Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 113/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 03.08.2005 - Az.: 8 Ca 89/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 30.03.1943 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1957 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma F. als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Bruttogehalt von - zuletzt EUR 2.350,00.

Das Betriebsgelände der Firma F. GmbH & Co KG bestand im Jahre 2004 aus drei separaten bebauten Grundstücken. Sie standen im Eigentum des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Firma F. Herr F. übereignete in der zweiten Jahreshälfte 2004 die Grundstücke in Zusammenhang mit einer Kreditgewährung für die KG an die Volksbank R. Am 30.12.2004 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte Ziffer 1 zum Insolvenzverwalter ernannt. Er stellte die etwa 43-köpfige Belegschaft der Gemeinschuldnerin, darunter den Kläger, sofort von der Arbeitsverpflichtung frei.

Die vorerwähnte Bank übereignete sodann die Grundstücke in den letzten Tagen des Monats Dezember 2004 an die Firma C. GmbH & Co KG. Diese wiederum überließ der Beklagten Anfang Januar 2005 die Grundstücke zur Nutzung (Pacht- oder Miet-Vertrag).

Zwei dieser Grundstücke befinden sich auf der einen Straßenseite, das dritte Grundstück gegenüber auf der anderen Straßenseite der Bundesstraße 3 in R. Die zwei nebeneinander liegenden Grundstücke sind eingeschossig. Eines dieser Grundstücke beherbergt einen eingeschossigen Ausstellungsraum für Pkw. Das gegenüberliegende dritte Grundstück ist zweigeschossig bebaut; es enthält in beiden Geschossen Pkw-Ausstellungsräume. Die Firma F. vertrieb als Vertragshändlerin bis zur Stilllegung des Betriebes zum Jahresende 2004 durch den am 30.12.2004 bestellten Insolvenzverwalter ausschließlich Opel-Fahrzeuge. Der Beklagte Ziffer 1 (Insolvenzverwalter) kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger am 27.01.2005 zum 30.04.2005.

Nach entsprechenden Vorarbeiten, die anfangs Januar 2005 begannen, eröffnete die Beklagte Ziffer 2 am 12.03.2005 auf diesen drei Grundstücken erneut ein Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt, allerdings mit einem geänderten Konzept: Im zuerst genannten einstöckigen Gebäude wurden Opel-Fahrzeuge mit darüber angebrachtem Opel-Logo ausgestellt, nachdem die Beklagte eine Verkaufslizenz von der Adam Opel AG, Rüsselsheim, erhalten hatte. In dem zweistöckigen dritten Gebäude auf der anderen Straßenseite bot sie andere Fahrzeug-Marken - Mazda, Toyota, Daihatsu und SSangyong - feil.

Der Kläger hat seine Arbeitskraft gegenüber der Beklagten mit der Begründung angeboten, es liege ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Firma F. bzw. vom Insolvenzverwalter auf die Beklagte vor. Die Beklagte Ziffer 2 hat dies im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede gestellt, sie betreibe seit dem 12.03.2005 ein sogenanntes "Mehr-Marken-Haus" mit einem geänderten Konzept.

Der Kläger hat am 11.02.2005 Klage auf Feststellung gegen die Beklagte Ziffer 2 erhoben, dass sein mit der Firma F. im Jahr 1957 geschlossenes Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagte Ziffer 2 fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat die gegen den Beklagten Ziffer 1 erhobene Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe kein Arbeitsverhältnis mehr mit diesem bestanden, vielmehr sei es bereits Anfang Januar 2005 auf die Beklagte übergegangen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt:

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 ein Arbeitsverhältnis besteht gemäß den Bedingungen des gekündigten Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Auto F. GmbH & Co KG R. als Kfz-Mechaniker in Vollzeit.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 03.08.2005 hat das Arbeitsgericht diesem Antrag entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb der Auto F. sei bereits mit Wirkung vom 04.01.2005 durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen, bevor der Insolvenzverwalter (möglicherweise) eine Stilllegungsentscheidung getroffen habe. Die Identität des Betriebes der Firma F. sei trotz des von der Beklagten geänderten Konzepts erhalten geblieben. Der überwiegende Teil der materiellen Betriebsmittel sei rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übergegangen. Es sei unschädlich, dass dies mittelbar durch Zwischenschaltung der Firma C. GmbH & Co KG geschehen sei. Die Beklagte betreibe ebenso wie ehedem die Firma F. eine Reparaturwerkstatt, den An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und Neufahrzeugen der Marke Opel. Es sei unschädlich, dass die Beklagte nunmehr auch andere Kfz-Marken anbiete, da dies lediglich zu einer Erweiterung des Betriebsgegenstandes, nicht jedoch zu deren Änderung geführt habe. Wenngleich die Personalstärke von ehedem ca. 40 auf 30 zurückgegangen sei, so sei doch die Betriebsorganisation im Wesentlichen beibehalten worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe im angegriffenen Urteil verwiesen - Abl. 131 ff der erstinstanzlichen Akte -.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung:

Der Insolvenzverwalter habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin, der Firma Auto F. GmbH & Co KG, stillgelegt, nicht aber an die Beklagte veräußert. Auch über die Firma C.-GmbH & Co KG seien die materiellen und immateriellen Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin nicht auf die Beklagte übertragen worden. Die Immobilien seien bereits vor Insolvenzeröffnung an die Volksbank R. und sodann an die Firma C. übereignet worden. Diese habe der Beklagten zu Beginn des Jahres 2005 die Nutzung überlassen. Aufgrund einer baurechtlichen Nutzungsbeschränkung habe keine andere Möglichkeit bestanden, als den am 12.03.2005 eröffneten Kfz-Betrieb zu betreiben.

Die Beklagte sei nur eine von mehreren Nutzern der insgesamt drei Grundstücksparzellen geworden. Zwar nutze die Beklagte den relativ größten Flächenanteil der drei Grundstücksparzellen, aber die Firma C. habe das Konzept realisiert, weitere Anbieter auf dem Areal anzusiedeln, u. a. die konkurrierende Peugeot-Vertretung der Firma Sch. aus B., einen auf Kfz-Angelegenheiten spezialisierten Rechtsanwalt und einen entsprechenden Finanzierungsvermittler. Die Beklagte verkaufe nicht nur Opel-Pkw, sondern ebenfalls Konkurrenz-Produkte der Firmen Toyota, Mazda, Daihatsu und SSangyong.

Die Beklagte habe zwar die Geschäftsausstattung der Gemeinschuldnerin über die Firma C. erworben, aber es seien alsbald Nachrüstungen im Wert von EUR 3.000,00 erforderlich gewesen. Die alte EDV der Gemeinschuldnerin sei praktisch wertlos gewesen und habe durch eine neue bei einem Kapitalaufwand von ca. EUR 250.000,00 ersetzt werden müssen. Die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin seien beim Insolvenzverwalter verblieben. Die vorgefundenen Maschinen hätte praktisch nur noch Schrottwert gehabt. Soweit überhaupt noch nutzbar, seien sie von im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigten Dritten erworben worden. Ein Großteil der Werkstatteinrichtungen, wie Bremsenprüfstände, Abgas-Absaugeinrichtungen, Ölanlagen und Hebebühnen sei ausgetauscht worden. Die Dauer der Betriebsunterbrechung spreche gegen einen Betriebsübergang. Nur 15 Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin aus dem alten Opel-Bereich seien von der Beklagten eingestellt worden. So hätten sich die Verkäufer H. und He. auf eine Zeitungsanzeige der Beklagten beworben, gleiches gelte für den Service-Mitarbeiter K. und den für Teile und Zubehör zuständigen Mitarbeiter Hi.. Insgesamt beschäftige die Beklagte ca. 30 Mitarbeiter, davon nur die oben erwähnte Hälfte für den alten Opel-Bereich. Die Beklagte habe keinen festen Kundenstamm übernehmen können. Vielmehr sei es dem ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gelungen, unter Verwendung der bisherigen Telefonnummer der Gemeinschuldnerin Kontakt zu alten Kunden aufzunehmen und diese an ein in E. ansässiges Opel-Autohaus zu binden. Das Warenlager der Gemeinschuldnerin nutze die Beklagte nicht, sondern bestelle Ersatzteile direkt binnen Tagesfrist von einem Zentrallager in F.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 03.08.2005 - 8 Ca 89/05 - wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils.

Er trägt vor, die Beklagte habe von der Gemeinschuldnerin nicht nur die Immobilien, sondern auch den Kundenstamm übernommen; Letzteren, weil die Beklagte Zugang zur Software der Gemeinschuldnerin erhalten habe. Ein Teil der Belegschaft, nämlich die Arbeitnehmer H., E., Sch., K. und Hi., der zuvor bei der Gemeinschuldnerin gearbeitet haben, weise sich durch besondere Sachkunde aus.

Auf dem Umweg über die Firma C. sei die Beklagte in den Stand versetzt worden, nicht nur die Betriebs- und Geschäftsausstattung zu übernehmen, sondern auch das bei der Gemeinschuldnerin verbliebene Warenlager. Die gegenteiligen Behauptung der Beklagten, dieses Warenlager stehe im Vorbehaltseigentum der Adam Opel AG und sei für die Beklagte nicht verfügbar, sei unzutreffend. Überdies bestreitet er, dass das Geschäft mit den hinzugetretenen Produkten Ssangyong, Daihatsu, Mazda und Toyota überwiege. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beklagte unter Sachnähe-Gesichtspunkten darlegungspflichtig. Er behauptet im übrigen, die Bedeutung des Autohauses werde überwiegend durch den Bekanntheitsgrad der Marke Opel geprägt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsrechtszug verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichtes an, wonach es für den Fortbestand der Identität eines Betriebes im Falle des Betriebsüberganges im Wesentlichen auf die sieben Kriterien ankommt, die es auf Seite 8 der Entscheidungsgründe übersichtlich zusammengefasst hat. Es gewichtet den Grad der Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit vor und nach dem Übergang nicht anders und kommt damit zu keinem entgegengesetzten Ergebnis (die gegenteilige Rechtsauffassung im früher entschiedenen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 12 Sa 112/05 teilt die Kammer nicht).

Im Einzelnen:

Ein Autohaus hat als Unternehmen des Einzelhandels eine "Scharnierstellung" inne zwischen dem Endverbraucher und dem Hersteller der Fahrzeuge. Die faktische Bindung an einen festen Kundenstamm wird im Allgemeinen begünstigt durch eine vertraglich gesicherte Position gegenüber dem Hersteller, etwa durch einen Franchise- Vertrag oder eine exklusive Einzelhändler-Lizenz. Je bedeutender die Wertschätzung einer eingeführten Auto-Marke ist, desto größer ist in der Regel auch die Bindung an einen festen Kundenstamm.

Von etwa ebenso großer Bedeutung ist bei der Erweiterung der Produktpalette die Beibehaltung der bisherigen örtlichen Lage des Betriebs, zumal, wenn wie vorliegend, Laufkundschaft durch die günstige Verkehrsanbindung - hier Bundesstraße 3 - gelenkt wird. Andererseits kann es unter Umständen einen Unterschied machen, ob ein fester Kundenstamm durch den exklusiven Verkauf einer bestimmten Automarke gebunden werden kann oder ob durch Diversifikation eine Mehrzahl von Automarken konkurrierender Hersteller angeboten wird. Der Kundenstamm verändert sich unter Umständen durch eine Veränderung der Produktpalette, wenn die Marken sich untereinander nicht sehr stark ähneln.

Die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit und damit die Identität des Betriebes "Autohaus" ist in der Regel nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn neben eine bislang exklusiv vertriebene Marke mehrere andere konkurrierende Marken treten, es sei denn, diese neu hinzugekommenen Marken würden dem Betrieb ein völlig neues Gepräge geben. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien die Quantität der hinzugetretenen Marken streitig: Während der Kläger behauptet, der überwiegende Teil der Geschäfte der Beklagten Ziffer 2 beträfen Opel-Fahrzeuge, stellt die Beklagte dies mit der Behauptung in Abrede, die hinzugetretenen Marken seien zumindest zu gleichen Quantitäten vertreten und es handele sich nunmehr um ein "Mehrmarken-Haus".

Der Vortrag beider Parteien ist unscharf. Soweit der Kläger auf die derzeitigen Verkaufszahlen abstellt, ist dies wohl kein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil mehr oder weniger zufällig und weil zudem unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Wenn überhaupt, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eröffnung abzustellen.

Ein sinnvolles Kriterium ist dagegen der Inhalt des unternehmerischen Konzeptes der Beklagten Ziffer 2 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Autohauses. Ob ein derartiges Konzept der Beklagten allerdings bestimmte quantitative Vorgabe über bestimmte Verhältnisse der einzelnen Marken zueinander zum Gegenstand hat, ist nicht ersichtlich. Dies geht nach Auffassung der Kammer zu Lasten der Beklagten. Unter Sachnähegesichtspunkten hatte sie die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Ihr genügte der Vortrag der Beklagten nicht.

Indiziell gibt hierüber auch nicht die jetzige Aufteilung der Ausstellungsflächen Auskunft. Nach dem Vortrag der Beklagten sollte die Marke Opel nicht mehr den überwiegenden Teil der Ausstellungsflächen belegen. Optisch mag diese Marke im Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr im Vordergrund gestanden habe, sofern zu diesem Zeitpunkt das Opel-Signet nur noch an einem der insgesamt drei Gebäuden angebracht worden sein sollte. Allerdings lässt sich nicht ausmachen, dass dasjenige Gebäude mit dem Opel-Signet im Zentrum des Blickfeldes der Kundschaft lag. Der von der Beklagten vorgelegte Lageplan lässt erkennen, dass die Grundstücke an einer Kurve der Bundesstraße 3 liegen. Je nach Fahrtrichtung fällt das Opel-Logo dem Vorbeifahrenden ins Auge oder nicht.

Demgegenüber vertritt der Kläger im Ergebnis zu Recht die Ansicht, dass die Marke Opel einen nicht unwesentlichen Schwerpunkt des Geschäftes ausmachte, weil sie im Gegensatz zu den ausländischen gerade an dieser Örtlichkeit eingeführt war und es sich um ein sehr bekanntes Markenprodukt handelte. Das Gericht folgt auch der Ansicht, dass dem bisherigen faktischen status-quo eine große Bedeutung zukommt.

Die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Aufteilung der verschiedenen Produkte auf die Ausstellungsflächen zum Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung begründen nicht die Vermutung einer Identitätsveränderung. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es auf ein Konzept der Beklagten an zum Zeitpunkt der Eröffnung.

Im Ergebnis ist der örtlichen Lage nach Ansicht der Kammer eine größere Bedeutung beizumessen als der Ausweitung der Produktpalette. Hinzukommt die Übernahme eines Teils der "sachkundigen" Belegschaft der ehemaligen Opel-Vertretung und eines Teiles der sächlichen Mittel.

In diesem Zusammenhang spielen die Investitionen keine Rolle. In periodischen Zeitabständen ist dies ohnehin üblich. Die Gemeinschuldnerin hätte nach Lage der Dinge bei entsprechender Liquidität ebenso investiert.

Im Ergebnis liegen also die Voraussetzung eines Betriebsübergangs vor.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision zuzulassen, hat doch dieselbe Kammer im Parallelfall 12 Sa 112/05 anders entschieden.

Ende der Entscheidung

Zurück