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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 18 Ta 6/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
Ein Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beklagtenrubrums entspricht, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht statthaft.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 08.04.2008 - 1 Ca 465/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe: I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 05.12.2007 eingegangenen Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen eine schriftliche Kündigung vom 14.11.2007. In der Klageschrift sind die Beschwerdeführer als Beklagte aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 monierten die Beschwerdeführer, die Klage richte sich gegen die falschen Beklagten. Arbeitgeberin der Klägerin sei seit dem 09.10.2003 die G. & d. G. GmbH, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin übergegangen sei. Mit Schriftsatz vom 28.12.2007 beantragte die Klägerin eine entsprechende Berichtigung des Rubrums. Die Beschwerdeführer traten diesem Antrag mit Schriftsatz vom 04.02.2008 entgegen. Durch Beschluss vom 08.04.2008 (vgl. Blatt 74 der Akte) berichtigte das Arbeitsgericht das Beklagtenrubrum, wie von der Klägerin gewünscht. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legten die Beschwerdeführer am 08.04.2008 sofortige Beschwerde ein und führten zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung seien vorliegend nicht gegeben. Mit Beschluss vom 16.04.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 ist nicht statthaft und damit unzulässig.

1. Gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben:

a) Eine gesetzliche Bestimmung, welche ausdrücklich die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss wie den des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 vorsieht, existiert nicht. Insbesondere ist die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig. Zwar findet gemäß § 319 Abs. 3 ZPO "gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht", die sofortige Beschwerde statt. § 319 Abs. 3 ZPO bezieht sich allerdings auf Berichtigungen im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO und damit auf Berichtigungen "über offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen". Ein Urteil lag bei Erlass des Beschlusses vom 08.04.2008 nicht vor und konnte demnach auch nicht berichtigt werden.

b) Durch den Beschluss vom 08.04.2008 ist auch nicht ein Gesuch der Beschwerdeführer zurückgewiesen, sondern dem Gesuch der Klägerin auf Rubrumsberichtigung statt gegeben worden. Dass sich die Beschwerdeführer gegen die Berichtigung von Anfang an gewehrt haben, bedeutet nicht, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist (Baumbach/Lauterbach, 65. Auflage, ZPO, § 567 RN 6; Thomas/Putzo, 27. Auflage, ZPO, § 567 RN 6).

c) Auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO auf einen Rubrumsberichtigungsbeschluss wie den vorliegenden scheidet aus.

Eine analoge Anwendung einer Norm kommt regelmäßig in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG vom 11.07.2000 - 1 ABR 39/99). Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO auf die vorliegende Fallgestaltung wäre also die Feststellung einer planwidrigen Gesetzeslücke einerseits und einer Rechtsähnlichkeit zwischen dem gesetzlich geregelten (Berichtigung eines Rubrums nach Erlass eines Urteils) und dem nicht geregelten Tatbestand (Berichtigung eines Rubrums vor Urteilserlass) andererseits.

Vorliegend fehlt es insbesondere an der erforderlichen Vergleichbarkeit von geregeltem und nicht geregeltem Tatbestand: Bei der Rubrumsberichtigung durch das Gericht vor Urteilserlass handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfalle, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es auf Grund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet (BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 692/02; LAG Hessen vom 11.02.2004 - 16 Ta 15/04; BGH NJW 1962, 1441 f; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 264 RN 64). Demgegenüber bestimmen Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO den zu berichtigenden Teil eines Urteils. Sie sind der materiellen Rechtskraft fähig und binden auch das Berufungs- bzw. Revisionsgericht (BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 692/02; BGH vom 12.01.1984 - III ZR 95/82). Die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO trägt insoweit dem Bedürfnis nach formeller Klarheit im Hinblick auf den Inhalt von Urteilen Rechnung. Sie passt für die Berichtigung eines Rubrums nach Erlass des Urteils, nicht jedoch für die in keiner Weise bindende Berichtigung eines Rubrums vor Erlass des Urteils (ebenso LAG Hessen vom 11.02.2004 - 16 Ta 15/04).

III.

1. Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden folgt aus 78 Satz 3 ArbGG.

2. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO haben die Beschwerdeführer die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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