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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 66/07
Rechtsgebiete: TVöD, BAT


Vorschriften:

TVöD § 7 Abs. 2
BAT § 33 a
Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in § 33 a BAT scheidet aus.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 20.11.2007, Az. 5 Ca 369/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage und die Gewährung von tariflichem Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit.

Der Kläger ist seit 05.07.2005 als Fachangestellter für Bäderbetriebe bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V.. Die Beklagte ist Mitglied im K. Baden-Württemberg. Der Kläger arbeitet nach einem Schichtplan. Für die Hallenbadsaison, die von September bis Ende Mai andauert, sah der Schichtplan folgende Schichtfolgen vor:

 Frühdienst 
 Spätdienst 
Montag07:00 - 13:15 
Dienstag07:00 - 14:0013:45 - 22:15
Mittwoch07:00 - 14:0013:45 - 21:15
Donnerstag07:00 - 14:0013:45 - 21:15
Freitag06:30 - 14:00 13:45 - 21:15
Samstag 07:00 - 13:15 
Sonntag 07:00 - 13:15

In den streitgegenständlichen Monaten Februar bis Mai 2007 hat der Kläger die Schichten monatlich jeweils mindestens viermal gewechselt. Mit Schreiben vom 06.08.2007, der Beklagten am 07.08.2007 zugegangen, hat der Kläger die Zahlung von jeweils 40,00 EUR Schichtzulage und die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages geltend gemacht.

Mit der am 05.09.2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es ausreichend sei, dass die Zeitspanne der Schichten an den Tagen Dienstag bis Freitag jeweils mehr als 13 Stunden betrage.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 40,00 EUR seit dem 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1 Tag Zusatzurlaub für den Schichtdienst von Februar bis Mai 2007 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Schichtdienst im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD geleistet habe, da abzustellen sei auf die durchschnittliche Zeitspanne der Schichten der jeweiligen Arbeitstage. Der Durchschnitt unter Einbeziehung der Tage, an denen lediglich Frühschicht gearbeitet werde, betrage nur 11 Stunden und 2 Minuten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, da die Zeitspanne von 13 Stunden im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD nicht nach dem Durchschnitt der täglichen Arbeitszeitdauer von Frühschicht und Spätschicht zu berechnen sei. Es genüge, dass beim Wechsel der Schichten die Arbeitszeitspanne mindestens 13 Stunden umfasse.

Gegen das der Beklagten am 29.11.2007 zugestellte Urteil hat diese am 05.12.2007 die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Auslegung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sei. Da nach dem Wortlaut offen sei, ob auf den allgemeinen Schichtplan abzustellen sei oder auf die individuelle Schichtfolge des einzelnen Arbeitnehmers, sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT sei auf die Schichtplanabfolge abzustellen und nicht auf die individuellen Einsätze der betroffenen Arbeitnehmer. Für die Berechnungszeitspanne sei dabei eine Durchschnittsberechnung erforderlich, da ansonsten in den Fällen, in denen beispielsweise nur an einem Tag die Zeitspanne über 13 Stunden betrage, Schichtarbeit vorliegen würde. Bei der Durchschnittsberechnung seien daher alle Tage, an denen nach dem Schichtplan zu arbeiten sei, in die Berechnung einzubeziehen.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten / Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 20.11.2007, Az. 5 Ca 369/07 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne, dass die Protokollerklärung zu § 33 a BAT nicht mehr existent sei. Auf den Durchschnitt der Arbeitszeitspannen, bezogen auf die gesamte Woche, komme es daher nicht an.

Auf das weitere Vorbringen aus der Berufungsbegründung vom 19.12.2007 und der Berufungserwiderung vom 21.01.2008 und die dort weiter aufgeführten Rechtsaufführungen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 und § 27 Abs. 1 b TVöD bejaht.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag auf Gewährung eines Tages Sonderurlaub (vgl. BAG, Urt. v. 05.09.2002, 9 AZR 355/01, NZA 2003 Seite 1400). Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Klage und die Schwierigkeiten einer Zwangsvollstreckung bestehen nicht, da die Vollstreckung des Antrages nach § 888 ZPO zu erfolgen hat (vgl. AnwK-ArbR/Düwell, § 7 BUrlG Rz. 168 ff. m. w. N. zum Streitstand).

2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage gemäß den §§ 8 Abs. 6, 7 Abs. 2 TVöD für die Monate Februar bis Mai 2007.

a) Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

b) Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum ständig Schichtarbeit im Sinne des § 8 Abs. 6 TVöD geleistet.

Nach § 7 Abs. 2 TVöD liegt Schichtarbeit dann vor, wenn in einem abgegrenzten Arbeitsbereich nach einem Schichtplan gearbeitet werden muss. Die Arbeit nach Schichtplan muss im Unterschied zur Wechselschichtarbeit keine Arbeit rund um die Uhr an allen Kalendertagen vorsehen. Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. Es liegt auch dann Schichtarbeit vor, wenn in einer Schicht je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke gearbeitet wird (vgl. Bremecker/Hock/Schelling, TVöD-Lexikon-Verwaltung, Gruppe 3, Stichwort Schichtarbeit 1.2). Insoweit gilt die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Schichtarbeit nach dem BAT fort, wonach es lediglich auf den Wechsel der Schichtarbeit innerhalb der gesetzten Fristen ankommt (vgl. so auch Breier, TVöD, § 7 Rz. 15 unter Hinweis auf frühere Rspr. d. BAG).

Weitere Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 TVöD ist, dass ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorliegen muss.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat nach einem Schichtplan gearbeitet mit einem regelmäßigen Wechsel der Schichten. Der Kläger hat mindestens viermal monatlich zwischen Frühschicht und der Spätschicht gewechselt. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach ein einmaliger Wechsel der Schicht innerhalb eines Monats ausreicht, (vgl. so BAG, Urt. v. 22.03.1995, 10 AZR 167/94, ZTR 1995 Seite 407) ist damit Genüge getan. Der Wechsel der Schichten führt auch zu einem um mehr als zwei Stunden verschobenen Beginn der täglichen Arbeitszeit des Klägers.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeitspanne der Schichtarbeit mindestens 13 Stunden abdeckt und im Gegensatz zur früheren Regelung des § 33 a Abs. 2 BAT eine Durchschnittsberechnung ausscheidet. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung nach Wortlaut und Sinn und Zweck.

Die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzubestimmen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindungen eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 24.11.1999, 4 AZR 479/98, NZA 2000 Seite 599; v. 21.07.1993, 4 AZR 468/92, NZA 1994 Seite 181; v. 30.01.2002, 10 AZR 359/01, NJOZ 2002 Seite 1761; v. 04.07.2007, 4 AZR 549/06, NZA-RR 2008 Seite 149).

Die tarifvertragliche Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD definiert den Begriff der Schichtarbeit, an den weitere Tarifnormen wie hier in § 6 Abs. 6 und § 27 Abs. 1 b TVöD anknüpfen. Arbeitnehmer, die ständig Schichtarbeit erbringen, sollen eine Zulage sowie zusätzliche Urlaubstage erhalten.

Der Wortlaut knüpft bei der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht an den Durchschnitt der Zeitspannen in den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen an. Bei dem Schichtlohnzuschlag handelt es sich nicht um eine Erschwerniszulage, die eine bestimmte quantitativ oder qualitativ umschriebene Erschwernis abgelten soll. Angeknüpft wird an die Besonderheit der Arbeit, was auch durch die Überschrift in § 7 (Sonderformen der Arbeit) dokumentiert wird. Sinn des Schichtzuschlages ist es, die generelle Belastung der Schichtarbeit ungeachtet einzelner konkreten Belastungsfaktoren zu honorieren. Bei dem Begriff der Schichtarbeit ist es wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 14.12.1993, 10 AZR 368/93, AP Nr. 3 zu § 33 a BAT; v. 11.06.1997, 10 AZR 784/96, AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II). Besonderheit der Schichtarbeit ist, dass diese auf den Lebensrhythmus der betroffenen Arbeitnehmer einwirkt mit den damit verbundenen Beschränkungen des Lebens und Geschehens innerhalb und außerhalb der Familie (vgl. BAG, Urt. v. 18.01.1983, 3 AZR 447/80, AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II). Wie das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, hat Schichtarbeit mit einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erhebliche Auswirkungen auf den Lebensrhythmus der von der Schichtarbeit betroffenen Arbeitnehmer.

Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die auf eine Durchschnittsberechnung abgestellt hat, geht fehl. Diese hat angeknüpft an die entsprechenden Regelungen wie in § 33 a BAT, bei denen in einer Protokollnotiz ausdrücklich geregelt war, dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden muss. Diese Regelung enthält § 8 Abs. 6 TVöD nicht mehr, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Tarifvertragsparteien durch den Verzicht auf dieses Erfordernis die Anspruchsvoraussetzungen für an Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD anknüpfende Leistungen geändert haben. Die Regelung ist im Vergleich zu § 33 a Abs. 2 vereinfacht worden. So ist auch die Differenzierung der Schichtarbeit mit einer Zeitspanne von mindestens 13 und 18 Stunden aufgegeben worden. Dafür, dass zukünftig eine Durchschnittsberechnung entfallen sollte, spricht auch, dass im Gegensatz zu Protokollnotiz zu § 33 a BAT die Tarifvertragsparteien nicht geregelt haben, wie der Durchschnitt zu berechnen wäre, wenn der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchentlich vorsieht. Auch das von der Beklagten in der Berufung genannte Beispiel geht fehl. Auch wenn die Zeitspanne im Schichtplan nur an einem Tag in der Woche mehr als 13 Stunden beträgt, wird durch den Schichtplan und hierauf stellt der Tarifvertrag ab, auf den Lebensrhythmus in einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden eingegriffen. Die Neuregelung in § 7 Abs. 2 TVöD in Abweichung zur Regelung in § 33 a Abs. 2 BAT entspricht einem der Zielpunkte der Neugestaltung des Tarifrechtes öffentlichen Dienstes, nämlich der Straffung, Vereinfachung und Transparenz des öffentlichen Dienstrechtes. Komplizierte Berechnungen sind nicht mehr erforderlich.

Der Kläger leistet auch ständig Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 TVöD. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird, die die Anforderungen des § 7 Abs. 2 TVöD erfüllen (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.1995, 10 AZR 167/94, NZA 1995 Seite 407). Dass diese Voraussetzung vorliegt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Der Kläger erbringt in der gesamten Hallenbadsaison von September bis Ende Mai seine Arbeitsleistung aufgrund des streitgegenständlichen Schichtplanes mit monatlich mindestens viermaligem Wechsel.

c) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2, Ziffer 1, 288 BGB ab Fälligkeit der Ansprüche, die gemäß § 24 Abs. 1 TVöD jeweils zum 01. eines Folgemonats eingetreten ist.

3. Da der Kläger, wie ausgeführt, ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD leistet, hat dieser nach § 27 Abs. 1 b TVöD Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Arbeitstages für den streitgegenständlichen Zeitraum von 4 zusammenhängenden Monaten von Februar bis Mai 2007.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach § 97 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG die Beklagte.

Die Revision wird nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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