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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 126/06
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV § 23 e
1. Nach § 23 e MTV Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Ausschlussfristen die Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

2. Die Abrechnung muss spezifiziert sein, d. h. Angaben u. a. über die Anzahl und den Lohn für Mehrarbeitsstunden und eventuelle Zulagen enthalten.

3. Mehrarbeitsstunden und Zulagen sind in der Abrechnung nur aufzuführen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind.

4. Wenn die Lohn-/Gehaltsabrechnung hierzu nichts enthält, wird damit das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen ausgedrückt.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kn. Radolfzell - vom 06.09.2006, Az. 6 Ca 259/06, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2005.

Die Klägerin stand aufgrund zweier jeweils zum Saisonende befristeter Arbeitsverträge vom 10.07.2005 beziehungsweise 06.03.2006 in der Zeit vom 06.07. bis 30.10.2005 und vom 18.02. bis 31.05.2006 in einem Arbeitsverhältnis als Zimmerfrau zur Beklagten, die ein Hotel mit Restaurant betreibt. Vorgesehen war der Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags mit Wirkung ab 01.06.2006 als Saisonstelle. Die Klägerin kündigte allerdings mit Schreiben vom 03.05.2006 zum 31.05.2006, weil sie ab 01.06.2006 eine anderweitige Stelle antreten wollte. Im Mai arbeitete die Klägerin sodann nicht mehr. Im Arbeitsvertrag vom 10.07.2005 hatten die Parteien ein Bruttomonatsgehalt von EUR 1.600,00 vereinbart sowie kostenfreie Verpflegung, deren geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern war. Vereinbart war ferner eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden bei 5-Tage-Woche bzw. während der Saisonzeiten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 46 Stunden. Unter Ziffer 3 des Arbeitsvertrags hieß es:

"Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten die manteltarifvertraglichen Bestimmungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, alles vom Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg mit der NGG in der jeweils gültigen Fassung".

§ 23 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg lautet:

"a. Ansprüche für über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeitszeit, welche innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach erfolgter Abrechnung nicht schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

Für Ausgleichsansprüche gemäß § 6 g und § 8 Ziff. 2 beträgt die Ausschlussfrist 3 Monate nach Ablauf des Ausgleichszeitraums der §§ 6 g und 8 Ziff. 2 (Beispiel: 3 Monate Ausgleichszeitraum + 3 Monate Ausschlussfrist). In Saisonbetrieben beginnt eine 2-monatige Ausschlussfrist mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb, spätestens am Ende der Saison und nach erfolgter Abrechnung.

b. Ansprüche wegen falscher tariflicher Einstufung sind nach Ablauf einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Abrechnung, verwirkt, sofern sie nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht sind.

c. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis sind nach Ablauf einer Ausschlussfrist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb, verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und spätestens innerhalb des 3. Monats nach dem Ausscheiden gerichtlich geltend gemacht sind.

Macht innerhalb dieser Ausschlussfrist eine Partei eine Forderung geltend, so beginnt für die andere Partei eine neue Ausschlussfrist von einem Monat.

d. Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis sind 6 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verwirkt.

e. Voraussetzung für das Wirksamwerden der Ausschlussfristen der Ziffern a bis d ist die Erteilung und Aushändigung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß §§ 5 I, C 1 an die letzte dem Betrieb bekannt gegebene Anschrift."

In § 5 I C 1 heißt es:

"Mit der monatlichen Endabrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit spezifizierten Angaben der Bezüge und Abzüge auszuhändigen.

Spezifiziert ist eine Lohn- und Gehaltsabrechnung dann, wenn folgende Angaben enthalten sind:

Lohn- bzw. Gehalt für die vereinbarte Arbeitszeit, Anzahl und Lohn für Mehrarbeitsstunden, eventuelle andere Zulagen, Gesamtverdienst, Abzüge, Abschlagszahlungen, auszuzahlender Betrag. § 6 G (Freizeitausgleich bei Mehrarbeit) ist zu beachten."

Die Klägerin hat unstreitig jeweils zum Monatsbeginn Lohnabrechnungen über den Vormonat erhalten; diese wurden zu den Gerichtsakten genommen (Bl. I/63 - 68 d. Akte).

Erstmals mit Schreiben vom 05.06.2006 (Bl. I/55 d. Akte) hat die Klägerin bezifferte Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Bereits zuvor mit Schreiben vom 01.11.2005 hatte die Klägerin in allgemeiner Form die Abrechnung für Oktober 2005 gerügt (Bl. I/110 d. Akte). Im Berufungsrechtszug macht die Klägerin lediglich noch Ansprüche aus ihrer Beschäftigungszeit bis 30.10.2005 geltend. Hierzu trägt sie im Einzelnen vor:

1. Die Beklagte habe ihr für Juli 2005 statt EUR 1.341,94 nur EUR 1.226,19 brutto, für August und September 2005 statt jeweils EUR 1.600,00 brutto nur jeweils EUR 1.462,00 brutto und für Oktober 2005 statt EUR 1.548,39 brutto nur EUR 1.414,84 abgerechnet und zur Auszahlung gebracht. Daraus ergebe sich ein Restanspruch von EUR 535,30 brutto.

2. Die Klägerin habe im Juli 34 Überstunden, im August 44,5 Überstunden, im September 50,5 Überstunden und im Oktober 2005 51 Überstunden geleistet. Hierfür schulde die Beklagte ihr EUR 2.112,81 brutto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz (Bl. I/25 u. 26 d. Akte) Bezug genommen.

3. Der Klägerin sei 8 mal der ihr nach § 8 MTV zustehende zweite Ruhetag nicht gewährt und nicht in Freizeit ausgeglichen worden. Hierfür könne sie einen 50-prozentigen Zuschlag verlangen, der sich auf EUR 290,92 beziffere (EUR 1.600,00 : 22 x 8 x 50 %).

4. Am Feiertag 03.10.2005 habe die Klägerin gearbeitet. Ein Ausgleich sei nicht erfolgt. Hierfür könne die Klägerin einen 125-prozentigen Zuschlag verlangen, der zu einem Anspruch von EUR 90,91 führe (EUR 1.600,00 : 22 x 125 %).

5. Der Klägerin sei kein Urlaub gewährt worden. Es seien deshalb 8 Urlaubstage abzugelten, für die sie 581,84 brutto beanspruchen könne (EUR 1.600,00 : 22 x 8).

6. Die Klägerin habe oftmals 6 Tage in der Woche arbeiten müssen. Nach § 6 E MTV müsse nach 8 Einsätzen dieser Art ein zusätzlicher bezahlter freier Tag gewährt werden, was nicht erfolgt sei. Hieraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin von EUR 72,73 brutto (EUR 1.600,00 : 22).

Die einzelnen Forderungen der Klägerin summieren sich auf EUR 3.684,51 brutto. Hierauf lässt sich die Klägerin einen Betrag von EUR 1.084,70 anrechnen, der ihr unstreitig mit der Oktoberabrechnung 2005 unter der Lohnart "sonstige Bezüge" abgerechnet und vergütet worden ist. Den Differenzbetrag macht die Klägerin zum Gegenstand ihrer Forderung im Berufungsrechtszug.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin unter Einbeziehung weiterer Ansprüche auch aus dem Jahr 2006 folgende Klaganträge gestellt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Restbetrag in Höhe von EUR 2.599,81 brutto einschließlich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2005 auszubezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der vereinbarten freien Verpflegung die Gehaltsabrechnungen in den Zeiträumen Juli 2005 bis Oktober 2005 und März 2006 bis April 2006 neu zu erstellen und die korrekten Werte nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung anzugeben und zwar wie folgt: im Monat Juli 2005 den Betrag von EUR 85,47, August 2005 den Betrag von EUR 97,68, September 2005 den Betrag von EUR 97,68, Oktober 2005 den Betrag von EUR 93,61, März 2006 den Betrag von EUR 53,56 und April 2006 den Betrag von EUR 49,44.

Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, die oben genannten korrekten Werte auf eine andere taugliche Art zu bescheinigen und auszuhändigen. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, die falsch abgeführten Sozialabgaben in der Gesamthöhe von EUR 69,30 einschließlich Zinsen von 5 % über Basiszinssatz seit den jeweiligen Abrechnungsterminen auszubezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerbescheinigungen und die Meldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2005 und 2006 wegen den o. g. Forderungen neu zu erstellen und auszuhändigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis über Art und Dauer, also ein einfaches Arbeitszeugnis für die beiden Zeiträume 06.07.2005 bis 30.10.2005 und 18.02.2006 bis 31.05.2006 auszustellen und auszuhändigen.

5. Es wird beantragt, festzustellen, dass die angebliche Ausgleichsquittung vom 30.10.2005 wegen § 22 MTV, hilfsweise wegen Irrtum und arglistiger Täuschung, unwirksam ist.

6. Hilfsweise wird zu den Klageziffern Nr. 1 beantragt, im Falle, dass die Ansprüche unter der Ausschlussfrist nach § 23 MTV tatsächlich fallen würden, die Beklagte zu verurteilen, den Verzugsschaden wegen Untergang dieser Ansprüche zu ersetzen. Die Höhe dieses Schadens beträgt ebenfalls EUR 2.599,81 (brutto) einschließlich der genannten Zinsen.

Die Beklagte hatte

Klagabweisung beantragt

und sich im Wesentlichen auf die Ausschlussfristen des § 23 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg berufen, die Ansprüche aber darüber hinaus größtenteils auch als unsubstantiiert betrachtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich eines geringen Anspruchs für April 2006 und der Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses stattgegeben, sie im Übrigen aber abgewiesen. Bezüglich der hier allein noch interessierenden Ansprüche für das Jahr 2005 hat es alle Forderungen der Klägerin als nach § 23 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg verfallen angesehen. Nach dieser Vorschrift sei die Klägerin gehalten gewesen, vermeintliche Zahlungsansprüche bis spätestens 30.12.2005 schriftlich geltend zu machen und sie bis spätestens 30.01.2006 einzuklagen. Dabei sei auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb, dem 30.10.2005, abzustellen. Eine bezifferte Geltendmachung sei aber erstmals am 05.06.2006 erfolgt, weshalb die Ausschlussfrist nicht gewahrt worden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 23 E MTV Hotel- und Gaststättengewerbe, wonach Voraussetzung für das Wirksamwerden der Ausschlussfrist die Erteilung und Aushändigung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 5 I C 1 des Manteltarifvertrags sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Die der Klägerin erteilten Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien allesamt spezifiziert im Sinne der Tarifvorschrift; insoweit komme es nicht darauf an, ob die Lohnabrechnungen inhaltlich richtig gewesen seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 2.599,81. Weder liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 10 des Nachweisgesetzes vor, welcher es ermöglichen könnte, den Einsatz von tariflich verfallenen Vergütungsansprüchen als Verzugsschaden geltend zu machen, noch sei die Klägerin in Unkenntnis über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages gewesen, was daraus deutlich werde, dass sie ihre geltend gemachten Ansprüche sämtlich nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages berechnet habe.

Gegen das ihr am 11.10.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 11.11.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf am 10.01.2007 begründet. Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft, soweit es ihre Vergütungsansprüche für das Jahr 2005 unter Berufung auf die Ausschlussfristen des Manteltarifvertrages verneint hat. Ihrer Auffassung nach greifen die Ausschlussfristen nicht, weil die Beklagte keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erteilt habe. Alle Lohnabrechnungen enthielten keinerlei Angaben zu geleisteten Mehrarbeitsstunden. Selbst wenn der Arbeitgeber der Auffassung sei, dass keine Mehrarbeitsstunden angefallen seien, erfordere die im Tarifvertrag vorgesehene spezifizierte Abrechnung, dass darin zumindest Mehrarbeitsstunden 0,00 EUR angegeben werde. Da Mehrarbeit in Saisonbetrieben spätestens am Ende der Saison in Freizeit auszugleichen oder aber abzugelten sei, habe sich überhaupt erst im Oktober 2005 entscheiden können, wie ein Ausgleich von Mehrarbeitsstunden erfolgen sollte. Im Oktober aber habe die Beklagte lediglich sonstige Bezüge in Höhe von EUR 1.084,70 aufgeführt, dagegen keine spezifizierten Angaben zur Mehrarbeit. Damit habe die Ausschlussfrist vor der Abrechnung Oktober 2005 ohnehin nicht beginnen können, am 31.10.2005 aber nicht, weil die Oktoberabrechnung nicht spezifiziert gewesen sei. Somit stehe der Klägerin der erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch von EUR 2.599,81 brutto weiterhin zu. Dieser Anspruch ergebe sich hilfsweise auch als Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfristen habe berufen können. Insoweit habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte auch gegen § 8 TVG verstoßen habe, weil sie den Tarifvertrag nicht an geeigneter Stelle im Betrieb ausgelegt habe. Zudem habe die Beklagte die Kenntnisnahme der Klägerin vom Inhalt des Manteltarifvertrages bewusst vereitelt, denn der Ehemann der Klägerin habe bei Vertragsschluss nach dem Manteltarifvertrag gefragt und um dessen Aushändigung gebeten, der Inhaber der Beklagten habe daraufhin der Klägerin ausdrücklich zugesichert, den Manteltarifvertrag im Betrieb auszuhängen, was dann aber bewusst in Schädigungsabsicht nicht in die Tat umgesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lörrach - Kn. Radolfzell - vom 06.09.2006, Az. 6 Ca 259/06, verurteilt, an die Klägerin EUR 2.599,81 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungsklage abzuweisen.

Sie hält die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weiterhin für verfallen, bestreitet darüber hinaus aber, dass noch irgendwelche Ansprüche der Klägerin offen seien. Insbesondere sei keine Mehrarbeit über die wirksam vereinbarten und vergüteten 43 Stunden pro Woche hinaus noch zu vergüten, der Lohn von EUR 1.600,00 brutto sei jeweils bezahlt worden. Alle Abrechnungen seien ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden, ein Schadensersatzanspruch bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei Verletzung der Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrags im Betrieb nicht.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet; sie war deshalb auf den entsprechend auszulegenden Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit, soweit im Hinblick auf die beschränkte Berufungseinlegung noch von Bedeutung, zutreffend entschieden und die Klageforderungen zu Recht unter Hinweis auf tarifvertragliche Ausschlussfristen abgewiesen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. Nur im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ist ergänzend wie folgt auszuführen:

1. Die Klägerin macht in der Berufung nur noch Ansprüche aus ihrer Beschäftigung in der Zeit vom 06.07. bis 30.10.2005 geltend. Grundlage der Tätigkeit in dieser Zeit war der Arbeitsvertrag vom 10.07.2005, der auf Zeit bis längstens Saisonende abgeschlossen war. Mit dem Saisonende am 30.10.2005 endete demnach das Arbeitsverhältnis, der 30. Oktober, das Saisonende, war auch der Tag des tatsächlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Betrieb der Beklagten.

Nach § 3 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 10. Juli 2005 finden auf das Arbeitsverhältnis, soweit nicht anderes vereinbart, die manteltarifvertraglichen Bestimmungen des Hotel- und Gaststättengewerbes Baden-Württemberg Anwendung. Nach § 23 c dieses Manteltarifvertrags sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Ausschlussfrist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb, verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und spätestens innerhalb des dritten Monats nach dem Ausscheiden gerichtlich geltend gemacht sind. Da die Klägerin unstreitig am 30.10.2005 mit dem Saisonende aus dem Betrieb der Beklagten tatsächlich ausgeschieden ist, war die zweimonatige Ausschlussfrist von diesem Tage an zu berechnen und endete mit dem 31.12.2005. Dass die Tarifvertragsparteien unter dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb einen rein faktischen Vorgang verstehen, der unabhängig von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen ist, ergibt sich gerade bei Saisonbetrieben wie dem der Beklagten auch aus der Regelung des § 23 a des Tarifvertrages, der die dortige zweimonatige Ausschlussfrist ebenfalls mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb beginnen lässt, spätestens aber am Ende der Saison. Das tatsächliche Ausscheiden kann also dem Saisonende vorgelagert sein unabhängig davon, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein zum Saisonende befristeter Vertrag oder ein Rahmenarbeitsvertrag als vereinbart gilt, der einen Anspruch auf Beschäftigung in der Folgesaison erwachsen lässt. Dass Letzteres im Falle der Klägerin allerdings der Fall gewesen wäre, ergibt sich weder aus der schriftlichen Vertragslage noch aus dem Vortrag der Parteien, auch wenn es vorliegend hierauf nicht ankommt.

Die Klägerin hat die nunmehr noch streitgegenständlichen Forderungen aus dem Jahr 2005 beziffert erstmals mit Schreiben vom 05.06.2006 geltend gemacht und am 02.07.2006 beim Arbeitsgericht Lörrach - Kn. Radolfzell - eingeklagt. Sie hat damit schon die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist des Tarifvertrages nicht eingehalten. Ihre Ansprüche sind deshalb verfallen.

2. Der tariflichen Verwirkung der klägerischen Ansprüche steht nicht die Vorschrift des § 23 e des Manteltarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg entgegen. Danach ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Ausschlussfristen, auch des Buchstaben c des § 23, die Erteilung und Aushändigung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 5 I C 1 an die letzte dem Betrieb bekannt gegebene Anschrift.

Es ist unstreitig, dass die Klägerin zeitnah zu Beginn des Folgemonats die jeweiligen Abrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2005 erhalten hat. Diese Abrechnungen erfüllen, einschließlich der Abrechnung für den Monat Oktober, die tarifvertraglichen Voraussetzungen an eine Abrechnung mit spezifizierter Angabe der Bezüge und Abzüge.

§ 5 I C a Abs. 2 definiert selbst, was unter einer spezifizierten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu verstehen ist. Für die geforderte Spezifizierung ist danach notwendig aber auch ausreichend, dass die Abrechnung Angaben enthält über den Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit, die Anzahl und den Lohn für Mehrarbeitsstunden, eventuelle andere Zulagen, Gesamtverdienst, Abzüge, Abschlagszahlungen, auszuzahlender Betrag. Sinn und Zweck der Abrechnung und die Aufzählung in § 5 I C 1, 2. Absatz machen deutlich, dass der Arbeitgeber in der Abrechnung nur angeben kann und muss, was er dem Arbeitnehmer tatsächlich vergütet, die Abrechnung trifft dagegen keine Aussage darüber, was dem Arbeitnehmer in Wirklichkeit zusteht und was er zu beanspruchen hat. Der Arbeitnehmer muss folglich davon ausgehen, dass das in der Abrechnung nicht Aufgeführte ihm auch nicht zur Auszahlung gelangt und aus der Sicht des Arbeitgebers auch nicht zur Auszahlung gelangen soll. Erscheint folglich in der Abrechnung kein Hinweis auf die Anzahl und den Lohn für geleistete Überstunden, so weiß der Arbeitnehmer, dass diese absichtsvoll nicht abgerechnet und nicht bezahlt worden sind, weil der Arbeitgeber davon ausgeht, es seien keine geleistet worden.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch in Saisonbetrieben, in denen Mehrarbeit spätestens am Ende der Saison auszugleichen ist. Auch in diesem Fall ist in der jeweiligen Monatsabrechnung nach § 6 G 1 eine Dokumentation der monatlich angefallenen Arbeitszeit vorzunehmen, die nach § 5 I C 1 Absatz 2 letzter Satz in der jeweiligen Monatsabrechnung zu beachten ist. Fehlt also in der Monatsabrechnung ein Hinweis auf die Anzahl der im Monat geleisteten Mehrarbeit, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber eine solche nicht nur nicht vergüten, sondern auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen will. Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrags damit rechnen konnte und musste, dass die Beklagte von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 43 bis 46 Stunden wöchentlich ausging, die mit der Monatsvergütung von EUR 1.600,00 brutto abgegolten sein sollte, dass aus der Sicht der Beklagten also eine auszugleichende Mehrarbeit jedenfalls in dem von der Klägerin herangezogenen Umfang, nicht angefallen sein konnte. Dafür spricht auch, dass sich offensichtlich die Klägerin irgendwelche Aufzeichnungen bezüglich ihrer Arbeitszeit, entgegen der Regelung des § 6 G 1 letzter Satz, vom Arbeitgeber nicht monatlich unterzeichnen ließ, was für die Wirksamkeit der Aufzeichnungen nach der Tarifvorschrift erforderlich gewesen wäre. Auch daraus folgt, dass die Klägerin nicht von einem Freizeitausgleich zum Ende der Saison ausgehen konnte. Wollte aber die Beklagte, wie dies ihrem Vortrag entspricht, mit ihren Lohnabrechnungen keine Mehrarbeitsstunden vergüten, weder in den jeweiligen Monaten noch mit dem Saisonende, und musste die Klägerin dies wie vorstehend ausgeführt erkennen, so konnte die Spezifizierung der Abrechnungen für die Monate Juli bis September aber auch für Oktober 2005 nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil keine Mehrarbeitsstunden und keine Vergütung für solche und auch kein Freizeitausgleich für solche aufgeführt war. Bezüglich des Freizeitausgleichs gilt dies schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, die solchen ausweislich ihrer eigenen Arbeitszeitaufschriebe zu keiner Zeit in Anspruch genommen haben will.

Auch die übrigen Spezifizierungselemente der Abrechnung sind in allen Lohnabrechnungen erfüllt. Der Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit ist angegeben. Er setzt sich jeweils zusammen aus den Beträgen für "Lohn" und für "Sonntag" und ergibt jeweils (für die Monate Juli und Oktober zeitanteilig) den Betrag von EUR 1.606,42, also den leicht aufgestockten Nennbetrag, der dem arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von EUR 1.600,00 brutto entsprach. Allerdings hat die Beklagte die Sonntagsvergütung nicht versteuert und versichert, sondern der Klägerin netto ausbezahlt. Dies konnte die Klägerin den Abrechnungen unschwer entnehmen, weil sich der Gesamtbezug aus Lohn, Sonntagszuschlag und freier Verpflegung zusammensetzte, das sozialversicherungs- und steuerpflichtige Bruttoentgelt aber nur unter Abzug des Sonntagszuschlags. Damit aber war die Abrechnung hinsichtlich des Lohns für die vereinbarte Arbeitszeit ausreichend spezifiziert, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ihr vermeintlich zustehende Ansprüche geltend zu machen. Ob die Abrechnungsweise der Beklagten deshalb der Vertragslage entsprach oder der Klägerin zum Nachteil gereichte, ist dabei unerheblich. Alle Abrechnungen enthalten den von der Beklagten errechneten Gesamtverdienst, die Abzüge hiervon, den auszuzahlenden Betrag und sind damit spezifiziert und somit ordnungsgemäß im Sinne der Ausschlussfristenregelung des Tarifvertrages.

Dies gilt auch für die Abrechnung für den Monat Oktober 2005. Dort ist zwar ein Betrag aufgeführt mit dem Betreff "sonstige Bezüge", der sich auf EUR 1.084,70 beläuft. Der "sonstige Bezug" ist nicht näher erläutert. Es handelt sich dabei aber eindeutig nicht um den Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit, weil dieser unter den Betreffs "Lohn" und "Sonntag" ausgewiesen ist. Es handelt sich auch nicht um Mehrarbeitsvergütung, weil eine solche, wie dargelegt bereits aus den vorangegangenen Abrechnungen ersichtlich, nicht bezahlt werden sollte und zwar weder im Wege eines Freizeitausgleichs noch im Sinne einer Abgeltung. Aus der Sicht der Klägerin musste dies schon deshalb klar sein, weil sie sich eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs berühmt, der weit über den mit EUR 1.084,70 bezahlten Betrag hinaus ging. Auch die vermeintlichen Lohndifferenzen, derer sich die Klägerin mit der Begründung berühmte, die vertraglich vereinbarten EUR 1.600,00 brutto seien nicht bezahlt worden, weil die Sonntagszuschläge nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, konnten in den abgerechneten sonstigen Bezügen nicht enthalten sein. Dem steht schon entgegen, dass die zu Recht geforderte Urlaubsabgeltung von EUR 581,24 und die Feiertagsvergütung von EUR 90,91 einen höheren Betrag ergaben, als die Differenz zwischen dem abgerechneten Betrag und der geltend gemachten Lohndifferenz von EUR 535,30. Der Klägerin musste also klar sein, dass die sonstigen Bezüge sich zusammensetzten aus ihren übrigen Forderungen, nämlich der Urlaubsabgeltung, der Feiertagsvergütung für den 03.02., den zweiten Ruhetag und den zusätzlichen freien Tag. Mit der Zahlung sonstiger Bezüge in Höhe von EUR 1.084,70 ist die Beklagte geringfügig über dem Betrag geblieben, der zum Ausgleich dieser Forderungen der Klägerin erforderlich war. Die Klägerin war also nach Erhalt der Abrechnung für Oktober 2005 sehr wohl in der Lage, die Richtigkeit der Lohnabrechnung aus ihrer Sicht zu kontrollieren und ihre vermeintlich darüber hinausgehenden Ansprüche geltend zu machen. Dies reicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung im Sinne des § 23 e MTV Hotel- und Gaststättengewerben Baden-Württemberg auszugehen, die für das Wirksamwerden der Ausschlussfristen des § 23 c MTV Hotel- und Gaststättengewerben Baden-Württemberg erforderlich ist.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des eingeklagten Betrages unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG vorliegt, welcher es ermöglichen könnte, den Ersatz von tariflich verfallenen Vergütungsansprüchen als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Arbeitsvertrag vom 10.07.2005 enthält in Ziffer 3 den klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Anwendung des Manteltarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg. Dies genügt dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG. Der Zweck der Vorschrift, im Sinne der Rechtsklarheit und Sicherheit auch auf die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivregelungen hinzuweisen, gebietet es nicht, zum Beispiel tarifliche Bestimmungen quasi wiederholend nachzuweisen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es für die gesetzliche Verpflichtung nach Nr. 10 ausreicht, wenn allgemein auf die Geltung von Tarifverträgen unter Angabe des einschlägigen Tarifbereichs hingewiesen wird (BT-DR 13/668, S. 11). Eine detaillierte Auflistung der Regelungsinhalte der anwendbaren Tarifverträge ist dagegen nicht nötig. Demzufolge musste die Beklagte weder darauf hinweisen, dass der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg Ausschlussfristen enthielt, noch wie diese ausgestaltet sind, noch war es erforderlich, die Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrages im schriftlichen Arbeitsvertrag nachzuweisen. Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages ändert in der Tat nichts an dessen Anwendung, welche durch Ziffer 3 des Arbeitsvertrags unabhängig von der Allgemeinverbindlichkeit vereinbart wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht daraus, dass der Manteltarifvertrag bei der Beklagten nicht ausgelegt gewesen sein könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat zum einen entschieden, dass die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht durch einen Verstoß gegen die Auslegungspflicht nach § 8 TVG ausgeschlossen wird. Zum anderen hat es klargestellt, dass eine unterstellte Verletzung der Auslegungspflicht von Tarifverträgen durch den Arbeitgeber nicht zwingend zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führt. Ein solcher folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 TVG, weil § 8 TVG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Nichtauslage eines Tarifvertrages ist auch keine positive Forderungsverletzung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 249 BGB. Der Zweck von § 8 TVG ist die Ermöglichung der Kenntnisnahme von Tarifverträgen, der Normzweck liegt nicht darin zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Unkenntnis Vermögensnachteile erleidet. Die Auslegungspflicht dient nicht dem Schutz des Einzelnen. Ebenso wenig wie Gesetzesunkenntnis zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen Regung führt, kann sich der Arbeitnehmer mit Erfolg auf die bloße Unkenntnis tariflicher Verfallsklauseln berufen (BAG 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 - NZA 2002, 800 ff.). Hinzu kommt, dass die Klägerin zur Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens und der Unkenntnis der Klägerin über die tariflichen Ausschlussfristen nichts vorgetragen hat. Die Geltung des Manteltarifvertrages ist im Arbeitsvertrag niedergelegt. Die Klägerin hätte sich über die Einzelheiten des Tarifvertrages informieren können. Tarifverträge, insbesondere allgemeinverbindliche, sind unschwer über das Internet oder bei den Tarifvertragsparteien zu erhalten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie dies vergeblich versucht hätte.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfristen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Beklagte sich geweigert hätte, der Klägerin Informationen über die Ausschlussfristen zu erteilen. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, der Inhaber der Beklagten habe der Klägerin bei Vertragsschluss zugesichert den Manteltarifvertrag im Betrieb auszuhängen, was er dann aber bewusst in Schädigungsabsicht nicht in die Tat umgesetzt habe, ist nicht substantiiert. Zum einen fehlt es an einer Darlegung des Zeitpunkts und der Umstände der behaupteten Zusage, zum anderen ist die Behauptung, der Beklagte habe bewusst und in Schädigungsabsicht den Tarifvertrag nicht ausgehängt, ohne jegliche Substanz. Für die behaupteten inneren Vorgänge beim Inhaber des Beklagten sind keinerlei Hinweise oder Indizien dargelegt. Wenn aber der Inhaber der Beklagten das Aushängen schlichtweg vergessen haben sollte, hätte eine einfache Nachfrage genügt oder die Bitte, in den Tarifvertrag Einsicht nehmen zu können, dass eine solche erfolgt wäre, ist nicht behauptet.

Da die Klägerin mit der Berufung unterlegen ist, hat sie nach § 97 ZPO deren Kosten zu tragen.

Ende der Entscheidung

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