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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 13/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
1. Die Wertung eines Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.


Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger/Beteiligter zu 2 von der Beklagten/Beteiligte zu 3 die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ...

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin bekundet, dass es dem Gegenstandswert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung mit EUR 2 000,00 festzusetzen beabsichtigt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Beteiligter zu 1) geltend gemacht, dass die angekündigte Streitwertfestsetzung nicht sachgerecht sei. Vielmehr sei ein Wert von EUR 4 000,00 angemessen und hat sich zur weiteren Begründung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2006 - 3 Ta 23/06 - bezogen.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2 000,00 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass über den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses gestritten worden sei und unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers am Zwischenzeugnis der wirtschaftliche Wert mit EUR 2 000,00 ausreichend in Ansatz gebracht und eine weitere höhere Bewertung nicht angezeigt sei. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Streitwert auf mindestens EUR 4 000,00 festzusetzen sei. Das Arbeitsgericht ginge offensichtlich von einer nicht sachgerechten Bewertung aus, die sich darin zeigt, dass es von einem Bruttomonatsgehalt ausgehend den Wert bemessen würde. ...

II.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist insbesondere nicht deshalb abzuändern, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss das Interesse des Klägers an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses letztlich erkennbar mit dem Wert einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung bewertet hat. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses handelt es sich um vermögensrechtlichen Anspruch. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert des Zwischenzeugnisses mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten, ist nicht ermessensfehlerhaft.

1. Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt, sondern war von dem aus Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).

2. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

a) Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses.

b) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab, denn die wirtschaftliche Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab. Dies gilt nach Auffassung der Beschwerdekammer auch gerade bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, das während des Streits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt werden soll und gerade dazu dienen soll, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine neue Arbeitstelle findet.

c) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.

3. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht sein ihm nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade nicht ermessensfehlerhaft, dass sich das Arbeitsgericht bei der Wertfestsetzung von der Höhe des bisherigen Monatsbezuges des Beteiligten zu 2 hat leiten lassen und den Wert mit EUR 2 000,00 festgesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen daneben auch weiter ausgeführt, dass es das besondere Interesse des Beteiligten zu 2 am Erhalt des konkreten Zeugnisses berücksichtigt hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Arbeitsgericht berücksichtigt hat, dass der Beteiligte zu 2 seit geraumer Zeit bei der Beteiligten zu 3 gearbeitet hat und seit längerer Zeit kein Zeugnis erhalten hat, auf dieses aber angewiesen ist, um sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Ebenso hat das Arbeitsgericht erkennbar berücksichtigt, dass zwischen den Parteien bei Einreichung der Klage ein Bestandsschutzstreit anhängig war und dies bei seiner Wertung berücksichtigt. Damit hat das Arbeitsgericht aber die wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen.

Soweit der Beteiligte zu 1 der Auffassung ist, der wirtschaftliche Wert sei für den Beteiligten zu 2 deutlich höher zu bewerten und deshalb ein Wert von EUR 4 000,00 angemessen sei, vermag dies an der ermessensfehlerfreien Entscheidung des Arbeitsgerichts nichts zu ändern. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer genannte Betrag für die Wertfestsetzung ermessenfehlerfrei hätte festgesetzt werden können, was nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Das Beschwerdegericht überprüft, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat. Eine Wertfestsetzung auf EUR 4 000,00 wäre aber sicherlich ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie von der Beschwerde wohl angedacht - deshalb in dieser Höhe erfolgen würde, weil dies "dem Regelstreitwert" entspräche. Bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb ein Rückgriff auf den (wohl gemeinten) Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG ausscheidet.

Ende der Entscheidung

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