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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 58/00
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72a
BRAGO § 31 Abs. 1
BRAGO § 32 Abs. 1
BRAGO § 61
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 61 Abs. 3
BRAGO § 62 Abs. 1
BRAGO § 62 Abs. 2
ZPO § 104
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 58/00

Beschluss vom 15. September 2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 15.09.2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.07.2000 - 6 Ca 17/99 - aufgehoben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird zur erneuten Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags der Beteiligten Ziff. 1 vom 31.03.2000 an das Arbeitsgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 ist begründet. Der Beteiligte Ziff. 2 hat auf Grund des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Beteiligten Ziff. 1 nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 62 Abs. 1 und 2 BRAGO 13/20 der in § 31 Abs. 1 BRAGO benannten Gebühr zu erstatten. Die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten Ziff. 1 auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO ist sonach rechtlich nicht haltbar.

Die Beteiligte Ziff. 1 geht zutreffend davon aus, dass eine 13/20-Gebühr angefallen ist. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung eines Rechtsmittels entstehen in allen Gerichtsbarkeiten, sofern das Zulassungsverfahren als Nichtzulassungsbeschwerde wie vorliegend ausgestaltet ist, die Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 5/10 von 13/10 = 13/20 (BAG, Beschluss v. 12.01.1996 - 9 AZN 1129/94 = AP Nr. 1 zu § 11 BRAGO = NJW 1996, 1982; BVerwG, JurBüro 96, 416).

Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners erwirbt den Anspruch auf die Prozessgebühr des § 61 BRAGO schon dann, wenn er auftragsgemäß irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Es genügt insoweit schon die pflichtgemäße Prüfung, ob für seinen Auftraggeber etwas zu veranlassen ist (allg. Meinung; vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 5. Aufl., § 61 Rz. 9, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als gegeben zu erachten. Nicht erforderlich ist sonach die schriftsätzliche Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde.

Die vorgenannte 13/20-Gebühr ist auch unter Berücksichtigung des generellen Grundsatzes der Kostenschonung des Gegners nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Sie wäre es nur dann nicht, wenn die Beauftragung des Anwalts und dessen Prüfung nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde, ob etwas zu veranlassen sei, überflüssig und willkürlich wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, obwohl der Beteiligte Ziff. 2 in seiner Beschwerdeschrift die Beteiligte Ziff. 1 gebeten hat, sich nicht beim Beschwerdegericht zu bestellten. Denn die Bestellung beim Beschwerdegericht hat - wie ausgeführt - auf das Entstehen der vorliegend umstrittenen Gebühr und auf deren Erstattung keinen Einfluss. Die Beteiligte Ziff. 1 war im Interesse der kostenmäßigen Schonung des Beteiligten Ziff. 2 nicht gehalten, auch auf die Beauftragung eines Anwalts und auf die Prüfung der Rechtslage nach Zustellung der Beschwerdeschrift zu verzichten. Der Beteiligten Ziff. 1 war nicht das Recht verwehrt, nach Zugang der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt die Verfahrenssituation prüfen zu lassen, um eventuelle Rechtsnachteile zu vermeiden. Die Beauftragung eines Anwalts mit dieser Prüfung ist deshalb sachdienlich und damit erforderlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weshalb die hieraus entstandenen Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung rechtsirrtümlich die Vorschriften des Urteils- und Revisionsverfahrens zu Grunde gelegt, wonach das Einreichen eines Schriftsatzes mit einem nicht sachdienlichen Antrag bei der Frage der Erstattungspflicht zu behandeln ist wie das Nichtstellen eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BRAGO. Diese Grundsätze sind - wie dargelegt - im Beschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 3 BRAGO nicht einschlägig.

Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zur erneuten Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags zurückzuverweisen. Dabei ist eine 13/20-Prozessgebühr zu Grunde zu legen.

Das Arbeitsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Betrag, um den sich die Beteiligte Ziff. 1 mit der Beschwerde verbessern will.

Dieser Beschluss unterliegt keinem weiteren Rechtsmittel.

Ende der Entscheidung

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