Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 116/06
Rechtsgebiete: EStG, BKGG, MTV, ArbGG, ZPO, TVG, HeimPersV, BGB


Vorschriften:

EStG § 64
EStG § 65
BKGG § 3
BKGG § 4
MTV § 1 Abs. 1
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 11
MTV § 12 Abs. 1
MTV § 12b
MTV § 12b Abs. 1
MTV § 12b Abs. 3
MTV § 12b Nr. 2 Satz 1
MTV § 13a Abs. 1
MTV § 24
MTV § 24 Nr. 1 a
MTV § 26a
MTV § 27
MTV § 27 Ziff. 1
MTV § 27 Ziff. 2
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
TVG § 4 Abs. 5
HeimPersV § 5
HeimPersV § 6
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.08.2006 - Az. 2 Ca 166/06 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 463,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils EUR 2,28 seit 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006 und aus jeweils EUR 86,69 seit 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8, die Klägerin 7/8.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Tarifverträgen vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di.

Die am 00.00.1972 geborene, geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 in deren Seniorenresidenz in F. als Altenpflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.

In § 5 des Arbeitsvertrags ist folgende Vergütung vereinbart:

 Vergütungsgruppe/-Stufe KR IV/1DM 2.409,58
OrtszuschlagDM 848,28
Allgemeine ZulageDM 192,61
Freiwillige Zulage (AT)DM 0,00
 DM 3.450,47

... § 14 des Arbeitsvertrags lautet:

"Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.

..."

Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag (ABl. 8-11 d. arbeitsgerichtlichen Akte) vollumfänglich Bezug genommen.

Die Klägerin ist seit 01.07.2000 Mitglied von ver.di. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden.

Der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Tarifvertrag (im Folgenden: TV DSK) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst sich nach dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung richte. Die Anlage 1 b zum BAT sieht unter anderem folgende Vergütungsgruppen vor:

"Vergütungsgruppe Kr.I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Kr. II

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit

3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

Vergütungsgruppe Kr. III

...

3. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5. ...

Vergütungsgruppe Kr. IV

...

5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit ...

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. ..."

Vergütungsgruppe Kr. V

21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

..."

Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG schloss handelnd für die in der Anlage A zum MTV vom 24.09.2004 aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter auch die Beklagte, am 24.09.2004 mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV Pro Seniore) und einen Zuwendungstarifvertrag.

Die wesentlichen Bestimmungen im MTV Pro Seniore lauten:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Ausgenommen sind Residenzleitungen, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstige leitende Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 11 Beschäftigungszeit

1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat.

2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen (Anlage A).

§ 12 Eingruppierung

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

§ 12 a Bestandteile der Vergütung

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 12 b Grundvergütung

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endvergütungen (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

§ 12 c Grundlage des Ortszuschlages

1.

Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2) und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Es gehören zur

Tarifklasse der Vergütungsgruppen

Ib I bis IIb bzw. II

AP XIII

Ic III bis Va/b

AP XII bis AP VII

II Vc bis X

AP VI bis AP I.

Stufen des Ortszuschlages

(1)

Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2)

Zur Stufe 2 gehören verheiratete Angestellte, verwitwete Angestellte, geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

...

(3)

Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(4)

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung:

Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.

§ 13 Vergütung

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.

2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.

§ 13 a Berechnung und Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.

§ 24 Besitzstandswahrung

1.

Soweit sind aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:

a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt waren und deren Stufen nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.

b) Arbeitnehmer deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.

Protokollnotiz:

Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage.

§ 26 a Schlussbestimmungen

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss.

§ 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft.

2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.

..."

Anlage B zum MTV Pro Seniore sieht für das Pflegepersonal folgende Vergütungsgruppen vor:

"Vergütungsgruppe Ap I

1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Ap II

1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Pflegehelferinnen mit der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe Ap III

1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1

Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

2. Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Vergütungsgruppe Ap Va

...

3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

...

Ausweislich der Lohnabrechnungen erhielt die Klägerin nach dem 01.01.2005 nach wie vor nur ihre bisherige ständige Vergütung, die sich zusammensetzte aus 1.388,75 EUR brutto (Grundvergütung), 453,01 EUR brutto (Ortszuschlag) und 102,86 EUR brutto (Allgemeine Zulage). Mit Schreiben vom 22.06.2005 die Klägerin gegenüber der Beklagten die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung und der tariflichen Vergütung nach Ap V Stufe 3 geltend.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 geltend.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen:

Seit 01.04.2000 habe sie durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet. Sie sei daher nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap V, Fallgruppe 1 einzugruppieren. Des weiteren werde die Grundvergütung gem. § 12 B des MTV nach der tariflichen "Stufe" bestimmt analog den Regelungen des BAT. Diese Einstufung erfolge nach Beschäftigungsjahren, wobei jeweils zwei Beschäftigungsjahre eine Stufe beinhalten würden. Bei einer Höhergruppierung behalte der Arbeitnehmer die Stufe der bisherigen Vergütungsgruppe (§ 12 b Ziff. 4 MTV). Seit 01.04.2002 befinde sich in Stufe 2 und ab 01.04.2004 in Stufe 3.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.868,30 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 191,22 EUR seit 31.01.05, 29.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,66 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 191,22 EUR seit 30.04.06, 31.05.06, 30.06.05 zu zahlen .

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung gemäß Vergütungsgruppe Ap IV/V des Manteltarifvertrags vom 24.09.2004. Im Übrigen bestreite sie, dass die Klägerin im Zeitraum ab ihrer Einstellung durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet habe. Darauf komme es aber nicht an, weil die Bewährungszeit nicht abgelaufen sei. Schließlich sei der Manteltarifvertrag erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Bewährungszeiten hätten daher frühestens ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag auch nicht umsetzungsfähig, da zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit noch Nachverhandlungen gemäß § 26 a MTV geführt würden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2006 der Klage entsprochen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.6.2006 nach der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 Stufe 3 zu vergüten, da die Bewährungszeiten der Klägerin vor dem 01.01.2005 im Rahmen der Anlage B zum MTV Pro Seniore zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Klägerin nicht die Tätigkeit einer Altenpflegerin verrichtet habe und ebenso wenig, wieso die Klägerin sich nicht bewährt habe.

Aus dem Wortlaut des MTV Pro Seniore ergäbe sich nicht, ob Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages zu berücksichtigen seien, was allerdings bei den Beschäftigungszeiten im Hinblick auf die Vergütungsstufen der Fall sei. Allerdings sei mit den Vergütungsgruppen Ap I ff. das Vergütungssystem des BAT, soweit es den Altenpflegebereich betrifft, fortgeführt. Daraus ergäbe sich, dass die Tarifvertragsparteien kein neues Vergütungssystem geschaffen hätten, sondern das bisher angewandte Vergütungssystem des BAT fortführten. Daraus folge, dass Bewährungszeiten und die Vergütung nach Stufen nicht erst ab 01.01.2005, sondern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen seien. Dieses Ergebnis führe auch zu einer vernünftigen und sachgerechten Regelung, denn bei Nichtanrechnung von Bewährungszeiten vor dem 01.01.2005 müssten Altenpflegerinnen, die bereits die Vergütungsgruppe Kr. V erreichten haben, in die Vergütungsgruppe Ap IV zurückgestuft werden. Da die Tarifvertragsparteien aber gerade keine neue Eingruppierung vornehmen wollten, wäre dieses Ergebnis weder sachgerecht noch zweckorientiert.

Die Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages seien im Hinblick auf die Vergütungsstufen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2006 zugestellt. Ihre Berufung hiergegen ging am 14.12.2006 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 15.01.2007 begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer stehe. Außerdem könne der Tarifvertrag wegen der nach seinem Abschluss bekanntgewordenen Auslegungsschwierigkeiten nicht umgesetzt werden. Hier befänden sich die Tarifvertragsparteien noch in Nachbehandlungen gemäß § 26 a MTV.

Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft unter Verkennung der Beweislast übersehen, dass die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen habe, dass diese als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ap IV zu vergüten sei. Die Behauptung, sie sei als Altenpflegerin tätig, genüge auch unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag nicht.

Weiterhin gehe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap V einzustufen sei. Zeiten vor dem 01.01.2005 seien beim Bewährungsaufstieg nicht zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 24 des Manteltarifvertrages ausdrücklich lediglich eine Besitzstandsregelung dahingehend getroffen, dass eine Verschlechterung der Arbeitnehmer durch Inkrafttreten des Tarifvertrages ausgeschlossen sein sollte. Hieraus werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst über die Auswirkungen des neuen Tarifvertrags auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nachgedacht hätten, ohne jedoch eine Regelung zur Anrechnung von bereits zurückgelegten Bewährungszeiten zu treffen. Daraus folge, dass frühere Bewährungszeiten keine Berücksichtigung für die Eingruppierung finden könnten. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen Vorbeschäftigungszeiten und Zeiten der Bewährung differenziert. Für die Vorbeschäftigungszeiten bei Pro Seniore-Unternehmen sei zwischen den Tarifvertragsparteien lediglich in § 12 b des MTV eine Anrechnungsmöglichkeit als Option vorgesehen gewesen. Eine Rückwirkung sei tarifvertraglich gerade nicht vereinbart worden. Auch praktische Erwägungen sprächen gegen die Anrechnungsmöglichkeit der Bewährungszeiten. Vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages habe es keinen Anlass für den Arbeitgeber gegeben, auf eine besondere Bewährungszeit der Arbeitnehmer zu achten und damit verbunden die genaue Tätigkeit, die Arbeitsleistung oder mögliche Ermahnungen oder sonstige Aspekte zu dokumentieren. Auch sei die Annahme des Arbeitsgerichtes unrichtig, die Parteien hätten das Vergütungssystem des BAT fortführen wollen. Einen derartigen Willen hätten die Tarifvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gehabt und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Tarifverträgen. Gerade im Hinblick auf die Anrechnung bereits zurückgelegter Bewährungszeiten könne keine deckungsgleiche Nachbildung vom BAT angenommen werden. Die Besitzstandsklausel des § 24 MTV hätte sich erübrigt, wenn sich die tarifliche Neuregelung in einer schlichten Fortführung eines etwaig bereits bestehenden Eingruppierungsthemas erschöpft hätte. Weiter habe das Arbeitsgericht die gezahlte vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich EUR 6,65 zu Unrecht nicht in Abzug gebracht.

Die Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 01.08.2006, 2 Ca 166/06 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag, mit Inkrafttreten des MTV entsprechende neue Arbeitsverträge abzuschließen, berühre die aus der Vergangenheit stammenden arbeitsvertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien nicht. Diese könnten durch den Vorbehalt auch nicht verdrängt werden.

Sie sei seit dem 01.04.2000 als Altenpflegerin bei der Beklagten mit einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt. Eine Vertragsänderung oder eine Änderung der Tätigkeit der nach § 1 des Arbeitsvertrages eindeutig als Altenpflegerin ausgewiesenen Tätigkeit der Klägerin sei nie erfolgt. Das Bestreiten der Beklagten bezüglich ihrer Tätigkeit sei unzulässig und unsubstantiiert.

Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass durch den vorliegenden Tarifvertrag das Vergütungssystem des BAT bezüglich der Vergütungsordnung KR 1 ff. fortgeführt werden sollte, soweit es den Altenpflegebereich betroffen hätte. Dies sei nur durch die Übernahme der bisherigen Bewährungsregelungen möglich. Dies sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Das Gericht hat eine Tarifauskunft eingeholt zur Frage, ob in den Tarifvertragsverhandlungen die Frage erörtert worden ist, ob für den in verschiedenen Vergütungsgruppen vorgesehenen Bewährungsaufstieg Beschäftigungszeiten bei einer der in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 MTV fallenden Einrichtungen vor dem 01.01.2005 (also vor dem In-Kraft-Treten des MTV) zu berücksichtigen sind. Wegen des Inhaltes der tarifvertraglichen Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf die Aktenseiten 49 bis 58 Bezug genommen.

In der Auskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vom 10.05.2007 führt diese auf Seite 3 ihrer Stellungnahme auch aus, die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG habe den am 24.09.2004 unterzeichneten Tarifvertrag im eigenen Namen und ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht abgeschlossen, was die Gewerkschaft ver.di aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels gewusste habe oder zumindest hätte wissen müssen. Daher seien die Betriebsgesellschaften der Pro Seniore nicht an die tarifvertragliche Regelung gebunden

In einem vorangegangen Verfahren hat die Klägerin Gehaltserhöhungen mach dem 35. VergütungsTV BAT bis einschließlich Januar 2006 eingeklagt. Die Beklagte wurde dabei rechtskräftig zu monatlichen Zahlungen von EUR 84,41 im Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2006 zuzüglich Zinsen verurteilt :

Wegen der Einzelheiten wird auf das beigezogene Verfahren des Arbeitsgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 3 Ca 266/05, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 3.

1.

Die Bestimmungen der zwischen der Pro Seniore Consulting & Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen den Parteien des Rechtsstreits unmittelbar und zwingend. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat die Aktiengesellschaft auch für Seniorenheimbetriebsgesellschaft gehandelt, in deren Dienste die Klägerin steht. Die Klägerin ist seit 01.10.2004 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Dies ist unstreitig.

Die Beklagte ist an die streitgegenständlichen Tarifverträge gebunden, da diese von der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG wirksam für die Beklagte abgeschlossen wurden.

Ob zwischen ver.di und der Beklagten ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, ist, da es sich bei tariflichen Normen um materielle Gesetze handelt, von Amts wegen zu prüfen. Zwar gab es bis zur Tarifauskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG keinen Anlass, zu prüfen, ob beide Parteien tarifgebunden sind. In der Auskunft behauptet die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG jedoch nunmehr, es habe zwar ein Verhandlungsmandat bestanden, sie habe den Tarifvertrag jedoch ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht unterzeichnet.

Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite neben Arbeitgebervereinigungen nur die Arbeitgeber selbst tariffähig sind. Auch im Pro-Seniore Konzern bleibt rechtlich Arbeitgeber der Klägerin die Beklagte. Grundsätzlich kann daher im Konzern die Konzernobergesellschaft als Arbeitgeber nur für die eigenen Arbeitnehmer Tarifverträge abschließen. Ob sie weitergehend tariffähig für alle Konzernunternehmen ist, wenn die Konzernobergesellschaft als Personenführungsgesellschaft für alle Konzernunternehmen tätig wird und die Arbeitsverträge für alle in den abhängigen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abschließt, kann dahingestellt bleiben ( bejahend z.B. Däubler/Peter, TVG, 2. Aufl, § 2 Rz. 92; verneinend z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 147; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 141 ff), weil dieser Sachverhalt nicht vorliegt. Es ist daher auch nicht zu klären, wer Konzernobergesellschaft zum damaligen Zeitpunkt war. Nach der Mitteilung der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG unter dem Briefkopf "pro seniore Unternehmensgruppe" war zum damaligen Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die V. AG.

Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG hat jedoch für die in Anlage A zum Manteltarifvertrag aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften im Namen dieser Betriebsgesellschaften, damit auch für die dort aufgeführte Beklagte, den Tarifvertrag abgeschlossen. Ein solcher sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag ist ohne weiteres möglich ( vgl. z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 148; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 144). Wie die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG in der Tarifauskunft selbst mitgeteilt hat, besaß sie über die Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die Verhandlungsvollmacht für die Betriebsgesellschaften. Ein entsprechendes Verhandlungsmandat für die gewerblichen Tochtergesellschaften der pro seniore AG wurde auch ver.di angezeigt (Anlage 3 zur Tarifauskunft Bl. 53 der Akte).

Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus den Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine nicht behauptete Einschränkung vorgenommen wurde. Auch Aufbau und Struktur der tarifvertraglichen Regelungen sprechen dafür, dass das Verhandlungsmandat auch die Befugnis zum Abschluss umfasste. Die nunmehr in der Tarifauskunft aufgeführte Trennung zwischen Verhandlungsvollmacht und Abschlussvollmacht ist eine im Nachhinein von der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vorgenommene unzutreffende rechtliche Bewertung.

Dafür spricht auch, dass die beklagte Betriebsgesellschaft in dem Verfahren das Inkrafttreten des Tarifvertrags mit einer augenscheinlich unzutreffenden Auslegung des Tarifvertrages verneint hat ( hierzu unten II. 2. a.), jedoch niemals behauptet hat, der Tarifvertrag sei ohne Vollmacht durch die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG abgeschlossen worden. Wenn nicht unterstellt werden soll, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG die tarifschließende Gewerkschaft ver.di bewusst täuschen wollte, hat dies bei Unterzeichnung des Manteltarifvertrages auch die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG so gesehen, da einleitend ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG für die aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften handelt. Auf die Frage, ob zumindest eine Anscheinsvollmacht die Beklagte bindet, kommt es daher nicht an.

2.

Rechtsirrig ist die Auffassung der Beklagten, Ansprüche aus dem Tarifvertrag seien nicht begründet, weil zum einen die mit Inkrafttreten abzuschließenden Arbeitsverträge derzeit noch nicht vorlägen und weil zum anderen zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit Nachverhandlungen stattfänden.

a) Soweit unter § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt. Diese Verpflichtung setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus. Das Inkrafttreten des Tarifvertrages ist unter § 27 Ziffern 1) und 2) des Manteltarifvertrages geregelt. Die Geltung des neu abgeschlossenen Tarifvertrages wird weder in dessen § 27 noch in dessen § 1 vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Aus dem Tarifvertrag selbst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltung des Tarifvertrages nur und erst dann erfolgen soll, wenn neue schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag lediglich die Verpflichtung, Sorge für den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu tragen. Soweit die Beklagte behauptet, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages erst begründet werden, wenn alle Voraussetzungen, somit auch der Abschluss eines schriftlichen neuen Arbeitsvertrages, vorliegen, ist diese Auffassung nicht durch den Wortlaut des Tarifvertrages gedeckt. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Ausdruck gefunden hat, was nicht der Fall ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung machen das Inkrafttreten von dem Abschluss entsprechender Verträge nicht abhängig. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 m.w.N). Dass beiden Tarifvertragsparteien klar war, dass für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nichts geregelt werden kann, wird unterstellt. Die von der Beklagten gewollte Auslegung würde auch dann zu einer sinnlosen und unbrauchbaren Regelung führen, wenn die tarifschließenden Parteien den Abschluss von Arbeitsverträgen nur der tarifgebundene Arbeitnehmer wollte. Soll das Inkrafttreten des Tarifvertrages davon abhängen, dass alle tarifgebundenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und dabei möglicherweise nach dem Günstigkeitsprinzip fortbestehende Ansprüche aufgeben? Soll die Weigerung eines einzigen tarifgebundenen Arbeitnehmers zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die gesamten zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Reglungen gegenstandlos machen? Angesichts der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hätten sich bei einer solchen Auslegung und einem solchen Willen die tarifschließenden Parteien die Mühe, einen Tarifvertrag abzuschließen, sparen können. Der Umstand, dass konzernweit keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag stattfindet und die Vergütung der Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgt, führt als einseitige Maßnahme der Beklagten selbstverständlich ebenfalls nicht dazu, dass eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterbleiben darf. Ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines abgeschlossenen und in Kraft getretenen Tarifvertrages dessen gesetzlich festgelegte Wirkung zu umgehen.

b) Die Pflicht zur Eingruppierung und Vergütungszahlung besteht auch losgelöst von der im Manteltarifvertrag geregelten Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien nach § 26 a MTV. Der Manteltarifvertrag ist grundsätzlich mit Wirkung vom 01.10.2004 und die die Eingruppierung regelnde Vorschrift des § 12 mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten. § 26 a MTV regelt nicht die Frage des Inkrafttretens des Tarifvertrages und damit der Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitigen tarifgebundenen Arbeitgebern gelten. Die Nachverhandlungspflicht betrifft auf der schuldrechtlichen Ebene die abschließenden Tarifvertragsparteien und berührt den Geltungsanspruch der tarifvertraglichen Bestimmungen auf der Ebene der Arbeitsvertragsparteien nicht.

3.

Die Klägerin hat als Altenpflegerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP IV.

a) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag bereits mangels ausreichender Darlegung der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe AP IV auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gegeben seien. Das Aufrechterhalten dieses Arguments der Beklagten ist - nachdem sich das Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg in seinem Urteil vom 10.11.2006, 18 Sa 35/06, damit ausführlich und mit einem eindeutigen Ergebnis befasst hat - befremdlich.

Im Gegensatz zur der Beklagten kommt die Klägerin ihrer Darlegungslast nach, indem sie bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit wie die der Altenpflegerin oder der Pflegehelferin auszuüben. Dies gilt erst recht, wenn die von der Klägerin behauptete Tätigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht. Hinzu kommt, dass Residenzleitung und Pflegedienstleitung die entsprechende Tätigkeit ausdrücklich bescheinigt haben ( Bl. 45 d. Berufungsakte) und der Betriebsrat im Juli 2005 zu einer Eingruppierung in AP IV/3 angehört wurde ( Bl. 44 d. Berufungsakte).

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht durch die Erklärung mit Nichtwissen vor einem substantiierten Sachvortrag drücken. Das setzt nämlich voraus, dass der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin hat. Dabei scheint die Beklagte zu vergessen, dass die Klägerin ihre eigene Arbeitnehmerin ist und nicht irgendwo arbeitet, sondern in der von der Beklagten selbst betrieben Einrichtung. Die Einrichtung ist auch nicht so groß, dass man der Beklagten zubilligen könnte, dass sie den Überblick über die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer verloren hat. Die Vielzahl der geführten Rechtsstreitigkeiten ist demgegenüber kein Grund, sich auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, sondern dann muss sich die Beklagte, insbesondere ihre Rechtsabteilung in der jeweiligen Einrichtung erkundigen.

Nach dem Vortrag des Beklagten drängt sich schon der Eindruck auf, die Beklage wisse nicht, was ihre Mitarbeiter machen bzw. dass sie Mitarbeiter nach Vergütungsgruppen bezahlt, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, z. B. der examinierten Altenpflegerin, sie aber mit unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt. Das wirft die Frage auf, wie die Beklagte den Anforderungen nach § 5 Heimpersonalverordnung nachkommen will, wenn die Fachkräfte im Sinne des § 6 Heimpersonalverordnung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

a) Für die Einstufung der Klägerin nach § 12 b Abs. 3 MTV gilt folgendes:

Die Tarifvertragsparteien haben unter § 11 des MTV die Beschäftigungszeiten in der Form definiert, dass hierunter Zeiten der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber verstanden werden. Gemäß § 12 b Abs. 1 erhält ein Arbeitnehmer von Beginn des Monats an, in dem er für die Beklagte tätig ist, die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Arbeitnehmer jeweils die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 12 b Abs. 3). Beschäftigungszeiten bei der Beklagten vor dem Inkrafttreten der Tarifverträge sind nach der bereits vom Wortlaut her eindeutigen tariflichen Regelungen für die Stufung einzubeziehen. § 11 MTV begrenzt die Beschäftigungszeiten gerade nicht auf den Zeitpunkt ab seines Inkrafttreten, sondern definiert ausdrücklich die Beschäftigungszeit ausgehend von der Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Beschränkung. Es ist weder ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen noch widersprechen Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dieser Berechnungsart. Auch aus der Vorschrift des § 24 MTV, welche unter a) von einer Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensjahren vor Inkrafttreten des MTV ausgeht, bestätigt sich die Auslegung, dass die Beschäftigungszeiten seit Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen sind (so schon Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 10.11.2006 - 18 Sa 35/06 - juris).

Da die Klägerin bei der Beklagten seit 01.04.2000 als Altenpflegerin beschäftigt ist, ist am 01.04.2004 nach §§ 11, 12 b des Tarifvertrages ein Übergang in die beantragte Stufe 3 anzunehmen.

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung in Vergütungsgruppe AP V. Die hierfür erforderliche Bewährungszeit von zwei Jahren hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.

Auf die Bewährungszeiten sind Zeiten vor Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des Manteltarifvertrages am 01.01.2005 ( § 27 Nr. 2 MTV ) nicht anzurechnen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck unter Einbezug der eingeholten Tarifauskünfte.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der nichtrechtskräftigen Entscheidung vom 10.11.2006 (18 Sa 35/06) die Anrechnung der Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages mit ausführlicher Begründung verneint (ebenso z.B. LAG Düsseldorf v. 12.12.2006, 6 Sa 943/06; LAG Berlin v. 07.07.2006, 4 AZR 792/06, alle nicht rechtskräftig). In einer hiervon abweichenden Entscheidungen geht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 28.02.2007 (15 Sa 1951/06; 15 Sa 1966/06 n.rkr.) davon aus, dass im Geltungsbereich des MTV Pro Seniore Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis mit zu berücksichtigen sind. Zur Begründung wird dabei darauf abgestellt, dass nicht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.1999 (4 AZR 189/98, NZA-RR 200, 47), vielmehr einer hiervon abweichenden früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile v. 29.09.1993, 4 AZR 693/92, NZA 1994, 761; v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, NZA 1995, 130) gefolgt werde.

Dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mag zuzugeben sein, dass die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom Begründungsansatz nicht völlig übereinstimmen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.1999 (aaO) kann der Grundsatz entnommen werden, dass ohne Regelung in tariflichen Übergangsvorschriften Tarifnormen erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam werden und hierzu auch Bewährungszeiten gehören. Umgekehrt kann der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.09.1993 (aaO) der Ansatz entnommen worden, dass angesichts von Sinn und Zweck von Aufstiegsfallgruppen der Wille, Zeiten vor In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages nicht zu berücksichtigen, ausdrücklich zum Ausdruck kommen muss.

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.09.1993 (aaO) ging es um die Auslegung einer tariflicher Regelung und Übergangsregelung bei Einführung eines neuen Bezirkslohntarifvertrages unter Ablösung des alten Bezirkslohntarifvertrages. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.1999 (aaO) ging es hingegen um die Frage, ob mit der erstmaligen Einführung tarifvertraglichen Regelungen das heißt des BAT-O, die Berücksichtigung früherer Beschäftigungsseiten auch ohne zuvor bestehende tarifliche Regelungen als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass durch den im MTV nicht nur erstmals Bewährungsaufstiege, vielmehr erstmals insgesamt einheitliche tarifliche Regelungen für die in der Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften in der Pro Seniore Unternehmensgruppe eingeführt worden sollten und eingeführt wurden.

Nach den eingeholten Tarifauskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wie das Arbeitsgericht meint, das bisher angewandte Vergütungssystem des BAT fortgeführt wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich der Tarifvertrag bei den Vergütungsstrukturen an den BAT angelehnt hat. Ein bisher insgesamt in den Betriebsgesellschaften angewandtes, sich am BAT orientiertes Vergütungssystem hat jedoch nach beiden Tarifauskünften nicht bestanden. Es überrascht nicht, dass zwar beide Auskünfte bestätigen, dass die Problematik des Bewährungsaufstieges verhandelt worden sei, das Ergebnis der Verhandlungen jedoch unterschiedlich interpretieren d.h. unterschiedlicher Meinung über den Inhalt der Verständigung sind. Übereinstimmend kann jedoch beiden Tarifauskünften entnommen werden, dass in den Einrichtungen der Betriebsgesellschaften unterschiedliche Arbeitsverträge und unterschiedliche Arbeitsregelungen galten und es Ziel der Verhandlungen war, einheitliche tarifvertragliche Regelungen für die Betriebsgesellschaften zu erreichen. So waren in Baden-Württemberg, und hierauf hat auch ver.di hingewiesen, Mitarbeiter durch den DSK-Tarifvertrag Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1990 entsprechend dem BAT eingruppiert. Einheitliche bundesweite Regelungen bestanden hingegen nicht, und zwar auch deswegen nicht, weil Einrichtungen teilweise von privaten Unternehmen und teilweise von öffentlichen Trägern übernommen waren mit Fortgeltung früherer Regelungen bei Betriebsübergang.

Die gebotene bundesweite Betrachtung des Manteltarifvertrages dazu, dass Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten des MTV nicht zu berücksichtigen sind.

Die eingeholte Tarifauskunft der tarifschließenden Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG ist zwar davon geprägt, dass diese sich nicht darauf beschränkt hat, die Auskunft entsprechend den ergänzenden Fragestellungen in der Verfügung vom 27.04.2007 zu beantworten, vielmehr in einem "Rundumschlag" zu dem gesamten Sachverhalt im Sinne eines ergänzenden Schriftsatzes Stellung zu nehmen und neue Behauptungen (siehe oben Ausführungen zu Abschlussvollmacht) aufzustellen. Einer tarifschließenden Vertragspartei beziehungsweise deren Rechtsabteilung sollte auch klar sein, dass es nicht zur Beantwortung einer Tarifauskunft gehört, mit Datum und Aktenzeichen aufzulisten, welche Gerichte Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages nicht anerkannt haben unter zeitgleichem Verschweigen der Gerichte, die gegenteilig entschieden haben. Es überrascht auch, wenn die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG im Rahmen der Beantwortung der Tarifauskunft zum Beleg des Einvernehmens über die Nichtberücksichtigung im Wesentlichen auf ein Gespräch der Tarifvertragsparteien am 30.06.2005 Bezug genommen hat, das heißt ein Gespräch, dass rund neun Monate nach Unterzeichnung des MTV stattgefunden hat. Ob Frau P. für ver.di in dem Gespräch erklärt hat, es bleibe bei dem in den Tarifverhandlungen gefunden Ergebnis, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2005 zu berücksichtigen seien, jedoch nicht Bewährungszeiten, kann ebenso offen bei den wie die weitere behauptete Äußerung von Frau P., es könne sich niemand in einer Gruppe Vergütungsgruppe bewähren, wenn es diese Gruppe noch nicht gegeben habe.

Nach der Tarifauskunft von ver.di fanden bei einem Drittel der Beschäftigten die BAT-Strukturen bereits Anwendung (3500 von 9500 Beschäftigten). Die Schlussfolgerung, bei den 3500 Beschäftigten mit Anwendung des BAT beziehungsweise des DSK-Tarifvertrages habe sich eine neue Eingruppierung erübrigt, verkennt zwar, dass zumindest in einigen der Betriebsgesellschaften die einzelvertragliche Bezugnahme auf den BAT /DSK-Tarifvertrag nicht vollständig erfolgt ist, wie eine ganze Reihe von Rechtsstreitigkeiten gezeigt haben (vgl. die abschließenden Entscheidungen des BAG vom 09.11.2005 zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Verweisungsregelungen auf Tarifvertrag bei Betriebsgesellschaften der pro seniore Unternehmensgruppe, z.B. 5 AZR 280/05). Ob, wie die Beklagte erklärt, in den in der Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften nur 6000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist dagegen ohne Bedeutung.

In der Pro-Seniore Unternehmensgruppe herrschte vor Abschluss des Tarifvertrages tarifpolitisches Niemandsland. Wenn überhaupt, galten tarifliche Regelungen nur über Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG, als Folge von Betriebsübergängen nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB oder über einzelvertragliche Vereinbarung, wobei gerade im letzteren Fall, wie die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.2005 zeigen, die Anwendung der BAT-Vergütungsstrukturen ausgenommen war. Dieses arbeitsvertragliche Durcheinander sollte durch den MTV zumindest im Sinne der Schaffung von Mindestbedingungen ersetzt werden durch neue, für alle geltende Vergütungsstrukturen.

Aus der übereinstimmenden Aussage, dass ein großer Anteils der Arbeitnehmer, tarifvertraglichen Vergütungsregelungen nicht unterlag, ergibt sich, dass die Berücksichtigung von Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten der tarifvertraglichen Regelungen genauso einer tarifvertraglichen Regelungen bedurft hätte wie die Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten. Dieses Ergebnis wird, wie das LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 10.11.2006 (aaO) ausgeführt hat, auch bei Betrachtung des § 12 b Nr. 2 Satz 1 des MTV bestätigt. Hierin ist ausdrücklich festgehalten, dass für die Stufung innerhalb einer Tarifgruppe die Beschäftigungszeiten bei der P. AG oder deren Tochtergesellschaften anzurechnen sind. Eine entsprechende Regelung für Bewährungszeiten existiert gerade nicht.

Auch die Regelung zur Besitzstandswahrung in § 24 Nr. 1 a MTV belegt dieses Ergebnis. Haben die Tarifvertragsparteien, wovon nach beiderseitigen Vortrag auszugehen ist, gesehen, dass bei einem Teil der Arbeitnehmer Vergütungsstrukturen nach BAT bzw. DSK-TV zur Anwendung kamen mit dort vorgesehenen Bewährungsaufstieg, bei einem erheblichen Anteil der Arbeitnehmer jedoch nicht, spricht die Regelung in § 24 Nr. 1 a MTV, die einen Besitzstand innerhalb der Verkündungsstrukturen nur hinsichtlich der Stufung bei Berufsjahren ( DSK-TV) oder Lebensjahren (BAT), dafür, dass im Rahmen des neu geschaffenen Tarifwerkes für alle Arbeitnehmer mit dem 01.01.2005 ein neues Vergütungssystem geschaffen worden sollte mit dem Grundsatz, dass nur die Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber beziehungsweise weiteren Betriebsgesellschaften berücksichtigt werden.

Dieser Neubeginn für alle hat auch in Baden-Württemberg bei Arbeitsverträgen mit Anwendung des DSK-Tarifvertrages dazu geführt, dass bei vielen Arbeitnehmern, wie hier, es auch bei Nichtberücksichtigung der Bewährungszeiten zu Vergütungssteigerungen kam, wenn auch nicht in der hier geltend gemachten Höhe. Den Arbeitnehmern, die durch die Wegfall der Berücksichtigung von Berufsjahren bei früheren Arbeitgebern bzw. dem Wegfall der Eingruppierung nach Lebensalter, eine Vergütungsminderung drohte, wurde durch die Besitzstandregelungen das bisherige Einkommen gesichert.

Die Nichtregelung der Berücksichtigung von Bewährungszeiten ab Beschäftigungsbeginn nach §11 MTV für alle Arbeitnehmer das heißt auch für die Arbeitnehmer, bei denen zuvor die Vergütungsstrukturen des BAT bzw. DSK-TV nicht zur Anwendung kamen, führt dazu, dass Bewährungszeiten vor dem 01.01.2005 nicht zu berücksichtigen sind.

III.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 einen Anspruch auf eine höhere Vergütung als die ihr gezahlte, denn die tariflichen Vergütungsansprüche übersteigen diese. Die Beklagte hat die tariflichen Ansprüche der Klägerin nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings ist dieser Vergütungsanspruch geringer als im arbeitsgerichtlichen Urteil angenommen, so dass das Urteil teilweise abzuändern war.

Zu berücksichtigen sind die Vergütungsansprüche, die der Klägerin im Vorverfahren rechtskräftig zugesprochen wurden. Es liegen zwar zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn sich ein Anspruch sowohl auf eine tarifvertragliche wie auch auf eine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen lässt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung, die sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt wird, zwei verschiedene Streitgegenstände beinhaltet (Urt v. 23.11.2006 6 AZR 317/06; s. a. Beschluss v. 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 NJW 2006, 2716). Da die Klägerin jedoch geltend macht, die Beklagte habe die tariflichen Ansprüche als Mindestlohnansprüche nicht erfüllt, sind die erbrachten Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Klägerin war seit 01.04.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Damit ist die Klägerin nach § 12 Abs. 1 MTV, Anlage B zum MTV in die Vergütungsgruppe für Pflegepersonal in Ap IV Nr. 1 eingruppiert mit Einstufung in die Stufe 1 für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2002, in die Stufe 2 für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2004 und ab 01.04.2004 in die beantragte Stufe 3.

Weiter hat die geschiedene Klägerin Anspruch auf den Ortszuschlag nach Stufe 1 in Höhe von EUR 473,21.

Die allgemeine Zulage beträgt in der Vergütungsgruppe IV EUR 107,44.

Dies ergibt folgende Zahlungsansprüche:

Januar 2005 bis Juni 2006

 Grundvergütung IV/1EUR 1.450,66
Ortszuschlag Stufe 3EUR 473,21
Allgemeine ZulageEUR 107,44
SummeEUR 2.031,31

Abzüglich der tatsächlich gezahlten Vergütung von EUR 1944,62 verbleibt eine monatliche Differenz von EUR 86,69. Hiervon in Abzug zubringen sind im Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2006 die in Vorverfahren bereits rechtskräftig zugesprochenen EUR 84,41, so dass insoweit nur eine Nachzahlungspflicht von EUR 2,28 monatlich besteht.

Daraus ergibt sich insgesamt ein nachzuzahlender Betrag von EUR 463,09.

Dieser Differenz ist nicht durch die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (VWL)erfüllt worden. Die VWL stellen ein freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar, die dieser ausweislich der Lohnabrechnung zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung leisten wollte und zu der er vertraglich nicht verpflichtet war. Eine Verrechnung mit dem der Klägerin geschuldeten Tariflohn ist jedenfalls unzulässig und wäre allenfalls denkbar, wenn die Beklagte sich das ausdrücklich vorbehalten hätte.

Zudem fließen sie dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zu, sondern er kann über dieses Entgelt erst zu einem u. U. erheblich späteren Zeitpunkt verfügen, nämlich bei Ablauf seiner gewählten Anlage für die VWL. Es ist daher bereits fraglich, ob VWL überhaupt zur Erfüllung tariflicher Lohnansprüche geeignet sind, was nicht abschließend entschieden werden muss.

Zinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des § 5 des Arbeitsvertrages ab dem 1. des Folgemonats; diese Regelung ist für die Klägerin günstiger als die tarifvertragliche Fälligkeitsregelung des § 13 a Abs.1 MTV und geht daher vor. Sie wird nicht insgesamt von der tariflichen Vergütungsregelung erfasst, denn Vergütungshöhe, die sich nunmehr nach den Tarifverträgen richten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung sind zwei verschiedene Regelungsgegenstände, bei den der Günstigkeitsvergleich getrennt stattzufinden hat.

Sie wird auch nicht durch den Tarifvertrag abgelöst, denn § 13 S. 2 iVm. S. 1 des Arbeitsvertrages regelt nur die Ablösung der vertraglichen Bestimmungen "im Übrigen", also soweit eine explizite arbeitsvertragliche Regelung nicht getroffen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; danach waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen.

Die Revision war für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück