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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 87/08
Rechtsgebiete: TV-L, BAT, ArbGG, BGB


Vorschriften:

TV-L § 20
BAT § 70
ArbGG § 72
BGB § 305 c Abs. 2
1. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer erhält Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, stellt sich als zeitdynamische Inbezugnahme des BAT hinsichtlich der genannten Vergütungsgruppe dar und umfasst damit auch die jeweiligen Tariferhöhungen.

2. Die zeitdynamische Inbezugnahme des BAT führt auch zur Anwendbarkeit des TV-L, weil beim Übergang auf letzteren ein Fall der Tarifsukzession vorlag und kein Systemwechsel.

3. Wurde Weihnachtsgeld in tariflicher Übung nach den Regeln des BAT gezahlt, wandelt der Anspruch sich in Folge der Tarifsukzession in einen solchen auf Jahressonderzahlung nach TV-L um.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers, soweit nicht teilweise zurückgenommen, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.10.2008 - Az. 3 Ca 291/08 - werden zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Teilrücknahme ist der Kläger des Rechtsmittels der Berufung gegen das unter 1 bezeichnete Urteil verlustig.

3. Der Kläger trägt 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten der Berufung.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 14.07.1980 beim beklagten Verein als Hausmeister tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 14.08.1980, in dessen Nr. 5 es heißt:

Herr L. erhält für ihre/seine Tätigkeit eine Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VII.

Mit vorliegender Klage macht der Kläger Ansprüche auf Weihnachtsgeld, auf Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für das Jahr 2007 (TV Einmalzahlungen-L), Jahressonderzuwendung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), tarifliche Erhöhungen nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie des TV Einmalzahlungen-L, die Anwendbarkeit des TV-L sowie der diesen vergütungsrechtlich ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis sowie die Pflicht des Vereins geltend, ihm weiterhin eine Regiomonatskarte des Verkehrsverbundes F. zu überlassen.

Nachdem bis 2003 die Jahressonderzuwendung ("Weihnachtsgeld"), das Urlaubsgeld sowie sämtliche Tariferhöhungen nach dem BAT und den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum BAT gezahlt wurden, erfolgten ab dem Jahre 2003 entsprechende Leistungen nicht mehr in vollem Umfang. Im Jahre 2004 verzichtete der Kläger auf einen Teil der Tariferhöhung. Im Jahre 2006 bot der Verein allen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsvertrag an. Dabei nahm er die Ablösung des BAT durch den TV-L zum Anlass, ein neues, aus seiner Sicht für die Arbeit des Vereins sinnvolleres und gerechteres System als den TV-L zu wählen. Der Kläger akzeptierte den angebotenen Vertrag nicht.

Der Kläger verlangt die Nachzahlung fehlenden Weihnachtsgeldes für die Jahre 2003 bis 2005 unter Berufung auf die seiner Auffassung nach im Arbeitsvertrag vorgenommene dynamische Inbezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder. Im Jahre 2006 sei der BAT im Wege der Tarifsukzession durch den TV-L abgelöst worden. Der Verein sei deshalb nunmehr aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme an die Regelungen des TV-L gebunden und habe die dort vereinbarten Einmalzahlungen und die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L weiterzugeben. Zum 01.01.2008 sei er zudem nach dem TVÜ-L nach Vergütungsgruppe E 6 zu vergüten und habe Anspruch auf Erhöhung um 2,9 Prozent nach dem TV Einmalzahlungen-L. Schließlich habe er auch weiterhin Anspruch auf die seit April 2005 bis einschließlich März 2008 jeden Monat überlassene Regiomonatskarte.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.845,02 brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 555,45 brutto seit 01.12.2003, aus weiteren EUR 1.100,13 brutto seit 01.12.2004, aus weiteren EUR 1.112,91 brutto seit 01.12.2005, aus weiteren EUR 992,24 brutto seit 01.12.2006, aus weiteren EUR 310,00 brutto seit 01.02.2007, aus weiteren EUR 450,00 brutto seit 01.10.2007, aus weiteren EUR 2.437,49 brutto seit 01.12.2007, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.02.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.03.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.04.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.05.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.06.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.07.2008, aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.08.2008 und aus weiteren EUR 98,54 brutto seit 01.09.2008.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i. V. mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung hat.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab April 2008 weiterhin als Vergütungsbestandteil zum Anfang jeden Monats eine Regiomonatskarte des Verkehrsverbunds F. zu überlassen.

Der beklagte Verein hat

Klagabweisung

beantragt.

Er hat die Auffassung vertreten, die Regelung Nr. 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine starre Verweisung auf das Gehalt in Anlehnung an den BAT. Die vertragliche Regelung sei eindeutig. Der Wechsel vom BAT zum TV-L beziehungsweise TVöD stelle eine Neustrukturierung eines Tarifwerks dar, die so grundlegende Änderungen mit sich gebracht habe, dass der bloße Hinweis auf den BAT im Arbeitsvertrag nicht dazu führen könne, dass von einer dynamischen Übernahme des völlig neuen Tarifwerks ausgegangen werden könne. Bezüglich der Ansprüche auf Weihnachtsgeld hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Vorsorglich bezog sich der Verein auch auf die Ausschlussfristen in § 70 BAT. Im Übrigen wurde die Berechnung aller Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem Kläger restliche Weihnachtsgelder für die Jahre 2004 und 2005 zugesprochen sowie für die Jahre 2006 und 2007 eine Jahressonderzuwendung nach § 20 TV-L. Ebenso zugesprochen hat es dem Kläger die Einmalzahlungen des TV Einmalzahlungen-L sowie die tariflichen Erhöhungen des TVÜ-L und TV Einmalzahlungen ab 01.01.2008. Auch einen Anspruch auf Überlassung einer Regiomonatskarte über den März 2008 hinaus stehe dem Kläger zu. Lediglich den Anspruch auf restliche Weihnachtszuwendung für das Jahr 2003 hat das Arbeitsgericht als verjährt angesehen und insoweit die Klage abgewiesen.

Im Einzelnen:

Den Anspruch auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2004 und 2005 hat das Arbeitsgericht nicht der tariflichen Inbezugnahme im Arbeitsvertrag, sondern einer betrieblichen Übung entnommen, nachdem entsprechende Zahlungen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Jahr 1980 ohne Vorbehalt geleistet worden seien. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L für die Jahre 2006 und 2007 gründe sich darin, dass die betriebliche Übung, die die Anwendung des BAT und des diesen ergänzenden Zuwendungstarifvertrags zum Inhalt gehabt habe, an der Ersetzung dieser Tarifverträge durch den TV-L teilgenommen habe. Aus der Vielzahl von Zahlungen, die auf unterschiedlichen tariflichen Regelungen beruht hätten, sowie der jeweiligen Anpassung an aktuelle Entwicklungen - Höhergruppierung, Tariferhöhungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld - sei der Erklärungswille des Vereins erkennbar geworden, dass er sich dem Vergütungssystem des BAT sowie der diesen ergänzenden Tarifverträgen habe unterwerfen wollen. Zwar hätten der betrieblichen Übung bislang die Regelungen des BAT sowie des Zuwendungstarifvertrages zugrunde gelegen, allerdings habe der TV-L als Nachfolgetarifvertrag diese Regelungen ersetzt. Insoweit habe kein Tarifwechsel vorgelegen, sondern ein Fall der Tarifsukzession, wofür spreche, dass die Tarifvertragsparteien umfassende Überleitungstarifverträge geschaffen hätten, wodurch eine gewisse Kontinuität sichergestellt worden sei. Durch die wegen der Tarifsukzession eingetretene Bindung des Vereins an den TV-L im Bereich der Vergütung seien dessen Rechte nicht verletzt worden, denn der Verein habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er sich dem tariflichen Vergütungssystem des BAT sowie der diesen ergänzenden Tarifverträge unterwerfen wollte. Zwar sei der Einwand des Vereins, die Tarifvertragsparteien könnten nicht zu seinen Lasten Tarifverträge abschließen, obwohl er nicht tarifgebunden sei, nicht von der Hand zu weisen, vorliegend gehe es jedoch nicht um den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, sondern um denjenigen der Arbeitsvertragsparteien, der in Nr. 5 des Arbeitsvertrags sowie der betrieblichen Übung seinen Niederschlag gefunden habe. Soweit der BAT einerseits durch den TVöD andererseits durch den TV-L ersetzt worden sei, der Verein sich aber weder dem Bund oder den Kommunen noch einem Land zuordnen lasse, habe der Verein in seinen Lohnabrechnungen ausreichend zu erkennen gegeben, dass er sich dem BAT-L unterworfen habe. Weil der Kläger nach Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L der Entgeltgruppe E 6 zuzuordnen sei, nachdem er unter der Geltung des BAT in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert war, betrage die Jahressonderzahlung 95 Prozent, was sich richtigerweise unter Berücksichtigung von Grundvergütung, außertariflicher Zulage, Ortszuschlag und tariflicher Zulage auf EUR 2.565,78 summiere. Auf die 95 Prozent hiervon habe der Verein EUR 1.112,91 sowie EUR 332,34 an Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 2006 gezahlt, für 2007 stehe der gesamte Anspruch offen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung der Einmalzahlungen sowie der tariflichen Erhöhungen. Dies ergebe sich aus Nr. 5 des Arbeitsvertrags. Auch der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, weil der Verein weiterhin bestreite, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezüglich der Vergütung der TV-L, TVÜ-L sowie der jeweilige Vergütungstarifvertrag der Länder in der jeweiligen Fassung Anwendung finde. Ein Anspruch auf Überlassung einer Regiomonatskarte ergebe sich aus einer vom Kläger schlüssig dargelegten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Gegen das ihnen am 24.10. (Kläger) bzw. 27.10.2008 (Beklagter) zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien am 14.11. (Beklagter) bzw. 24.11.2008 (Kläger) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. bzw. 27.01.2009 jeweils am 26.01.2009 begründet. Der Kläger hat seine Berufung allerdings soweit sie sich auf die Nachzahlungsberechnung des Arbeitsgerichts bezog, zurückgenommen und sie lediglich aufrechterhalten insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung eines Weihnachtsgelds für das Jahr 2003 wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen hat.

Berufung des Klägers:

Hinsichtlich der Berufung des Klägers ist zwischen den Parteien aus der Sicht des Klägers demzufolge nur die Frage der Verjährung zu klären. Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe mit Schreiben vom 24.01.2008, das den Wortlaut trägt "aufgrund dieser Ausgangssituation ist es so, dass unsere Mandantin nunmehr ein Pauschalangebot für alle Ansprüche, die Ihr Mandant für die Vergangenheit geltend machen will, unterbreitet. Hier wird ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 4.600,00 vorgeschlagen" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Demgemäß stellt der Kläger den Antrag:

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.520,98 brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus jeweils EUR 555,45 brutto seit 01.12.2003,

- aus weiteren EUR 1.100,13 brutto seit 01.12.2004,

- aus weiteren EUR 1.087,35 brutto seit 01.12.2005,

- aus weiteren EUR 992,24 brutto seit 01.12.2006,

- aus weiteren EUR 310,00 brutto seit 01.02.2007,

- aus weiteren EUR 450,00 brutto seit 01.10.2007,

- aus weiteren EUR 2.437,49 brutto seit 01.12.2007,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.02.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.03.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.04.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.05.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.06.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.07.2008,

- aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.08.2008,

- und aus weiteren EUR 73,54 brutto seit 01.09.2008;

2. wie im Urteil des Arbeitsgerichts;

3. wie im Urteil des Arbeitsgerichts.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er bestreitet, auf die Einrede der Verjährung verzichtet zu haben. Ein solcher Verzicht sei weder konkludent noch gar ausdrücklich erklärt worden und könne auch nicht in dem pauschalen Vergleichsangebot für alle Ansprüche zu sehen sein.

Berufung des Beklagten:

Der Beklagte seinerseits verfolgt sein Begehren auf Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Er hält es für grundsätzlich verfehlt, die Vertragsklausel des Beklagten und das vom Arbeitsgericht als betriebliche Übung definierte Verhalten so auszulegen, dass ein Tarifvertragswerk dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden könne, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags noch nicht bekannt war und was schon durch den stattgehabten Systemwechsel zwischen BAT und TV-L dazu führen müsse, dass grundlegend neue Bedingungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Dies sei weder von dem Kläger noch von dem Beklagten bei Vertragsabschluss intendiert gewesen. Die Anlehnung an eine Vergütungsgruppe im BAT könne unter welchen Bedingungen auch immer nicht so ausgelegt werden, dass dadurch ein neues Vergütungssystem in den Vertrag eingeführt werde. Ebenso wenig könne eine Sondervergütung, die anstelle des Urlaubs- und Weihnachtsgelde des BAT getreten sei, plötzlich zur Vertragsgrundlage zwischen den Parteien werden. Schon die Kombination von Vergütungsgruppe und Sonderzahlung zeige, dass das Arbeitsgericht dem Beklagten den vollständigen Übergang in das Tarifwerk unterstelle, wobei es gleichzeitig wiederum in widersprüchlicher Art und Weise davon ausgehe, dass nicht einmal die Ausschlussfristen des BAT/TV-L gelten sollen. Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil weder von einer dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag auszugehen sei, auch eine Tarifsukzession nicht vorliege und eine betriebliche Übung auch aufgrund der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Gesamtschau nicht eingreifen könne. Die Ansprüche auf Weihnachtszuwendung seien im Übrigen verfallen und verjährt, ein Anspruch auf Überlassung der Regiomonatskarte wäre spätestens bei Annahme eines Systemwechsels von BAT zu TV-L entfallen, weil dieser eine solche Regelung nicht vorsehe und bei einem unterstellten Systemwechsel auch die übrigen Vertragsbedingungen modifiziere bzw. in Wegfall bringe.

Die Beklagte stellt den Antrag:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Az. 3 Ca 291/08, verkündet am 21.10.2008, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Fürsorglich wird die Zulassung der Revision gem. § 72 ArbGG beantragt.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts mit Ausnahme der Verjährungsfrage hinsichtlich der Weihnachtszuwendung 2003 als zutreffend, allerdings mit der Maßgabe, dass seiner Auffassung nach die Weihnachtszuwendung nicht aus betrieblicher Übung, sondern vertraglich in Auslegung der Ziffer 5 des Arbeitsvertrags geschuldet sei, weil sämtliche Vergütungsbestandteile, also auch Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung, als erfasst angesehen werden müssten. Im Übrigen liege sehr wohl eine dynamische Verweisung vor, die auch die Vergütungserhöhungen einschließe und eine Tarifsukzession, die die Regelungen des TV-L an die Stelle der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungsregelungen des BAT treten lasse. Der von der Beklagten reklamierte Systemwechsel zwischen BAT und TV-L, der grundlegend neue Bedingungen für das Arbeitsverhältnis schaffen würde, läge gerade nicht vor, umso mehr als die vertragliche Bezugnahme sich auf die Vergütung beschränke und im Hinblick auf den TVÜ-L gerade gewährleistet sei, dass keinerlei relevante Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen eintreten. Dem Beklagten werde durch Dritte, wie die Tarifvertragsparteien, auch nichts aufgezwungen, denn es gehe einzig und allein um seine eigene Vertragsregelung, aus der er nach seinem eigenen bisherigen Verständnis aus freien Stücken verpflichtet gewesen sei, sich an die entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes der Länder zu halten. Dass die Ansprüche des Klägers nicht ausgeschlossen seien, ergäbe sich schon daraus, dass eine Inbezugnahme im Arbeitsvertrag auf sonstige Regelungen des BAT und damit auch des TV-L als die der Vergütung nicht erfolgt sei, der Anspruch auf die Regiomonatskarte sei weder im BAT zu suchen gewesen, noch nunmehr im TV-L, sondern in einer vom Beklagten nicht bestrittenen ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahr 1999 in Gestalt ihrer Anpassung vom März 2005.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf die Berufungsbegründungen sowie die Erwiderungen hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist trotz einer Beschwer von unter EUR 600,00 nach Teilrücknahme im Hinblick darauf, dass sie vom Arbeitsgerichts zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt und ausgeführt wurde, insgesamt zulässig, aber nicht begründet, die Berufung des Beklagten ist angesichts der Höhe der Beschwer unproblematisch statthaft, gleichfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, folglich ebenso zulässig, aber in gleicher Weise unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es der Klage bis auf den verjährten Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 stattgegeben hat. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Teil wird vollumfänglich verwiesen. Nur im Hinblick auf die Ausführungen der Parteien in den jeweiligen Berufungsbegründungen ist ergänzend nachstehend festzuhalten:

1. Berufung des Klägers

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Anspruch des Klägers auf eine restliche Weihnachtszuwendung in Höhe von EUR 555,45 brutto verneint, weil er verjährt ist und der Beklagte die Einrede ausdrücklich erhoben hat. Zweitinstanzlich hat sich der Kläger nur noch darauf gestützt, der Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet und könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen. Dem folgt das Berufungsgericht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers, ist das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24.01.2008 ebenso wenig wie der am 14.12.2007 offenbar vom Beklagtenvertreter dem Klägervertreter gegenüber geäußerten Wunsch nach einer einvernehmlichen Gesamtlösung als Verzicht auf die Einrede der zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen Verjährung zu sehen. Letztendlich steht dem schon entgegen, dass es zu der vom Beklagten angestrebten Gesamtregelung nicht gekommen ist. Der angebotene Vergleichsbetrag lag im Übrigen deutlich unter der Gesamtforderung des Klägers, sodass sich aus ihm keinerlei Hinweis für den Kläger ergeben konnte, der Weihnachtsgelddifferenzbetrag für das Jahr 2003 sei in die Berechnung der Vergleichssumme eingeflossen. Selbst wenn aber der Beklagte zum Zeitpunkt seines Vergleichsvorschlags nicht beabsichtigt haben sollte, bereits verjährte Ansprüche unberücksichtigt zu lassen, kann ihn dies nicht hindern, im Falle des Scheiterns der Vergleichsbemühungen die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Vergleichsbemühungen hätten dann allenfalls zur Hemmung der Verjährung führen können, die sich aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erstrecken konnte auf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen bereits verjährte Ansprüche. Damit aber war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

2. Berufung des Beklagten.

Auch die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dies gilt hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2004 und 2005, Sonderzuwendung für die Jahre 2006 und 2007, die Vergütungsnachzahlung und Feststellung des Vergütungsanspruchs gemäß TV-L, TVÜ-L und VergütungsTV-Länder. Auch der Anspruch auf Überlassung einer Regiomonatskarte steht dem Kläger zu.

a) Dem Kläger stehen Weihnachtszuwendungsdifferenzen für die Jahre 2004 und 2005 zu, deren Höhe vom Arbeitsgericht in einer Weise berechnet wurde, die der Beklagte zweitinstanzlich nicht in Zweifel gezogen hat. Von der Richtigkeit der Berechnung ist deshalb auszugehen. Letztlich ist zweitrangig, ob der Anspruch sich, wie das Arbeitsgericht meint, aus betrieblicher Übung ergibt oder, worauf der Kläger Wert legt, auf Ziffer 5 seines Arbeitsvertrags, dessen Formulierung "eine Vergütung in Anlehnung an den BAT" sämtliche Vergütungsbestandteile, also auch Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung, erfassen soll. Beide Rechtsgrundlagen begründen den Anspruch. Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach die Formulierung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags lediglich die Vergütung nach Vergütungsgruppe VII in Anlehnung an den BAT regelt und damit nicht den Zuwendungstarifvertrag unter der Geltung des BAT. Dagegen hat sich durch die Praktizierung der Zahlung von Weihnachtsgeld entsprechend den Regelungen des Zuwendungstarifvertrages seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über viele Jahre, insbesondere mehr als deren drei bis zum Jahre 2003 die betriebliche Übung entwickelt, wonach nicht nur dem Kläger, sondern auch den übrigen Mitarbeitern, Weihnachtsgeld nach dem Zuwendungstarifvertrag auch für die Zukunft gezahlt wird. Dabei wurde der kollektive Bezug der betrieblichen Übung nicht zuletzt auch deutlich durch die Mitteilungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 26.07.2004. Eine gegenläufige betriebliche Übung, die durch Nichtzahlung oder geringere Zahlungen in Abweichung zum Zuwendungstarifvertrag die ursprüngliche betriebliche Übung beseitigt hätte, ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08) ausgeschlossen.

b) Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die bis 2002 praktizierte betriebliche Übung, die zu einem Anspruch auf Weihnachtsgeld auch über das Jahr 2003 hinaus bis zum Jahre 2005 führte, sich in einen Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L für die Jahre 2006 und 2007 wandelte. Die bisherige betriebliche Übung nahm an der Ersetzung der Kraft betrieblicher Übung anzuwendenden tarifvertraglichen Regelung des BAT durch den TV-L teil, weil aus dem bisherigen Verhalten des Beklagten über 25 Jahre hinweg sein Erklärungswille deutlich wurde, sämtliche bislang angewandten tariflichen Regelungsgegenstände des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge nunmehr durch das Tarifwerk des TV-L ersetzen zu lassen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

(1) Die betriebliche Übung des Beklagten auf Zahlung von Weihnachtsgeld nach dem Zuwendungstarifvertrag des BAT war dynamisch ausgestaltet. Der Beklagte hat sich in den 25 Jahren an die jeweiligen Regelungen für Zuwendungen gehalten. Er hat auch in den Jahren der Kürzung darauf hingewiesen, dass er nur einen Teil des nach dem Zuwendungstarifvertrag Geschuldeten leisten könne und insoweit um Verständnis gebeten. Damit hat er deutlich gemacht, dass er sich selbst verpflichtet fühlte, Leistungen nach der jeweiligen tariflichen Regelung zu erbringen. Daraus ergibt sich für die Jahre 2006 und 2007 aber in der Konsequenz, dass nunmehr und für die Zukunft

(2) die Regelungen des § 20 TV-L galten. Insoweit ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es sich beim TV-L nach seinem Inhalt und auch nach den eindeutigen Erklärungen der Tarifvertragsparteien um den Nachfolgetarifvertrag des BAT für den Bereich der Bundesländer handelt.

Der TV-L ersetzt den bisherigen BAT, der ohne Nachwirkung für die Tarifgebundenen außer Kraft trat (LAG Niedersachsen, 30.01.2008, 2 Sa 1267/07 nach juris). Die bloße Umbenennung ändert nichts daran, dass es sich gerade nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifsukzession handelte (LAG Hamm, 03.05.2007, 11 Sa 2041/06 nach juris). Gerade dann, wenn eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt, liegt darin deshalb regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen (LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08; EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 12). Selbst wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags eines Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung der BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird, erstreckt sich die Inbezugnahme folglich jedenfalls in Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB auch auf den TVöD/TV-L (LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2008, 9 Sa 198/08, ZTR 2008, 686). Durch den TVÜ-L wird dabei gewährleistet, dass für bislang unter den BAT beschäftigte Arbeitnehmer ein Bestandschutz hinsichtlich ihrer bisherigen Vergütung sichergestellt ist. Der vom Beklagten bemühte Systemwechsel zwischen BAT und TV-L, verbunden mit grundlegend neuen Bedingungen für das Arbeitsverhältnis, liegt dagegen gerade nicht vor. Dem baut schon der TVÜ-L vor, der verhindert, dass wesentliche Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen eintreten.

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, ihm würde durch Dritte, nämlich die Tarifvertragsparteien, denen er bewusst nicht beigetreten sei, Bedingungen aufgezwungen, die er nicht vorhergesehen und gewollt habe. Diese Argumentation des Beklagten übersieht, dass der Beklagte sich selbst durch die bisherige Praktizierung und in anderem Zusammenhang auch durch die vertragliche Inbezugnahme bestimmter tarifvertraglicher Regelungen in dynamischer Form aus freien Stücken verpflichtet hat, sich an den entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes anzulehnen und sich damit an ihnen zu orientieren.

c) Der Kläger hat auch die ihm erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche auf die jeweiligen Tariferhöhungen und Einmalzahlungen des TV-L bzw. TVÜ-L. Diese Ansprüche ergeben sich aus Nr. 5 seines Arbeitsvertrags, wonach ihm Vergütung in Anlehnung an den BAT nach Vergütungsgruppe VII (später VI b) zugesagt wurde.

Damit ist zunächst von einer zeitdynamischen Verweisung auf die Geltung der BAT-Vergütung auszugehen. Dies muss nicht ausdrücklich geregelt sein. Eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung eines Tarifvertrags setzt nicht voraus, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrags verwiesen wird. Es ist regelmäßig auch dann von einer zeitdynamischen Bezugnahme auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien allgemein auf die Geltung eines Tarifvertrags und nicht nur auf eine bestimmte Fassung verweisen, die nach dem Datum des Abschlusses oder des Inkrafttretens konkretisiert ist. Dann kann regelmäßig angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung gelten (vgl. BAG 17.01.2006, 9 AZR 41/05, NZA 2006, 923). Die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT" nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart im Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, begründet für den Arbeitnehmer einen zeitdynamischen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe (BAG 13.11.2002, 4 AZR 351/01, DB 2003, 1001).

Die zeitdynamische Teilverweisung in Nr. 5 des Arbeitsvertrags führt aber in der Konsequenz zum Anspruch des Klägers aus den Regelungen der TV-L und TVÜ-L. Ist eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt, so liegt darin regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08, EzTöD 100, § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 12).

Die gegenteilige Auffassung der Beklagten würde sich mit dem Willen der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht in Einklang bringen lassen. Die Parteien gingen, wie dies auch die Praxis der folgenden 25 Jahre zeigte, mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages von einer dynamischen Verweisung auf den BAT aus, also davon, dass allfällige Tariferhöhungen des BAT weitergegeben werden sollen. Damit wäre schlichtweg unvereinbar, wenn wegen der Ablösung des BAT durch den TV-L nunmehr plötzlich eine statische Beibehaltung der BAT-Vergütung angenommen werden würde. Die Parteien gingen davon aus, dass sich die Vergütung im Rahmen des BAT regelmäßig erhöhe. Etwas anderes konnte von den Abschlüssen der Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst, denen die Parteien sich bewusst unterworfen haben, nicht erwartet werden. Dass sich hieran etwas ändern sollte, dass sich die Vergütungsansprüche wegen des Abschlusses eines neuen Tarifvertrages im öffentlichen Dienstes nicht mehr entwickeln dürften, konnte nicht in der Intension der Parteien gestanden haben. Dies gilt vor allem mit Rücksicht darauf, dass die tarifvertragsschließenden Parteien die gleichen blieben.

Die Berechnungen des Arbeitsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Erhöhungsbeträge hat der Beklagte in der Berufung nicht angegriffen. Sie sind deshalb als richtig zugrunde zu legen.

Der Anspruch auf prozentuale Erhöhung der Vergütung umfasst auch Einmalzahlungen, da diese lediglich für zurückliegende Monate die prozentuale Erhöhung regelmäßig ersetzen.

d) Die Ansprüche des Klägers sind weder verjährt noch aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Beginn der Vergleichsverhandlungen, in deren Zug der Beklagte Lösungsvorschläge zur Gesamtbereinigung unterbreitet hat, die Verjährung jedenfalls für die Ansprüche gehemmt war, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereits verjährt waren. Dies sind alle Ansprüche ab dem Jahr 2004.

Die dem Kläger erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche sind auch nicht verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden weder die Ausschlussfristen des BAT noch die des TV-L Anwendung. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, und dem schließt sich das Berufungsgericht vollinhaltlich an, dass die streitgegenständlichen Ansprüche, soweit sie sich aus betrieblicher Übung ableiten und auch soweit sie aus der vertraglichen Inbezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT folgen, keinen tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Weder die betriebliche Übung, die zur Begründung des Weihnachtsgelds und Sonderzahlungsanspruchs herangezogen wurde, noch Nr. 5 des Arbeitsvertrags, die Grundlage für die Ansprüche auf Tariferhöhungen und Einmalzahlungen sind, führten dazu, dass der gesamte BAT und in der Folge der gesamte TV-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Inbezugnahme beschränkt sich auf die Vergütung und die im Rahmen der betrieblichen Übung gezahlten Zuwendungen und die Regelungen in den Tarifverträgen, die damit in unmittelbarer Verbindung stehen. Tarifliche Ausschlussfristen wurden weder vertraglich einbezogen, noch kraft betrieblicher Übung. Letzteres behauptet ersichtlich auch der Beklagte nicht, weil er ansonsten das Bestehen einer umfassenden betrieblichen Übung bestätigen müsste und so die geltend gemachten Ansprüche schwerlich bestreiten könnte.

e) Der Anspruch des Klägers auf Überlassung der monatlichen Regiokarte ergibt sich nach unbestrittenem Vortrag des Klägers aus einer vertraglichen Vereinbarung, geschlossen im Jahr 1999, angepasst im Jahr 2005. Die Argumentation, im Falle der Berechtigung von Ansprüchen aus dem TV-L entfielen solche, die sich außerhalb des Tarifvertrags bewegen, ist nicht schlüssig. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der gesamte TV-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zum anderen besteht kein Grund zur Annahme, neben tariflichen Ansprüchen seien günstigere einzelvertragliche nicht mehr möglich.

Da die Parteien teils obsiegten, teils unterlagen, hatten sie nach § 92 ZPO die Kosten der Berufung anteilig zu tragen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im Übergang vom BAT zum TV-L Tarifsukzession vorliegt, wurde die Revision für die Beklagte zugelassen.

Ende der Entscheidung

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