetriebsrat nach dem zum 01.11.2002 vollzogenen Betriebsübergang neu konstituiert und in seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gewählt. Noch hat ein so neu errichteter Gesamtbetriebsrat alsdann die 7 weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses gewählt. Vielmehr hat der infolge der Fusion auf 29 Mitglieder erweiterte Beteiligte zu 9. auf seiner ersten Sitzung am 11./12.12.2002, ohne sich neu zu konstituieren und ohne als sichtbaren Ausdruck hierfür eine Neuwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vorzunehmen, den vor der Fusion gebildeten Gesamtbetriebsausschuss als rechtlich fortbestehend angesehen und diesen lediglich um 2 weitere Mitglieder auf die nunmehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG maßgebliche Zahl der weiteren Ausschussmitglieder aufgestockt. Durch die bloße Aufstockung eines rechtlich nicht mehr bestehenden Gesamtbetriebsausschusses durch einen rechtlich ebenfalls nicht mehr bestehenden, lediglich im Hinblick auf den Betriebsübergang auf 29 Mitglieder erweiterten Gesamtbetriebsrat kann ein neuer Gesamtbetriebsausschuss rechtswirksam jedoch nicht errichtet werden, so dass dessen "Bildung" durch den Beteiligten zu 9. unabhängig davon, ob dem Nachrücken eines Ersatzmitglieds und der Nachwahl eines weiteren Mitgliedes je für sich gesehen Rechtsfehler anhaften, insgesamt nichtig ist und daher ein rechtswirksam gebildeter Gesamtbetriebsausschuss im Unternehmen der Beteiligten zu 10. nicht besteht.

dd) Den Beteiligten zu 1. - 7. ist es nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ein rechtswirksam gebildeter Gesamtbetriebsausschuss im Unternehmen der Beteiligten zu 10. nicht besteht, weil sie gegen das Verfahren in der Sitzung des Beteiligten zu 9. am 11./12.12.2002 nicht nur keine Einwendungen erhoben, sondern insbesondere auch den Tagsordnungspunkten "Erweiterung des GBA von 7 auf 9 Mitglieder" und "Nachwahl von einem Mitglied in den GBA" ausdrücklich zugestimmt haben. Denn die Nichtigkeit des auf diese Art und Weise gebildeten Gesamtbetriebsausschusses und die sich aus dieser ergebende Rechtsfolge, dass ein rechtswirksam gebildeter Gesamtbetriebsausschuss im Unternehmen der Beteiligten zu 10. nicht besteht, kann von jedem davon Betroffenen zu jeder Zeit unabhängig davon geltend gemacht werden, ob und in welcher Form er an dem nichtigen Rechtsakt mitgewirkt hat. Hinzu kommt, dass der vormalige Beteiligte zu 6. ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11./12.12.2002 vor der Abstimmung über die vorgenannten Tagesordnungspunkte die Frage, welche Auswirkungen die Zusammenlegung von Firmen auf den Status von Gesamtbetriebsräten habe, gestellt und der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 9. erwidert hat, dass gehandelt werde, wenn das Bundesarbeitsgericht entschieden habe. Denn hieraus wird deutlich, dass die Sitzungsteilnehmer davon ausgingen, dass ihr Verfahren und die von ihnen gefassten Beschlüsse unter dem Vorbehalt stehen, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

2. Hinsichtlich des mit dem Antrag Ziff. 1. verfolgten Verpflichtungsantrags ist die Beschwerde unbegründet.

Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Neuwahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses durchzuführen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Verpflichtung, eine Neuwahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses durchzuführen, trifft lediglich den neu zu errichtenden Gesamtbetriebsrat, nicht aber den Beteiligten zu 9. als Antragsgegner. Denn bei dem Beteiligten zu 9. handelt es sich ersichtlich nicht um einen neu errichteten Gesamtbetriebsrat, sondern um den vor der Fusion errichteten, zum 01.11.2002 rechtlich untergegangenen und lediglich im Hinblick auf den Betriebsübergang auf 29 Mitglieder erweiterten Gesamtbetriebsrat, wodurch ein neuer Gesamtbetriebsrat weder errichtet wurde noch errichtet werden sollte, wie sich unzweifelhaft daraus ergibt, dass er sich nach der Fusion nicht neu konstituiert hat.

Der mit dem Antrag Ziff. 1. verfolgte Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zuwahl der zwei weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses erneut durchzuführen, ist der Entscheidung nicht angefallen. Er ist ersichtlich nur für den Fall gestellt, dass ein Anspruch auf Neuwahl aller weiteren Ausschussmitglieder nicht besteht. Ein solcher Anspruch ist aber aufgrund des Untergangs des bisherigen Gesamtbetriebsausschusses und der Nichtigkeit der vom Beteiligten zu 9. in der Sitzung am 11./12.12.2002 vorgenommenen "Bildung" des um zwei weitere Mitglieder erweiterten Gesamtbetriebsausschusses gegeben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

3. Der zu dem mit dem Antrag Ziff. 1. verfolgten Verpflichtungsantrag hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist der Entscheidung nicht angefallen. Denn dieser ist ersichtlich lediglich für den Fall der Unzulässigkeit des mit dem Antrag Ziff. 1. verfolgten Verpflichtungsantrags gestellt.

4. Dagegen hat die Beschwerde hinsichtlich des mit dem Antrag Ziff. 2. verfolgten Feststellungsbegehrens wiederum Erfolg.

Der nach seinem Wortlaut auf die Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung des Beteiligten zu 9. als Antragsgegner gerichtete Antrag ist nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. - 7. in der Anhörung im Termin am 26.03.2004 dahin auszulegen, dass diese mit ihm festgestellt haben wollen, dass bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, unabhängig davon, ob diese von dem Beteiligten zu 9. durchzuführen ist, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren ist, soweit nicht nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist für diesen auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Über die Frage, ob die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl oder der Verhältniswahl durchzuführen ist, herrscht zwischen den Beteiligten Streit. Eine Wahl von weiteren Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses steht im Unternehmen der Beteiligten zu 10. nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur konkret an, sondern wird in diesem auch darüber hinaus in Zukunft wiederholt vorzunehmen sein. Dass diese Wahlen nicht von dem Beteiligten zu 9. selbst, sondern von dem jeweiligen im Amt befindlichen Gesamtbetriebsrat durchzuführen sind, beseitigt nicht das alsbaldige Interesse an der Klärung der Streitfrage, da diese nicht an die personelle Besetzung des Beteiligten zu 9. gebunden ist und die personelle Besetzung des neu zu errichtenden Gesamtbetriebsrats offen ist.

Der Antrag ist auch begründet. Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Nur dann, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BetrVG). § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist auf den gesamten § 27 Abs. 1 BetrVG, also auch auf dessen Satz 3. Insoweit liegt auch kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, vielmehr hat dieser seine ursprüngliche Absicht, den durch die Bindung an den Grundsatz der Verhältniswahl bewirkten Minderheitenschutz aufzuheben, im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben (vgl. Löwisch in BB 2001, 1734 ff.; LAG Hessen, Beschluss vom 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02 - LAG Report Schnelldienst 2004, 49). Ob einem solchen Redaktionsversehen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts bei dessen Auslegung Relevanz zukommen könnte, kann daher dahingestellt bleiben. Dass bei der Wahl der weitere Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren ist, entspricht nunmehr auch der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum. Soweit noch vereinzelt die Meinung vertreten wird, der für den Betriebsausschuss geltende Grundsatz der Verhältniswahl lasse sich nicht auf den Gesamtbetriebsausschuss übertragen (so ErfK-Eisemann, 4. Auflage, Rn 12 zu § 51 BetrVG; FKHES, BetrVG, 21. Auflage, Rn 20 zu § 51), ist diese mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.09.2001 nicht vereinbar und lässt auch jede nähere Begründung vermissen.

II.

Beschwerde der Beteiligten zu 8.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. ist unbegründet. Der Beteiligten zu 8. fehlt für die von ihr in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 1. - 7. gestellten Anträge die Antragsbefugnis, so dass deren Anträge unzulässig sind. Das Beschwerdegericht folgt insoweit den Ausführungen unter 11.4. der Gründe im angefochtenen Beschluss und sieht daher gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Gründe ab. Die gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts von der Beteiligten zu 8. vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch die für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats und des Gesamtbetriebsausschusses gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geltende Vorschrift des § 31 BetrVG gewährt der Gewerkschaft keine schutzwerte Rechtsposition im Zusammenhang mit der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats und der Bildung eines Gesamtbetriebsausschusses. Soweit die Beteiligte zu 8. weiter geltend macht, dass für die Antragsbefugnis die Behauptung eigener Rechte ausreichen müsse und die Frage des Bestehens dieser Rechte eine solche der Begründetheit des Antrags sei, übersieht sie, dass die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung dazu dient, Popularklagen auszuschliessen (vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1986 - 6 ABR 52/83 - AP Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972 mit Nachweisen), und die behaupteten eigenen Rechte daher einen unmittelbaren Bezug zum Antragsbegehren aufweisen müssen. Das aus § 31 BetrVG abgeleitete Recht, an den Sitzungen des Gesamtbetriebsausschusses unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen teilzunehmen, lässt jedoch diesen erforderlichen Bezug gerade vermissen.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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