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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 42/05
Rechtsgebiete: BAT, BGB, BetrVG, ZPO, TVÜ-VKA


Vorschriften:

BAT § 20 Abs. 5
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 445
ZPO § 448
TVÜ-VKA § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.03.2005 - 4 Ca 367/04 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossenen Fassung. Der Kläger nimmt an, in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e eingruppiert zu sein, während die Beklagte von einer korrigierenden Rückgruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e ausgeht. Neben einem Feststellungsantrag macht der Kläger Vergütungsrückstände für April 2003 bis Februar 2005 geltend.

Der Kläger ist ausgebildeter Reprograph und aufgrund eines Fachhochschulstudiums Diplom-Designer (FH). Diesen Abschluss erwarb er durch ein Studium an der Fachhochschule K. im Studiengang "Design und visuelle Kommunikation". Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Bei dem beklagten Forschungszentrum ist er seit 01.01.1987 als Leiter der Abteilung Reprographie tätig. Die Abteilung besteht aus den sieben Gruppen Auftragsannahme, Typographie, Bildstelle mit Archiv und Labor, Digigraphie und Reprokopie, Druckerei, Buchbinderei und zentrale Ausbildung. Ihr gehören 26 Arbeitnehmer an, deren Vorgesetzter der Kläger ist. Sie ist der früheren Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste - heute dem Institut für Wissenschaftliches Rechnen - untergeordnet. Neben der Leitung seiner Abteilung sind Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers die Abwicklung aller wissenschaftlichen und sonstigen Druck-, Reproduktions- und Fotoaufträge der verschiedenen Organisationseinheiten der Beklagten sowie die damit zusammenhängende qualitäts- und kostenorientierte Beratung. Die Leitung der Abteilung Reprographie macht etwa 55 %, die Beratung von Instituten und Abteilungen weitere 40 % und die Durchführung von Sonderprojekten ungefähr 5 % der Arbeitszeit des Klägers aus (vgl. im Einzelnen die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 19.09.2000, Blatt 32 ff. der Akte des ersten Rechtszugs) . Unmittelbar vor der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger seit April 1985 als selbständiger Graphik-Designer tätig. Zuvor war er von Juli 1979 bis März 1985 Leiter der Werbeabteilung eines Unternehmens für Präzisionsmesstechnik gewesen.

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene gemeinnützige Forschungseinrichtung. Sie ist seit dem Jahr 2001 Mitglied des Vereins Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. Ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil von 90 % und das Land Baden-Württemberg mit einem Anteil von 10 %. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört (VKA). Die Gesellschafter der Beklagten banden sich 1972 an ein so genanntes Finanzstatut, das es der Beklagten verbietet, ihre Beschäftigten besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete im Angestelltenverhältnis (vgl. zu Geltung und Überarbeitung des Finanzstatuts näher Ziffer 2 auf S. 3 bis 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.03.2005, Blatt 149 ff. der Vorakte, und Ziffer I 3 auf S. 8 f. der Berufungsbegründung vom 29.06.2005, Blatt 45 f. der Berufungsakte) .

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10.10.1986 verweist auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge (Blatt 19 der Akte erster Instanz) . In § 4 des Vertrags findet sich folgender Passus:

"Der Mitarbeiter wird gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe III/5 eingruppiert."

Vor dem Vertragsschluss hatte der Kläger mit Mitarbeitern der Beklagten zwei Vorstellungsgespräche geführt. Ein erstes Gespräch fand am 05.09.1986 statt. An ihm nahmen neben dem Kläger der mittlerweile verstorbene Leiter der Personalabteilung S., der Leiter des Personalbetreuungsreferats R. und der künftige, inzwischen ebenfalls verstorbene Vorgesetzte des Klägers Ru. teil. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die damalige Personalreferentin Rä. hinzugezogen, die dem Kläger die Vergütungsregelungen des BAT erläuterte. Frau Rä. fertigte über das Gespräch einen so genannten Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 (Blatt 161 f. der Vorakte) . Darüber hinaus fand ein zweites Gespräch statt, das der Kläger auf den 12.09.1986 datiert. Für dieses Gespräch findet sich kein Protokoll in seiner Personalakte.

Die Inhalte beider Gespräche sind hinsichtlich der Vergütungsabsprachen streitig.

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses änderte sich die Vergütung des Klägers mehrfach: Mit Schreiben vom 31.07.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.07.1987 nach Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 vergütet werde (Blatt 22 der Vorakte) . Mit dem Kürzel "T" meinte die Beklagte den Angestellte in technischen Berufen betreffenden Teil der Anlage 1 a des BAT (VKA). Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"Neufestsetzung der Bezüge

Sehr geehrter Herr D.,

es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bezüge mit Wirkung vom 01.07.1987 neu festsetzen.

Wir möchten damit ihre Leistungen anerkennen und wünschen uns auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit.

Sie werden vom 01.07.1987 an nach Gruppe II T/4 des Bundes-Angestelltentarifvertrags vergütet und erhalten

 Grundvergütung DM 3.598,52
Ortszuschlag DM 1.008,32
Techniker-Zulage DM 45,00
Allgemeine Zulage DM 100,00
 DM 4.751,84

Die nächste tarifliche Steigerung Ihrer Grundvergütung wird am 01.06.1988 erfolgen. ..."

Mit Schreiben vom 03.01.1989 rechnete die Beklagte unter Hinweis auf § 20 Abs. 5 BAT einen Teil der Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses des Klägers als Abteilungsleiter bei der Firma B. Präzisionsmesstechnik vom 01.07.1979 bis 31.03.1985 als Vordienstzeit an. Anrechenbar waren aus Sicht der Beklagten drei Jahre und 92 Tage (Blatt 20 der Akte des Arbeitsgerichts) .

Mit an die Hauptabteilung Personal und Soziales gerichtetem Schreiben der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste vom 13.02.1992 beantragte die dem Kläger übergeordnete Hauptabteilung, ihn ab 01.07.1992 nach Vergütungsgruppe I b höher zu gruppieren und damit nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II seine qualifizierte Arbeit anzuerkennen (Blatt 24 f. der Vorakte) . Am Ende des Antrags ist ausgeführt:

"... Ergänzend wollen wir darauf hinweisen, dass Herr D. aufgrund seiner Tätigkeit zwangsläufig viele Kontakte mit Herstellern und Zulieferern hat; er dürfte daher über die Verdienstmöglichkeiten, die seinen Qualifikationen entsprechend wesentlich höher sind als seine gegenwärtige Eingruppierung, bestens unterrichtet sein.

Wir bitten daher, unseren Antrag auch unter dem Aspekt zu sehen, dass wir einen bewährten und qualifizierten Mitarbeiter nicht verlieren möchten. ..."

Eine handschriftliche Notiz aus dem Haus der Beklagten vom 17.06.1992 enthält im Zusammenhang mit der beantragten Höhergruppierung folgende Formulierung (Blatt 26 der Akte erster Instanz) :

... die am 01.07.1987 vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II entsprang ja wohl mehr der Zusage bei den Vertragsverhandlungen als der ausgeübten Tätigkeit. ..."

Aufgrund eines Schreibens vom 02.07.1992 erhielt der Kläger ab 01.01.1992 eine Zulage nach Nr. 5 a der Anlage SR 2 o des BAT von 200,00 DM (Blatt 27 der Akte des Arbeitsgerichts) . Auch in diesem Schreiben führte die Beklagte aus, sie wolle damit die Leistungen des Klägers anerkennen und wünsche sich auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit.

Mit Schreiben vom 03.06.1993 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass er ab 01.07.1993 Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 erhalten werde (Blatt 96 der Vorakte) . Dieses Schreiben lautet in Auszügen wie folgt:

"Neufestsetzung der Bezüge

Sehr geehrter Herr D.,

es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Vergütung mit Wirkung zum 01.07.1993 neu festsetzen.

Sie erhalten vom 01.07.1993 an nach Vergütungsgruppe I b/6 des Bundes-Angestelltentarifvertrags folgendes Entgelt:

 Grundvergütung DM 5.350,44
Ortszuschlag DM 1.370,82
Allgemeine Zulage DM 69,04
Gesamt: DM 6.790,30

Wir möchten damit ihre Leistungen anerkennen und wünschen uns auch für die Zukunft eine Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit. ..."

Allerdings war die Beklagte in einem früheren Schreiben vom 04.05.1993 von einem am 01.07.1993 möglichen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b ausgegangen (Blatt 29 der Vorakte) .

In zwei Berichten aus den Jahren 1999 und 2001 rügte der Bundesrechnungshof die Eingruppierung des Klägers, weil er nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge und ihm - unstreitig - nicht ständig mindestens drei Angestellte der Vergütungsgruppe II unterstellt seien (Blatt 30 f. der Vorakte) . Der Bundesrechnungshof nahm eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a an, die nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e mündet. Darüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2001 (Blatt 54 der Akte des ersten Rechtszugs) , obwohl sie seine bisherige Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b zuvor gegenüber dem Bundesrechnungshof verteidigt hatte (Blatt 37 f. der Akte erster Instanz) . Bis zum 31.10.2002 erhielt der Kläger auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesinnenministeriums zur sozialen Abfederung bei korrigierenden Rückgruppierungen eine persönliche Zulage, die die Differenz der bisherigen und der neuen Vergütung ausglich. Seit dem 01.11.2002 wurde diese Zulage durch Verrechnung mit Tarifentgelterhöhungen sukzessive abgeschmolzen (Blatt 55 ff. der Vorakte) . Mit Schreiben vom 07.07.2003 setzte die Beklagte die Vergütung des Klägers nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e fest (Blatt 55 f. der erstinstanzlichen Akte) .

Die durch den Betriebsrat der Beklagten im Juni 2003 verweigerte Zustimmung zu der Rückgruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e wurde durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - mit Beschluss vom 06.04.2005 ersetzt (- 12 TaBV 9/04 -, Blatt 48 ff. der Berufungsakte; vgl. auch die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 12.06.2003, Blatt 53 der erstinstanzlichen Akte) .

Die aus Sicht des Klägers erheblichen Vergütungs- und Fallgruppen der Anlage I a des Abschnitts D Teil I des BAT (VKA, allgemeiner Verwaltungsdienst) lauten wie folgt:

"Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt,

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

"Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e:

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)"

Die Beklagte legt die folgenden aufeinander aufbauenden Vergütungs- und Fallgruppen zugrunde:

"Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)"

Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er sei zutreffend in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e eingruppiert. Eine von einer Änderungskündigung gelöste korrigierende Rückgruppierung der privatrechtlich organisierten Beklagten sei unwirksam. Seine bisherige Eingruppierung rechtfertige sich schon daraus, dass die Beklagte ihn seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bewusst und vorbehaltlos entsprechend seinen Vergütungswünschen und Verdienstchancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingruppiert habe. Mit ihm sei - wie der Kläger behauptet hat - vereinbart gewesen, dass er bereits im Jahr 1991 in Vergütungsgruppe I b höher gruppiert werde, um ihn weiter an ein marktgerechtes Entgelt heranzuführen. Außerdem entspreche seine Tätigkeit auch den Tarifmerkmalen eines "sonstigen Angestellten" der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e, wie die eigene Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem Bundesrechnungshof belege. Die Beklagte versuche lediglich, die ihr durch den Bundesrechnungshof vorgegebene Rückgruppierung zu vollziehen. Jedenfalls sei der Kläger nach Treu und Glauben in seinem Vertrauen auf die über Jahre hinweg getroffene Eingruppierungsentscheidung der Beklagten geschützt.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 01.11.2002 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b FG 1 e BAT (VKA) zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für April 2003)

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Mai 2003)

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Juni 2003)

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Juli 2003)

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für August 2003)

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu bezahlen (Restvergütung für September 2003)

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2003 zu bezahlen. (Restvergütung für Oktober 2003)

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,58 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu bezahlen. (Differenz Weihnachtsgeld 2003)

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,03 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Dezember 2003)

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Januar 2004)

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Februar 2004)

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für März 2004)

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,06 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für April 2004)

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Mai 2004)

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Juni 2004)

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Juli 2004)

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für August 2004)

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für September 2004)

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für Oktober 2004)

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2004 zu bezahlen. (Restvergütung für November 2004)

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,37 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2004 zu bezahlen. (Differenz Weihnachtsgeld 2004)

23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Dezember 2004)

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Januar 2005)

25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,07 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2005 zu bezahlen. (Restvergütung für Februar 2005)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Behauptung des Klägers entgegengetreten, ihm sei bei Aufnahme seiner Tätigkeit eine bestimmte Vergütung in Aussicht gestellt worden. In den Vertragsverhandlungen sei dem Kläger immer bedeutet worden, dass er nur nach der geltenden Tarifautomatik des BAT vergütet werden könne. Eine übertarifliche Zusage dürfe die Beklagte schon wegen des Besserstellungsverbots nicht erteilen. Nichts anderes gehe aus den vorgelegten Unterlagen - insbesondere der internen Mitteilung vom 17.06.1992 - hervor. Obwohl die Beklagte nicht unmittelbar dem öffentlichen Dienst angehöre, sei sie - unbestritten - Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg und wende den BAT (VKA) bzw. den BMT-G II im Übrigen mithilfe einzelvertraglicher Bezugnahmen an. Auch in ihren Arbeitsverhältnissen gelte deswegen im Zweifel Normvollzug, wie der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23.06.1988 - 6 AZR 137/86 - verdeutlicht habe.

Der Kläger habe in dem mit dem Gruppenleiter des Personalbetreuungsreferats R. und der Personalreferentin Rä. geführten Vorstellungsgespräch davon ausgehen müssen, dass ihm nur das gewährt werden solle, was ihm tariflich zustehe. Er sei mit der von der Beklagten genannten Eingruppierung und der errechneten Vergütung einverstanden gewesen, obwohl sein Gehaltswunsch mit ca. 5.000,00 DM höher als die nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5 angebotenen 4.093,88 DM in der Probezeit und die danach auf der Grundlage von Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 ermittelten 4.371,22 DM gelegen habe. Auf die Frage, weshalb er das Gehaltsangebot dennoch annehme, habe er geantwortet, dass es ihn reize, mit den vorhandenen Geräten und Maschinen in der Reprographie zu arbeiten. Das spätere Schreiben der Beklagten vom 13.02.1992 sei ebenfalls kein Indiz für eine leistungsbezogene Höhergruppierung, sondern für einen von der Beklagten angenommenen Bewährungsaufstieg. Der im Schreiben vom 03.06.1993 enthaltene Satz, der die Leistungen des Klägers anerkenne, sei eine bloße höfliche Standardformulierung.

Soweit die Hauptabteilung Personal und Soziales zunächst eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e befürwortet habe, habe sie sich geirrt. Da der Kläger kein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen, sondern nur einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Designer erworben habe, fehle der für Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e nötige wissenschaftliche Zuschnitt der Ausbildung. Der Kläger sei auch nicht "sonstiger Angestellter" im Sinne dieser Tarifbestimmung. Mit den Aufgaben eines Diplom-Ingenieurs für Kommunikationstechnologie lasse sich seine Tätigkeit nicht vergleichen. Ihr fehle die akademische Prägung durch wissenschaftlich-konzeptionelles Arbeiten und betriebswirtschaftliche Umsetzung von Drucktechnologien. Seine Aufgaben entsprächen vielmehr der Tätigkeit in einer vielschichtigen Meisterei. Mit den von seiner Abteilung zu bearbeitenden Druckwerken setze sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander. Seine Personalverantwortung sei auf das Anlernen von Mitarbeitern begrenzt. Investitionen plane er nicht eigenständig.

Mit Urteil vom 03.03.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe auch über den 01.11.2002 hinaus Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zu, weil ihm eine solche Vergütung individualvertraglich zugesagt worden sei. Zwar sei dem Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 nur die allgemeine Tarifautomatik zu entnehmen. Eine Gesamtschau der Vertragsunterlagen der Parteien lasse nach dem objektivierten Empfängerhorizont jedoch eine vertragliche Zusage erkennen.

Mit Blick auf die 1989 angerechnete fast sechsjährige Vordienstzeit sei erkennbar, dass der Kläger aus der Privatwirtschaft habe angeworben werden sollen. Schon mit Schreiben vom 31.07.1987 sei ihm unter ausdrücklicher Anerkennung seiner Leistungen ab 01.07.1987 eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 zugesagt worden. Auch die interne Mitteilung der Beklagten vom 13.02.1992 bestätige, dass sie sich auf eine beiderseitig ausgehandelte Bezahlung nach Leistungskriterien eingelassen habe. Denn dort habe die Fachabteilung gegenüber der Hauptabteilung Personal und Soziales betont, für den Kläger bestünden in der Privatwirtschaft weit höhere Verdienstmöglichkeiten. Um einen bewährten und qualifizierten Mitarbeiter nicht zu verlieren, sei der Beklagten ersichtlich daran gelegen gewesen, den Kläger unabhängig von einem vorgegebenen Tarifautomatismus an ihr Haus zu binden.

Die Beklagte müsse sich auch an der handschriftlichen Mitteilung vom 17.06.1992 festhalten lassen, in der ausgeführt sei, dass die am 01.07.1987 vorgenommene Eingruppierung "ja wohl mehr der Zusage bei den Vertragsverhandlungen als den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entsprungen sei". Ein weiteres Indiz für den individuellen Vertragscharakter der Vergütungsabrede sei die mit Schreiben vom 02.07.1992 versprochene Zulage. Dass der Beklagten eine Besserstellung haushaltsrechtlich möglicherweise verboten gewesen sei, heiße nicht, dass sie sich hierüber im Einzelfall nicht hinweggesetzt habe.

Die Beklagte könne sich von der getroffenen Vereinbarung demnach allenfalls durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung lösen. Die Leistungsanträge des Klägers seien im Übrigen schon deshalb begründet, weil eine etwaige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, mit der die Zustimmung des Betriebsrats zu der Rückgruppierung ersetzt werde, keine Rückwirkung entfalte.

Mit ihrer am 22.04.2005 eingegangenen und am 30.06.2005 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die ihr am 31.03.2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Entscheidung. Die Berufungsbegründungsfrist war mit Verfügung vom 23.05.2005 bis 30.06.2005 verlängert worden.

Die Beklagte hält in der Berufung daran fest, dass sie dem Kläger keine individualvertragliche Zusage eines Gehalts nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e erteilt habe, wie der Vorstellungsvermerk der früheren Personalreferentin Rä. vom 08.09.1986 zeige. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei einer vertraglichen Verweisung auf den BAT die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in der Eingruppierungsmitteilung nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeräumt werden solle. Da die öffentliche Hand zu 100 % Anteilseignerin der Beklagten sei, seien diese für den öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze auch auf die privatrechtlich organisierte Beklagte anzuwenden, zumal sie an das im Finanzstatut enthaltene Besserstellungsverbot gebunden sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien hier auch keine besonderen Umstände hinzugetreten, die eine über das Tarifgefüge hinausgehende individuelle Zusage erkennen ließen. Da der Kläger vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unstreitig selbständig tätig gewesen sei, habe er nicht aus einer bestehenden Anstellung in der Privatwirtschaft abgeworben werden können. Die Anrechnung eines Teils seines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. als Vordienstzeit beruhe ausschließlich auf § 20 Abs. 5 BAT.

Auch das Schreiben vom 31.07.1987 habe lediglich die aus dem Tarifautomatismus folgende Tarifsteigerung vollzogen und keine konstitutive Höhergruppierung vorgenommen. Der Standardsatz, mit dem die bisherigen Leistungen des Klägers anerkannt worden seien, habe nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte das Merkmal der Bewährung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs für erfüllt gehalten habe. Der interne Antrag der Fachabteilung vom 13.02.1992 auf Höhergruppierung des Klägers habe bereits keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Außerdem sei er vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Fachabteilung verständlicherweise daran interessiert sei, bewährte Mitarbeiter in der Abteilung zu halten. Entsprechendes gelte für die handschriftliche Mitteilung vom 17.06.1992. Dieses Schreiben mache vielmehr den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Irrtum der damaligen Mitarbeiter der Personalabteilung hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit des Klägers deutlich. Während dort eine Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der technischen Berufe vorgenommen worden sei, sei von vornherein eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte der Verwaltung richtig gewesen.

Auch in dem Zeitraum bis zur Rechtskraft der durch das Landesarbeitsgericht ersetzten Zustimmung zu der beantragten korrigierenden Rückgruppierung könne der Kläger keine Vergütungsdifferenzen beanspruchen. Wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.05.1990 - 4 AZR 74/90 - belege, sei die Ausübung des Mitbestimmungsrechts keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Minderung des Vergütungsanspruchs.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.03.2005 (Az.: 4 Ca 367/04) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er bekräftigt seine Meinung, dass ihm individuell und bewusst Entgelt nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugesagt worden sei. Eine solche Vergütung ergebe sich aber auch aus den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem unter dem Aktenzeichen 12 TaBV 9/04 geführten Beschwerdeverfahren entfalte schon wegen der nicht gebotenen Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers keine Bindungswirkung für den Individualrechtsstreit. Die Frage einer Individualvereinbarung sei auch nicht von dem Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG umfasst.

Der Kläger behauptet unter Vertiefung seines tatsächlichen Vorbringens, er habe das Vertragsangebot der Beklagten im Rahmen des ersten Vorstellungsgesprächs vom 05.09.1986 zunächst abgelehnt, nachdem Frau Rä. ein grobes Bruttogehalt errechnet gehabt habe. Seine Ablehnung habe darauf beruht, dass die monatliche Differenz zu anderen Angeboten, die ihm vorgelegen hätten, mehrere 1.000,00 DM betragen habe. Am Nachmittag des 05.09.1986 habe Frau Rä. den Kläger aber zu Hause angerufen und ihm erklärt, dass in seinem Fall eine Ausnahme gelte und der BAT zusätzliche Möglichkeiten biete. Daraufhin sei ein zweiter Termin vereinbart worden, der am 12.09.1986 stattgefunden habe. An diesem Gespräch hätten der damalige Leiter der Personalabteilung S., sein Stellvertreter M. und der Leiter des Personalreferats R. teilgenommen. Nachdem ein "künstliches Stressgespräch" über problemorientiertes Verhalten, organisatorische Abläufe, personelle und technische Planungen, Kalkulationen und anderes mehr geführt worden sei, hätten sich die Herren kurz zur Beratung zurückgezogen. Danach habe Herr S. dem Kläger zum bestandenen Test gratuliert. Er habe dem Kläger aufgrund seiner vielseitigen Eignung eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen. Frau Rä. habe erneut Gehaltszahlen vorgelegt, die noch immer weit unter den vorliegenden Angeboten aus der freien Wirtschaft gelegen hätten. Alle Beteiligten hätten dem Kläger zugeredet, die Stelle anzunehmen, und hätten ihm zusätzliche Vorteile einer Anstellung bei der Beklagten genannt. Man habe sich auf Vergütungsgruppe III für sechs Monate und nach der Probezeit auf Vergütungsgruppe II geeinigt. Nach fünf Jahren habe die nächste Gehaltsstufe verwirklicht werden sollen.

Ergänzend verweist die Kammer auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, ihre Anlagen, die Sitzungsniederschriften, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die in den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts enthaltenen tatsächlichen Feststellungen.

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen Herbert M. und Erwin R. Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, der damalige Leiter der Personalabteilung der Beklagten S. habe dem Kläger am 12.09.1986 im Rahmen eines zweiten Vorstellungsgesprächs aufgrund der vielseitigen Eignung des Klägers eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist begründet. Der Kläger ist nicht in Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a BAT (VKA) eingruppiert. Die Eingruppierungsfeststellungs- und die Leistungsklage haben in der Sache keinen Erfolg. Die objektive Klagehäufung ist daher unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

I.

Allerdings ist auch die Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage besteht regelmäßig auch in der Privatwirtschaft ein besonderes Feststellungsinteresse (grundlegend BAG 20.06.1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifvertrag - Großhandel Nr. 2, zu Beginn der Gründe; in jüngerer Vergangenheit z. B. BAG 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 12, zu I 1 der Gründe) . An dieser Stelle braucht deshalb noch nicht entschieden zu werden, ob die für den öffentlichen Dienst entwickelten Eingruppierungsgrundsätze für die Beklagte gelten.

1. Zu dem zu bejahenden Feststellungsinteresse des Klägers trägt u. a. die Besonderheit des Ein- und Umgruppierungsrechts bei, wonach der Arbeitgeber - mit Ausnahme des Sonderfalls der bewusst übertariflichen Eingruppierung - nur feststellend oder auch bestätigend handelt, wenn er die Tätigkeit des Arbeitnehmers einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnet. Die so genannte Eingruppierung ist - tariflich betrachtet - die Zuordnung einer vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- oder Gehaltsgruppe einer im Betrieb geltenden Entgeltordnung. Die Umgruppierung ist die Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Entgeltgruppe (zu den Definitionen der Ein- und Umgruppierung beispielsweise ErfK/Koch 6. Auflage § 46 ArbGG Rn. 30 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) . Die Prozessvoraussetzungen des Rechtsverhältnisses und des Feststellungsinteresses berühren sich insoweit.

2. Dass der Kläger seine einzelnen monatlichen Differenzforderungen beziffern kann, steht seinem Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen (in dem etwas anderen Zusammenhang des Rechts der betrieblichen Altersversorgung BAG 24.04.2001 - 3 AZR 355/00 - EzA BetrAVG § 1 Nr. 73, zu I der Gründe) . Der Antrag des Klägers erstrebt eine der Rechtskraft fähige Feststellung, die in ihrer Reichweite über das bloße Begründungselement einer Leistungsklage hinausgeht. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist ein Feststellungsinteresse daher gegeben, wenn der Streit - wie hier - abschließend bereinigt werden kann (für die ständige, nicht auf das Eingruppierungsrecht beschränkte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81, zu I 1 b der Gründe m. w. N.; zu einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Hauptklage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen ergänzend auch BAG 24.04.1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge Waldarbeiter Nr. 1, zu I der Gründe) .

3. Das Feststellungsinteresse des Klägers erlosch auch nicht dadurch, dass die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallenden Arbeitnehmer am 01.10.2005 - also vor Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 22.02.2006 - nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vollständig in den TVöD übergeleitet wurden. Zwar ist die Beklagte durch Verbandsmitgliedschaft originär an den TVöD gebunden. Auch für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gilt - wenn auch nur durch vertragliche Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 10.10.1986 - der TVöD. Die in den Anwendungsbereich des TVöD fallenden Arbeitnehmer werden nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA und der ihm beigefügten Protokollerklärung aber einer Entgeltgruppe zugeordnet, die sich im Regelfall nach der Eingruppierung am 30.09.2005 bestimmt. Die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 a des BAT ist damit der erste Schritt der Überleitung und damit noch nach neuem Recht einer Feststellung fähig.

4. Schließlich bleibt das Feststellungsinteresse des Klägers davon unberührt, dass die begehrte Feststellung einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e BAT (VKA) nicht nur eine bestimmte Ausgangsvergütungsgruppe - II -, sondern auch eine spezifische Fallgruppe - 1 b - voraussetzt. Zwar lehnt der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung selbst dann ein Feststellungsinteresse für eine Fallgruppenfeststellungsklage ab, wenn nur aus einer bestimmten Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg möglich ist (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP BAT § 24 Nr. 24, zu I 2 der Gründe m. w. N., dort wurde eine Fallgruppenfeststellungsklage im Anwendungsbereich des BAT für unzulässig gehalten; vgl. auch die in der Entscheidung des Vierten Senats vom 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 12, zu I 2 der Gründe festgehaltene Klarstellung des Antrags in der Revisionsinstanz) .

Dieser Rechtsprechung liegt aber die Überlegung zugrunde, dass sich die tariflichen Mindestvergütungen und ihre weiteren rechtlichen Konsequenzen nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nicht nach den Fallgruppen richten. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg erfordert nicht nur die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, sondern verlangt den vollen Ablauf der Bewährungszeit und die Bewährung im tariflichen Sinn. Würden Fallgruppenfeststellungsklagen während der Bewährungszeit als zulässig betrachtet, entschieden die Gerichte für Arbeitssachen nur über ein Anspruchselement - die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale - und erstatteten ein bloßes Rechtsgutachten (zu allem BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP BAT § 24 Nr. 24, zu I 2 der Gründe).

Hier erstrebt der Kläger aber nach dem aus seiner Sicht spätestens mit Ablauf des 30.06.1993 eingetretenen Ende der sechsjährigen Bewährungszeit der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e die Feststellung einer Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b. Diese Konstellation ist nach den obigen Erwägungen gerade von einem Feststellungsinteresse gedeckt. Das Bestehen des Anspruchs kann hinsichtlich aller seiner Voraussetzungen - der Tätigkeitsmerkmale, der Bewährungszeit und der Bewährung - geklärt werden.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist weder durch vertragliche Verweisung auf die Vergütungsordnung des BAT bzw. des TVöD noch aufgrund bewusster übertariflicher Individualzusage oder aus Gründen des Vertrauensschutzes in Vergütungsgruppe I b des allgemeinen Verwaltungsbereichs der Anlage 1 a BAT (VKA) eingruppiert.

1. Die Aufgaben des Klägers erfüllen die Tätigkeitsmerkmale keiner der Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b. Seine gesamte Tätigkeit - die Leitung der Abteilung Reprographie mit einem Zeitanteil von 55 %, die Beratung der Institute und Abteilungen mit einem Zeitanteil von 40 % sowie das Durchführen von Sonderprojekten mit einem Zeitanteil von 5 % - unterfällt den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Büro- und sonstigen Innendienst. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wie es der Bundesrechnungshof annimmt (Blatt 30 f. der Vorakte) , oder in drei Arbeitsvorgänge zu untergliedern ist (zu dieser methodisch möglichen Unterstellung BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635, zu II 2 i der Gründe m. w. N.) . Dabei ist ein Arbeitsvorgang als eine zu einem bestimmten Ergebnis führende Tätigkeit zu verstehen, die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit darstellt (zum Begriff des Arbeitsvorgangs im Bereich des BAT beispielsweise BAG 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 183, zu II 3 der Gründe) .

Auch wenn drei Arbeitsvorgänge unterschieden werden, erfüllt die Tätigkeit des Klägers nur die Merkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT. Ihm kommen die Aufgaben eines Angestellten im Büro- und sonstigen Innendienst zu, dessen Tätigkeit sich unstreitig durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung - die Leitungsfunktion für sieben Gruppen und insgesamt 26 Arbeitnehmer - erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt (vgl. insoweit die Stellungnahme des Bundesrechnungshofs, der auch bei Führungs- und Leitungsfunktionen im "gehobenen Dienst" des Angestelltenbereichs sinngemäß auf die Unterstellungsstaffel der Fallgruppen 1 b der Vergütungsgruppen I b, I a und I zurückgreift, Blatt 30 f. der Akte des ersten Rechtszugs) . Damit erfüllt der Kläger das dritte Heraushebungsmerkmal der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a bis Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a enthaltenen Heraushebungsstufenfolge. Durch seine von der Beklagten selbst angenommene über fünfjährige Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a vollzieht er darüber hinaus den Bewährungsaufstieg der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e. Seine Tätigkeiten sind demgegenüber nicht Vergütungsgruppe I b zuzuordnen.

Mit der Vorlage der Tätigkeitsbeschreibung, deren Inhalt der Kläger nicht im Einzelnen bestritten hat, und der Berufung der Beklagten auf eine Zuordnung zu Vergütungsgruppe III Fallgruppe I a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e kam die Arbeitgeberin auch ihrer Darlegungslast im Rahmen der korrigierenden Rückgruppierung nach. Will ein Arbeitgeber korrigierend rückgruppieren, muss er die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn sich der Angestellte auf die ihm genannte Vergütungsgruppe - hier I b - beruft. Die mitgeteilte Vergütungsgruppe ist fehlerhaft, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die angegebene Eingruppierung fehlt (für die ständige Rechtsprechung des Vierten Senats BAG 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 12, zu II 3 der Gründe; BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635, zu II 2 d und e der Gründe, jeweils m. w. N.) . Das trifft vorliegend auch hinsichtlich des weiteren Erfordernisses zu, dass das Eingruppierungsergebnis berührt ist (zu dieser weiteren Voraussetzung BAG 05.11.2003 - 4 AZR 689/02 - AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 2, zu 1 d der Gründe) . Die dem Kläger mitgeteilte Vergütungsgruppe I b ist nicht diejenige, in die er tarifgerecht eingruppiert ist.

a) Zunächst sind die Voraussetzungen der durch den Kläger selbst in seinem Feststellungsantrag genannten Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zu verneinen. Der Kläger verfügt über keine wissenschaftliche Hochschulbildung und ist auch kein so genannter sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt.

aa) Das durch den Kläger absolvierte Fachhochschulstudium zum Diplom-Designer (FH) ist keine wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinn. Dieses personenbezogene Merkmal reklamiert der Kläger selbst auch nicht für sich. Unter wissenschaftlichen Hochschulen sind nach Protokollerklärung Nr. 2 Abs. 1 zu Abschnitt D Teil I der Anlage 1 a BAT (VKA) Universitäten, Technische Hochschulen und andere Hochschulen zu verstehen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (vgl. dazu auch BAG 09.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464, zu II 2 c aa der Gründe) . Diese Voraussetzungen erfüllt die durch den Kläger besuchte Fachhochschule in K. nicht, an der er Design und visuelle Kommunikation studierte. Sie ist insbesondere nicht nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschule anerkannt (zu der demgegenüber nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschule anerkannten Pädagogischen Hochschule F. BAG 21.05.2003 - 4 AZR 420/02 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 37, zu II 3 c der Gründe) . Im Unterschied zur Fachhochschulausbildung vermittelt die Hochschulbildung eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung, während die Fachhochschulen in ihrem Studienangebot einen engen Bezug zur künftigen Berufspraxis aufweisen (BAG 30.11.1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110, im vorletzten Absatz der nicht untergliederten Gründe m. w. N., allerdings in einem anderen tariflichen Zusammenhang).

bb) Der Kläger ist auch kein sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten versieht. Die Gleichstellungsalternative der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e setzt sich aus dem subjektiven Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und dem objektiven Erfordernis der entsprechenden Tätigkeiten zusammen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (z. B. BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115, zu 3 der Gründe) .

(1) Ein sonstiger Angestellter muss daher über Fähigkeiten verfügen, die denen eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen. Dabei wird kein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Fachkenntnisse eines eng begrenzten Teilgebiets der wissenschaftlichen Disziplin genügen dagegen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten sind nur anzunehmen, wenn der sonstige Angestellte eine ähnliche Verwendungsbreite wie ein Angestellter mit der geforderten Hochschulbildung aufweist. Außerdem muss der sonstige Angestellte objektiv die "entsprechende Tätigkeit" auszuüben haben (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115, zu 3 der Gründe; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 545/98 - ZTR 2000, 270, zu II 5.1 der Gründe) . Im konkreten Fall ist demnach eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt erforderlich (vgl. auch Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Auflage S. 225 ff., Rn. 183 ff.; Sonntag/Bauer Die Eingruppierung nach dem BAT 8. Auflage Rn. 290 ff., insbesondere Rn. 291) .

(2) Die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e sind hier weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

(a) Der in der Tätigkeitsbeschreibung vom 19.09.2000 (Blatt 91 ff. der erstinstanzlichen Akte) mit einem Zeitanteil von 40 % bewertete Arbeitsvorgang der Beratung der Institute und Abteilungen besteht darin, die Vorstellungen der wissenschaftlichen Urheber drucktechnisch möglichst werkgetreu, qualitativ hochwertig und dennoch kostengünstig umzusetzen. Eine einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit gleichgestellte entsprechende Tätigkeit eines sonstigen Angestellten mit gleichwertigen Fähigkeiten ist aber grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin bezieht und die Aufgabe die erworbenen Fähigkeiten erfordert.

Für den soeben beschriebenen Arbeitsvorgang der drucktechnischen Beratung der Institute und Abteilungen der Beklagten mögen ein Universitätsstudium des Studiengangs Kommunikationstechnologie Druck oder gleichwertige Fähigkeiten nützlich oder wünschenswert sein. Die in einem solchen Studium erworbenen Kenntnisse der Mathematik, Informatik, Physik, Maschinen- und Verfahrenstechnik sowie der Betriebswirtschaft sind für die Erledigung dieses Arbeitsvorgangs aber nicht notwendig. Vielmehr ist hierfür das durch den Kläger absolvierte Fachhochschulstudium des Studiengangs Design und visuelle Kommunikation völlig ausreichend. Die dort vermittelten praxisbezogenen Studieninhalte in den Fächern Entwurf, Fotografie, Zeichnen, Kunst- und Kulturgeschichte, Psychologie, Soziologie und Werbelehre befähigen den Kläger ohne weiteres, diesen überwiegend technisch umsetzenden, dabei zweifellos gestaltenden, aber nicht im Sinne wissenschaftlich-konzeptionellen Arbeitens zu verstehenden Arbeitsvorgang zu verrichten.

(b) Was den Arbeitsvorgang der Durchführung von Sonderprojekten angeht, kann demgegenüber zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieser Teilbereich seiner Aufgaben objektiv eine einer wissenschaftlichen Tätigkeit "entsprechende Tätigkeit" im Tarifsinn ist. Hierfür spricht die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren und die am Ende des Arbeitsvorgangs beispielhaft genannte Selektion durch Verengung einer breiten Untersuchungsgrundlage im Rahmen der Schalluntersuchung von Papier. Der Arbeitsvorgang prägt mit einem Zeitanteil von nur 5 % aber nicht mindestens 50 % des gesamten Aufgabenkreises des Klägers und verleiht seinen Tätigkeiten deswegen in der Gesamtschau keinen akademischen Zuschnitt. Aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann zudem nur geschlossen werden, dass der Kläger befähigt ist, in einem verhältnismäßig eng begrenzten Teilausschnitt des Qualifikationsprofils eines Absolventen des Universitätsstudiengangs Kommunikationstechnologie Druck zu arbeiten. Gleichwertige Fähigkeiten im Tarifsinn sind aber nur dann anzuerkennen, wenn der betreffende Angestellte über eine ähnliche Verwendungsbreite wie ein Angestellter mit der originär geforderten Hochschulbildung verfügt (beispielsweise BAG 08.09.1999 - 4 AZR 545/98 - ZTR 2000, 270, zu II 5.1 der Gründe) .

(c) Die Kammer lässt dabei nicht außer Acht, dass eine "entsprechende Tätigkeit" ausnahmsweise auch dann vorliegen kann, wenn die betreffende Aufgabe des Angestellten zwar keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten wissenschaftlichen Fachdisziplin aufweist, also keine spezielle fachspezifische Qualifikation verlangt, aber dennoch ein bestimmtes Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen im Sinne einer allgemeinen fachspezifischen wissenschaftlichen Qualifikation erfordert (zu diesem sehr filigran differenzierten, nur auf den ersten Blick redundanten Begriffspaar Sonntag/Bauer Die Eingruppierung nach dem BAT 8. Auflage Rn. 290) . Der im ersten, mit einem Zeitanteil von 55 % bemessenen Arbeitsvorgang "Leitung der Abteilung Reprographie" genannte Tätigkeitsanteil der strategischen Weiterentwicklung der Abteilung Reprographie ist jedoch zum einen als Zusammenhangstätigkeit mit der Leitungsaufgabe zu betrachten. Zum anderen obliegt dem Kläger insoweit - ebenso wie innerhalb des Arbeitsvorgangs "Beratung der Institute und Abteilungen" - nicht die Pflicht, neue Techniken und Methoden selbständig zu entwickeln. Seine Aufgaben beschränken sich darauf, die Einführung der neuen Techniken und Methoden - etwa im Rahmen des exemplarisch genannten Aufbaus eines Digitalarchivs - zu planen.

Die Kammer verkennt keineswegs, dass dabei erheblicher Aufwand an Investitions-, Personal- und Zeitplanung anfällt. Diese planerischen Aufgaben verleihen der Gesamttätigkeit des Klägers im Zusammenspiel mit den anderen zu verrichtenden Arbeiten aber nicht die für Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e Alt. 2 nötige akademische Prägung.

b) Da der Kläger nicht als sonstiger Angestellter mit gleichwertigen Fähigkeiten einzuordnen ist und keine den Aufgaben eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeiten versieht, scheiden zugleich die Fallgruppen 1 a, b, c und f sowie 2 und 3 der Vergütungsgruppe I b aus. Fallgruppe 1 b kommt daneben schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger unstreitig keine drei Angestellten mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Die Tätigkeit des Klägers unterfällt auch nicht Fallgruppe 1 d, der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe I b, die nicht an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit anknüpft bzw. die alternativen objektiven und subjektiven Gleichstellungsmerkmale der sonstigen Angestellten mit gleichwertigen Fähigkeiten und entsprechenden Tätigkeiten voraussetzt. Bei dem beklagten Forschungszentrum, dessen Anteilseigner zu 90 % der Bund und zu 10 % das Land Baden-Württemberg sind, handelt es sich nach seiner Aufgabenstellung und Gesellschafterstruktur weder um eine kommunale Einrichtung noch um einen kommunalen Betrieb (vgl. zu der Auslegung des Begriffs der kommunalen Einrichtung in dem anderen Zusammenhang der Berliner Brennstoffversorgung BAG 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2, in den nicht untergliederten Gründen und im zweiten Leitsatz) . Die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg verleiht der Beklagten diesen enger begrenzten Status nicht, sondern ordnet sie nur tarifrechtlich den von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossenen Tarifwerken zu.

Die von der Beklagten bis zum 31.10.2002 angenommene Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu Vergütungsgruppe I b war deswegen - tariflich betrachtet - fehlerhaft.

2. Die Kammer kann sich auch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, eine Zusammenschau der Vertragsunterlagen der Parteien zeige, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugesagt, ihn mit anderen Worten aus dem tariflichen Entgeltgefüge herausgehoben habe.

a) Im ersten Schritt der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung stimmt die Kammer jedoch mit dem Arbeitsgericht überein, dass die allgemeine Verweisung des § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 10.10.1986 und die in seinem § 4 genannte Vergütungs- und Fallgruppe III/5 lediglich den Willen der Vertragspartner ausdrücken, die allgemeine Tarifautomatik der Vergütungsordnung des BAT zu übernehmen.

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 des hier durch § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen seine gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. An der Formulierung "ist eingruppiert" wird - wie schon im Rahmen des Feststellungsinteresses erwähnt - deutlich, dass der Eingruppierungsakt des Arbeitgebers kein konstitutives Erfordernis ist. Der Angestellte erwirbt den Anspruch bei beiderseitiger originärer Tarifbindung aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst.

Auch bei einer bloßen arbeitsvertraglichen Verweisung des einseitig tarifgebundenen Arbeitgebers auf den BAT kommt der Eingruppierungsfeststellung des Arbeitgebers bzw. der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu. Mit der Angabe der Vergütungsgruppe bringt der Arbeitgeber im Regelfall lediglich zum Ausdruck, dass er die Vergütung gewähren will, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Für die Annahme eines vereinbarten übertariflichen Entgelts bleibt nur bei klaren, über die Mitteilung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hinausgehenden Anhaltspunkten für einen solchen übereinstimmenden Willen der Vertragspartner Raum (für die ständige Rechtsprechung des Vierten Senats BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635, zu II 1 der Gründe; BAG 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu I 1 der Gründe; kritisch dazu etwa Küttner/Griese Personalbuch 2006 Eingruppierung Rn. 23) .

bb) Für die Beklagte gilt nichts anderes. Sie wird zwar in der privaten Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben und gehört damit nicht unmittelbar dem öffentlichen Dienst an. Ihre Gesellschaftsanteile werden aber vollständig durch den Bund und das Land Baden-Württemberg gehalten. Vor allem ist sie Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört.

Die Tarife des öffentlichen Diensts finden in den Arbeitsverhältnissen der Beklagten mit gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern also unmittelbar und zwingend Anwendung.

Mit nicht organisierten Arbeitnehmern vereinbart sie die Geltung der öffentlichen Tarifwerke. Auch ihre Bindung an das in § 8 des Finanzstatuts enthaltene Besserstellungsverbot belegt, dass sie einem öffentlichen Arbeitgeber ähnlich den Festlegungen des Haushaltsrechts verpflichtet und in höherem Maß als ein in Rechtsform und Struktur privater Arbeitgeber gehalten ist, die Mindestbedingungen des Tarifrechts bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Das rechtfertigt es, dieselben Grundsätze wie im öffentlichen Dienst selbst anzuwenden: Im Zweifel bringt ein solcher Arbeitgeber mit der Angabe einer Vergütungsgruppe - für einen objektiven Dritten erkennbar - ebenfalls nur zum Ausdruck, die tariflichen Normen vollziehen zu wollen (vgl. zu allem die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Sechsten Senats vom 23.06.1988 - 6 AZR 137/86 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 33, zu II 3 a und b der Gründe im Fall einer hundertprozentigen Eigengesellschaft der Stadt D. nach §§ 88, 89 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, allerdings im Zusammenhang mit einer betrieblichen Übung) .

b) Auch aus dem Schriftverkehr der Parteien, der dem Vertragsschluss folgte, ergeben sich keine ausreichenden zusätzlichen Anhaltspunkte für eine bewusste und nicht nur fehlerhafte übertarifliche Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I b seit dem 01.07.1993. Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille findet in den durch das Arbeitsgericht zitierten Schreiben vom 31.07.1987, 13.02.1992, 17.06.1992 und 02.07.1992 auch in Verbindung mit dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses keinen hinreichenden Anklang im Sinne von §§ 133, 157 BGB.

aa) Das die erste Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe II T/4 begleitende Anschreiben vom 31.07.1987 ist allerdings ein gewichtiges Indiz für eine bewusste - von der Tarifautomatik gelöste - Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe II. Diese Höhergruppierung erfolgte nur etwas über ein halbes Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, also zu einem Zeitpunkt, der nach dem eigentlich anzuwendenden Teil der Anlage 1 a des BAT - dem allgemeinen Verwaltungsbereich - noch keinen Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe III in Vergütungsgruppe II erlaubte. Um auf den bewussten Willen einer - tariflich betrachtet - überhöhten Eingruppierung in Vergütungsgruppe II schließen zu können, müssten aber eindeutige weitere Umstände hinzutreten. Denn der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der Bewährungszeit - hier der fünfjährigen Frist der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a - verzichten, wie die Beklagte zu Recht geltend macht.

Ein solcher Verzicht liegt im Hinblick auf die bei der Firma B. ausgeübte leitende Funktion des Klägers, die für die Beklagte trotz der dazwischen liegenden selbständigen Tätigkeit ein entscheidendes Motiv für seine Einstellung war, nicht völlig fern. Allerdings lässt sogar der von Frau Rä. verfasste Vorstellungsvermerk der Personalabteilung vom 08.09.1986 die Sichtweise der Beklagten nicht klar erkennen, zumal er einen Tarifwechsel von der in der Probezeit angegebenen Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5 - möglicherweise des allgemeinen Verwaltungsbereichs - und der für die Zeit danach zitierten Vergütungsgruppe II "T"/4 anzunehmen scheint (Blatt 161 f. der erstinstanzlichen Akte).

bb) Selbst wenn zugunsten des Klägers eine bewusste Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II und kein bloßer Verzicht auf die Bewährungszeit der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e unterstellt wird, lassen die übrigen Indizien nicht den weiter gehenden Schluss zu, die Beklagte habe dem Kläger zugleich zugesagt, er werde bereits im Jahr 1991 oder jedenfalls unabhängig von den tariflichen Gegebenheiten in Vergütungsgruppe I b höher gruppiert, wie der Kläger behauptet.

(1) Um eine völlige "Abkopplung" von der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT annehmen zu können, müssten weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Um es anders auszudrücken: Die Zusage einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II lässt nicht ohne weiteres auf die Zusage oder Vereinbarung einer Folgehöhergruppierung in Vergütungsgruppe I b durch von den tariflichen Voraussetzungen gelösten Bewährungsaufstieg schließen. Eine solche weiter gehende Schlussfolgerung lässt sich indiziell auch nicht auf den Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 stützen, obwohl das Interesse der Beklagten an der beruflichen Erfahrung und Qualifikation des Klägers - ob nun aufgrund seiner Abteilungsleiterfunktion bei der Firma B. oder seiner selbständigen Tätigkeit - aus ihm deutlich hervorgeht. Der Vorstellungsvermerk beschränkt sich jedoch auf Vergütungsgruppen III (Fallgruppe 5) und II T (Fallgruppe 4). Auch die handschriftliche Notiz vom 17.06.1992, die aus der dem Kläger übergeordneten Hauptabteilung mit der früheren Bezeichnung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste stammt, bezieht sich nur auf eine Zusage der Vergütungsgruppe II und nicht auf eine darüber hinausgehende Höhergruppierungszusage. Der Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 selbst nennt ausschließlich Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5.

(2) Dem Kläger und dem Arbeitsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Auslegung bei dem reinen Wortlaut dieser Schreiben nicht stehen bleiben darf.

(a) Werden die beiden an den Kläger gerichteten Höhergruppierungsmitteilungen vom 31.07.1987 - in Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 (Blatt 22 der Vorakte) - und vom 03.06.1993 - in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 (Blatt 96 der Akte erster Instanz) - herangezogen, fällt ihr formularartiger Duktus auf. Der wortgleiche Passus, mit dem die Beklagte die Leistungen des Klägers anerkannte und zugleich eine Fortsetzung der guten Zusammenarbeit erhoffte, ist erkennbar eine floskelartige Höflichkeit, die den aus Sicht der Arbeitgeberin positiven Verlauf des Arbeitsverhältnisses unterstreichen sollte, aber keinen darüber hinausgehenden Rechtsbindungswillen erkennen ließ. Die Formelhaftigkeit der Wendung setzt sich im Schreiben vom 02.07.1992 fort, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Zulage von 200,00 DM zusagte.

(b) Aus dem Umstand der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b seit dem 01.07.1993 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Vereinbarungen der Parteien von dem übereinstimmenden Willen getragen waren, das Arbeitsverhältnis konsequent eine Vergütungsgruppe oberhalb der eigentlich zutreffenden tariflichen Einordnung durchzuführen. Hiervon geht der Kläger im Übrigen selbst nicht aus. Er nimmt vielmehr an, seine Tätigkeit fülle die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e aus. Da die ihm mit Schreiben vom 31.07.1987 mitgeteilte Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 ersichtlich nicht richtig sein konnte, ist außerdem schon nicht sicher zu ermitteln, von welcher Fallgruppe der Vergütungsgruppe II die Beklagte ursprünglich ausging. Auch wenn an die obige Unterstellung einer bewusst übertariflichen Eingruppierung in Vergütungsgruppe II angeknüpft wird, war damit - wie soeben ausgeführt - nicht zwingend eine weitere Höhergruppierungszusage verbunden.

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger erst nach sechsjähriger Dauer der Eingruppierung in Vergütungsgruppe II nach Vergütungsgruppe I b höher gruppierte, deutet vielmehr darauf hin, dass sie irrtümlich davon ausging, die Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a und könne deswegen - den Tarifautomatismus vollziehend - erst nach sechsjähriger Bewährung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e zugeordnet werden. Hierfür spricht auch, dass sich die Hauptabteilung Personal und Soziales mit ihrer Vorgehensweise teilweise dem mit Schreiben vom 13.02.1992 geäußerten Anliegen der Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste verschloss. Die Fachabteilung hatte dort beantragt, den Kläger bereits ab 01.07.1992 - also nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II - nach Vergütungsgruppe I b höher zu gruppieren. Der Beklagten ist allerdings ohnehin darin beizupflichten, dass dieses Schreiben der Fachabteilung keine vertraglichen Abreden des als Rechtspersönlichkeit handelnden Forschungszentrums im Außenverhältnis mit dem Kläger wiedergab, sondern erkennbar von dem Bestreben getragen war, einen qualifizierten Mitarbeiter zu fördern, um ihn nicht zu verlieren.

(c) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beklagte die anderthalb Jahre vor der Höhergruppierung - vom 01.01.1992 bis 30.06.1993 - durch Gewährung einer Zulage "überbrückte". Dieses etwas stärkere Indiz in Richtung einer vertraglich zugesagten Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b relativiert sich aber vor dem Hintergrund der Gesamtumstände: der schon seit 1987 erkennbaren Unsicherheit der Beklagten bei der tariflichen Zuordnung (Vergütungsgruppe II "T" Fallgruppe 4), der von ihr auf das Tarifgefüge des BAT zurückgeführten Rechtsgrundlage der Zulage in Nr. 5 a der Anlage SR 2 o und nicht zuletzt auch ihrer haushaltsrechtlichen Bindung durch das Besserstellungsverbot in ihrem Finanzstatut.

Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht zwar darin, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot in den vertraglichen Abreden mit dem Kläger nicht ausschließen. Die Begründung der Zulage mit einer Tarifnorm zeigt aber gerade, dass sich die Beklagte von den tariflichen Mindestbedingungen nicht lösen wollte, jedenfalls nicht weiter gehend als hinsichtlich der hier unterstellten Zusage der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II nach dem Ende der Probezeit. Das bloße Zusammenspiel der genannten Indizien überzeugte die Kammer daher nicht von einer zugesagten oder vertraglich vereinbarten übertariflichen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b.

c) Entscheidend war deshalb, dass sich die Behauptung des Klägers, der damalige Leiter der Personalabteilung der Beklagten S. habe ihm am 12.09.1986 im Rahmen eines zweiten Vorstellungsgesprächs aufgrund seiner vielseitigen Eignung eine höhere Einstufung als für die Stelle vorgesehen versprochen, nicht zur Überzeugung der Kammer erweisen ließ, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Um Beweiserheblichkeit annehmen zu können, interpretierte die Kammer diesen Vortrag dahin, dass Herr S. dem Kläger nicht nur eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II zugesagt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b.

Der Tatsachengehalt der in dieser Weise ausgelegten Behauptung des Klägers, der den Schluss auf eine nicht auf Vergütungsgruppe II beschränkte übertarifliche Eingruppierung zulassen sollte, war einer Beweisaufnahme auch zugänglich. An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Er ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten zu schildern. Es genügt, wenn er die Umstände wiedergibt, aus denen sich die Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (für die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH 04.07.2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, zu II 1 der Gründe m. w. N.) .

Die Vernehmung der Zeugen M. und R. bestätigte diese Behauptung jedoch nicht. Eine Einvernahme der von der Beklagten gegenbeweislich für die Äußerungen des Klägers im ersten Vorstellungsgespräch vom 05.09.1986 benannten Zeugin Rä. verbot sich, nachdem der Hauptbeweis des Klägers nicht geführt werden konnte. Es kam nicht mehr darauf an, ob der Kläger im ersten Vorstellungsgespräch ausdrücklich mit der ihm angebotenen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5 während der Probezeit bzw. Vergütungsgruppe II T Fallgruppe 4 nach dem Ende der Probezeit einverstanden gewesen war (vgl. zu dieser Behauptung näher Ziffer 1 a auf S. 3 oben des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.11.2005, Blatt 104 der Berufungsakte) .

aa) Herr M. konnte keinerlei Gehaltsverhandlungen zwischen Herrn S. und dem Kläger bestätigen, weil er sich an das durch den Kläger behauptete Gespräch am 12.09.1986 nicht erinnerte und jedenfalls nicht an ihm teilgenommen hatte. Er kannte die Angelegenheit nur als schriftlichen Vorgang und hielt die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe III in der Probezeit und in Vergütungsgruppe T II nach dem Ende der Probezeit aufgrund der schriftlichen Unterlagen für erfüllt. Herrn M. war es also erst recht nicht möglich, eine von dem tariflichen Gefüge des BAT gelöste Zusage von Herrn S. einer stets übertariflichen Eingruppierung zu bekunden.

bb) Herr R. konnte anhand seiner Unterlagen zwar nachvollziehen, dass ein zweites Vorstellungsgespräch - wenn auch nicht am 12.09.1986, sondern am 19.09.1986 - stattgefunden hatte. Er erklärte die Handhabe solcher zweiter Gespräche entweder mit Gehaltsverhandlungen oder einer Verengung des Bewerberkreises. Allerdings äußerte er auf Nachfrage die Annahme, im Fall des Klägers sei es um die Bezahlung gegangen. Den Inhalt des zweiten Gesprächs konnte er aber schon deshalb nicht wiedergeben, weil er sich nicht erinnerte, an einem Gespräch des Klägers mit Herrn S. beteiligt gewesen zu sein. Auch auf seine Aussage konnte die Kammer daher die notwendige subjektive Überzeugung von der behaupteten - nicht auf die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II nach der Probezeit beschränkten - Zusage von Herrn S. nicht gründen, zumal die Zusage einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b sich auch nicht andeutungsweise im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.10.1986 niederschlug. Auch nach der Vernehmung von Herrn R. blieb es demnach bei einem offenen Beweisergebnis.

cc) Dem nach Abschluss der Zeugenvernehmungen gestellten Antrag auf so genannte Beiziehung der Personalakte des Klägers durfte die Kammer nicht nachgehen.

(1) Zwar hatte Herr R. unmissverständlich erklärt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seien alle Vorstellungsgespräche protokolliert und in die Bewerbungsunterlagen bzw. die späteren Personalakten aufgenommen worden. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Einlassung des jetzigen Personalleiters der Beklagten Sch. im Anschluss an die Beweisaufnahme dem widerspricht. Er führte aus, Herr S. habe es sich bei Leitungsfunktionen häufig vorbehalten, ein zweites Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber zu führen, um ihn selbst zu sehen. Über dieses Gespräch sei kein Protokoll gefertigt worden, wenn keine Änderungen vereinbart worden seien. Ungeachtet dieser Diskrepanz konnte auch Herr R. aber nicht mit letzter Sicherheit sagen, dass am 19.09.1986 tatsächlich ein zweites Gespräch stattgefunden hatte. Er folgerte diesen Umstand nur daraus, dass er den von der Personalreferentin Rä. in seinen Kalender eingetragenen Termin nicht gestrichen hatte.

(2) Selbst wenn der Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage der Personalakte aufzugeben, schlüssig und im Gegensatz zu dem im Berufungstermin gehaltenen Vortrag der Beklagten die Behauptung enthalten sollte, in der nicht paginierten Personalakte finde sich neben dem Vorstellungsvermerk vom 08.09.1986 ein Protokoll über ein zweites Gespräch, durfte dieser Beweis nicht erhoben werden. Es hätte sich um den seltenen Fall eines wirklichen Ausforschungsbeweises gehandelt. Ein solcher unzulässiger Ausforschungsbeweis aufgrund eines unbeachtlichen Beweisermittlungsantrags ist anzunehmen, wenn der Beweisantritt nicht unmittelbar oder - beim Indizienbeweis - mittelbar dem Beweis der vom Beweisführer vorgetragenen Tatsachen dient, sondern der Ermittlung von Umständen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und danach unter Beweis zu stellen (vgl. zum Beispiel Zöller/Greger Zivilprozessordnung 25. Auflage Vor § 284 Rn. 5 m. w. N.) . Der Beweisantritt diente hier der Erschließung des in der Personalakte lediglich vermuteten - nicht aufgrund eigenen Wissens behaupteten - Protokolls über das zweite Vorstellungsgespräch. Er sollte ersichtlich neue - und nicht nur ergänzende - Indizien zutage fördern, die dem Kläger einen präzisierten Vortrag hinsichtlich des Verlaufs der Einstellungsverhandlungen erst ermöglicht hätten.

dd) Auch eine Parteivernehmung des Klägers über das behauptete Versprechen des verstorbenen Herrn S., ihn höher als für die Stelle vorgesehen einzugruppieren, war nicht geboten. Die Erfordernisse des § 445 ZPO, der eine Vernehmung des Gegners der beweispflichtigen Partei auf Antrag des Beweisführers vorsieht, waren schon deswegen nicht gewahrt, weil die Beklagte die Vernehmung des Klägers nicht beantragt hatte. Aber auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO, der eine von Amts wegen angeordnete, von den Beweislastregeln gelöste Einvernahme einer Partei oder beider Seiten erlaubt, waren nicht erfüllt.

(1) Nach § 448 ZPO kann das Gericht nur dann ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über eine zu beweisende Tatsache anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen (vgl. nur BAG 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1, zu II 2 f dd der Gründe; BGH 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664, zu III 2 b der Gründe) . § 448 ZPO verlangt nach diesen Maßgaben zunächst ein nicht ausreichendes Beweisergebnis. Nach Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung gewonnen worden sein. Eine solche so genannte non-liquet-Situation ist hier nach den Ausführungen unter A II 2 c aa und bb zwar zu bejahen.

(2) Darüber hinaus setzt § 448 ZPO aber voraus, dass im Zeitpunkt der Parteivernehmung für die zu beweisende Tatsache noch kein voller Beweis geführt ist, aber eine gewisse - nicht notwendig hohe - Wahrscheinlichkeit aufgrund der Lebenserfahrung besteht. Allerdings muss mehr für als gegen die Richtigkeit des zu beweisenden Umstands sprechen. Es muss bereits einiger Beweis erbracht sein (zu diesem so genannten Anfangsbeweis oder auch Anbeweis bei grundsätzlich bestehendem non liquet beispielsweise BAG 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1, zu II 2 f dd der Gründe; BGH 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664, zu III 2 b der Gründe; Zöller-Greger Zivilprozessordnung 25. Auflage § 448 Rn. 4 m. w. N.) . Dieses Erfordernis ist hier nicht gewahrt.

Wie unter A II 2 c aa dargestellt, konnte Herr M. keinerlei Gehaltsverhandlungen zwischen Herrn S. und dem Kläger bestätigen, weil er sich an ein zweites Vorstellungsgespräch nicht erinnerte, jedenfalls nicht an ihm teilgenommen hatte. Herr R. konnte anhand seiner Unterlagen zwar bekunden, dass seine Kalendereintragungen für die Durchführung eines zweiten Vorstellungsgesprächs am 19.09.1989 sprachen. Auch er konnte sich über den Inhalt der gefallenen Äußerungen aber nicht erklären, weil er sich nicht erinnerte, an einem Gespräch des Klägers mit Herrn S. teilgenommen zu haben. Mit den Aussagen beider Zeugen war demnach keinerlei Beweis für die behauptete Zusage erbracht.

Dabei lässt die Kammer die Beweisnot des Klägers hinsichtlich des Geschehens vom 12.09.1986 bzw. 19.09.1986 nicht außer Acht (zu diesem Aspekt EGMR 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413) . § 448 ZPO darf aber gerade nur dann als Korrektiv eingesetzt werden, um eine solche Beweisnot zu überwinden, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung spricht. Das ist nach der Gesamtheit des in der mündlichen Verhandlung erörterten Prozessstoffs und der durchgeführten Vernehmung der Zeugen M. und R. zu verneinen. Die Beweisnot des Klägers führt nicht dazu, dass an seine Behauptung nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre. Auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei (BGH 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664, zu III 2 b der Gründe) .

3. Schließlich hindert auch der in § 242 BGB ausgedrückte Grundsatz von Treu und Glauben die Beklagte nicht, sich auf die fehlenden tariflichen Voraussetzungen für die bis zum 31.10.2002 gewährte und danach abgeschmolzene Vergütung nach Vergütungsgruppe I b zu berufen und die korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen.

a) Allerdings kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben in Form widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verlangt es, ein Handeln als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Verhalten der einen Seite für den Vertragspartner ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Zustands begründet hat. Ein solches Vertrauen kann insbesondere auf Umständen beruhen, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Es kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, die isoliert betrachtet keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand hervorrufen (zu allem BAG 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 1 der Gründe) . Dabei kann ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Lage auch durch Tatsachen begründet oder verstärkt werden, die nicht ausreichen, um als schlüssige Zusage oder Vereinbarung gewertet zu werden. Sonst gäbe es für ein durch den Verwirkungseinwand geschütztes Vertrauen keinen Anwendungsbereich (BAG 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 2 d der Gründe) .

b) Solche besonderen Umstände sind hier jedoch zu verneinen.

aa) Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Mitteilung der beabsichtigten Rückgruppierung mit Schreiben vom 13.09.2001 (Blatt 54 der erstinstanzlichen Akte) seit über acht Jahren und bei Vollzug der korrigierenden Rückgruppierung am 01.11.2002 seit über neun Jahren Entgelt nach Vergütungsgruppe I b erhielt. Selbst wenn ihm die erste Überprüfung des Bundesrechnungshofs im Jahr 1999 sofort bekannt geworden sein sollte, wäre der Kläger auch in diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren nach Vergütungsgruppe I b vergütet worden, wenn die weiteren anderthalb Jahre der Gewährung der Zulage nach Nr. 5 a der Anlage SR 2 o des BAT von 200,00 DM außer Acht bleiben. Diese - zweifellos lange - Zeitdauer der fehlerhaften Eingruppierung begründet das Zeitmoment der Verwirkung, bildet allein aber grundsätzlich keinen ausreichenden Grund, um der Beklagten unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens die Möglichkeit der Rückgruppierung zu verwehren (BAG 17.05.2000 - 4 AZR 237/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17, zu 2 c der Gründe, die Maßgeblichkeit des bloßen Zeitablaufs allerdings ausdrücklich nur für die konkrete Dauer der dortigen fehlerhaften Eingruppierung von vier Jahren verneinend; BAG 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 2 a der Gründe bejaht das Zeitmoment demgegenüber bei zehnjähriger fehlerhafter Eingruppierung, prüft aber weitere Umstände) .

bb) Aus Sicht der Kammer steht hier vor allem die "Eingruppierungsgenese" des Arbeitsverhältnisses einem schützenswerten Vertrauen des Klägers auf eine tarifgerechte Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b entgegen.

(1) Die Zuordnungen der Beklagten zu der Vergütungsordnung des BAT waren fast von Beginn des Arbeitsverhältnisses an von einer gewissen rechtlichen Unsicherheit geprägt. Besonders deutlich wurde das an der erkennbar fehlerhaften Zuordnung der Tätigkeit zu den technischen Berufen der Anlage 1 a des BAT (VKA) im Zuge der Höhergruppierungsmitteilung vom 31.07.1987. Auch die Höhergruppierungsbemühungen in Vergütungsgruppe I b waren mit Ungewissheiten behaftet. Während die dem Kläger übergeordnete Fachabteilung eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b schon nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II befürwortete, wurde der Kläger tatsächlich erst nach sechs Jahren Eingruppierung in Vergütungsgruppe II nach Vergütungsgruppe I b höher gruppiert, wenn auch eingeleitet durch die anderthalbjährige Gewährung einer Zulage von 200,00 DM.

Obwohl die Annahme eines Bewährungsaufstiegs durch die Beklagte den Eindruck einer sich verfestigenden tariflichen Position hätte erwecken können (dazu BAG 14.09.2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 2 b der Gründe) , war im konkreten Fall aus Sicht eines objektiven Dritten nicht völlig klar, dass die Beklagte tatsächlich von einem Bewährungsaufstieg ausging. Zu dieser Unsicherheit trug nicht zuletzt die Diskrepanz zwischen der Mitteilung eines möglichen Bewährungsaufstiegs von Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e im Schreiben der Beklagten vom 04.05.1993 an die dem Kläger übergeordnete Hauptabteilung (Blatt 29 der Akte des Arbeitsgerichts) und der späteren Neufestsetzung der Bezüge vom 01.07.1993 bei, in der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 ausgewiesen wurde (Blatt 96 der Vorakte) . Auf eine tariflich verfestigte Position durfte der Kläger angesichts dieser Unwägbarkeiten nicht berechtigt vertrauen.

(2) Soweit die Beklagte die frühere Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I b gegenüber dem Bundesrechnungshof zunächst verteidigte (Blatt 37 f. der Akte erster Instanz) , folgt auch daraus kein weiteres vertrauensbildendes Moment zugunsten des Klägers. Vielmehr setzte sich hierin die seit der im Jahr 1993 erfolgten Höhergruppierung - und darüber hinaus schon seit der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II im Jahr 1987 - erkennbare Unsicherheit der Beklagten bei der korrekten tariflichen Zuordnung folgerichtig fort.

(3) Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch insofern von der durch das Bundesarbeitsgericht am 14.09.2005 entschiedenen Konstellation (- 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3, zu III 2 d der Gründe) , als hier nach der fehlerhaften Eingruppierung im Jahr 1993 kein weiterer Umstand auftrat, der eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers nahe legt. In der Sachverhaltsgestaltung, die der soeben zitierten Entscheidung des Vierten Senats zugrunde lag, hatte der Arbeitnehmer dagegen auf der Grundlage der fehlerhaften Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT-O einer Teilzeitvereinbarung zugestimmt. Sie sollte im Rahmen eines solidarischen Vermögensopfers verschiedener Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen vermeiden helfen. Diese Vergütungseinbuße minderte den Lebensstandard des dort betroffenen Arbeitnehmers bereits vor der Rückgruppierung deutlich. Eine solche zusätzliche und erhebliche Härte in der Lebensführung des Klägers ist hier nicht ersichtlich.

4. Da die Beklagte vertraglich keine übertarifliche Vergütung zusagte und ihre Berufung auf die nicht tarifgerechte Eingruppierung des Klägers auch nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, bleibt es bei der so genannten Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT. Maßgeblich ist ausschließlich die auszuübende Tätigkeit des Klägers, die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a des BAT (VKA) nicht entspricht, sondern Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e gerecht wird. Eine Änderungskündigung war damit entbehrlich. Die Beklagte durfte sich durch einseitige Erklärung im Wege korrigierender Rückgruppierung von ihrer rechtlichen Fehlvorstellung lösen.

5. Den Erfolg der Leistungsanträge begründet schließlich auch nicht der Umstand, dass der in dem Zustimmungsersetzungsverfahren der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat gefasste Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 06.04.2005 in der Sache 12 TaBV 9/04 erst geraume Zeit nach Vollzug der seit dem 01.11.2002 nicht länger abgefederten Rückgruppierung rechtskräftig wurde. Dem Kläger steht dennoch nicht über den 31.10.2002 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe I b zu. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer korrigierenden Rückgruppierung, die die auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers unverändert lässt, ist nicht Wirksamvoraussetzung für die Minderung des Vergütungsanspruchs. Auf die Entgelthöhe hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Rückgruppierung keinen Einfluss. Wie schon mehrfach ausgeführt, ist die Zuordnung einer Tätigkeit zu den Lohn- und Gehaltsgruppen einer im Betrieb geltenden Entgeltordnung ein bloßer deklaratorischer Akt der Rechtsanwendung. Das dem Betriebsrat von § 99 Abs. 1 BetrVG verliehene Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen räumt ihm nur ein Mitbeurteilungsrecht bei der in der Zuordnung liegenden Rechtsanwendung ein, das die Entgelthöhe unberührt lässt (näher BAG 30.05.1990 - 4 AZR 74/90 - AP BPersVG § 75 Nr. 31, in den nicht untergliederten Gründen) .

Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

B.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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