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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 36/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, KSchG, GewO, RTV


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 3 Satz 2
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 4
GewO § 106
RTV § 10
RTV § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2006 (8 Ca 34/06) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1.) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2006 (8 Ca 34/06) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der ehemaligen Beklagten zu 1.) (seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.08.2005: Schuldnerin) noch durch eine Kündigung des jetzigen Beklagten zu 1.) (dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin) aufgelöst wurde, ferner Beschäftigung durch die Beklagte zu 3.) unter Berufung auf zwei seiner Ansicht nach stattgefundene Betriebsübergänge, sowie Zahlung von den Beklagten zu 2.) und 3.), wobei die Ansprüche zu einem geringen Teil Zeiten vor Ausspruch der Kündigung durch die Schuldnerin betreffen und im Wesentlichen auf der Behauptung von Annahmeverzug durch die Beklagten zu 2.) und 3.) beruhen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und die dort gestellten Anträge wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil (dort Seite 3 bis 8; Bl. 360 bis 365 der Akten 1. Instanz, I/360-365) Bezug genommen, § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG.

Mit einem am 12.04.2006 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers stattgegeben, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Kündigungen der Schuldnerin und des Beklagten zu 1.) richtet, sie im Übrigen aber abgewiesen.

Einem (allgemeinen) Feststellungsantrag des Klägers fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Insoweit sei die Klage unzulässig.

Die Klage sei begründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1.) richte. Die von der Schuldnerin mit Schreiben vom 13.04.2005 ausgesprochene Kündigung sei mangels ausreichender Sozialauswahl sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Trotz diesbezüglicher Rüge durch den Kläger habe der Beklagte zu 1.) nichts zur Frage der Sozialauswahl vorgetragen und auch nicht die Sozialdaten der anderen zum Zeitpunkt der Kündigung noch beschäftigten Arbeitnehmer benannt noch mitgeteilt, warum es aus seiner Sicht an einer Vergleichbarkeit der Mitarbeiter fehle. Auch eine Kündigung des Beklagten zu 1.) vom 26.08.2006 beende das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht, da das Arbeitsgericht aufgrund des Vortrags des Beklagten zu 1.) sich nicht davon habe überzeugen können, dass dem Kläger, wie von diesem bestritten, ein entsprechendes schriftliches Kündigungsschreiben überhaupt zugegangen sei.

Die Klage sei aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) richte. Der Kläger habe diesen Beklagten gegenüber keine Ansprüche, da es an einem vom Kläger behaupteten Betriebsübergang und damit an einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst auf die Beklagte zu 2.) und später auf die Beklagte zu 3.) fehle.

Die Spülküche, in der der Kläger beschäftigt worden sei, stelle schon keinen übertragungsfähigen (Teil)Betrieb dar. Sie bilde lediglich einen Teil der organisierten Gesamtheit des Gebäudereinigungsbetriebs der Schuldnerin. Die Schuldnerin habe in dem betreffenden Objekt in F. nicht nur Tätigkeiten in der Spülküche ausgeführt, sondern auch andere Reinigungstätigkeiten in einem größeren Umfang und sei auch in anderen Objekten an anderen Orten tätig geworden. Die wirtschaftliche Zielsetzung habe in der Durchführung von Reinigungsaufgaben in den Gebäuden der Kunden bestanden. Ein veräußerungsfähiger Teilbetrieb der Schuldnerin könne in der Spülküche nicht gesehen werden. Zwar könne das Reinigungsobjekt W. Center F. als ein Teilbetrieb der Schuldnerin angesehen werden. Innerhalb dieses Teilbetriebes bilde die Spülküche aber keinen weiteren Teil(teil)betrieb, da es an der abgrenzbaren organisatorischen Zusammenfassung fehle. Die Spülküche sei auch keine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die wirtschaftliche Tätigkeit erschöpfe sich in der bloßen Bedienung der dort vorhandenen Gerätschaften.

Ferner sei ein Übergang von Betriebsmitteln nicht zu erkennen. Es bedürfe einer nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen einer Übertragung von materiellen Betriebsmitteln und einem bloßen Tätigwerden an oder mit diesen. Über die tatsächliche Nutzung hinaus bestehende eigene Nutzungsrechte der Schuldnerin an der Spülküche könnten aber nicht angenommen werden. Unterstellt die organisierte Belegschaft der Spülküche hätte für sich allein einen (Teil)Betrieb bilden können, wäre ein solcher nicht übertragen worden, da lediglich eine Arbeitnehmerin und damit kein wesentlicher Teil der Belegschaft weiterbeschäftigt worden sei.

Der Umstand, dass die Tätigkeiten in der Spülküche unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung für die gleiche Küchenbetreiberin fortgesetzt worden seien, komme bei dieser Sachlage keine besondere Bedeutung zu, da die Übernahme der Tätigkeit allein keinen Betriebsübergang begründen könne.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist allen Parteien am 27.04.2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1.) mit seiner am 10.05.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er innerhalb verlängerter Frist mit einem am 24.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Ferner wendet sich der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit seine Klage abgewiesen wurde, mit seiner am 29.05.2006 (Montag) per Fax / 01.06.2006 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er ebenfalls innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

Der Kläger trägt vor, soweit seine Klage erstinstanzlich abgewiesen worden sei, handele es sich um eine Überraschungsentscheidung und übergehe oder verfälsche zum Teil seinen Vortrag. Es treffe zu, dass während der gesamten Zeit der betrieblichen Tätigkeit der Schuldnerin eine gesonderte Einsatzplanung für die Spülküche erfolgt sei und die betreffenden Arbeitnehmer ausschließlich dort eingesetzt worden seien. Daneben sei in der Spülküche auch ein Herr M., Arbeitnehmer der Fa. S. Catering GmbH, nach von der Schuldnerin erstellten Dienstplänen beschäftigt worden. Die gegenüber dem Kläger zum 30.04.2005 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da keine (Teil)Betriebsstilllegung hinsichtlich der Spülküche erfolgt sei, sondern ein Betriebsübergang. Für die Spülküche habe eine gesonderte Betriebsorganisation bestanden. Es handele sich um einen veräußerungsfähigen Teilbetrieb der Schuldnerin. Dort seien Teilzwecke erfüllt worden mit besonderen sächlichen Betriebsmitteln, die eigenständige Funktionen darstellten. Schon seit 1.1.2004 sei die Spülküche vertraglich und betriebsorganisatorisch anders zugeordnet (nämlich der Fa. S. Catering GmbH), als die Reinigungsarbeiten im Verkaufsbereich der Fa. W. Wegen dieser abgegrenzten Betriebsorganisation habe diese Spülküche dann ab 01.05.2005 von der Beklagten zu 2.) und ab 01.07.2005 von der Beklagten zu 3.) übernommen werden können, während die Reinigungsarbeiten im W. Supercenter weiter von der Schuldnerin ausgeführt worden seien. Es sei realitätsfern und unzutreffend anzunehmen, es gebe zwischen der Schuldnerin, der Beklagten zu 2.), der Beklagten zu 3.) und der S. Catering GmbH keine vertragliche Absprache über Nutzungsbefugnisse an der Spülküche und deren Einrichtung. Auf einen förmlichen Vertrag komme es auch nicht an. Ein Betriebsübergang liege auch dann vor, wenn für die Betriebsidentität die Nutzung fremder Betriebsmittel kennzeichnend ist und diese Nutzung vom Erwerber übernommen werde. Ob die Nutzung eigenwirtschaftlich erfolge, sei ohne Belang. Es komme auf eine Gesamtbetrachtung aller den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen an. Die Spülküche sei eine betrieblich verselbständigte, auf Dauer angelegte selbständige Einheit, die maßgeblich geprägt sei von den hochwertigen materiellen Betriebsmitteln, insbesondere einer großen Spülmaschine mit vorgeschaltetem Geschirrband im Anschaffungswert von etwa EUR 100.000,00, deren jeweilige weitere Nutzung durch die Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) im Anschluss an die Schuldnerin im Rahmen von rechtsgeschäftlicher Übertragung den jeweiligen Betriebsübergang kennzeichneten. Da Betriebsübergänge vorlägen, seien die mit den Klageanträgen zu 3. und 4. gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3.) geltend gemachten Ansprüche begründet.

Die Kündigungen vom 13.04.2005 und 26.08.2005 seien bereits wegen Teilbetriebsübergangs des Betriebsteils Spülküche im W. Center F. unwirksam. Eine Betriebsstilllegung habe nicht stattgefunden. Bei der Kündigung vom 26.08.2005, deren bestritten bleibender Zugang unterstellt, habe es auch schon an der Kündigungsbefugnis des Beklagten zu 1.) gefehlt. Die ordnungsgemäße Sozialauswahl bei der Kündigung bleibe weiterhin bestritten. Diese dürfe nicht auf Spülkräfte und die im Objekt F. beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt werden. Der Kläger habe auch unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geltend gemacht. Da nicht allen Arbeitnehmern gleichzeitig gekündigt worden sei, sondern einigen zum Teil erst zwei Monate nach Ausspruch der Kündigung vom 13.04.2006 gegenüber dem Kläger, habe sich eine Sozialauswahl auch nicht erübrigt. Die Schuldnerin habe ursprünglich bundesweit mit über 400 Arbeitnehmern Reinigungsleistungen erbracht. Die nunmehr von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegten Listen beträfen nur die Kündigung von 313 Arbeitnehmern. Von den 25 in der Liste aufgeführten Arbeitnehmern betreffend das Objekt F. seien nur 5 (einschließlich dem Kläger) zum 30.04.2005 gekündigt worden, die anderen 20 aber erst zum 30.06.2005. Auch in dem nur 40 Minuten Fahrzeit von F. entfernten B. sei von den 6 dort beschäftigten Arbeitnehmern nur einem zum 30.04.2005, den anderen zum 30.06.2005 gekündigt worden. Aufgrund der von dem Beklagten zu 1.) vorgelegten Listen könne hinsichtlich des Zeitablaufs nur angenommen werden, dass im April 2005, vor Ausspruch der Kündigung des Klägers, lediglich die Beendigung des Spülküchenauftrags in F. durch die Beklagte zu 2.) festgestanden habe, während die Beendigung von Verträgen für Reinigungsarbeiten in W. Supermärkten sich erst im Juni 2005 ergeben habe. Der Beklagte zu 1.) mache keine konkreten Angaben dazu, wann die Schuldnerin welche konkrete unternehmerische Entscheidung getroffen haben soll. Der Kläger sei auch mit den anderen, meist bis 30.06.2005 in F. beschäftigten, Reinigungskräften vergleichbar. Aufgrund der Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 1 könne er vertraglich auf allgemeine Innenreinigungsarbeiten verwiesen werden. Aus dem Tarifvertrag ergebe sich auch, dass der Arbeitnehmer auch an anderen Orten im Wege des Direktionsrechts eingesetzt werden könne. Der Kläger sei auch in Bezug auf andere Reinigungskräfte austauschbar. Der Kläger sei durchweg sozial schutzwürdiger als die meisten bis 30.06.2005 weiterbeschäftigten Arbeitnehmer.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 34/06 - vom 12.4.2006, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 30.04.2005 hinaus ab 1.5.2005 mit der Beklagten zu 2 und ab 1.7.2005 mit der Beklagten zu 3 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht gemäß dem zwischen der Gemeinschuldnerin (Fa. G. Gebäudereinigungs GmbH) und dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe - 3 Ca 380/04 - geschlossenen Vergleich vom 14.4.2005, insbesondere Tätigkeiten des Klägers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Spülkraft mit Arbeitsvertragsbedingungen und Entlohnung nach dem Bundesmanteltarifvertrag und dem entsprechenden Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk mit z.Zt. EUR 7,87 brutto Stundenlohn;

2. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen gem. Ziff. 1 weiter zu beschäftigen;

3. die Beklagte zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger EUR 71,31 brutto (Mehrarbeitszuschlag April 2005), sowie weitere EUR 2.748,22 brutto (Annahmeverzugsvergütung Mai und Juni 2005), sowie weitere EUR 761,07 (restlicher Schadensersatz) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 71,31 brutto ab 1.5.2005, auf weitere EUR 2.135,18 brutto seit 1.6.2005, auf weitere EUR 1.374,11 brutto seit 1.7.2005, abzüglich dem Kläger von der Agentur für Arbeit gezahlter EUR 413,91 (Arbeitslosengeld für Mai 2005) und weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Juni 2005) vom Nettobetrag hieraus;

4. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.416,53 brutto (Annahmeverzugsvergütung Juli bis Dezember 2005 und Januar bis März 2006) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.369,79 brutto seit 1.8.2005, auf weitere EUR 1.427,62 brutto seit 1.9.2005, auf weitere EUR 1.374,11 brutto seit 1.10.2005, auf weitere EUR 1.369,79 brutto seit 1.11.2005, auf weitere EUR 1.374,11 brutto seit 1.12.2005, auf weitere 1.432,31 brutto seit 1.1.2006, auf weitere EUR 1.374,11 brutto seit 1.2.2006, auf weitere EUR 1.267,06 seit 1.3.2006 und auf weitere EUR 1.427,62 brutto seit 1.4.2006, abzüglich dem Kläger von der Agentur für Arbeit gezahlter EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Juli 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für August 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für September 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Oktober 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für November 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Dezember 2005), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Januar 2006), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für Februar 2006), weiterer EUR 591,30 (Arbeitslosengeld für März 2006) vom Nettobetrag hieraus;

5. die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 34/06 - vom 12.04.2006 zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1.) beantragt:

1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2006 die Klage abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1.) trägt vor, das Arbeitsgericht hätte vor seinem Urteil darauf hinweisen müssen, dass es seine Entscheidung auf eine mangelhafte soziale Auswahl bei der Kündigung vom 13.04.2005 und einen nicht erfolgten Zugang der Kündigung vom 26.08.2005 stützen wolle. Sämtliche Objekte und der Betrieb sei zum 30.06. vollständig geschlossen und ausnahmslos sämtliche Mitarbeiter hätten zeitgleich eine Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten, so dass eine Sozialauswahl nicht durchzuführen gewesen sei. Eine Sozialauswahl sei auch nicht auf Mitarbeiter in anderen Objekten, noch auf als Reinigungskräfte beschäftigte Mitarbeiter zu erstrecken gewesen. Die Schuldnerin habe kein diesbezügliches Versetzungsrecht gehabt. Der Kläger sei ausdrücklich als "Spülkraft" in dem Objekt in F. eingestellt worden und dort tätig gewesen. Der Zugang der zweiten vorsorglichen Kündigung vom 26.08.2005 sei durch den "Sendungsstatus" der Deutschen Post belegt. Der Geschäftszweck der Schuldnerin habe in der Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten, überwiegend in Supermarktfilialen der Firma W., bestanden. Dabei seien auch zusätzlich Spülarbeiten in Gastronomiebereichen der Filialen durchgeführt worden. Die Mitarbeiter seien entweder als Spülkräfte oder als Reinigungskräfte eingestellt worden. Ein Austausch der Mitarbeiter zwischen diesen Bereichen sei schon aus hygienerechtlichen Gründen nicht erfolgt. Für jedes der Objekte in Deutschland seien zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2.) gesonderte schriftliche Werkverträge über Reinigungsarbeiten im Innen- und Außenbereich geschlossen worden. Soweit in den Objekten Gastronomiebereiche vorhanden gewesen seien (F., K., Ma, M., W., D., Dr., We. und G. Z. M.), habe es betreffend der dortigen Spülarbeiten gesonderte Werkverträge gegeben. Anfang Februar 2005 seien von der Beklagten zu 2.) alle Werkverträge über Reinigungsarbeiten in den Objekten zum 30.06.2005 gegenüber der Schuldnerin gekündigt worden und Anfang April 2005 auch alle Werkverträge betreffend Küchenarbeiten in den Objekten zum 30.04.2005. Dies habe auch das Objekt F. betroffen. Die Schuldnerin habe daher vor der Situation gestanden, für die Spülkräfte, wie den Kläger, ab 01.05.2005 und für die Reinigungskräfte ab dem 01.07.2005 überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr zu haben. Aufgrund dessen habe die Schuldnerin beschlossen, allen Spül- und Küchenkräften zum 30.04.2005 und allen anderen Reinigungskräften zum 30.06.2005 wegen Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs zu kündigen. Alle Mitarbeiter der Schuldnerin seien daher entweder zum 30.04.2005 oder 30.06.2005 ausgeschieden. Sämtliche Betriebstätigkeit sei von ihr spätestens seit dem 30.06.2005 endgültig und dauerhaft eingestellt worden. Dies sei bei Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger im April 2005 auch bereits absehbar gewesen. Da allen Mitarbeitern, die mit dem Kläger als Spülkräfte eingestellt und beschäftigt worden seien, zeitgleich zum 30.04.2005 gekündigt worden sei, habe eine Sozialauswahl nicht durchgeführt werden müssen. Mit anderen Mitarbeitern als den Spülkräften in F. sei im Übrigen auch mangels Versetzbarkeit und damit mangels Vergleichbarkeit eine Sozialauswahl nicht durchzuführen gewesen.

Die Dienstleistungen der Schuldnerin sei im Objekt F. durch den Objektleiter S. einheitlich organisiert und bestimmt worden. Er habe sowohl die Mitarbeiter für die Spülküche als auch die Reinigungskräfte beaufsichtigt, eingeteilt und angewiesen. Die tatsächlichen Arbeiten der Spülkräfte hätten sich darauf beschränkt, das schmutzige Geschirr auf das Band der Spülmaschine zu setzen, einzubringen und dann nach Beendigung des Spülvorgangs wieder herauszunehmen. Spülmittel sei der Schuldnerin dabei zur Verfügung gestellt worden. Nach Einstellung der Tätigkeiten in der Spülküche sei der Schuldnerin deren weiteres Schicksal unbekannt geblieben, ebenso wie etwaige Vereinbarungen der Beklagten zu 2. und 3.). Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass ein übertragungsfähiger (Teil)betrieb Spülküche nicht vorliege und daher auch nicht habe übertragen werden können. Der Begriff "Einheit" beziehe sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung und dürfe nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Eine solche abgrenzbare Einheit, die zur Wertschöpfung bei dem Unternehmer erforderlich und geeignet sei, liege nicht vor. Der Kläger verkenne, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit vorliegend in der bloßen Bedienung der Geschirrspülmaschine und des Bandes erschöpft habe. Absprachen über eine Nutzungsbefugnis an der Küche oder deren Einrichtung bestünden nicht. Es sei auch kein wesentlicher Teil der Belegschaft weiterbeschäftigt worden.

Soweit in der vom Beklagten zu 1.) vorgelegten Listen eine Frau M. L. als Spülkraft bezeichnet worden sei, handele es sich insoweit um ein Versehen. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sei diese Arbeitnehmerin nicht Spülkraft, sondern Reinigungskraft gewesen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe nach Kündigung der Werkverträge erkannt, dass er keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmer mehr habe, daraufhin die Kündigungen ausgesprochen und den gesamten Betrieb zum 30.06.2005 eingestellt. Nach dem 30.04.2005 habe die Schuldnerin bis zum 30.06.2005 nur mit dem Kläger nicht vergleichbare Reinigungskräfte beschäftigt, aber keine Spülkräfte mehr.

Die Beklagte zu 2.) trägt vor, die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass kein Betriebsübergang vorliege, seien nicht zu beanstanden. Auch in der neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2006 (8 AZR 222/04) werde die Beibehaltung der Betriebsidentität als wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs herausgestellt. Das schlichte Weiterarbeiten an fremden Gerätschaften führe auch nach dieser Entscheidung für sich genommen nicht zu einem Betriebsübergang. Erforderlich sei die Übertragung einer Einheit, die zur Wertschöpfung bei dem Übernehmer erforderlich und geeignet sei. Die Wertschöpfung der Beklagten zu 2.) bestehe allein in der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und nicht in der Nutzung einer fremden räumlichen Einheit. Bereits deshalb lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.

Die Beklagte zu 3.) trägt vor, das Arbeitsgericht führe zu Recht aus, dass es bereits am Vorliegen eines übertragungsfähigen "Betriebes" der Spülküche fehle. Diese bilde keinen eigenständigen Betrieb, sondern lediglich einen Teil der Aktivitäten der Schuldnerin im Objekt. Diese habe unstreitig auch noch andere Tätigkeiten im W. Center durchgeführt. Zwar könne das Reinigungsobjekt "W. Center F." als Teilbetrieb angesehen werden. Es gebe aber keinen darunter angesiedelten weiteren "Teil-Betrieb" in Form der Spülküche. Dort existiere keine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die wirtschaftliche Tätigkeit erschöpfe sich in der bloßen Bedienung von dort vorhandenen Geräten. Ein Übergang von Betriebsmitteln sei nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Urteil sei auch kein Überraschungsurteil. Die Beklagte zu 3.) erbringe seit 01.07.2005 Reinigungsdienstleistungen im Objekt W. F.. Auftraggeberin sei die Beklagte zu 2.). Mit der Schuldnerin habe es nie Kontakte gegeben. Die Beklagte zu 3.) habe nie Betriebsmittel übernommen. Benutzt werde eine in der Spülküche bereits befindliche, dort fest installierte Geschirrspülmaschine, die die einzige Reinigungsmöglichkeit darstelle. Das für diese Spülmaschine erforderliche spezielle Spülmittel werde der Beklagten zu 3.) zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe der Beklagten zu 3.) nie seine Arbeitsleistung angeboten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A Berufung des Beklagten zu 1.)

I.

Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist statthaft, da das gegen ihn ergangene Urteil die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG. Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch eine Kündigung der Schuldnerin vom 13.04.2005 wirksam zum Ablauf des 30.04.2005 beendet worden. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern.

1. Hinsichtlich der formellen Ordnungsgemäßheit der Kündigung mit Schreiben vom 13.04.2005 sind Beanstandungspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die schriftliche Kündigung ist dem Kläger am 14.04.2005 zugegangen. Die Kündigungsfrist aus § 19 Abs. 1 des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen-Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist eingehalten.

2. Die Kündigung mit Schreiben vom 13.04.2005 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Sie ist insbesondere sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG.

a) Die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung war zu prüfen, da die Schuldnerin mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG), das Arbeitsverhältnis des Klägers über ein halbes Jahr andauerte (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Kläger innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage erhoben hat.

b) Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen eine veränderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und die Kündigung dringlich, also durch andere Maßnahmen nicht zu ersetzen ist. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen inner- und außerbetrieblichen Ursachen (vgl. BAG AP Nr. 6, 24, 45, 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

aa) Innerbetriebliche Gründe wie etwa Gewinnverfall, Unrentabilität des Betriebes etc. haben unmittelbar auf die Beschäftigungslage keinen Einfluss. Diesen gewinnen sie nur dann, wenn der Arbeitgeber sie zum Anlass nimmt, eine gestaltende Unternehmerentscheidung, eine Organisationsentscheidung bzw. Rationalisierungsmaßnahmen zu treffen und im Betrieb umzusetzen und dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb entfallen. Diese Unternehmerentscheidung unterliegt dann nur der Missbrauchskontrolle (vgl. KR-Griebeling, 8. Auflage 2007, § 1 KSchG Rn. 522; vgl. auch BAG, Urteil vom 15.06.1989, 2 AZR 600/88, NZA 1990, S. 65 f. unter II.1.a) der Entscheidungsgründe). Betriebliche Erfordernisse setzen allerdings nicht nur einen Willensentschluss des Unternehmers voraus. Dieser innere Willensentschluss muss vielmehr in die Realität umgesetzt worden sein, um kündigungsrelevant sein zu können. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess Tatsachen vortragen können, aus denen zu schließen ist, dass eine unternehmerische Entscheidung tatsächlich realisiert worden ist, oder dass auf Grund der Umsetzung dieser Entscheidung davon auszugehen ist, dass sie zum Kündigungstermin realisiert sein wird; sie muss "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. ErfK-Ascheid/Oetker, 7. Auflage 2007, § 1 KSchG Rn. 406 m.w.N.). Da der Arbeitgeber im Vorgriff auf den Kündigungstermin handelt, beurteilt hier das Gericht auf Grund einer Prognose, ob die vom Arbeitgeber behaupteten Umstände den Schluss zulassen, zum Kündigungstermin bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit für die gekündigten Arbeitnehmer mehr. Unterlässt der Arbeitgeber bis zum Kündigungstermin die Umsetzung seiner Entscheidung, kann er sich auf die darauf gestützten Kündigungen nicht berufen.

bb) Beruft sich der Arbeitgeber dagegen allein auf außerbetriebliche Gründe, z.B. Auftragsrückgang oder Umsatzrückgang, so liegt ein kündigungsrelevanter Sachverhalt nur vor, wenn der Arbeitgeber den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Auftragsrückgang und fehlender Beschäftigungsmöglichkeit für den betreffenden Arbeitnehmer aufzeigt und im Streitfall beweist. Eine Unternehmerentscheidung im engeren Sinne liegt hier nicht vor und braucht auch nicht überprüft zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1989, 2 AZR 600/88, AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1990, S. 65 f.).

cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung ist der Zugang der Kündigungserklärung (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

c) Nach diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses, welches einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegensteht, zum Zeitpunkt der Kündigung ausgegangen werden.

aa) Der Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, der das dringende betriebliche Erfordernis für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt in dem Entzug der Tätigkeiten in der Spülküche durch die Beklagte zu 2.) gegenüber der Schuldnerin.

Der Vertrag der Schuldnerin betreffend die Erbringung von Leistungen in der Spülküche ist nach übereinstimmendem Vortrag aller Parteien zum 30.04.2005 gekündigt worden. Auch der Kläger geht in seinem Schriftsatz vom 27.09.2006 (dort Seite 6 unter b); II/150) davon aus, dass vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger die Beendigung des Spülküchenauftrags in F. durch die Beklagte zu 2.) in Bezug auf die Schuldnerin feststand. In diesem Wegfall des Spülküchenauftrags liegt ein außerbetrieblicher Kündigungsgrund (vgl. hierzu KR-Griebeling, 8. Auflage 2007, § 1 KSchG Rn. 517 f. m.w.N.), der bei der Schuldnerin zu einer anpassenden Unternehmerentscheidung geführt hat, mangels fortbestehender Beschäftigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Spülkräfte deren Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Dies findet seine äußere Erscheinung auch darin, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 13.04.2005 auch allen 3 von ihr in der Spülküche beschäftigten Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Ablaufs ihres Reinigungsauftrages gekündigt hat.

Für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Kläger ist es nicht entscheidend, ob die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits einen Entschluss zur Einstellung aller Tätigkeiten in allen Objekten getroffen hatte, wie es vom Kläger bestritten wird. Jedenfalls hat auch nach dem Vortrag des Klägers vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 13.04.2005 festgestanden, dass die Schuldnerin den Spülküchenauftrag in F. zum 30.04.2005 verliert. Dass dieser Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die dort eingesetzten Spülkräfte zu einer entsprechenden anpassenden Unternehmerentscheidung geführt hat, wird hinreichend durch den Ausspruch von Kündigungen der Arbeitsverhältnisse von allen dort von ihr beschäftigten Spülkräften dokumentiert. Jede andere Annahme, die darauf hinausliefe, die Schuldnerin habe die Kündigungen ohne entsprechende anpassende Unternehmerentscheidung getroffen, wäre lebensfremd.

bb) Die Wirksamkeit der von der Schuldnerin mit Schreiben vom 13.04.2005 erklärten Kündigung wird auch nicht durch das gesetzliche Erfordernis einer sozialen Auswahl, § 1 Abs.3 KSchG, in Frage gestellt.

(1) Eine soziale Auswahl kann und muss nur insoweit durchgeführt werden, wie der zu kündigende Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern im Betrieb, denen nicht gekündigt wird, vergleichbar ist (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Auflage 2002, § 1 Rn. 442). In die soziale Auswahl sind nur solche Arbeitnehmer einzubeziehen, die austauschbar sind (BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Dabei ist die Austauschbarkeit arbeitsplatzbezogen festzustellen. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion anderer Arbeitnehmer wahrnehmen kann (BAG AP Nr. 9, 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Eine soziale Auswahl in diesem Sinne konnte und brauchte im Falle des Klägers nicht stattzufinden, da keine anderen vergleichbaren Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt wurden, denen nicht ebenfalls zum selben Zeitpunkt gekündigt wurde.

(2) Der Sache nach ist der Kläger nur mit den von der Schuldnerin im Objekt F. beschäftigten Spülkräften vergleichbar. Denen ist allen zum 30.04.2005 eine Kündigung ausgesprochen worden.

Der Kläger ist nicht vergleichbar mit den weiteren von der Schuldnerin über den 30.04.2005 hinaus beschäftigten Reinigungskräften. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, er erhalte als Innenreiniger Lohn nach Lohngruppe 1 des Rahmen-Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk und sei daher mit allen anderen Reinigungskräften vergleichbar. Denn der Kläger hat mit der Schuldnerin im Rahmen des zuvor zwischen ihnen geführten Rechtsstreits über die Arbeitsvertragsbedingungen (3 Ca 380/04, ArbG Karlsruhe) vertraglich im Vergleichsprotokoll ausdrücklich vereinbart, dass er von der Schuldnerin als Spülkraft beschäftigt wird (vgl. I/20). Damit ist aber der Schuldnerin ein Direktionsrecht, kraft dessen sie den Kläger zu anderen Reinigungsaufgaben heranziehen könnte, entzogen. Zwar steht dem Arbeitgeber nach § 106 GewO und auch nach dem Tarifvertrag grundsätzlich ein solches Weisungsrecht zu, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Ein solches Weisungsrecht besteht aber dann nicht mehr, wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung eine bestimmte Art von Tätigkeit vereinbart wird. Insoweit begibt sich der Arbeitgeber des ihm ursprünglich zustehenden Weisungsrechts (vgl. ErfK-Preis, 6. Auflage 2006, § 611 BGB Rn. 277 m.w.N.).

Der Kläger ist auch nicht vergleichbar mit anderen Arbeitnehmern der Schuldnerin, die in anderen Objekten als Spülkraft eingesetzt werden, unbeschadet der Frage, ob es in anderen Objekten der Schuldnerin überhaupt Spülkräfte gab, die über den 30.04.2005 hinaus beschäftigt wurden. Es ist nichts für den Umstand erkennbar, dass die Schuldnerin kraft Direktionsrechts berechtigt gewesen wäre, den Kläger in ein anderes von ihr mit Spülküche betreutes Objekt umzusetzen. Hinsichtlich einer diesbezüglichen Vertragsgestaltung haben die Parteien nichts Ergiebiges vorgetragen. Die Bezugnahme des Klägers auf die Regelungen in den §§ 10, 11 Rahmen-Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk ist nicht hilfreich, da diese Tarifvertragsbestimmungen allein die Rechtsfolgen einer Zuweisung einer auswärtigen Beschäftigung regeln, selbst aber nichts darüber aussagen, wann eine solche zulässig ist. Angesichts dessen kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Kläger - wie er selbst vorträgt (Schriftsatz vom 03.05.2005, dort S. 2; I/12) - seit Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich in der Spülküche im Objekt F. eingesetzt wurde. Der Beklagte zu 1.) hat darauf hingewiesen, dass der Kläger ausdrücklich als Spülkraft in dem Objekt F. eingestellt und dort tätig geworden sei. Insoweit ist es der Kammer nicht verständlich, warum die Schuldnerin berechtigt gewesen sein soll, den Kläger kraft Direktionsrechts auch in anderen Objekten als Spülkraft einzusetzen, zumal diese räumlich weit entfernt sind. Zwar ist der bloße Zeitablauf für sich allein noch kein Argument, welches gegen ein Direktionsrecht der Schuldnerin sprechen würde. Allerdings folgt nach Ansicht des Gerichts aus der Begründung und praktischen Handhabung des Arbeitsverhältnisses eine Konkretisierung auf das Objekt in F.. Jedenfalls wäre die Schuldnerin nicht zu einer räumlich weiten Versetzung berechtigt gewesen. Insoweit ist der Hinweis des Klägers auf das Objekt B. V. ohne Relevanz, da es ausweislich der vom Beklagten zu 1.) vorgelegten Liste im Schriftsatz vom 19.07.2006 (II/80 ff.) dort keine Spülküche und dort beschäftigte Spülkräfte gab. Das räumlich zu F. nächstgelegene Objekt der Schuldnerin mit Spülküche wäre, soweit ersichtlich, der W. Supermarkt in K. gewesen, was aber in etwa 140 km Entfernung liegt. Ein so weitgehendes Versetzungsrecht der Schuldnerin gegenüber dem Kläger kann aber aufgrund der Gesamtumstände des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden.

d) Die von der Schuldnerin mit Schreiben vom 13.04.2005 ausgesprochene Kündigung erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil sie wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ausgesprochen worden wäre (§ 613a Abs. 4 BGB) und deshalb in Wahrheit das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht entfallen wäre. Es liegt nämlich kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a BGB von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2.) vor, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

aa) Zur Frage, wann ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt, schließt sich das Gericht der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 29.03.2007, 8 AZR 519/06, NZA 2007, S. 927 ff., sowie BAG, Urteil vom 27.09.2007, 8 AZR 911/06, noch nicht veröffentlicht). Danach gilt Folgendes:

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; zuletzt 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; zB BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53; 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 291 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27; 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - BAGE 91, 121, 126 = AP BGB § 613a Nr. 189 = EzA BGB § 613a Nr. 177). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 196/98 - AP BGB § 613a Nr. 190 = EzA BGB § 613a Nr. 178; 29. Juni 2000 - 8 AZR 520/99 -). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (so EuGH 20. November 2003 - -340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 292 = aaO). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] aaO; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - aaO). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - aaO) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht.

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt - wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - im Streitfall kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB vor.

(1) Es fehlt im vorliegenden Einzelfall bereits an einem nach § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb beziehungsweise Betriebsteil. Ausgangspunkt für die Überlegungen im vorliegenden Fall muss zunächst der von der Schuldnerin geführte Betrieb sein. Die Schuldnerin hat ein Reinigungsunternehmen betrieben, in welchem sie an mehr als einem Dutzend Standorten in Deutschland mit etwa 400 Arbeitnehmern Reinigungsaufgaben hauptsächlich in W. Supermärkten ausgeführt hat. Demgegenüber beschäftigte die Schuldnerin nur in einem geringen Umfang Arbeitnehmer, die als Spülkräfte eingesetzt wurden. In der Spülküche im Objekt F. waren es lediglich 3 Arbeitnehmer, während etwa 4 Mal so viele Arbeitnehmer mit allgemeinen Reinigungsaufgaben in dem Supermarkt in F. eingesetzt wurden. Angesichts dieser Umstände kann die von Arbeitnehmern in der Spülküche im Objekt F. ausgeführte Tätigkeit nicht als "wirtschaftliche Einheit" angesehen werden, da es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung fehlt. Die Schuldnerin hatte erkennbar nicht das wirtschaftliche (Teil-)Ziel des Betriebs einer Spülküche. Vielmehr hat die Schuldnerin Reinigungsdienstleistungen unterschiedlicher Art ausgeführt, die weit überwiegend nichts mit Spülküchen zu tun gehabt haben. Die Spülküche, in der die Schuldnerin auch Reinigungsdienstleistungen mit einem geringen Teil ihres Personals erbracht hat, stellt keine eigene "wirtschaftliche Einheit" dar, sondern ist nur konkreter Anwendungsfall der unterschiedlichen von der Schuldnerin angebotenen Reinigungsdienstleistungen. Es handelt sich nur um ein, im Gesamtgefüge des Betriebs der Schuldnerin eher untergeordnetes, Element der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit. Sie verfolgt damit keine anderen, eigenen Ziele gegenüber den sonst von ihr angebotenen Reinigungsdienstleistungen. Vielmehr gehört dieser Aspekt zu dem "Gesamtangebot" der Schuldnerin, ohne eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darzustellen. Dies wird beispielsweise auch durch die Tätigkeit des Objektleiters S. erkennbar, der als Objektleiter der Schuldnerin das gesamte Objekt F. betreute, also auch die Reinigungsaufgaben in Bezug auf den W. Supermarkt, und nicht allein die Spülküche.

Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (vgl. Seite 10 bis 13 des Urteils; I/367 bis 370) zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Diese macht das erkennende Gericht sich zu eigen.

(2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen liegt ein Fall des § 613a BGB auch deshalb nicht vor, da es sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der gebotenen Gesamtschau und Gesamtbewertung aller Teilaspekte nicht um einen Betriebsübergang, sondern eine bloße Funktionsnachfolge / Auftragsnachfolge handelt.

(aa) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Schuldnerin ausgeübten Reinigungstätigkeiten um solche handelt, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Dies gilt zum einen für das Gesamtunternehmen der Schuldnerin, in dem etwa 400 Arbeitnehmer ganz vorwiegend "allgemeine" Reinigungsaufgaben ausgeführt haben. Aber auch in der Spülküche stellt der "eigentliche Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs, der für die Erledigung des Auftrags identitätsprägend ist" (so BAG, Urteil vom 29.03.2007, 8 AZR 519/06, NZA 2007, S. 927 ff.) die menschliche Arbeitskraft dar. Die Schuldnerin bietet Reinigungsdienstleistungen an, deren Preis abhängig ist von dem (zeitlichen) Umfang der eingesetzten menschlichen Arbeitskraft. Salopp gesagt "verkauft" die Schuldnerin Arbeitskraft in Form von Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer an ihre Kunden, wie hier die Beklagte zu 2.). Wesentliche, identitätsprägende Betriebsmittel setzt die Schuldnerin dabei nicht ein. Sie stellt den Kunden eine bestimmte Anzahl Stunden Reinigungsdienstleistungen zur Verfügung. Soweit dabei in der Spülküche die Reinigungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dort vom Kunden (oder: dessen Auftraggeber) installierten Geräten, wie hier der großen und teuren Geschirrspülmaschine, erbracht werden, hat dies auf die Wertschöpfung bei der Schuldnerin keinen (positiven) Einfluss. Die Wertschöpfung im Betrieb der Schuldnerin geschieht durch den "Verkauf" von Arbeitsstunden an den Kunden, die von diesem höher bezahlt werden, als die Vergütung, welche die Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer bezahlt. Der Gesamtbetrag der Wertschöpfung bei der Schuldnerin könnte sogar höher sein, wenn ihr Kunde (oder: dessen Auftraggeber) nicht Reinigungskräfte im Wesentlichen zur Bestückung einer Geschirrspülmaschine "ordern" würde, sondern Spülkräfte, die "per Hand" die Reinigung vornähmen, da dann die Schuldnerin mehr Arbeitsstunden "verkaufen" könnte. Für die Wertschöpfung beim Betreiber der Cafeteria mag der Einsatz einer aufwendigen Geschirrspülmaschine ein prägendes wirtschaftliches Betriebsmittel sein. Durch den Einsatz des in der Maschine gebundenen Kapitals kann es für ihn möglich sein, nur noch weniger Arbeitsstunden an Reinigungskräften "zukaufen" zu müssen. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob der Betrieb des Cafeteria-Betreibers auf jemand anderen übergegangen ist, sondern wie es sich mit dem Betrieb der Schuldnerin verhält. Für den Betrieb der Schuldnerin trägt die Spülmaschine aber nichts zur Wertschöpfung bei. Hier liegt die Wertschöpfung allein im "Verkauf" möglichst vieler Arbeitsstunden von Reinigungskräften an Kunden. Dies prägt die Identität des Betriebs der Schuldnerin, auch soweit von ihr "georderte" Arbeitskräfte in einer Spülküche eingesetzt werden; erst Recht gilt dies, wenn man den gesamten Betrieb der Schuldnerin betrachtet.

(bb) Da den Betriebsmitteln des Cafeteria-Betreibers für den Reinigungsbetrieb der Schuldnerin, auch soweit diese weisungsgemäß bei ihrer Arbeit mit einbezogen wurden, keine die Identität prägende Bedeutung, insbesondere bezüglich der Wertschöpfung zukommen, kann sich ein Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2.) allenfalls aus einer Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2.) ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1998, 8 AZR 676/97, NZA 1999, S. 420 ff.).

In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang darstellen. Die Wahrung der Identität ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen (BAG, Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteiles ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden.

Eine Übernahme des "wesentlichen Teils" der Belegschaft der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2.) liegt nicht vor. Von den 3 als Spülkräften im Objekt F. beschäftigten Arbeitnehmern hat die Beklagte zu 2.) lediglich die Arbeitnehmerin Ma. in der Folgezeit tatsächlich beschäftigt. Soweit der Kläger auch auf den Objektleiter der Schuldnerin in F. S. Bezug nimmt, ist es fernliegend, diesen zu berücksichtigen. Dessen Arbeitsverhältnis ist von der Schuldnerin erst mit Wegfall des übrigen Reinigungsauftrages zum 30.06.2005 gekündigt worden, wie sich auch aus der vom Beklagten zu 1.) mit Schriftsatz vom 19.07.2006 vorgelegten Liste entnehmen lässt. Ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2.) zum 01.05.2005, dem für den vom Kläger geltend gemachten Betriebsübergang maßgeblichen Zeitpunkt, kann nicht angenommen werden.

(cc) Nach alledem stellt sich die Übernahme der Tätigkeiten in der Spülküche von der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2.) ab 01.05.2005 als bloße Funktionsnachfolge dar. Ergänzend wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (vgl. Seite 13 bis 15 des Urteils; I/370 bis 372) zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Auch diese macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

e) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits durch die Kündigung der Schuldnerin mit Schreiben vom 13.04.2005 wirksam zum 30.04.2005 beendet wurde, kam es auf die vom Beklagten zu 1.) weiter vorgetragene Kündigung vom 26.08.2005 nicht weiter an.

B Berufung des Klägers

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, da das Urteil, soweit seine Klage abgewiesen wurde, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Zahlungsansprüche EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b und c ArbGG.

Die Berufung des Klägers ist auch zum überwiegenden Teil zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch zum überwiegenden Teil begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. VI Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 f. ZPO. Allerdings ist die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Berufungsantrags zu 1.) unzulässig, mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz (vgl. Zöller-Gummer/heßler, ZPO, 26. Auflage 2007, § 520 Rn. 33 ff.). Der Berufungsantrag zu 1.) war bereits Teil des ursprünglichen Klageantrags zu 1.), der vom Arbeitsgericht insoweit als unzulässig mangels Feststellungsinteresse abgewiesen wurde. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil (dort Seite 8; I/365) hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt und dargelegt, warum trotz der im Übrigen erhobenen Beschäftigungs- und Zahlungsanträge ein Feststellungsinteresse an dem geltend gemachten Feststellungsantrag bestehen soll.

II.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Klägers jedenfalls insgesamt als unbegründet. Soweit das Arbeitsgericht die vom Kläger mit der Klage gegen die Beklagte zu 2.) und 3.) geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hat, ist dies zu Recht erfolgt.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 2.) keinerlei Ansprüche zu. Solche könnten nur im Falle eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB und dem damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2.) gegeben sein. Ein solcher Betriebsübergang liegt aber nicht vor, wie oben bereits ausgeführt wurde.

Da das Arbeitsverhältnis des Klägers schon nicht auf die Beklagte zu 2.) übergegangen ist, konnte es auch nicht von dieser auf die Beklagte zu 3.) übergehen, wie es der Kläger annimmt. Daher stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 3.) keine Ansprüche zu.

C

Da der Kläger insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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