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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 55/00
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

ArbGG § 87
ArbGG § 92
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 55/00

Beschluss vom 16.08.2000

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündliche Verhandlung am 16.08.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.07.2000 - 11 Ca 11869/97 - abgeändert, soweit auf Grund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 11.05.1999 - 3 AZN 553/99 - die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf einen höheren Betrag als 1.120,85 DM nebst Zinsen festgesetzt wurden. Insoweit wird der Antrag des Beteiligten Ziff. 2 auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens insgesamt. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens 1. Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.074,45 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.

Mit ihr wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 07.07.2000, soweit dieser für das Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht eine Prozessgebühr von 13/10 zu Grunde gelegt hat.

Der Beteiligte Ziff. 1 geht zutreffend davon aus, dass nur eine 13/20-Prozessgebühr angefallen ist. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung eines Rechtsmittels entstehen in allen Gerichtsbarkeiten gem. § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO die Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO. Ist das Zulassungsverfahren als Nichtzulassungsbeschwerde wie vorliegend ausgestaltet, so entstehen in diesem Verfahren die Gebühren des § 61 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 5/10 von 13/10 = 13/20 (BAG, Beschluss vom 12.01.1996 - 9 AZN 1129/94 = AP Nr. 1 zu § 11 BRAGO = NJW 1996, 1982; BVerwG, JurBüro 96, 416).

Die vom Beteiligten Ziff. 2 und offenbar auch vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, vorliegend sei die Vorschrift des § 62 Abs. 2 BRAGO einschlägig, ist rechtlich nicht haltbar. Denn bei dem dort genannten Beschlussverfahren handelt es sich um ein solches nach § 87 oder nach § 92 ArbGG. Insoweit ist eine volle 13/10-Gebühr festzusetzen, weil für dieses Verfahren die Vorschriften über das Berufungs- und Revisionsverfahren gelten (Gerold-Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 62 A 7).

Es ist sonach lediglich festzusetzen eine 13/20-Gebühr DM 926,25 Auslagen nach § 26 BRAGO DM 40,00 Mehrwertsteuer DM 154,60 insgesamt DM 1.120,85.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Betrag, um den sich der Beteiligte Ziff. 1 antragsgemäß verbessert hat.

Ende der Entscheidung

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