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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 10/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 10/00

Beschluss vom 09.03.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 09.03.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2000 - 8 Ca 507/98 - 10 Ta 19/99 - wird auf Kosten der Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 113,45 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die außergerichtlichen Kosten aus dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren 10 Ta 19/99, das das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) zwischen den Beteiligten Ziff. 1 und dem Beteiligten Ziff. 2 aus dem Hauptsacheverfahren 8 Ca 507/98 betraf, den Beteiligten Ziff. 1 auferlegt.

Die Erstattungspflicht ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, die generell auch im Beschwerdeverfahren gelten, da sich die beantragte Kostenfestsetzung der Rechtsanwaltsvergütung auf das vorausgegangene Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) bezieht, in welchem der Erstattungsantrag wegen materiell-rechtlicher Einwendungen abgelehnt wurde. Das entspricht - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Kostenfestsetzung, 8. Kosten; Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 19 Rz. 50; OLG Düsseldorf JurBüro 80, 1343; OLG Frankfurt AnwBl. 80, 514; LG Berlin JurBüro 80, 1341; a. M.: OLG Koblenz JurBüro 80, 80; jeweils m. w. N.).

Die Einwendungen der Beteiligten Ziff. 1 geben keinen Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen der Kostentragungspflicht abzuweichen:

Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.1976 - 1 BvR 604/72 (NJW 1977, 145) führt nicht weiter, da dieser nicht unmittelbar einschlägig ist. Dort ging es um die Festsetzung der im Erinnerungsverfahren vor dem Rechtspfleger entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung. Diese Grundsätze können nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden. Denn hier geht es nicht um einen quasi "unentschiedenen" Ausgang des Vergütungsfestsetzungsverfahrens, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt. Vielmehr liegt hier ein förmlich beschiedenes Rechtsmittelverfahren vor, an dem der Beteiligte Ziff. 2 beteiligt war und in dem er förmlich obsiegt hat. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, mit welchem die Beteiligten obsiegen oder unterliegen, ist in Wahrheit der Bestand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, weshalb insoweit nicht von einem "unentschiedenen" Ausgang die Rede sein kann. Es entspricht einem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass der in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Gegner, der durch sein erfolgloses Rechtsmittel Kosten verursacht hat, diese auch erstatten muss. Das kann nicht mit der Frage in Verbindung gebracht werden, dass die umstrittene Honorarforderung noch im Klageweg geltend gemacht werden kann. Maßgeblich ist, dass der Rechtsanwalt ein letztlich erfolgloses Rechtsmittelverfahren zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses ohne Erfolg angestrengt hat. Diese dadurch entstandenen Kosten waren vermeidbar. Es ist gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das Kostenrisiko einer erfolglos eingelegten Beschwerde trägt. Auch wenn in die erstinstanzliche Entscheidung noch ein "unentschiedener" Ausgang hineininterpretiert wird, so trägt die zweitinstanzliche Entscheidung insofern einen ausgesprochen kontradiktorischen Charakter, wonach nämlich der Versuch, mit Hilfe der Beschwerde den "unentschiedenen" Ausgang der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern, gescheitert ist. Mit dieser Maßgabe hat das Arbeitsgericht dem jetzt umstrittenen Festsetzungsantrag zutreffend entsprochen.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Betrag, um den sich die Beteiligten Ziff. 1 verbessern wollen.

Ende der Entscheidung

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