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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 10/02
Rechtsgebiete: PsychotherapeutenG, EntgeltTV, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

PsychotherapeutenG § 1 Abs. 3 Satz 1
EntgeltTV § 2 Ziff. 2
EntgeltTV § 4
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 72 a Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Sa 10/02

verkündet am 24. April 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger, den ehrenamtlichen Richter Fübbeker und den ehrenamtlichen Richter Lewanzik auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 08.01.02, Az.: 4 Ca 314/01, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 02.04.1958 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Verdi ist, ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01.1996 (Bl. 7 - 9 der erstinstanzlichen Akte) seit dem 01.02.1996 in den von der Beklagten betriebenen Fachkliniken H. als Diplompsychologe beschäftigt. Er ist Vorsitzender des in den Fachkliniken H. bestehenden Betriebsrats. In § 3 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass der Mitarbeiter entsprechend der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 8/0 des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages eingruppiert wird.

Der am 01.04.2000 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag zwischen den Fachkliniken I., H. und He. einerseits und der DAG andererseits (im Folgenden: Entgelt TV, Bl. 22 - 39 der erstinstanzlichen Akte) hat folgende Bestimmungen:

§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze

. . .

2. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, dass der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit demjenigen mit Berufausbildung gleichwertig ist.

§ 4 Tätigkeitsbereich und Vergütungsgruppen Ärztlicher Dienst Arzt Verg.Gr. 8

Arzt nach 2-jähriger Berufstätigkeit im auszuübenden Fachgebiet oder 4-jähriger Berufstätigkeit Verg.Gr. 9

...

Sonstige Therapie Psychologie

. . .

Psychologen Verg.Gr. 7

Psychologen nach 2-jähriger klinisch- psychologischer Berufstätigkeit Verg.Gr. 8

Psychologen nach 4-jähriger klinisch- psychologischer Berufstätigkeit Vergr.Gr 8 (+ 200,00 DM)

Psychologen als Ressortleiter Verg.Gr. 9

...

Der Kläger wird derzeit nach Vergütungsgruppe 8 des Entgelttarifvertrages vergütet. Mit Schreiben vom 22.01.2001 (Bl. 60 der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger vergeblich seine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 9 des Entgelttarifvertrages geltend.

Am 04.01.1999 wurde dem Kläger die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt, die ihn zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 23.06.1998 (im Folgenden: PsychoThG) berechtigt.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm als psychologischer Psychotherapeut Arbeitsentgelt nach Vergütungsgruppe 9 des Entgelttarifvertrages seit spätestens Januar 2001 zustehe, da seine Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut der eines ärztlichen Psychotherapeuten gleichwertig sei.

Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2001 in dem am 08.01.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass sich die arbeitsvertraglich festgelegte Tätigkeit des Klägers als Diplompsychologe auch nach In-Kraft-Treten des PsychoThG nicht verändert habe, so dass nach wie vor die für den Bereich der Psychologie geregelten Vergütungsgruppen maßgebend seien. Die begehrte Vergütung stehe dem Kläger auch nicht auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte Diplompsychologen generell in Vergütungsgruppe 9 des EntgeltTV eingruppiere. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis Seite 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 220 - 222 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 16.01.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.02.2002 eingelegte und am 04.03.2002 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass durch das PsychoThG der neue Heilberuf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen worden sei. Wenn nunmehr ein Diplompsychologe mit Approbation als Psychotherapeut tätig werde, so sei diese Tätigkeit der eines psychotherapeutisch tätigen Arztes absolut gleichwertig. Durch das PsychoThG sei Psychotherapie zur ärztlichen Tätigkeit geworden. Jedenfalls sei wegen der völligen Identität der Tätigkeit des psychologischen Psychotherapeuten mit jener eines psychotherapeutischen Arztes der Kläger gemäß § 2 Ziff. 2 Entgelttarifvertrag einem Psychotherapeuten mit vorheriger Arztausbildung gleichzustellen und deshalb vorliegend in Vergütungsgruppe 9 einzugruppieren. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass er im fachlichen Kernbereich seiner eigenverantwortlichen Heiltätigkeit nicht der ärztlichen Fachaufsicht unterstellt sei. Der Kläger erstelle völlig unabhängig von fachlichen Weisungen wie ein Arzt eigene Diagnosen und Therapien, was ihn vom übrigen therapeutischen Hilfspersonal (Ergotherapeuten, Masseure, Sportlehrer) unterscheide. Aus der Sicht der Patienten trete der approbierte Psychotherapeut deshalb wie ein Arzt auf. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 01.03.02 und vom 17.04.02 (Bl. 7 - 12 und Bl. 31 - 35 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Reutlingen vom 08.01.2002, Az.: 4 Ca 314/01, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Vergütungsgruppe 9 gemäß § 4 des Entgelttarifvertrages zwischen der Beklagten und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft vom April 2000 einzugruppieren ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2001 bis Mai 2001 eine Gehaltsnachzahlung von € 2.359,61 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 08.01.02 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger weder ärztliche Tätigkeit ausübe noch seine Tätigkeit der eines Arztes gleichgesetzt werden könne. Alle bei der Beklagten beschäftigten Diplompsychologen, also auch approbierte, würden hierarchisch und fachlich unter der Gesamtverantwortung eines Arztes tätig werden, der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über Beginn, Verlauf und Beendigung von Therapien entscheide. Zwar bediene sich der Arzt für seine Entscheidungsfindung des Spezialwissens der einzelnen Therapeuten. Der Arzt trete jedoch gegenüber dem Patienten als alleinverantwortliche Person für die Gesamtbehandlung und deren Koordination auf und sei somit ausschließlicher Ansprechpartner für die Patienten. Der Kläger nehme deshalb als approbierter Diplompsychologe nicht die Aufgaben eines Arztes wahr. Er sei deshalb als Psychologe richtig in den EntgeltTV der Beklagten eingruppiert. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.04.02 (Bl. 25 - 30 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 des bei der Beklagten bestehenden Entgelttarifvertrages.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit wie auch kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der EntgeltTV vom April 2000 Anwendung. In den in § 4 EntgeltTV aufgeführten Tätigkeitsbereichen und Vergütungsgruppen ist zunächst der ärztliche Dienst aufgeführt, worunter die Tätigkeit des Arztes fällt. Außerdem ist in § 4 "Sonstige Therapie" aufgeführt, worunter die Psychologie fällt. Unter die Psychologie fallen wiederum die Psychologen, die in Vergütungsgruppe 7 bis 9 einzugruppieren sind. Die Merkmale der auch für Psychologen erreichbaren Vergütungsgruppe 9 (Ressortleiter) liegen beim Kläger unstreitig nicht vor.

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsbereiches "Ärztlicher Dienst" im Sinne des § 4 EntgeltTV, da er kein Arzt ist.

Der Entgelttarifvertrag bestimmt zwar nicht ausdrücklich, was unter Arzt im tarifvertraglichen Sinn zu verstehen ist. Mangels anderweitiger Definition geht der EntgeltTV ersichtlich vom Begriff des Arztes aus, wie er durch das deutsche Medizinalrecht vorgegeben ist (zum BAT z.B. BAG Urteil 05.12.1990 - 4 AZR 285/90 - AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu gehört u.a. ein Medizinstudium, das der Kläger unstreitig nicht absolviert hat.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers, der arbeitsvertragsgemäß als Diplompsychologe beschäftigt wird, übt er auch nach Inkrafttreten des PsychoThG vom 23.06.1998 bei der Beklagten keine ärztliche Tätigkeit aus.

Das PsychoThG hat zwar neue und eigenständige Heilberufe geschaffen, so den des psychologischen Psychotherapeuten (vgl. Schlund NJW 1998, 2722). Das PsychoThG hat auch viele Regelungen im V. Buch des Sozialgesetzbuches geändert und die Psychotherapeuten (psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) mit psychotherapeutisch tätigen Ärzten in den Kassenärztlichen Vereinigungen und in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gleichgestellt (Schlund a.a.O.). Die sozialrechtliche Gleichstellung lässt die Eingruppierungsbestimmungen im EntgeltTV, der nach In-Kraft-Treten des PsychoThG abgeschlossen worden ist, jedoch unberührt. Der Entgelttarifvertrag differenziert klar und eindeutig zwischen den Tätigkeiten von Ärzten und Psychologen. Einen Tätigkeitsbereich "Psychotherapie", der allenfalls nach In-Kraft-Treten des PsychoThG hätte neu bewertet werden müssen, gibt es im EntgeltTV nicht. Der Kläger ist deshalb zu Recht in den Tätigkeitsbereich "Psychologie" eingruppiert.

Entgegen der Ansicht des Klägers ändert auch § 2 Ziff. 2 EntgeltTV nichts an dieser Feststellung. Gemäß § 2 Ziff. 2 EntgeltTV sind für die Eingruppierung die Art der ausgeübten Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, die Berufsausbildung entscheidend. Das Wort "gleichwertig" bezieht sich grammatikalisch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern nur auf die Berufsausbildung und gibt für die vorliegende Differenzierung zwischen Ärzten und Psychologen nichts her. Vielmehr ist damit der Fall gemeint, dass es Tätigkeiten mit und ohne Berufsausbildung gibt (z.B. Tätigkeit einer psychologisch-technischen-Assistentin). Bei gleichwertiger Tätigkeit kann gemäß § 2 Ziff. 2 EntgeltTV der Arbeitnehmer dann ohne Berufsausbildung in eine höhere Vergütungsgruppe kommen.

Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 des EntgeltTV demgemäß nicht zu.

III.

1. Da somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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