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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ta 6/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BGB § 779 Abs. 1
KSchG § 4 Satz 2
ArbGG § 12 a
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ta 6/00

Beschluss vom 10.02.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baur ohne mündlicheVerhandlung am 10.02.2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschlußdes Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.12.1999 - 11 Ca 377/99 - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten Ziffer 2 auf Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe von 852,60 DM aus dem Prozeßvergleich vom 22.09.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 852,60 DM.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Den Beteiligten Ziffer 2 steht die geltend gemachte Vergleichsgebühr nicht zu, weil die Regelung der Parteien im Ausgangsverfahren vom 22.09.1999 die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 23 BRAGO nicht zu erfüllen vermag.

1. Die Definition des Vergleichs nach § 23 BRAGO folgt der Legaldefinitionin § 779 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag geschlossen sein muss, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

2. Diese Anforderungen erfüllt der "Vergleich" vom 22.09.1999 trotz dieser Bezeichnung nicht, weil es an jedwedem Nachgeben der damaligen Klägerin und jetzigen Beteiligten Ziffer 1 fehlt.

a) In der Hauptsache hat die damalige Klägerin mehr erreicht, als eingeklagt war. Die Klageschrift enthält den streitgegenständlich eingeschränkten Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG. Der am 22.09.1999 abgeschlossene Vergleich gewährt der Beteiligten Ziffer 1 eine weitergehende Feststellung, weil das bis dahin umstrittene Rechtsverhältnis auf eine uneingeschränkte Feststellung seines unveränderten Fortbestandesim Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgeschrieben wurde. Ein der Klage stattgebendes Urteil hätte diese allgemeine Feststellung nicht treffen können, sondern lediglich die punktuelle Prüfung der Sozialwidrigkeit der umstrittenen Kündigung vornehmen können. Die Regelung, dass "damit" der vorliegende Rechtsstreit erledigt sei, enthält ebenfalls kein Nachgeben, weil mit dieser Regelung eine Einschränkung der Rechtspositionder Klägerin nicht verbunden ist.

b) Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Nachgeben in den Kostenpositionen ausreicht, um die Voraussetzungen des § 23 BRAGO zu erfüllen. Der Wortlaut des Vergleichs spricht zudem für ein Nachgeben im vorgenannten Sinn. Maßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht eineinhaltsleere Wortfassung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beteiligte Ziffer 1 im Gegensatz zu einer zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung auf Grund der vergleichsweisen Regelung einen Teil der anfallenden Kosten übernommen hat, der Beklagtenseite also einen Teil der Kostenlast abgenommen hat, die diese im Falle des streitigen Unterliegens hätte tragen müssen.

Insoweit haben die Beteiligten Ziffer 2 einen schlüssigen Vortrag vermissen lassen. Die bekannt gewordenen Umstände lassen ein solchermaßen definiertes Nachgeben im Kostenteil ebenfalls nicht erkennen. Gerichtskosten fallen der Beteiligten Ziffer 1 nicht zur Last, weil auf Grund der Prozesserklärungen im Ausgangsverfahren Gerichtsgebühren nicht anfallen und gerichtliche Auslagen wegen ihrer geringen Höhe nicht erhoben werden. Es wird auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligte Ziffer 1 im Bereich der außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erstattungsmöglichkeiten des § 12 aArbGG nachgegeben hätte. Dies bedeutet letztlich, dass von einer (teilweisen)Kostenübernahme durch die Beteiligte Ziffer 1 nicht ausgegangen werden kann.

Das führt letztlich zur Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung einer Vergleichsgebühr.

3. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag, um den sich die Beteiligte Ziffer 1 verbessern will.

Ende der Entscheidung

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