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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 4/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
1. Die für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kann durch ein vom Arbeitnehmer blanko unterschriebenes Vertragsformular jedenfalls dann gewahrt werden, wenn die Parteinen die Befristung vorbesprochen hatten, das Formular bereits eine Feld für die Befristungsvereinbarung enthält und der Arbeitgeber das Formular abredegemäß ausfüllt und sodann unterschreibt.

2. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vertragsformular muss sodann dem Arbeitnehmer zugehen, denn für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist es erforderlich, dass die Annahmeerklärung des Arbeitgebers ebenfalls formgerecht dem Arbeitnehmer zugeht.

3. Die vom Arbeitgeber im Rechtsstreit vorgelegte beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde erbringt nur den Beweis der Begebung, nicht aber den Beweis des Zugangs einer formgerechten Annahmeerklärung der Befristungsvereinbarung.


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.03.2006, 3 Ca 594/05 abgeändert und neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsablauf am 31.10.2005 geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.12.2005 zum 15.01.2006, sondern erst zum 31.01.2006 beendet wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

a) Euro 1.850,-- brutto abzüglich bereits gezahlter Euro 1.170,21 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit 01.12.2005

b) Euro 1.850,-- brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von Euro 531,33 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit 01.12.2005

c) Euro 1.850,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006

d) Euro 1.850,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 4/5.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie vom Kläger geltend gemachter Vergütungsansprüche.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war seit dem 25.07.2005 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einem Bruttomonatsverdienst von EUR 1.850,00 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen und beschäftigt zwischen 5 und 10 Arbeitnehmer.

Die Beschäftigung des Klägers erfolgt auf der Grundlage eines "Einstellbogen für gewerbliche Arbeitnehmer der P. GmbH" (AS 26 der arbeitsgerichtlichen Akte). Auf diesen wird Bezug genommen. In ihm ist u. a. ein Feld vorhanden, überschrieben "Einstell-Daten", in dem es heißt:

"Einstellung zum: 01.08.05

Einstellung bis: 31.10.05.

Das von der Beklagten vorgelegte Original des Einstellbogens trägt die Unterschrift des Klägers und die Unterschrift der Beklagten unter dem Datum vom 20.06.2005.

Der Kläger stellte sich am 20.06.2005 auf Anregung der Agentur für Arbeit bei der Beklagten vor. Die Beklagte hatte bei der Agentur für Arbeit vom 01.08. bis 20.09.2005 eine befristete Stelle als Berufskraftfahrer gemeldet. Bei dem ersten Gespräch zwischen den Parteien hatte deren Geschäftsführer, Herr I. dem Kläger mitgeteilt, dass die vom Arbeitsamt ausgeschriebene Stelle befristet war und dass es eine dreimonatige, befristete Probezeit geben würde.

Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin einen oder zwei solcher Einstellbogen mitgegeben. Die Einzelheiten des Ausfüllens des Einstellbogens vom 20.06.2005 sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob dieser schon in diesem Zeitpunkt von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben gewesen ist und ob in den dem Kläger mitgegebenen Einstellbogen bereits das Befristungsende des Arbeitsverhältnisses eingetragen gewesen ist. Der Kläger hat zu Hause einen Teil des Einstellbogens, insbesondere seine persönlichen Daten ausgefüllt und den Einstellbogen dann mit seiner Unterschrift versehen an die Beklagte zurückgereicht. Ausgefüllt ist nur ein einziges Exemplar. Der Kläger hat danach kein Exemplar des Einstellbogens von der Beklagten zurück erhalten.

Vereinbart war zwischen den Parteien jedenfalls ein Arbeitsbeginn am 01.08.2005 nach dem Urlaub des Klägers. Der Kläger trat seine Arbeit jedoch bereits am 26.07.2005 an, da die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger hatte und dieser bereits aus seinem Urlaub zurückgekehrt war.

Am 23.09.2005 wurde dem Kläger bei einer Betriebsversammlung ein schriftlicher "Arbeitsvertrag befristet" angeboten, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005 vorsah (AS 12 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte). Diesen Vertragsentwurf unterzeichnete der Kläger nicht. Mit seiner am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen das Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung zum 31.10.2005.

In der Folgezeit wurde der Kläger von der Beklagten trotz eines entsprechenden Arbeitsangebotes nicht weiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2005, dem Kläger am 03.01.2006 zugegangen, kündigte die Beklagte "höchstfürsorglich und für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis entgegen unserer Rechtsauffassung nicht durch Fristablauf zum 31.10.2005 geendet haben sollte" zum 15.01.2006. Im Rahmen einer Klagerweiterung vom 12.01.2006 wendet sich der Kläger gegen die Kündigung.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, ihm seien zwei Einstellbögen mitgegeben worden, zum einen der Einstellbogen vom 20.06.2005, zum anderen der Einstellbogen vom 14.07.2005 (AS 9 der arbeitsgerichtlichen Akte). Beide Einstellbögen seien vom Geschäftsführer der Beklagten noch nicht mit handschriftlichen Eintragungen versehen gewesen und auch noch nicht unterzeichnet gewesen. Er, der Kläger, habe dann die Angaben auf dem einen Einstellbogen vom 20.06.2005 ausgefüllt und diesen dann bei der Beklagten wieder abgegeben, die dann weitere Eintragungen mit blauem Stift vorgenommen hätte u. a. auch die Eintragung der Befristung.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund von Befristung am 31.10.2005 endete.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.12.2005 nicht aufgelöst wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2006 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto abzüglich bereits gezahlter EUR 1.170,21 netto zuzüglich Zinsen aus dem Restbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 531,53 netto zuzüglich Zinsen aus dem Restbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer, Herr I. bei dem Einstellungsgespräch dem Kläger gesagt habe, dass es sich um eine befristete Stelle handle. Bei dem ersten Gespräch habe Herr I. zwei Einstellbögen ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt und dem Kläger mitgegeben.

Woher der Kläger den Einstellbogen vom 14.07.2005 habe, sei der Beklagten nicht bekannt. Im Übrigen erbringe die vorgelegte Urkunde den Beweis dafür, dass zwischen den Parteien eine formwirksame Befristungsvereinbarung zustande gekommen ist.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. zur Behauptung des Klägers, als er den Einstellungsbogen vom 20.06. ausgefüllt habe, seien die Eintragungen des Geschäftsführers der Beklagten noch nicht erfolgt gewesen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 14.02.2006 und vom 07.03.2006 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 07.03.2006 die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich bezüglich restlicher Vergütungsansprüche bis zum 31.10.2005 hat es der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis ende zum 31.10.2005 durch Befristungsablauf. Diese Befristung sei zwischen den Parteien formwirksam entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart worden. Sie sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig.

Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform sei eingehalten worden. Auch nach der Vernehmung der Zeugin H. habe nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestanden, dass der Einstellbogen vom 20.06. noch nicht das Befristungsende zum 31.10.2005 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten Herrn I. enthalten habe, als der Kläger diesen Einstellbogen zu Hause unterzeichnet habe. Der Kläger habe deshalb den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Gemäß § 416 ZPO begründe eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden seien. Stehe die Echtheit der Namensunterschrift fest, so habe nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Wenn die Echtheit der Unterschrift feststehe, trage der Beweisgegner die Last des Gegenbeweises gegen die vermutete Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Ausstellers. Durch seine Unterschrift, deren Echtheit nicht im Zweifel stünde, habe der Kläger erklärt, dass er mit der in dem Einstellbogen vorgenommenen Befristung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei. Die Urkunde sei auch nicht in einem Umfang mängelbehaftet, der ihre Beweiskraft aufhebe. Die Streichungen in der Urkunde seien sinnvoll und entsprächen der befristeten Einstellung. Der Kläger habe den ihm obliegenden Gegenbeweis, dass Befristungsende und Unterschrift der Beklagten erst nach seiner Unterschrift eingetragen worden seien, nicht erbracht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt gewesen, dass der Kläger einen Blankobogen mit nach Hause genommen habe.

Die Wirksamkeit der Befristung setze auch nicht einen Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer voraus. Gemäß § 126 BGB müssten, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben sei, bei einem Vertrag die Parteien auf der selben Urkunde unterzeichnen. Durch die Vertragsurkunde sei nach § 440 Abs. 2 ZPO der Beweis erbracht, dass die über der Unterschrift stehende Erklärung vom Kläger stamme. Ein zusätzlicher Beweis des Zugangs des Angebotes auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sei nicht erforderlich. Mangels des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sei die Kündigungsschutzklage unbegründet, da sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze. Annahmeverzugsansprüche über den 31.10.2005 hinaus bestünden nicht.

Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 07.03.2006 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.06.2006 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ging am 30.06.2006 bei Gericht ein und wurde aufgrund fristgerechten Antrags zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 02.10.2006 am 02.10.2006 begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2005 unwirksam sei, da sie der gesetzlichen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht genüge. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts genüge es nicht, wenn ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Vertragsexemplar existiere, denn die Schriftformregelung in § 126 BGB setze nicht die allgemeinen Vorschriften über Angebot und Annahme zur Begründung des Vertragsabschlusses der §§ 145 ff. BGB außer Kraft. Durch die Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung beider Parteien auf der selben Urkunde sei nicht der Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten entbehrlich. Die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung setze voraus, dass eine solche Annahmeerklärung dem Kläger zugegangen sei. Diesen Beweis habe die Beklagte jedoch nicht erbracht. Dabei habe das Arbeitsgericht die Aussage der Zeugin H. fehlerhaft gewürdigt. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006 ergebe sich, dass die Zeugin H. zu der Frage, ob die Formulare schon ausgefüllt gewesen seien, konkrete Angaben gemacht hat. Sie habe ausgesagt, dass sie erkannt habe, dass das Formular vom 20.06.2005 nicht handschriftlich ausgefüllt worden sei und sie habe ihrem Mann bei der Ausfüllung des leeren Formulars geholfen, welche dieser mit einem schwarzen Stift vorgenommen habe. Das Arbeitsgericht hätte danach zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Einstellungsbogen sukzessive von den Parteien ausgefüllt worden sei. Daraus ergebe sich insgesamt, dass die vom Kläger mitgenommenen Formulare noch kein Angebot der Beklagten zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewesen seien, so dass die Befristungsvereinbarung nicht formwirksam getroffen worden sei.

Auch die Kündigung vom 20.12.2005 beende das Arbeitsverhältnis nicht. Sie sei aus formellen Gründen unwirksam, da sie unter einer Bedingung, nämlich nur "höchstfürsorglich" für den Fall ausgesprochen worden sei, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam sei. Sie sei auch aus materiellen Gründen unwirksam, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Zuletzt sei sie auch eine benachteiligende Maßnahme gemäß § 612 a BGB und ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Sie alleine erfolgt, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend gemacht habe. Daher sei die Kündigung auch aus diesem Grunde nichtig. Das Arbeitsverhältnis habe daher über den 31.01.2006 hinaus fortbestanden. Aus diesem Grunde habe der Kläger auch Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Monate November 2005 bis Januar 2006, da sich die Beklagte geweigert habe, ihn weiter zu beschäftigten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.03.2006, 3 Ca 594/05 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 31.10.2005 endete.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung durch Kündigungsschreiben vom 20.12.2005 nicht aufgelöst wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto abzüglich bereits gezahlter EUR 1.170,21 netto zuzüglich Zinsen aus dem Restbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 531,53 netto zuzüglich Zinsen aus dem Restbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.850,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, das arbeitsgerichtliche Urteil sei zutreffend. Der vom Kläger unterschriebene Arbeitsvertrag (Einstellbogen) begründe nach den §§ 416, 440 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die im Arbeitsvertrag enthaltenen Erklärungen vom Kläger abgegeben worden seien. Es komme dabei jedoch nicht darauf an, ob ein Teilblankett vorgelegen habe. Die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gelte auch für Blankette wenn streitig sei, dass ein Blankett bzw. Blankettmissbrauch gegeben sei und seitens des Klägers eine Blankounterschrift oder ein Blankettmissbrauch behauptet werde. Soweit der Kläger behaupte, die Schriftform sei auch deswegen nicht gewahrt, weil eine Annahmeerklärung dem Kläger nicht zugegangen sei, sei dies unzutreffend. Gemäß § 416 ZPO begründeten von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunden den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Nach § 416 ZPO folge, dass sich diese Beweisregel von der Echtheit der Urkunde auch auf deren Begebung erstrecke. Mit der Unterzeichnung des Vertrages habe der Kläger die Befristungsvereinbarung bereits angenommen. Damit ende das Arbeitsverhältnis am 31.10.2005.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen das Arbeitsende durch Befristungsablauf zum 31.10.2005 richtet und bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche. Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages gegen die Kündigung vom 20.12.2005 ist sie jedoch weitgehend unbegründet und war daher insoweit zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

1. Zu Recht macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung zum 31.10.2005 nicht beendet worden ist.

a) Zwischen den Parteien ist eine Befristungsvereinbarung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2005 nicht zustande gekommen. Zwar enthält der Einstellbogen, der insoweit nicht nur Einstellbogen ist, sondern zugleich auch die Vereinbarung arbeitsvertraglicher Bedingungen enthält, in Feld 7 unter der Überschrift "Einstelldaten" den Hinweis "Einstellung bis: 31.10.05", wobei das Datum handschriftlich eingetragen ist. Das ist, was auch vom Kläger nicht angegriffen wird, nach seinem Erklärungsgehalt die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005.

Das Zustandekommen einer Befristungsvereinbarung setzt nach §§ 145 ff. BGB Annahme und Angebotserklärung durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung, die auf den Abschluss einer Befristungsvereinbarung gerichtet ist, voraus. Angebot und Annahmeerklärung sind jeweils zugangsbedürftige Willenserklärungen. Soweit nicht ein Fall des § 151 BGB vorliegt, ist der Zugang der jeweiligen Willenserklärung Voraussetzung für ihr Wirksamwerden, wie sich aus § 130 Abs. 1 BGB ergibt. Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige dem Vertragspartner zugehende Willenserklärung auch der Form des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB entspricht. Daran fehlt es.

b) Zwischen den Parteien ist der Hergang der Unterzeichnung des Einstellbogens für gewerbliche Arbeitnehmer vom 20.06.2005 im Einzelnen streitig. Nach der Darstellung des Klägers hat er diesen Einstellbogen in doppelter Ausfertigung lediglich als Blankobogen erhalten, ohne dass das Datum der Befristung eingetragen noch dieser Einstellbogen von der Beklagten unterzeichnet gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten war der Einstellbogen hinsichtlich der maßgeblichen Daten über die Einstellvereinbarungen und die Einstelldaten bereits vom Geschäftsführer der Beklagten ausgefüllt und unterzeichnet worden.

aa) Die Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt, dass sie den Einstellbogen vor der Übergabe an den Kläger bereits unterzeichnet gehabt hätte, führt dazu, dass durch diese Unterzeichnung und die Mitgabe des unterzeichneten Einstellbogens dem Kläger ein formwirksames Vertragsangebot gemacht worden wäre. Der Umstand, dass dieses Vertragsangebot auf dem Einstellbogen möglicherweise nicht vollständig ausgefüllt worden ist, sei es bezüglich der Einstellvereinbarungen oder auch der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005 ändert nichts daran, dass es sich hierbei um ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages handeln würde. Auch die Unterzeichnung eines Blanketts, in dem entsprechend einer Absprache der Parteien zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Daten noch einzutragen sind, wahrt die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB. Dadurch, dass der Kläger dieses schriftliche Vertragsangebot mit nach Hause genommen hat, wäre ihm auch diese Willenserklärung der Beklagten zugegangen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Willenserklärung dauerhaft beim Arbeitnehmer verbleiben muss um die Schriftform zu wahren (BAG, Urteil vom 04.11.2004, 2 AZR 17/04, AP Nr. 3 zu § 623 BGB). Vielmehr reicht es aus, für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden, wenn ein entsprechendes Schriftstück so ausgehändigt wird, dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Durch die Gegenzeichnung des Klägers und die Rückgabe des dann beidseits unterschriebenen Einstellbogens - selbst wenn dieser bezüglich der Befristungsvereinbarung noch eine Blankettvereinbarung gewesen sein sollte - wäre die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt. Will der Kläger geltend machen, dass das Teilblankett hinsichtlich der Befristungsabrede von der Beklagten abredewidrig ausgefüllt worden sei, so trifft die Beweislast hierfür den Kläger (Zöller-Geimer, ZPO, § 416, Rn. 4).

Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, dass eine Befristung zwischen den Parteien deswegen nicht vereinbart worden sei, weil er den Einstellbogen hinsichtlich der Befristungsvereinbarung blanko unterschreiben habe. Dass die Befristungsvereinbarung später von der Beklagten abredewidrig ausgefüllt worden sei, hat der Kläger selber nicht behauptet; im Gegenteil, er hat später eingeräumt, dass beim Einstellungsgespräch er darauf hingewiesen worden sei, dass es sich hierbei nur um eine befristete Stelle handelt. Ob dies nun eine Befristung lediglich zur Erprobung des Klägers oder aus welchen Gründen auch immer war, kann dahingestellt bleiben. Die Parteien hatten jedenfalls in Aussicht genommen, dass es sich hierbei nur um eine befristete Stelle handeln soll.

Auch die "Blankounterschrift" des Klägers unter den Einstellbogen wahrt die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Blankounterschriften zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB ausreichen (BGH, Urteil vom 20.11.1990, NJW 1991 S. 487; ErfK, 7. Auflage/Preis § 125 - 127 BGB Rn. 18; KR-Spilger, 8. Auflage, § 623 BGB Rn. 101).

Zwar ist es denkbar, dass der Schutzzweck der Norm es verbietet, eine Blankounterschrift als Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB ausreichen zu lassen (so BGH, NJW 1996 S. 1467 zur Bürgschaftserklärung). Für die Befristungsvereinbarung kann davon jedoch nicht ausgegangen werden, da der Zweck der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG einerseits Klarheit über die Befristung zu schaffen und andererseits den Kläger vor Übereilungen zu schützen auch bei der schriftlichen Unterzeichnung eines Blankoarbeitsvertrages jedenfalls dann gewahrt ist, wenn auf dem Blankoarbeitsvertrag entsprechende Felder für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen sind, denn in dem Fall wird dem unterzeichneten Arbeitnehmer nochmals vor Augen geführt, dass er mit seiner Blankounterschrift den Arbeitgeber ermächtigt, eine mündlich zuvor in Aussicht genommene Befristung in diesen Vertrag einzufügen.

bb) Der Kläger hat jedoch ausdrücklich bestritten, dass der Einstellbogen vom 20.06.2005 von der Beklagten unterzeichnet gewesen ist, als er ihn mit nach Hause genommen hat. Wenn dem so war, ist die Mitgabe des möglicherweise teilweise ausgefüllten aber nicht unterschriebenen Einstellbogens durch die Beklagte noch kein formgerechtes Vertragsangebot der Beklagten auf Abschluss einer Befristungsvereinbarung. Hier läge das Vertragsangebot erst darin, dass der Kläger seinerseits den Einstellbogen unterschreibt und ihn der Beklagten zur weiteren Ausfüllung überlässt. Damit kommt ein Vertrag jedoch erst zustande, wenn die Beklagte die Annahme des Angebotes des Klägers erklärt. Diese Annahmeerklärung muss wegen § 14 Abs. 4 TzBfG einerseits schriftlich erfolgen und zum anderen muss sie nach allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB i.V.m. § 130 BGB dem Kläger auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugehen. In der vom Kläger dargestellten Sachverhaltsvariante fehlt es aber gerade an dem Zugang der Willenserklärung der Beklagten beim Kläger. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger jedenfalls nach Rückgabe der von ihm und des von ihm unterzeichneten Einstellbogens vom 20.06.2005 kein von der Beklagten im Original unterzeichnetes Exemplar dieses Einstellbogens mehr erhalten hat. Vielmehr hat die Beklagte das vom Kläger zurückgereichte Exemplar dann zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt unterschrieben und den Vertrag zu den Akten genommen. Hier fehlt es am Zugang der Willenserklärung beim Kläger.

Der Zugang dieser Annahmeerklärung der Beklagten ist auch nicht entbehrlich nach § 151 BGB. Danach kommt ein Vertrag auch ohne Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden zustande, wenn auf einen solchen Zugang vom Kläger verzichtet worden ist oder dieser nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen ist. Beides ist nicht der Fall. Ein ausdrücklicher Verzicht des Klägers liegt nicht vor, ein konkludenter Verzicht ebenso wenig. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte nach dem Nachweisgesetz verpflichtet ist, dem Kläger einen entsprechenden Nachweis über die vorgenommene Befristung des Arbeitsvertrages zu erteilen.

Ebenso wenig entspricht es der Verkehrssitte, dass bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge der Arbeitnehmer auf den Zugang der Annahmebestätigung des Arbeitgebers verzichtet, denn der Arbeitnehmers hat ein berechtigtes Kontrollinteresse, die Einhaltung des absprachegemäßen Ausfüllens zu überprüfen und die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages zu kennen, die der Annahme einer solchen Verkehrssitte entgegenstehen.

Daher kommt es streitentscheidend darauf an, ob der oder die dem Kläger mitgegebenen Einstellbogen bereits vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet waren.

cc) Die Beweislast für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte, da sie für sich Rechte aus der Befristungsvereinbarung herleiten will.

(1) Nachdem zwischen beiden Parteien der Sachverhalt in entscheidender Weise streitig gewesen ist, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Beweis dafür anzubieten und zu erbringen, dass die Befristungsvereinbarung formwirksam zustande gekommen ist, also dem Kläger eine formwirksame Annahmeerklärung in Gestalt eines vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen Einstellbogens zugegangen ist. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Die Vernehmung der Zeugin H. hat zur Überzeugung des Arbeitsgerichts zu keinem Ergebnis geführt. Einerseits konnte sich die Zeugin nicht daran erinnern, dass dieses bereits gestempelt und unterschrieben gewesen sei. Andererseits hatte das Arbeitsgericht aber gewisse Zweifel an der Stimmigkeit der Zeugenaussagen insgesamt ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Aussage der Zeugin an dieser Stelle unrichtig sei. Dieser Bewertung der Zeugenaussage schließt sich das Berufungsgericht an, so dass durch die Vernehmung der Zeugin H. kein Beweis dafür erbracht worden ist, dass dem Kläger ein unterschriebenes Exemplar des Einstellbogens mitgegeben worden ist. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht dem Beweisantrag der Beklagten nicht nachgegangen, dass andere Arbeitnehmer ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular mit nach Hause genommen hätten. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, was die Beklagte bei anderen Arbeitnehmern gemacht hat, sondern ob dem Kläger eine formgerechte Annahmeerklärung zum Abschluss der Befristungsvereinbarung zugegangen ist.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich der Zugang der formgerechten Annahmeerklärung auch nicht aus § 416 ZPO. Danach begründen Privaturkunden den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich lediglich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung, nicht jedoch auf deren Zugang (zur Begebung siehe BGH, Urteil vom 18.12.2002, IV. ZR 39/02, NJW-RR 2003, S. 384). Demgegenüber ergibt sich aus der Beweisregel des § 416 ZPO nach herrschender Meinung nicht auch der Beweis des Zugangs. Die Begebung der Erklärung im Sinne eines in Verkehrbringens in den Rechtsverkehr ist vom Zugang der Willenserklärung zu unterscheiden. In jener Entscheidung des BGH ging es gerade um die Frage, ob eine bestimmte Erklärung, die beim Empfänger zugegangen war, mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist oder ob ihm lediglich ein Entwurf eines Schreibens entwendet worden ist. So liegen die Dinge hier gerade nicht. Die Beklagte hat sich ohne Weiteres der Annahmeerklärung zum Abschluss der Befristungsvereinbarung begeben, indem sie das vom Kläger zurückgereichte Exemplar unterschrieben und gestempelt hat. Mit dem daraufhin vermutlich erfolgten Abheften in der Personalakte des Klägers oder an anderer geeigneter Stelle war auch für sie klar, dass diese Annahmeerklärung rechtliche Wirkungen entfalten solle. Davon zu trennen ist die Frage, inwieweit diese Annahmeerklärung tatsächlich beim Kläger angekommen ist im Sinne des Zugangs nach § 130 BGB (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 416 Rn. 9, Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 416 Rn. 3, Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Auflage, § 416 Rn. 7).

Da die Beklagte den Beweis des Zugangs einer formgerechten Annahmeerklärung zur Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses demnach nicht erbracht hat, ist zwischen den Parteien eine Befristung nicht zustande gekommen und das Arbeitsverhältnis bestand von Anfang an unbefristet.

c) Auf die Einhaltung der Klagefrist nach § 17 S. 1 TzBfG durch den ursprünglich vom Kläger gestellten Feststellungsantrag kommt es daher nicht an, da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede geht, sondern eine Befristungsabrede gar nicht zustande gekommen ist.

Aus diesem Grunde war das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg dahingehend abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung nicht mit dem 31.10.2005 geendet hat.

2. Im Wesentlichen unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 31.12.2005 richtet.

Diese Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2006. Sie ist dem Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 03.01.2006 zugegangen. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB endet das Arbeitsverhältnis daher zum 31.01.2006.

Die Kündigung ist zu diesem Termin wirksam.

a) Die Kündigung wurde zwar von der Beklagten vorsorglich ausgesprochen, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2005 hinaus fortbestehen sollte. Eine solche vorsorgliche Kündigung ist jedoch zulässig. Sie scheitert nicht etwa daran, dass sie unter einer unzulässigen Bedingung ausgesprochen worden ist. Zwar sind einseitige Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme gilt insofern, als es sich um reine Rechtsbedingungen handelt. Eine solche Rechtsbedingung liegt hier vor, denn die Kündigung war für den Fall ausgesprochen worden, dass zwischen den Parteien das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2005 hinaus fortbestehen sollte.

b) Die Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu überprüfen. Der Kläger hat erstens nichts zum betrieblichen Geltungsbereich im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG vorgetragen. Darüber hinaus hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG bestanden.

c) Die Kündigung verstößt auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Auch eine Kündigung kann ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot sein (Erfurter Kommentar, 7. Auflage, Preis, § 612 a BGB, Rn. 13). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kündigung gerade deswegen erfolgt, weil der Arbeitnehmer in einer bestimmten Art und Weise seine Rechte ausübt. Die Kündigung der Beklagten erfolgte aber nicht deswegen, weil der Kläger ein bestimmtes Recht, hier nämlich das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung ausgeübt hat, sondern weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Fehlschlagen der Befristungsvereinbarung gleichwohl in zulässigerweise beenden wollte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte vorgetragen hat, dass sie für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat und die Beklagte mittlerweile auch ihre betriebliche Tätigkeit vollständig eingestellt hat. Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und hat diesen Vortrag der Beklagten nicht widerlegt.

Zudem ist Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, dass die Maßregelung gerade wegen der Rechtsausübung erfolgt. Ist die Maßnahme, hier die Kündigung, hingegen die rechtlich zulässige Reaktion des Arbeitgebers lediglich auf die Folgen einer erfolgreichen Rechtsausübung des Arbeitnehmers, so liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nicht vor. Der Kläger hat hier sein Recht, die Zulässigkeit der Befristungsvereinbarung geltend zu machen, erfolgreich ausgeübt mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbestand. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis, welches ursprünglich befristet werden sollte, nach Ablauf der Befristung nicht gewollt und hat daher in zulässiger Weise nach Möglichkeiten gesucht, den Zweck der fehlgeschlagenen Befristungsvereinbarung auf andere Weise zu erreichen und auf andere Weise das Arbeitsverhältnis zu beenden. Da der Kläger noch nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG hineinfiel, war die ordentliche Kündigung ohne Überprüfung der sozialen Rechtfertigung zulässig und nicht zu beanstanden.

Auf die Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil daher lediglich dahingehend abzuändern, dass die Kündigung vom 20.12.2005 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist beendete. Im Übrigen war die Berufung jedoch insoweit zurückzuweisen.

3. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.01.2005 fortbestand, hat der Kläger Vergütungsansprüche aus § 615 BGB i.V.m. §§ 293, 296 BGB und der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über eine Vergütung von EUR 1.850,-- brutto pro Monat. Durch die Nichtbeschäftigung des Klägers ist die Beklagte nach § 296 BGB in Annahmeverzug geraten und hat daher nach § 615 BGB die vertraglich geschuldete Vergütung auch ohne entsprechende Gegenleistung des Klägers zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ergibt sich ohne Weiteres aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Daher war insofern auch das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern, als dem Kläger die Vergütungsansprüche für die Monate November und Dezember 2005 und Januar 2006 in der ausgeurteilten Höhe zuzusprechen waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Danach hat der Kläger lediglich 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er sowohl mit seiner Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung obsiegt hat als auch vollumfänglich bezüglich seiner Forderungsansprüche obsiegt hat.

Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2005, Az. 8 Sa 1500/04 sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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