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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 68/05
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, TVG


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 1
BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 612 Abs. 2
ArbGG § 61 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchstabe b
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 2
ZPO § 3 Halbsatz 1
ZPO § 4 Abs. 1 Halbsatz 1
ZPO § 5
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 260
ZPO § 269
ZPO § 318
TVG § 4
TVG § 4 Abs. 3
TVG § 5
TVG § 5 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 13 Sa 68/05

Verkündet am 06.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 13. Kammer in Mannheim - durch Richterin am Arbeitsgericht Gallner, den ehrenamtlichen Richter Gramlich und den ehrenamtlichen Richter Kling auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 02.03.2005 - 8 Ca 350/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe des Klägers für die Zeit von September 2001 bis April 2004. Der Kläger berechnet seine Ansprüche auf der Grundlage einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, im Unternehmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2000 allgemein angewandten Gehaltsordnung. Die Beklagte nimmt demgegenüber seit dem 1. Januar 2001 den Vorrang von Firmentarifverträgen an.

Der Kläger arbeitet seit dem 1. Oktober 1999 für die beklagte T. V. GmbH in der Betriebsstätte R. der Niederlassung K. Er ist amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr und gehört keiner Gewerkschaft an. Die Beklagte ist Teil der T. S.-Unternehmensgruppe, gehört der T.-Tarifgemeinschaft aber nicht an.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. September 1999 finden sich unter anderem folgende Regelungen (Blatt 7 ff. der Akten erster Instanz):

"3. Gehalt

3.1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Grundgehalt von DM 4.951,87 (in Worten: viertausendneunhunderteinundfünfzig Deutsche Mark) Zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u. Ä. werden nicht gewährt. Dieses monatliche Grundgehalt entspricht einer Eingruppierung in die Gruppen- und Tätigkeitsmerkmale

T 4 a

der Gehaltsordnung der T. V. GmbH.

3.2. Zusätzlich zu der in Ziffer 3.1 genannten Vergütung erhält der Mitarbeiter eine monatliche stets widerrufliche Differenzzulage in Höhe von DM 247,59 (in Worten: zweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark)

3.3. Der auszuzahlende Betrag wird zum Ende des Kalendermonats auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto überwiesen.

Über die Höhe der Vergütung hat der Mitarbeiter Stillschweigen zu bewahren.

Weitere Einzelheiten sind der Gehaltsordnung der T. V. GmbH zu entnehmen.

Die zitierte Gehaltsordnung stammt vom 12. Februar 1997. Sie wurde zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossen und wird in ihrem Einleitungssatz als Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung bezeichnet. Der Unternehmenssprachgebrauch nennt sie "Gelbes Buch". Nach ihrer Ziffer 1 galt sie für seit dem 1. Januar 1997 neu eintretende Mitarbeiter der Beklagten, Unternehmensgruppe T. B. (Blatt 13 ff. der Vorakten). Nach Ziffer 2.1 der Gehaltsordnung besteht das Arbeitsentgelt aus einem Grundgehalt und einem Leistungsgehalt. Die Gehaltsordnung enthält nicht nur eine Eingruppierungsordnung anhand von Vergütungsgruppen in ihren Anlagen I und II, sondern in ihrer Anlage III eine konkrete Gehaltstabelle. Ihre Ziffer 6 trifft eine Gehaltsanpassungsregelung:

"Erhöht sich das Gehalt von Arbeitnehmern, die dem Tarifvertrag für Angestellte des öffentlichen Dienstes unterfallen, so erhöhen sich die Gehälter der Gehaltsgruppen nach Anlage III sowie die Ausbildungsvergütung nach Anlage V um denselben Prozentsatz und vom gleichen Zeitpunkt an. ..."

Bestimmungen, die Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrags des Klägers entsprechen, finden sich in den Arbeitsverträgen aller "Gelbbüchler" der T. S.-Unternehmensgruppe. Dieser Kreis umfasst circa 170 Personen.

Am 18. September 2000 schlossen die T. S. Holding AG und ihre Konzerngesellschaften -auch die Beklagte - mit der Gewerkschaft ÖTV verschiedene Tarifverträge, die am 1. Januar 2001 in Kraft traten. Die Entgeltfragen sind im Wesentlichen in folgenden Tarifverträgen geregelt: einem Manteltarifvertrag, einem Vergütungsrahmentarifvertrag, einem Vergütungstarifvertrag, einem Leistungstarifvertrag, einem Tarifvertrag über die erstmalige Eingruppierung der Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Vergütungsrahmentarifvertrags, einem Tarifvertrag für Altbeschäftigte, einem Tarifvertrag über eine Konzernerfolgsprämie und einem Tarifvertrag über die Verteilung einer erfolgsorientierten Leistungsprämie. Nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag erfolgt die Vergütung "tätigkeits- und leistungsbezogen" nach Maßgabe weiterer Tarifwerke.

Der Tarifvertrag für Altbeschäftigte lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Geltungsbereich

...

1.3 Persönlich

1.3.1 Mitarbeiter, deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags nach der Vereinsbesoldungsordnung (VBO) des T. B. e. V. richtet.

1.3.2 Mitarbeiter, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 einem Betrieb der T. SW.-Unternehmensgruppe zugehörig waren und deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags nach den Tarifverträgen der T.-Tarifgemeinschaft mit der ÖTV richtet.

..."

In den wortgleichen §§ 1 Ziffern 1.3 des Vergütungsrahmentarifvertrags und des Vergütungstarifvertrags findet sich folgende Regelung:

"1.3 Persönlich

Für alle Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen, im Folgenden Mitarbeiter genannt, mit Ausnahme der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Altbeschäftigte fallen. ..."

Hintergrund des Tarifvertrags für Altbeschäftigte ist der gesellschafts- und arbeitsrechtliche Werdegang eines Teils der Konzerngesellschaften: Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war bis Dezember 1996 ein Betrieb des früheren T. B. H. S. e. V., der zuvor unter T. B. e. V. firmiert hatte. Auf den T. B. H. S. e. V. wurde im Dezember 1996 der ehemalige T. SW. e. V. verschmolzen. Aus der Fusion entstand der T. B. H. S. SW. e. V. oder auch kurz T. S. e. V. Während der frühere T. SW. e. V. Mitglied der T.-Tarifgemeinschaft war, die auf Bundesebene mit der Gewerkschaft ÖTV - heute ver.di - Tarifverträge schloss und schließt, gehört der T. B. H. S. SW. e. V. (T. S. e. V.) der Tarifgemeinschaft nicht an.

Im Zusammenhang mit der Fusion gliederte der damalige T. B. H. S. e. V. Ende 1996 einzelne Aufgabenbereiche in Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus und leitete die betroffenen Arbeitnehmer auf die jeweiligen Gesellschaften über. In diesem Zusammenhang gingen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Aufgabenbereichs "Kraftfahrt" des früheren T. B. H. S. e. V. auf die beklagte T. V. GmbH über. Nach dem Betriebs(teil-)übergang vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung zum 1. Januar 1997 die Gehaltsordnung des so genannten Gelben Buchs. Bei dieser Gehaltsordnung handelt es sich nicht um die in § 1 Ziffer 1.3.1 des Tarifvertrags für Altbeschäftigte erwähnte Vereinsbesoldungsordnung des ursprünglichen T. B. e. V. bzw. späteren T. B. H. S. e. V. und noch späteren T. B. H. S. SW. e. V. (T. S. e. V.).

Die Beklagte vertrat infolge der Tarifabschlüsse trotz der mangelnden originären Tarifbindung des Klägers die Auffassung, die vertraglich in Bezug genommene Vergütungsordnung des Gelben Buchs sei auch in der Vertragsbeziehung mit dem Kläger seit dem 1. Januar 2001 nicht länger maßgeblich.

Dennoch wandte sie die Gehaltsordnung teilweise unter Freiwilligkeitsvorbehalt an, soweit Höhergruppierungen oder Leistungsbewertungen stattfanden (im Einzelnen Ziffern II 7 und 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 122 ff. der Akten des Arbeitsgerichts). Außerdem gruppierte die Beklagte den Kläger weiterhin anhand der Gehaltsordnung des Gelben Buchs höher, zunächst von Vergütungsgruppe T 4 b in T 5 b, später - zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils - rückwirkend zum 1. Oktober 2003 von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c der Gehaltsordnung des Gelben Buchs. Ob das im Rahmen außergerichtlicher Einigungen -nicht im Wege von Stufen- bzw. Gruppenvorrückungen - geschah oder aufgrund einer statischen Anwendung der Gehaltsordnung des Gelbes Buchs, ist zwischen den Parteien streitig geblieben (vgl. einerseits Ziffern II 7 und 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 122 f. der Vorakten, und andererseits die Erwiderung des Klägers auf Seite 11 seines Schriftsatzes vom 24. Mai 2004, Blatt 140 der Akten erster Instanz).

Davon gelöst erhöhte die Beklagte die Vergütungen nicht tarifgebundener Beschäftigter, auch das Gehalt des Klägers. Dabei orientierte sie sich hinsichtlich der Steigerungen teils an den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen tariflichen Regelungen. Andernteils passte sie die Vergütung des Klägers den im öffentlichen Dienst vollzogenen Veränderungen an, vollzog dabei allerdings die Erhöhungen der Gehälter des öffentlichen Dienstes nicht in vollem Umfang nach (dazu näher Ziffer II 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 121 f. der Akten des Arbeitsgerichts). Anlässlich der jeweiligen Vergütungserhöhungen, Leistungsbewertungen und Eingruppierungen machte die Beklagte stets auf die Freiwilligkeit ihres Handelns und ihre Ansicht aufmerksam, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die jeweilige Maßnahme. Ihr Schreiben vom 15. April 2004 lautet beispielsweise wie folgt (Blatt 115 der Akten des Arbeitsgerichts, vgl. auch die weiteren Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2001, 27. April 2001, 30. September 2001, 15. April 2002, 25. Juni 2002 und 17. Oktober 2003, Blatt 71 ff. und 125 f. der Akten des ersten Rechtszugs):

"Sehr geehrter Herr K.,

seit 1. Januar 2001 haben die zwischen den Gesellschaften der T. S.-Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge Vorrang gegenüber den früheren Gesamtbetriebsvereinbarungen über Vergütung. Die Vergütungssystematiken des "sog. Gelben Buchs" werden derzeit zwar weiter analog für Ihr Arbeitsverhältnis angewendet, allerdings freiwillig, jederzeit widerruflich und ohne Rechtsverpflichtung. Aus diesem Grund gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Stufen- oder Gruppenvorrückung, auf die das "sog. Gelbe Buch" Bezug nimmt.

Wir dürfen Ihnen jedoch mitteilen, dass wir die im "sog. Gelben Buch" vorgesehene Höhergruppierung von T 4 b nach T 5 b mit Wirkung vom 1. April 2002 bei Ihrem Gehalt dennoch vornehmen werden. Die genaue Höhe der Gehaltsanhebung entnehmen Sie bitte Ihrer Gehaltsabrechnung.

Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass bei künftigen im "sog. Gelben Buch" vorgesehenen Stufen- bzw. Gruppenvorrückungen Sie nicht mit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung und auch nicht mit einem entsprechenden Ausgleich rechnen können. Nur die jeweils geltenden Tarifverträge sind die rechtlich sichere Basis für die Arbeitsverhältnisse in unserer Unternehmensgruppe und damit auch bei der VF GmbH. ..."

Die monatliche Vergütung des Klägers setzte sich nach den Bestimmungen des Gelben Buchs und des Arbeitsvertrags aus der Grundvergütung, einer Differenzzulage und seit dem 1. Oktober 2000 einer Leistungszulage zusammen. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses entwickelte sich das Vergütungsgefüge vorprozessual - also ohne Berücksichtigung der während des Rechtsstreits rückwirkend zum 1. Oktober 2003 vollzogenen Höhergruppierung von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c - wie folgt:

Seit dem 1. Oktober 1999 nach der Eingruppierung in Vergütungsgruppe T 4 a:

Grundgehalt: 4.951,87 DM

Differenzzulage: 247,59 DM

Bruttogehalt insgesamt: 5.199,46 DM

Ab dem 1. April 2000 nach einer Höhergruppierung von Vergütungsgruppe T 4 a in T 4 b:

Grundgehalt: 5.238,60 DM

Differenzzulage: 247,59 DM

Bruttogehalt insgesamt: 5.486,19 DM

Seit dem 1. August 2000 nach einer Erhöhung der Grundgehälter um 2 % auf der Basis der Gehaltsordnung des Gelben Buchs:

Grundgehalt: 5.343,37 DM

Differenzzulage: 247,59 DM

Bruttogehalt insgesamt: 5.590,96 DM

Ab dem 1. Oktober 2000 nach einer Leistungsbeurteilung des Klägers und einer darauf beruhenden Leistungszulage der Gehaltsordnung von 13 % des Grundgehalts:

Grundgehalt: 5.343,37 DM

Differenzzulage: 157,59 DM

Leistungszulage: 694,64 DM

Bruttogehalt insgesamt: 6.195,60 DM

Seit dem 1. September 2001 nach Gewährung einer freiwilligen Zulage:

Grundgehalt: 5.343,37 DM

Differenzzulage: 157,59 DM

Leistungszulage: 694,64 DM

freiwillige, anrechenbare Zulage 2001: 130,00 DM

Bruttogehalt insgesamt: 6.325,60 DM

Ab dem 1. Januar 2002 nach einer weiteren Leistungsbeurteilung des Klägers, die in eine Leistungszulage von 17,2 % des Grundgehalts nach der Gesamtbetriebsvereinbarung mündete:

Grundgehalt: 2.732,02 € (= 5.343,37 DM)

Differenzzulage: 80,57 € (= 157,59 DM)

Leistungszulage: 469,91 € (= 17,2 % des Grundgehalts)

freiwillige, anrechenbare Zulage 2001: 70,00 € (= 130,00 DM, aufgerundet von 66,47 €)

Bruttogehalt insgesamt: 3.352,50 €

Seit dem 1. März 2002 nach einer unter Freiwilligkeitsvorbehalt vollzogenen Umgruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe T 4 b in T 5 b (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15. April 2002, Blatt 115 der Vorakten) und einer weiteren Leistungsbeurteilung, die ab dem 1. März 2002 eine Leistungszulage von 15 % des Grundgehalts zur Folge hatte:

Grundgehalt: 3.367,83 €

Differenzzulage: 80,57 €

Leistungszulage: 505,17 € (15 % des Grundgehalts)

freiwillige, anrechenbare Zulage 2001: 85,00 €

Bruttogehalt insgesamt: 4.038,56 €

Ab dem 1. April 2003 nach einer Gehaltserhöhung durch eine weitere freiwillige Zulage von 65,00 € (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2003, Blatt 114 der erstinstanzlichen Akten):

Grundgehalt: 3.367,83 €

Differenzzulage: 80,57 €

Leistungszulage: 505,17 €

freiwillige, anrechenbare Zulage 2001: 85,00 €

freiwillige, anrechenbare Zulage 2003: 65,00 €

Bruttogehalt insgesamt: 4.103,56 €

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er habe auf der Grundlage der Tarifsteigerungen des BAT Anspruch auf weitere Vergütungsbeträge. Ab dem 1. September 2001 stehe ihm eine Gehaltserhöhung von 2,4 % zu. Eine weitere Entgeltsteigerung von 2,4 % und eine Einmalzahlung von 185,00 € könne er seit dem 1. April 2003 verlangen. Im November 2003 trete eine Einmalzahlung von 50,00 € hinzu. Ab dem 1. Januar 2004 schließlich habe sich sein Gehalt um ein weiteres Prozent erhöht. Die von der Beklagten zur Gehaltsanpassung geleisteten freiwilligen Zulagen lasse er sich auf seine Forderungen anrechnen. Darüber hinaus sei er seit dem 1. Oktober 2003 in Vergütungsgruppe 5 c der Gehaltsordnung eingruppiert, weil er seitdem die maßgeblichen Eingruppierungsvoraussetzungen erfülle.

Rechtsgrundlage seiner Ansprüche sei Ziffer 6 der Gehaltsordnung, die Vergütungsanpassungen an die Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes binde. Die individuelle und konstitutive Verweisung des Arbeitsvertrags auf das Gelbe Buch sei günstiger als die Regelungen der Firmentarifverträge. Die Gehaltsordnung der Gesamtbetriebsvereinbarung gelte daher im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien über das In-Kraft-Treten der Tarifverträge am 1. Januar 2001 hinaus. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei. Für die einzelnen Monate errechneten sich die folgenden rückständigen Vergütungsbeträge:

 MonatGrundgehalt nach der Gehaltsordnung, Stand 1. August 2000, Vergütungsgruppe T 4 bVergütungserhöhung gemäß BAT von 2,4 % ab dem 1. September 2001Leistungszulage auf der Basis des Grundgehalts von 13 %Vergütungserhöhungsbetrag Leistungszulage von 2,4 %Freiwillige Zulage vonDifferenz in Euro
9/20015.343,37 DM128,24 DM694,64 DM16,67 DM130,00 DM7,62
10/20015.343,37 DM128,24 DM694,64 DM16,67 DM130,00 DM7,62
11/20015.343,37 DM128,24 DM694,64 DM16,67 DM130,00 DM7,62
12/20015.343,37 DM128,24 DM694,64 DM16,67 DM130,00 DM7,62
   17,2 % ab dem 1. Januar 2002   
1/20025.343,37 DM128,24 DM919,06 DM22,06 DM130,00 DM10,38
2/20025.343,37 DM128,24 DM919,06 DM22,06 DM130,00 DM10,38

Im Folgenden:|Euro|Euro|Euro|Euro|Euro|

 Monat Grundgehalt nach der Gehaltsordnung, Stand 1. August 2000, Vergütungsgruppe T 5 bVergütungserhöhung gemäß BAT von 2,4 % ab dem 1. September 2001 Leistungszulage auf der Basis des Grundgehalts von 15 % ab dem 1. März 2002 Vergütungserhöhungsbetrag Leistungszulage vonFreiwillige Zulage vonDifferenz in Euro
3/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
4/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
5/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
6/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
7/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
8/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
9/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
10/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
11/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
12/20023.367,8280,83505,1712,1285,007,95
1/20033.367,8280,83505,1712,1285,007,95
2/20033.367,8280,83505,1712,1285,007,95
3/20033.367,8280,83505,1712,1285,007,95
      Einmalzahlung April 2003 von 185,00

 Monat Grundgehalt nach der Gehaltsordnung, Stand 1. August 2000  Vergütungserhöhung gemäß BAT von 2,4 % ab dem 1. September 2001 zzgl. 2,4 % ab dem 1. April 2003 Leistungszulage auf der Basis des Grundgehalts von Vergütungserhöhungsbetrag Leistungszulage von Freiwillige Zulage vonDifferenz in Euro
4/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
5/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
6/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
7/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
8/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
9/20033.367,82 163,60505,1724,54150,0038,14
 Vergütungsgruppe T 5 c ab dem 1. Oktober 2003      
 Grundgehalt Vergütungsgruppe T 5 cDifferenz zu Vergütungsgruppe T 5 b     
10/20033.616,69248,87175,68505,1763,69150,00338,24
     EinmalzahlungNovember 2003 von50,00
11/20033.616,69248,87175,68505,1763,69150,00338,24
12/20033.616,69248,87175,68505,1763,69150,00338,24
   Vergütungserhöhung gemäß BAT von 2,4 % ab dem 1. September 2001 zzgl. 2,4 % ab dem 1. April 2003 zzgl. 1 % ab dem 1. Januar 2004    
1/20043.616,69248,87213,60505,1769,37150,00381,84
2/20043.616,69248,87213,60505,1769,37150,00381,84
3/20043.616,69248,87213,60505,1769,37150,00381,84
4/20043.616,69248,87213,60505,1769,37150,00381,84

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.160,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7,62 € seit dem 1. Oktober 2001, 7,62 € seit dem 1. November 2001, 7,62 € seit dem 1. Dezember 2001, 7,62 € seit dem 1. Januar 2002, 10,38 € seit dem 1. Februar 2002, 10,38 € seit dem 1. März 2002, 7,95 € seit dem 1. April 2002, 7,95 € seit dem 1. Mai 2002, 7,95 € seit dem 1. Juni 2002, 7,95 € seit dem 1. Juli 2002, 7,95 € seit dem 1. August 2002, 7,95 € seit dem 1. September 2002, 7,95 € seit dem 1. Oktober 2002, 7,95 € seit dem 1. November 2002, 7,95 € seit dem 1. Dezember 2002, 7,95 € seit dem 1. Januar 2003, 7,95 € seit dem 1. Februar 2003, 7,95 € seit dem 1. März 2003, 7,95 € seit dem 1. April 2003, 223,14 € seit dem 1. Mai 2003, 38,14 € seit dem 1. Juni 2003, 38,14 € seit dem 1. Juli 2003, 38,14 € seit dem 1. August 2003, 38,14 € seit dem 1. September 2003, 38,14 € seit dem 1. Oktober 2003, 338,23 € seit dem 1. November 2003, 388,23 € seit dem 1. Dezember 2003, 338,23 € seit dem 1. Januar 2004, 381,85 € seit dem 1. Februar 2004, 381,85 € seit dem 1. März 2004, 381,85 € seit dem 1. April 2004 und 381,85 € seit dem 1. Mai 2004 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Gehaltsordnung des Gelben Buchs sei als Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Firmentarifverträge abgelöst und wegen § 77 Abs. 3 BetrVG mit In-Kraft-Treten der Tarifverträge am 1. Januar 2001 unwirksam geworden. Auf den Tarifvertrag für Altbeschäftigte könne sich der Kläger nicht berufen, weil er weder Gewerkschaftsmitglied sei noch dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfalle und auch keine Analogie in Betracht komme. Der Tarifvertrag für Altbeschäftigte solle ausschließlich die Vereinsbesoldung des T. B. e. V. bewahren (vgl. dazu detailliert Ziffer 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. Oktober 2003, Blatt 66 ff. der Vorakten).

Die vorformulierte Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf die während ihrer Geltungsdauer unmittelbar und zwingend wirkende Gesamtbetriebsvereinbarung habe lediglich deklaratorischen Charakter. Durch den Wegfall der zwingenden Wirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung mit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge entstehe auch kein vergütungsrechtliches "Vakuum". Selbst wenn angenommen werde, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nachwirke, sei ab dem 1. Januar 2001 das Entgelt des Vergütungsrahmen- und des Vergütungstarifvertrags die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB. Ein individualrechtlicher Anspruch auf Dynamisierung der Vergütung ergebe sich wegen ihres freiwilligen, anrechenbaren und jederzeit widerruflichen Charakters auch nicht aus den nach In-Kraft-Treten der Tarifverträge geleisteten Differenzzulagen, zumal die lineare Erhöhung der Vergütungssystematik des Gelben Buchs nicht völlig deckungsgleich anhand der Gehälter des öffentlichen Dienstes nachvollzogen worden sei.

Mit Urteil vom 2. März 2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Urteilsstreitwert auf 3.160,52 € festgesetzt. Der Kläger könne seine Forderungen nicht auf die Gehaltsordnung des Gelben Buchs stützen, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 gegen das Regelungsverbot des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße. Eine Öffnungsklausel enthielten die Tarifverträge nicht. Der Kläger habe auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass er dem Tarifvertrag für Altbeschäftigte unterfalle.

Das Gelbe Buch sei ferner nicht im Wege der Umdeutung aufgrund einer betrieblichen Übung oder Gesamtzusage weiter anwendbar. Hierfür fehle der nötige besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille der Beklagten. Vielmehr habe sie während der Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung nur ihre kollektivrechtlichen Pflichten erfüllen wollen. Soweit sie danach noch an den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung orientierte Leistungen erbracht habe, sei dies lediglich unter Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen. Auch der Arbeitsvertrag enthalte keine konstitutive Verweisung auf die Gehaltsordnung des Gelben Buchs. Im Zweifel seien solche Bezugnahmen nur deklaratorische Hinweise auf gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen. Die ausdrückliche Bezifferung der zu zahlenden Vergütung habe sich erkennbar darauf beschränkt, die Gehaltsordnung anzuwenden. Die erhobenen Ansprüche folgten schließlich nicht aus § 612 BGB. Der Kläger selbst bezweifle nicht, dass die seit dem 1. Januar 2001 bezahlte Vergütung der Üblichkeit entsprochen habe. Einen Anspruch auf künftige Entgelterhöhung nach diesem Zeitpunkt verleihe § 612 BGB nicht.

Mit seiner am 29. Juni 2005 eingegangenen und am 1. August 2005 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die ihm am 1. Juni 2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Entscheidung.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte trotz der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung seit dem 1. Januar 2001 eine Leistung habe erbringen wollen. Obwohl das erstinstanzliche Gericht alle denkbaren Anspruchsgrundlagen geprüft und verneint habe, lasse es die Rechtsgrundlage der Vergütung seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge offen. Die aus Sicht des Klägers durch das Arbeitsgericht angenommene Tarifbindung missachte seine grundrechtlich geschützte negative Koalitionsfreiheit. In Wirklichkeit sei die einzelvertragliche Verweisung auf das Gelbe Buch als gegenüber den Firmentarifverträgen günstigere, konstitutive und volldynamische Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes zu verstehen, weil die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht tarifgebunden gewesen sei. Eine solche Bezugnahme könne nicht in eine Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag umgedeutet werden, an den der Arbeitgeber später gebunden sei.

Im Hinblick auf die rückwirkend zum 1. Oktober 2003 vollzogene Höhergruppierung in Vergütungsgruppe T 5 c beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2005, Az. 8 Ca 350/03, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.087,12 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7,62 € seit dem 1. Oktober 2001, 7,62 € seit dem 1. November 2001, 7,62 € seit dem 1. Dezember 2001, 7,62 € seit dem 1. Januar 2002, 10,38 € seit dem 1. Februar 2002, 10,38 € seit dem 1. März 2002, 7,95 € seit dem 1. April 2002, 7,95 € seit dem 1. Mai 2002, 7,95 € seit dem 1. Juni 2002, 7,95 € seit dem 1. Juli 2002, 7,95 € seit dem 1. August 2002, 7,95 € seit dem 1. September 2002, 7,95 € seit dem 1. Oktober 2002, 7,95 € seit dem 1. November 2002, 7,95 € seit dem 1. Dezember 2002, 7,95 € seit dem 1. Januar 2003, 7,95 € seit dem 1. Februar 2003, 7,95 € seit dem 1. März 2003, 7,95 € seit dem 1. April 2003, 223,14 € seit dem 1. Mai 2003, 38,14 € seit dem 1. Juni 2003, 38,14 € seit dem 1. Juli 2003, 38,14 € seit dem 1. August 2003, 38,14 € seit dem 1. September 2003, 38,14 € seit dem 1. Oktober 2003, 92,03 € seit dem 1. November 2003, 42,03 € seit dem 1. Dezember 2003, 42,03 € seit dem 1. Januar 2004, 85,65 € seit dem 1. Februar 2004, 85,65 € seit dem 1. März 2004, 85,65 € seit dem 1. April 2004 und 85,65 € seit dem 1. Mai 2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil der Kläger den Streitgegenstand durch die Addition einzelner Ansprüche während eines längeren Zeitraums künstlich erhöht habe, zumal ein Großteil seiner Ansprüche durch Erfüllung erloschen sei. In Wahrheit sei der Kläger nur mit einer monatlichen Gehaltsdifferenz von 42,03 € beschwert. Die Berufungssumme des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG sei deswegen nicht erreicht (vgl. zu diesem Ansatz näher Ziffer I der Berufungserwiderung vom 7. September 2005, Blatt 33 f. der Berufungsakte).

Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte vertieft insoweit ihre erstinstanzlich entwickelten Argumentationslinien (dazu detailliert Ziffer II 2 der Berufungsbeantwortung vom 7. September 2005, Blatt 39 ff. der Akte zweiter Instanz): Der Kläger könne weder auf kollektiver noch auf individueller Grundlage Leistungen aus der durch die Firmentarifverträge verdrängten Gesamtbetriebsvereinbarung beanspruchen.

Die Beklagte ergänzt ihre rechtliche Einschätzung mit der Überlegung, es könne auf sich beruhen, ob die Gehaltsordnung des Gelben Buchs bereits bei ihrer Schaffung am 12. Februar 1997 unwirksam gewesen sei. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seinem die T. I. GmbH betreffenden Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - entschieden, dass die Sperrwirkung der §§ 4 bis 7 des Manteltarifvertrags (Bund) nicht nur die tarifgebundenen, sondern auch die nicht tarifgebundenen Unternehmen im räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich dieses Verbandstarifvertrags erfasse. Jedenfalls hätten die Gesamtbetriebspartner des Gelben Buchs bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung am 12. Februar 1997 nicht bewusst gegen den Tarifvorrang verstoßen und damit auf Arbeitgeberseite eine Gesamtzusage geschaffen. Dass ihnen die - mögliche - Tarifsperre nicht bewusst gewesen sei, zeige sich unter anderem daran, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter nach In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 sofort darüber informiert habe, dass die Gehaltsordnung des Gelben Buchs nicht mehr anwendbar sei.

Soweit der Kläger rüge, dass das Arbeitsgericht die Rechtsgrundlage seiner Vergütungsansprüche seit dem 1. Januar 2001 nicht genannt habe, habe hierzu wegen der ausschließlich zu überprüfenden Voraussetzungen der klageweise verfolgten Ansprüche kein Anlass bestanden. Die Antwort liege jedoch auf der Hand: Rechtliche Grundlage der Entgeltansprüche des Klägers seit der tariflichen Verdrängung der Gesamtbetriebsvereinbarung sei die freiwillige Fortentwicklung des Gehalts durch die Beklagte.

Ergänzend verweist die Kammer auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, ihre Anlagen, die Sitzungsniederschriften und den sorgfältigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken an der Statthaftigkeit der Berufung teilt die Kammer nicht. Der Kläger ist durch das Urteil des Arbeitsgerichts materiell beschwert. Der Wert seiner Beschwer überschritt sowohl bei Einlegung der Berufung mit 3.160,52 € als auch nach Beschränkung des Rechtsmittels im Berufungstermin auf den Gesamtbetrag von 1.087,12 € den Schwellenwert des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG von 600,00 Euro.

I. Allerdings sind Minderungen des Beschwerdewerts nach Einlegung des Rechtsmittels gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO regelmäßig ohnehin unschädlich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer im Lauf des Rechtsmittelverfahrens durch eine aus freien Stücken erfolgte Handlung "willkürlich" beseitigt, auf diese Weise die Verringerung des Beschwerdegegenstands auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme selbst herbeiführt und seine Rechtsmittelanträge entsprechend ermäßigt. Von einer freiwilligen Beschränkung des Beschwerdegegenstands kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn nicht auch ein Verhalten des Rechtsmittelgegners die Ermäßigung der Rechtsmittelanträge veranlasst hat (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35, zu I 2 c aa der Gründe m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

II. Das ist hier zu verneinen, weil die Beschränkung der Berufuung auf die rückwirkend zum 1. Oktober 2003 erfolgte Höhergruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c der Gehaltsordnung zurückgeht, die von der Beklagten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Zustellung der Gründe des erstinstanzlichen Urteils vollzogen wurde. Maßgeblich ist deshalb der durch das Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Urteilsstreitwert von 3.160,52 €. Da es nur auf das mitwirkende Handeln der Beklagten ankommt, braucht an dieser Stelle auch nicht darüber entschieden zu werden, ob die Berufungsbeschränkung auf einer schlüssigen Teilrücknahme der Klage nach § 269 ZPO oder auf einer konkludenten übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beruht.

III. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Wert der Beschwer nicht immer und unbedingt dem im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert entspricht. Der Wert der Beschwer ist allerdings nur dann höher oder geringer als der im ersten Rechtszug festgesetzte Urteilsstreitwert, wenn die Festsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unzutreffend ist oder sich der Wert bis zur Einlegung der Berufung verändert (dazu beispielsweise Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 64 Rn. 20). Beide Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.

1. Legt - wie hier - die erstinstanzlich in vollem Umfang unterlegene Partei zunächst uneingeschränkt Berufung ein, stimmt der Wert der Beschwer in aller Regel mit dem im Urteil festgesetzten Streitwert überein. Das Landesarbeitsgericht ist bei der Beurteilung des Beschwerdewerts nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG nur dann nicht an die arbeitsgerichtliche Festsetzung gebunden, wenn sie evident unrichtig ist (BAG 13. Januar 1988 - 5 AZR 410/87 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 11, zu I 1 und 2 der Gründe; vgl. auch die Parallelsache BAG 13. Januar 1988 - 5 AZR 411/87 - n. v., zu I 1 und 2 der Gründe, jeweils m. w. N.; ferner BAG 11. Juni 1986 - 5 AZR 512/83 - AP ArbGG 1979 § 61, zu I 1 und 2 der Gründe und BAG 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 7, zu B II 1 und 2 der Gründe). Denn die Festsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist Urteilsbestandteil und damit nach § 318 ZPO mit Ausnahme der beschriebenen Sonderfälle bindend. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht dient vor allem der Rechtsmittelklarheit für die Berufung. Bei fehlender Bindung an die Streitwertfestsetzung bliebe die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils stets ungewiss, bis das Berufungsgericht über den Beschwerdewert erkannt hätte (näher BAG 13. Januar 1988 - 5 AZR 410/87 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 11, zu I 1 der Gründe und BAG 13. Januar 1988 - 5 AZR 411/87 - n. v., zu I 1 der Gründe).

2. Von einer evidenten Fehleinschätzung des Arbeitsgerichts ist nur auszugehen, wenn die Festsetzung in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist. Darüber hinaus muss der richtige Urteilsstreitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreiten (BAG 11. Juni 1986 - 5 AZR 512/83 - AP ArbGG 1979 § 61, zu I 2 a der Gründe). Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts entspricht dem Wert der Klageforderungen bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug. Im Ausgangspunkt ist dabei zu beachten, dass das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hatte (zu der wegen der unterschiedlichen Verfahrensordnungen in diesem Punkt nicht völlig kongruenten Rechtsprechungsentwicklung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs detailliert GK-ArbGG/Vossen § 64 Rn. 31 ff.).

a) Soweit die Beklagte beanstandet, die Ansprüche des Klägers seien großteils erfüllt, trägt die Beschränkung der Berufung im Berufungstermin diesem Einwand teilweise Rechnung. Sie führt jedoch zum einen nicht zu einer Unterschreitung der Berufungssumme. Zum anderen kommt es nach den soeben angestellten Überlegungen wegen des mitwirkenden Verhaltens der Beklagten im Zuge der Höhergruppierung auf den Wert des Rechtsmittels bei seiner Einlegung an. In einer solchen Gestaltung ist der Regelfall des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO anzunehmen. Selbst wenn die Beklagte von einer Erfüllungswirkung hinsichtlich weiterer Streitgegenstände ausgehen sollte, ließe das die Statthaftigkeit der Berufung unbeeinträchtigt. Maßgeblich ist das so genannte Angreiferinteresse des Klägers, das mit ursprünglich 3.160,52 € zu beziffern ist. Auch wenn dem nicht gefolgt und das letzte Interesse des Klägers von 1.087,12 € zugrunde gelegt würde, handelte es sich dabei um eine berufungsfähige Summe. Jedenfalls in dieser Höhe nimmt der Kläger offene Vergütungsansprüche an und verneint die auf § 362 Abs. 1 BGB gestützten Erfüllungseinwände der Beklagten.

b) Der Statthaftigkeit der Berufung steht schließlich auch nicht entgegen, dass erst die Addition verschiedener Kleinbeträge, die für sich betrachtet unterhalb der Berufungssumme des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG liegen, zu der Überschreitung der 600,00-Euro-Grenze führt. Obwohl die Statthaftigkeit der Berufung für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen ist, ist die Berufung zulässig. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden nach §§ 2, 5 ZPO zusammengerechnet (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35, zu I 2 b der Gründe).

Bei den einzelnen Forderungen des Klägers handelt es sich zwar um selbständige prozessuale Ansprüche im Sinne von § 260 ZPO, soweit sie verschiedene Entgeltbestandteile geltend machen und mit Arbeitsleistungen in unterschiedlichen Abrechnungsperioden begründet werden. Mit Blick auf diese voneinander zu trennenden Lebenssachverhalte verändert sich der Klagegrund und mit ihm der Streitgegenstand des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach §§ 2 und 5 Halbsatz 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann aber auch wegen der Abweisung solcher Anträge, die isoliert betrachtet die Berufungssumme nicht erreichen, Berufung eingelegt werden, wenn die Berufung zugleich wegen der Abweisung weiterer Anträge eingelegt wird und der Wert aller Anträge - wie hier - den Betrag von 600,00 € übersteigt (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35, zu I 2 b der Gründe). Die Berufung des Klägers ist daher nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG kraft Gesetzes statthaft. Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass das Arbeitsgericht sie nicht auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen hat.

B. Die Berufung ist aber nicht begründet.

I. Allerdings ist die Klage auch nach der Beschränkung der Berufung in der Berufungsverhandlung zulässig, insbesondere ist der Klagegrund hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Lebenssachverhalte, die der Kläger seinem letzten Berufungsantrag nach Vollzug der Höhergruppierung von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c der Gehaltsordnung mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2003 noch zugrunde legt, können anhand der auf den Angaben des Klägers beruhenden, im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen tabellarischen Übersicht in Verbindung mit der Begründung der Ermäßigung im Schriftsatz vom 15. März 2006 und der Zinsstaffel des letzten Berufungsantrags ermittelt werden. Dabei sind die auf die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe T 5 c entfallenden Sachverhalte außer Acht zu lassen. Ob das der Berufungsbeschränkung zugrunde liegende Rechenwerk in sich stimmig ist, ist keine Frage der Konkretisierung des Klagegrundes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern ein Problem der Begründetheit der Klage im Rahmen der Schlüssigkeit der Höhe der Klageforderungen.

II. Die Klage hat aber schon auf der Ebene des Anspruchsgrundes in der Sache keinen Erfolg, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat. Zumindest seit dem 1. Januar 2001 gilt Ziffer 6 des Gelben Buchs vom 12. Februar 1997 wegen des Vorrangs der die Vergütungsfragen regelnden Firmentarifverträge vom 18. September 2000 nicht länger normativ, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (1). Die spätestens seit diesem Zeitpunkt entfallene normative Geltung wird auch nicht individualvertraglich "überspielt" (2). Die Kammer schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts an und fügt ihnen nur ergänzend folgende Überlegungen hinzu.

1. Ziffer 6 der Gehaltsordnung ist unwirksam, weil sie jedenfalls seit In-Kraft-Treten der die Vergütungsfragen regelnden Firmentarifverträge vom 18. September 2000 am 1. Januar 2001 gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt (zu der terminologischen Diskussion über den Begriff des Tarifvorrangs oder aber den des Tarifvorbehalts in Abgrenzung der Bestimmungen des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und des Eingangssatzes des § 87 Abs. 1 BetrVG z. B. Wiese in seiner im Ergebnis zustimmenden, hinsichtlich der einzelnen Begründungsstränge aber kritischen Anmerkung zu BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 -AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu II 2 der Anmerkung m. w. N.). Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das gilt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine solche Öffnungsklausel enthalten die vorrangigen Firmentarifverträge, die Entgeltbestimmungen treffen, nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen günstiger als die entgegenstehenden Tarifbestimmungen sind. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat Vorrang vor § 4 Abs. 3 TVG (BAG 26. Februar 1986 - 4 AZR 535/84 - AP TVG § 4 Ordnungsprinzip Nr. 12 in den nicht untergliederten Gründen; ebenso die wohl herrschende Meinung in der Literatur; vgl. zum Stand der Kontroverse beispielsweise Fitting 23. Auflage § 77 Rn. 97 und Kort NZA 2005, 620, jeweils m. w. N.).

a) Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der Gehaltsordnung des Gelben Buchs um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG, nicht um eine bloße Regelungsabrede, die nach überwiegender Auffassung vom Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unberührt bliebe.

aa) § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG will nur eine betriebliche Normsetzung verhindern, die schon Gegenstand tariflicher Regelungsmacht ist. Dagegen will die Vorschrift keine betrieblichen Vereinbarungen unterbinden, denen nicht die gleiche - normative - Wirkungsweise wie Tarifverträgen zukommt. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags steht deswegen individualrechtlichen Vereinbarungen und Regelungsabreden nicht entgegen. Eine Regelungsabsprache begründet nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander. Sie verleiht den Arbeitnehmern dagegen keine Ansprüche auf absprachegemäßes Verhalten des Arbeitgebers (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1, zu B II 2 c aa (1) der Gründe m. w. N.). Eine Regelungsabrede ist mit anderen Worten eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien, die im Unterschied zu einer Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar - ohne Transformationsakt - auf die Arbeitsverträge einwirkt (zu der Kontroverse über die Einbeziehung von Regelungsabreden in den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die das Problem der bloßen normativen Konkurrenz erörtert, in jüngerer Vergangenheit etwa Thon NZA 2005, 848, der auch Regelungsabsprachen der Sperrwirkung unterwerfen will, und Goethner NZA 2006, 303, der auf Thon erwidert und zum umgekehrten Ergebnis gelangt).

bb) Diese fehlende funktionale Äquivalenz der beiden Institute lässt es nicht zu, Regelungsabsprachen als vom Normzweck der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zu betrachten. Der Gesetzeszweck will ersichtlich nur mit Tarifverträgen konkurrierende Normenordnungen auf Betriebsebene ausschließen. Auch der Wortlaut des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verwendet ausschließlich den Begriff der Betriebsvereinbarung. In dieselbe Richtung weist die intrasystematische Stellung der Norm: § 77 Abs. 3 BetrVG ist eingebettet in die nur für Betriebsvereinbarungen geltende konstitutive Formvorschrift des § 77 Abs. 2 BetrVG und die in § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG festgehaltene unmittelbare und zwingende Wirkung, die auf der Ebene des Betriebsverfassungsrechts nur Betriebsvereinbarungen zukommt. Gegen einen Vorrang von Tarifverträgen auch gegenüber Regelungsabreden spricht schließlich die Entstehungsgeschichte des § 77 Abs. 3 BetrVG, zumal das Institut der Regelungsabsprache im Zeitpunkt der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972 seit langem bekannt war. Allerdings finden sich in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. VI/1786, S. 31 ff., 47 nur geringe Anhaltspunkte für den verfolgten Normzweck. Dort ist lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Regelung trage dem Vorrang der Tarifautonomie Rechnung. Insbesondere solle verhindert werden, dass der persönliche Geltungsbereich von Tarifverträgen auf einem anderen als dem hierfür vorgesehenen Weg der Allgemeinverbindlicherklärung ausgedehnt werde. Kennzeichen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG ist es aber gerade, die normative Wirkung von Tarifverträgen auf bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erstrecken (zu den verschiedenen Teilen der Interpretation des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG näher Goethner NZA 2006, 303 ff. m. w. N., der darüber hinaus eine verfassungskonforme Auslegung diskutiert, im Ergebnis aber keinen Raum für sie sieht).

cc) Die hier in Rede stehende Gehaltsordnung ist jedoch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, keine bloße Regelungsabrede ohne normative Wirkung. Dabei kommt der gewählten Schriftform keine maßgebliche Bedeutung zu. Obwohl Regelungsabsprachen dem für Betriebsvereinbarungen geltenden Formzwang des § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG nicht unterliegen, können sie unbedenklich schriftlich getroffen werden.

Entscheidend ist vielmehr, dass es dem im Gelben Buch zum Ausdruck gekommenen Willen und Interesse der Gesamtbetriebspartner nicht gerecht würde, die Gehaltsordnung lediglich als Regelungsabrede zu verstehen. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der gewählte Eingangssatz, der das Regelwerk als Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung bezeichnet. Hinzu kommt, dass es ungewöhnlich wäre, wenn die Gesamtbetriebsparteien unter der Überschrift einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung Vergütungsfragen zugunsten der Arbeitnehmer geregelt hätten, ohne diesen Bestimmungen normative Wirkung verleihen zu wollen. Für eine derartige dem Wortlaut widersprechende Interpretation gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal die Gesamtbetriebspartner die Gehaltsordnung bis zum 31. Dezember 2000 ersichtlich als Regelung mit normativer Wirkung verstanden und handhabten (BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1, zu B II 2 c bb (2) der Gründe). Die Gehaltsordnung behandelt in ihren Ziffern 1 bis 6 - also in allen Teilen, die inhaltliche Bestimmungen treffen - unmittelbar das Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den einzelnen Arbeitnehmern. Sie dokumentiert damit die Intention der Gesamtbetriebspartner, unmittelbar auf die Einzelarbeitsverhältnisse einwirken zu wollen. In diese Richtung weisen auch die Kündbarkeit und die Nachwirkung des Regelwerks, die in seiner Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgehalten sind (zu dem Ergebnis einer Betriebsvereinbarung und teilweisen Tarifsperre selbst bei nur potenzieller Tarifbindung des Arbeitgebers an einen Verbandstarif kommt auch BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee der Gründe in einem Beschluss, der die in einer anderen Gesellschaft der T. S.-Unternehmensgruppe geschlossene Gehaltsordnung vom 1. August 1997 betraf).

b) Die Gehaltsordnung vom 12. Februar 1997 regelte auch denselben Gegenstand wie die auf Arbeitgeberseite unter anderem von der Beklagten und auf Arbeitnehmerseite von der Gewerkschaft ÖTV am 18. September 2000 geschlossenen Vergütungsrahmen- und Vergütungstarifverträge, die am 1. Januar 2001 in Kraft traten. Da es sich um Firmentarife handelt, fallen die Betriebe der beklagten T. V. GmbH ohne weiteres in den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifwerke. Nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag setzt sich die Vergütung aus tätigkeits- und leistungsbezogenen Bestandteilen zusammen. Sie ist verschiedenen Vergütungsgruppen und Vergütungsgruppenstufen zugeordnet. Der Vergütungstarifvertrag regelt in diesem Zusammenhang weitere Einzelheiten, weist insbesondere bestimmte Grundvergütungssätze aus. Die Gehaltsordnung sah die Zahlung eines Grundgehalts bei sechs Gehaltsgruppen verschiedener Stufen in zwei Bereichen - dem technischwissenschaftlichen Bereich (T) und dem Verwaltungsbereich (V) - vor, wobei das Gelbe Buch zwischen einem Einstellungsgrundgehalt und einem Grundgehalt nach dem Ende der innerbetrieblichen Ausbildungszeit unterschied. Hinzu trat gegebenenfalls ein Leistungsgehalt, das bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 20 % des Grundgehalts nach dem Ende der innerbetrieblichen Ausbildungszeit betrug. Die in Anlage III der Gehaltsordnung beigefügte Vergütungstabelle ordnete den Gehaltsgruppen und Gehaltsgruppenstufen konkrete DM-Beträge zu. Sowohl die Tarifverträge als auch die Gesamtbetriebsvereinbarung regeln bzw. regelten damit das reguläre Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.

c) Dass der Kläger selbst nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ÖTV - heute ver.di - war und ist, lässt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht entfallen.

aa) Die Bestimmung soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten und räumt den Tarifvertragsparteien dabei den Vorrang bei der Regelung der Arbeitsbedingungen ein. Die Sperrwirkung wird auch von Firmentarifverträgen erzeugt, die -wie hier - erst nach Abschluss der (Gesamt-)Betriebsvereinbarung in Kraft treten (so genannte vortarifliche Betriebsvereinbarung, zu dem Begriff beispielsweise Fitting 23. Auflage § 77 Rn. 99). Zum Schutz der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie ist jede Normsetzung der Betriebspartner ausgeschlossen, die zu der Normsetzungsprärogative der Tarifpartner in Wettstreit träte. Da es sich bei § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG um eine Zuständigkeitsabgrenzung und nicht um eine Kollisionsnorm handelt, sollen Arbeitgeber und (Gesamt-)Betriebsrat keine abweichenden oder nur ergänzenden (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung schließen können. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird auch dann gestört, wenn nicht tarifgebundene Arbeitgeber kollektivrechtlich konkurrierende Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen treffen können (zu allem BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1, zu B II 2 c aa (1) der Gründe und BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee (1) der Gründe, jeweils m. w. N.; a. A. Wiese in seiner Anmerkung zu BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu II 3 der Anmerkung m. w. N., der vor allem die aus seiner Sicht unangemessene Rechtsfolge des fehlenden kollektiven betrieblichen Schutzes in Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber kritisiert und eine klare Differenzierung zwischen Tarifzuständigkeit und Tarifbindung anmahnt. Wiese erkennt jedoch an, dass der Erste Senat bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern einen nur begrenzten, auf die mitbestimmungsfreien Angelegenheiten beschränkten Tarifvorrang annimmt, während er für die Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Sperrung verneint).

bb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgenommene Kompetenzabgrenzung für tarifgebundene Arbeitgeber, die nicht gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer wie den Kläger beschäftigen. Wäre für einen Teil der Belegschaft eine parallele betriebliche Normsetzung auf einer normhierarchisch niedrigeren Ebene möglich, würde der Schutzzweck - die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie - gerade nicht erreicht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Aussage nur für Angelegenheiten zutrifft, die nicht der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen, wie es der Erste Senat wegen des Schutzzwecks dieser Norm für Betriebe nicht tarifgebundener Arbeitgeber annimmt.

(1) Allerdings trifft das hierfür herangezogene Argument der sonst fehlenden tariflichen und auch betrieblich nicht möglichen mitbestimmten Regelung bei nicht organisierten Arbeitnehmern tarifgebundener Arbeitnehmer nicht zwingend zu, weil der Arbeitgeber - kompetenzrechtlich betrachtet - an eine überbetriebliche tarifliche Ordnung gebunden ist (zu der auf mitbestimmungsfreie Angelegenheiten beschränkten Tarifsperre in Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee (4) der Gründe). Die Kammer geht hier deshalb schon im Ausgangspunkt von einer vollständigen Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber jeglicher betrieblicher Normsetzung im Bereich der tariflichen Regelungsgegenstände aus.

(2) Wird dem nicht gefolgt, ist zwar das Vergütungsgruppenschema des Gelben Buchs als System abstrakter Entlohnungsgrundsätze gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Festlegung der absoluten Lohnhöhe, die sich in der Anlage III der Gehaltsordnung findet, an die die Gehaltsanpassungsregelung der Ziffer 6 des Gelben Buchs unmittelbar anknüpft und auf die der Kläger seine Ansprüche stützt (vgl. zu dem Problem der bloßen Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Entgelthöhe, der aber dennoch unpraktikablen Trennung von abstraktem Vergütungssystem und Entgelthöheregelung BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee (4) (a) und (b) sowie (5) (c) der Gründe und die dogmatische Kritik Wieses an der Heranziehung von § 139 BGB zur Begründung des Ergebnisses der Teilunwirksamkeit, zu II 5 seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung; zu der Differenzierung in mitbestimmungsfreie Gegenstände und Angelegenheiten der erzwingbarem Mitbestimmung sowie der Sperrung von Regelungen der absoluten Lohnhöhe auch BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1, zu B II 2 c aa (1) der Gründe dd der Gründe). Gehaltstabelle und Gehaltsanpassungsregelung verstoßen demnach auf jeden Fall gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

d) Da der Kläger lediglich Ansprüche für die Zeit seit September 2001 verfolgt, kann auf sich beruhen, ob die Gehaltsordnung des Gelben Buchs bereits vor In-Kraft-Treten der jedenfalls spezielleren Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 gegen Verbandstarifverträge verstieß. Hieran ist wegen der bislang zwar nicht erworbenen, aber potenziellen Mitgliedschaft der Beklagten in der T.-Tarifgemeinschaft zu denken (zu der nach Auslegung des konkreten Tarifvertrags angenommenen Erstreckung des Vorrangs eines mitgliedschaftsbezogenen Verbandstarifvertrags der T.-Tarifgemeinschaft auf potenzielle Mitglieder und der damit verbundenen Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 -AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe; vgl. auch die daran geübte Kritik Wieses unter II 4 seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung m. w. N.).

e) Der Vorrang des Vergütungsrahmentarifvertrags und des Vergütungstarifvertrags vom 18. September 2000 ist auch nicht durch die wortgleichen §§ 1 Ziffern 1.3 der beiden Firmentarife ausgeschlossen. Danach gelten der Vergütungsrahmen- und der Vergütungstarifvertrag persönlich für alle Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen mit Ausnahme der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Altbeschäftigte fallen. Der Kläger ist aber kein so genannter Altbeschäftigter. Denn er gehörte am Stichtag des 31. Dezember 1994 keinem Betrieb der T. SW.-Unternehmensgruppe an, sondern trat erst am 1. Oktober 1999 in die Dienste einer Gesellschaft der T. S.-Unternehmensgruppe, der Beklagten (vgl. dazu § 1 Ziffer 1.3.2 des Tarifvertrags für Altbeschäftigte). Unabhängig von der soeben angesprochenen Frage der früheren Sperrung der Gehaltsordnung durch die Verbandstarifverträge der T.-Tarifgemeinschaft konnte sich das Gehalt des Klägers jedenfalls noch nicht an dem von § 1 Ziffer 1.3.2 des Tarifvertrags für Altbeschäftigte vorgesehenen Stichtag des 31. Dezember 1994 nach den Tarifverträgen der T.-Tarifgemeinschaft mit der ÖTV richten und damit die weitere Voraussetzung der Tarifbestimmung erfüllen. Auch der in § 1 Ziffer 1.3.1 des Tarifvertrags für Altbeschäftigte ausgedrückte Überleitungszweck kann im Fall des Klägers nicht erreicht werden. Sein Gehalt richtete sich zu keinem Zeitpunkt - also auch nicht bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrags für Altbeschäftigte am 1. Januar 2001 - nach der Vereinsbesoldungsordnung des (früheren) T. B. e. V., wie die Beklagte im Einzelnen herausgearbeitet hat (auf den Sachverhalt, der BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ff der Gründe zugrunde liegt, war der Tarifvertrag für Altbeschäftigte demgegenüber anzuwenden).

f) Daher bestand für die unwirksamen Teile der Gehaltsordnung - die Gehaltstabelle der Anlage III und die Anpassungsregelung der Ziffer 6 - seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 keine Durchführungspflicht der Beklagten (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - NZA 2004, 670, zu B II 2 a und b der Gründe). Die Beklagte konnte sich sofort auf die (Teil-)Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung berufen (wie hier Kort NZA 2005, 620).

2. Wie schon im Zusammenhang mit den Fragen der Regelungsabrede unter B I 1 a ausgeführt, ist dem Kläger allerdings darin zuzustimmen, dass die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur Betriebsvereinbarungen erfasst. Individualrechtliche Absprachen über tariflich geregelte oder üblicherweise geregelte Arbeitsbedingungen sind innerhalb der tarifrechtlichen Grenzen des § 4 Abs. 3, 4 und 5 TVG zulässig. Die Vereinbarung übertariflicher Arbeitsbedingungen durch Einzelarbeitsvertrag ist stets möglich (vgl. schon BAG 24. Juli 1958 - 2 AZR 404/55 - AP BGB § 611 Akkordlohn Nr. 6, zu A 1 und 3 der Gründe). Auch allgemeine Arbeitsbedingungen in Form von arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen, Gesamtzusagen oder betrieblichen Übungen werden durch den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ausgeschlossen (BAG 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 2, zu III 1 a der Gründe; BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 8, zu II 1 der Gründe).

a) Durch eine arbeitsvertragliche Verweisung auf eine vermeintlich wirksame, aber gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung wird aber regelmäßig kein eigenständiger individualvertraglicher Geltungsgrund geschaffen.

aa) Vielmehr handelt es sich gewöhnlich nur um einen deklaratorischen rechtlichen Hinweis auf die jeweils gültige (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, dem keine eigenen Rechtswirkungen zukommen. Durch eine individualvertragliche Verweisung auf - jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt - nur vermeintlich geltende kollektive Regelungen bringen die Arbeitsvertragsparteien in der Regel lediglich zum Ausdruck, dass nicht alle für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen außergesetzlichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den zitierten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind. In einer solchen Gestaltung ist die Verweisungsklausel bereits kein Rechtsgeschäft. Ihr liegen keine Willenserklärungen zugrunde, mit denen Rechtsfolgen bewirkt werden sollen (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15, zu I 1 a der Gründe; Fitting 23. Auflage § 77 Rn. 101; Kort NZA 2005, 620, 621).

Bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 1989 verdeutlichte der Fünfte Senat, dass Verweisungen in Arbeitsverträgen im Regelfall nur die jeweils gültigen und wirksam zustande gekommenen Betriebsvereinbarungen in Bezug nähmen (- 5 AZR 391/88 - EzA BGB § 140 Nr. 16 mit Anmerkung Moll/Kreitner, zu II 2 der Gründe). In seinem Urteil vom 21. Januar 1997 ergänzte der Erste Senat diese Aussage um die Wertung, dass der Arbeitgeber an dem konstitutiven Charakter einer Verweisung regelmäßig kein Interesse haben könne (- 1 AZR 572/96 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64, zu II 2 a aa der Gründe, dort wird auch die unterschiedliche Interessenlage bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme von Betriebsvereinbarungen und der - konstitutiven - Verweisung auf Tarifverträge behandelt).

Doch auch dann, wenn einer individualvertraglichen Bezugnahme rechtsgeschäftlicher Inhalt zukommt, erschöpft sich dieser Gehalt grundsätzlich in der deklaratorischen Abrede, dass die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Einer Klausel, die etwa formuliert "... für das Anstellungsverhältnis gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen ..." lässt sich dagegen nicht der Wille der Arbeitsvertragsparteien entnehmen, die bei Vertragsschluss geltenden Betriebsvereinbarungen sollten unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand als vertraglich vereinbart gelten. Eine konstitutive, statische Verweisung muss eindeutig ausgedrückt werden (zu allem BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15, zu I 1 a der Gründe und Kort NZA 2005, 620, 621). Die im Rahmen der individuellen Bezugnahme von Betriebsvereinbarungen zu beachtenden Regeln unterscheiden sich deshalb aus Sicht der Kammer teilweise - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des kollektivrechtlich begründeten Tarifvorrangs - von den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge entwickelt hat (vgl. zu den dort getroffenen Unterscheidungen in statische und dynamische, halb- und volldynamische Verweisungen detailliert Peter Hanau NZA 2005, 489 ff.).

bb) Auch bei den in Ziffer 3.1 und 3.3 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 15. September 1999 enthaltenen Verweisungen handelt es sich nur um deklaratorische Hinweise auf die aus Sicht beider Seiten bei Vertragsschluss gültige Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Februar 1997.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass Ziffer 3.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags ein bestimmtes Grundgehalt - von 4.951,87 DM bei Vertragsschluss - festschreibt. Die in Ziffer 3.1 Satz 3 des Anstellungsvertrags ausgedrückte Annahme, das monatliche Grundgehalt entspreche einer Eingruppierung in die Gruppen- und Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe T 4 a der Gehaltsordnung zeigt vielmehr, dass die Arbeitgeberin - aus Sicht eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar - annahm, sie sei normativ an das Vergütungsgruppensystem des Gelben Buchs gebunden. Die Auffangverweisung der Ziffer 3.3 Satz 3 des Arbeitsvertrags, wonach weitere Einzelheiten der Gehaltsordnung der T. V. GmbH zu entnehmen seien, macht ebenfalls deutlich, dass die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung nur ergänzend und bestätigend in Bezug nehmen wollten. Anhaltspunkte für eine rechtsbegründende Verweisung finden sich in den Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.3 des Arbeitsvertrags dagegen nicht, zumal sich die Arbeitgeberin von der Gesamtbetriebsvereinbarung nach ihrer Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 durch Kündigung hätte lösen können, während sie für eine Änderung der Gehaltsstruktur des Arbeitsvertrags auf eine Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung angewiesen gewesen wäre.

(2) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei der in Ziffer 3.1 Satz 3 des Arbeitsvertrags genannten Vergütungsgruppenstufe T 4 a um das Einstellungsgrundgehalt der Vergütungsgruppe T 4 handelte, das nach der Gehaltsordnung eine Steigerung durch ein Grundgehalt nach innerbetrieblicher Ausbildung (T 4 b) erfuhr. Selbst wenn die Steigerung des Grundgehalts in der Bezugnahme angedeutet sein sollte, zeigt sich daran jedoch nur der Wille der Vertragsparteien, auf das aus ihrer Sicht gültige kollektivrechtliche Vergütungsgruppensystem der Gesamtbetriebsvereinbarung im Sinne eines allgemeinen Entlohnungsgrundsatzes zu verweisen.

b) Auch eine Umdeutung der unwirksamen mitbestimmungsfreien Teile der Gesamtbetriebsvereinbarung - der Gehaltstabelle der Anlage III und der Anpassungsregelung der Ziffer 6, in denen Regelungen der absoluten Entgelthöhe zu sehen sind - in eine Gesamtzusage oder ein gebündeltes Vertragsangebot an die betroffenen Arbeitnehmer scheidet aus. Das gilt unabhängig von der Frage, ob diese Teile gelöst von dem nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vergütungsgruppensystem rechtstechnisch existent sein können oder auch nur unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll sind (zu diesem Problem BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c ee (5) (c) der Gründe).

aa) Eine solche Konversion kommt allenfalls in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bzw. eines ihrer Teile wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bei den Zusagen bewusst war, er eine inhaltsgleiche Gestaltung der Arbeitsbedingungen beabsichtigte und den Arbeitnehmern die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen auf jeden Fall zukommen lassen wollte (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 8, zu II 2 der Gründe; BAG 5. März 1997 -4 AZR 532/95 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 10, zu II 2 c aa, bb und cc der Gründe; Kort NZA 2005, 620, 621 m. w. N.). Die Erklärung eines Arbeitgebers, die zu einer (teil-)unwirksamen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann anders ausgedrückt nur ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform in jedem Fall binden wollte (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 8, zu II 2 und III 2 der Gründe).

bb) Dafür sprechen hier keinerlei Anhaltspunkte, weil die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch keine Firmentarifverträge geschlossen hatte und mit Blick auf ihre fehlende Mitgliedschaft in der T.-Tarifgemeinschaft auch keine Bindung an die Verbandstarifverträge annahm. Deswegen ist davon auszugehen, dass sie - nach dem objektivierten Empfängerhorizont ersichtlich - keine individualrechtlichen Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen wollte, sondern sich ausschließlich des kollektivrechtlichen Instruments der (Gesamt-)Betriebsvereinbarung bedienen wollte.

c) Entsprechendes gilt für das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung. Auch insoweit kommt es darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen durften (z. B. BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - EzA TVG § 4 Ablösungsprinzip Nr. 2, zu II 2 a bb der Gründe).

aa) Wird eine Arbeitgeberleistung demgegenüber erkennbar - wie hier hinsichtlich der in der Vergangenheit durchgeführten Gehaltsanpassungen an die Steigerungen des BAT - ausschließlich in Anwendung einer Betriebsvereinbarung erbracht, entsteht kein individualvertraglicher Anspruch auf eine solche Leistung aus Betriebsübung (BAG 18. November 2003 -1 AZR 604/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15, zu I 1 b der Gründe). Tut der Arbeitgeber nichts anderes, als seine vermeintlichen Verpflichtungen aus einer Betriebsvereinbarung zu erfüllen, lässt er gegenüber der Belegschaft nicht den für die Entstehung einer betrieblichen Übung nötigen Rechtsbindungswillen erkennen. Der bloße Vollzug einer unerkannt (teil-)unwirksamen Betriebsvereinbarung lässt demnach keine Betriebsübung entstehen (BAG 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - EzA BGB § 140 Nr. 16 mit Anmerkung Moll/ Kreitner, zu II 2 der Gründe; Kort NZA 2005, 620, 621).

bb) Der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nach In-Kraft-Treten der Firmentarife durch die Weitergabe zumindest eines Teils der Gehaltssteigerungen des während der maßgeblichen Zeiten auch bei Bund und Kommunen noch geltenden BAT stehen die von der Beklagten erklärten Freiwilligkeitsvorbehalte entgegen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Bindung für die Zukunft durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung ausschließen. Ein Anspruch entsteht daher nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistung jedes Mal nur unter Vorbehalt - etwa durch Aushang, Rundschreiben oder Erklärung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer - gewährt (ErfK/Preis 6. Auflage § 611 BGB Rn. 263 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt, der eine vertragliche Bindung für die Zukunft aufgrund eines gleichförmigen begünstigenden Verhaltens in der Vergangenheit verhindern soll, muss das Fehlen eines Rechtsbindungswillens allerdings zweifelsfrei deutlich machen.

(2) Dieser Klarstellungsnotwendigkeit werden die Formulierungen in den Begleitschreiben, die im Zusammenhang mit jeder Gehaltserhöhung seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge versandt wurden, unzweifelhaft gerecht, wenn in ihnen ausgeführt wird, die Vergütungssystematiken des "sog. Gelben Buchs" würden derzeit zwar weiter analog auf das Arbeitsverhältnis des Klägers angewandt, allerdings freiwillig, jederzeit widerruflich und ohne Rechtsverpflichtung. Aus diesem Grund gebe es keinen Rechtsanspruch auf eine Stufen- oder Gruppenvorrückung, auf die das "sog. Gelbe Buch" Bezug nehme. Bei künftigen im "sog. Gelben Buch" vorgesehenen Stufen- oder Gruppenvorrückungen könne der Kläger nicht mit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung und auch nicht mit einem entsprechenden Ausgleich rechnen. Die erklärten Vorbehalte bleiben also nicht bei der bloßen Freiwilligkeit der Leistung stehen, sondern schließen ausdrücklich künftige Ansprüche aus. Für einen objektiven Dritten kommt damit der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten eindeutig zum Ausdruck.

d) Die seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 eingetretene Unwirksamkeit der in Anlage III der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Gehaltstabelle und der Vergütungsanpassungsregelung in Ziffer 6 der Gehaltsordnung führt schließlich auch nicht zu dem durch den Kläger befürchteten vergütungsrechtlichen Vakuum.

aa) Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Bezugnahmen in Ziffern 3.1 Satz 3 und 3.3 Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 15. September 1999 einfach oder ergänzend als in Gleichstellungsabsicht vorgenommene Verweisungen auf die bei der Arbeitgeberin jeweils geltende kollektive Vergütungsordnung auszulegen sind. Selbst wenn diese Frage verneint wird, macht die Auffangverweisung in Ziffer 3.3 Satz 3 des Anstellungsvertrags deutlich, dass es mit dem ursprünglich vereinbarten Grundgehalt von 4.951,87 DM, von dem sich die Realität des Arbeitsverhältnisses längst fortentwickelt hat, nicht sein Bewenden haben soll. Da die Höhe der Vergütung unter der Prämisse der nicht möglichen einfachen oder ergänzenden Vertragsauslegung nicht bestimmt ist, ist nach § 612 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer gesetzlich oder behördlich festgelegten Taxe regelmäßig das Tarifentgelt als übliche Vergütung heranzuziehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht geboten, weil eine Abweichung des Tarifentgelts von der üblichen Vergütung hier nicht festzustellen ist (für die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG 28. September 1994 - 4 AZR 619/93 -AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 38, zu B I der Gründe; BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - NZA 1998, 594, zu 3 a und b der Gründe; vgl. auch Küttner/Griese Personalbuch 2006 Arbeitsentgelt Rn. 17 und ErfK/Schlachter 6. Auflage § 612 BGB Rn. 38 m. w. N.). Mit den Regelungen der Entgelthöhe, die in den Firmentarifen - dem Vergütungsrahmentarifvertrag und dem Vergütungstarifvertrag - getroffen sind, steht eine solche tarifliche Vergütung auch als Vergleichsgröße zur Verfügung, ohne dass in einem Auffangschritt die Vergütung eruiert werden müsste, die vergleichbare Arbeitnehmer am selben Ort oder in derselben Region erzielen.

bb) In der Bemessung der üblichen Vergütung anhand der Firmentarifverträge liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit, der auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG Verfassungsrang genießt. Vielmehr handelt es sich bei der Heranziehung dieser Bemessungsgröße um die bloße Konsequenz der nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zumindest teilweise gesperrten Gesamtbetriebsvereinbarung und des weiteren Umstands, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich nur ein Anfangsgrundgehalt nennt, das durch die tatsächliche Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bereits seit geraumer Zeit überwunden ist (zu dem Problem der negativen Koalitionsfreiheit im Zusammenhang mit dem Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch Fitting 23. Auflage § 77 Rn. 98).

C. Nebenentscheidungen

I. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und der schlüssigen Teilrücknahme der Klage zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ungeachtet der nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgten Höhergruppierung in Vergütungsgruppe T 5 c war eine konkludente Teilerledigungserklärung aus der bloßen Beschränkung des Berufungsantrags nicht klar genug ersichtlich.

II. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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